Urteil des OLG Koblenz vom 30.03.2007

OLG Koblenz: wirtschaftliche einheit, culpa in contrahendo, verkäuferin, treu und glauben, verjährung, erwerb, falsche auskunft, teleologische auslegung, negatives interesse, geschäftsführer

Bankenrecht
OLG
Koblenz
30.03.2007
2 U 774/05
1. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des
Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist
insbesondere anzunehmen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages
der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Es handelt sich dabei um eine unwiderlegliche Vermutung.
2. Die gerichtliche Geltendmachung des Rückgewähranspruchs gegenüber der ein verbundenes Geschäft
finanzierenden Bank genügt, um den Hemmungstatbestand auszulösen. Es ist nicht erforderlich, auch
verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin (GmbH) des
Anlageobjekts geltend zu machen. Eine solche Notwendigkeit lässt sich nicht aus den zivilprozessualen Vorschriften
über die STreitverfkündung gemäß § 72 ff ZPO entnehmen. Die akzessorische Natur des finanzierten Geschäfts gemäß §
9 Abs. 3 VerbrKG gebietet diese Maßnahmen nicht, wenn die Realisierung des Rückgriffsanspruchs wegen
Vermögenslosigkeit der Verkäufer-GmbH aussichtslos ist.
2 U 774/05
Vfg.:
1) Schreiben an Partei-Vertreter
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf
Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum
17.
März 2006.
Das Landgericht hat nach einstimmiger Auffassung des Senats zu Recht die Beklagte verurteilt, an die Kläger 16.719,24
€ nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.2.2002 zu zahlen,
Zug um Zug gegen Abtretung der den Klägern gegenüber der Firma P. GmbH und der Firma XY Treuhand- und
Steuerberatungs GmbH, zustehenden Forderungen aus den abgeschlossenen Treuhandverträgen sowie den hierauf
folgenden Erwerbsverträgen jeweils eines sogenannten I.-Anteils an der Wohnanlage W. an die Beklagte.
I.
Der Anspruch der Kläger lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht unmittelbar aus §§ 325 Abs. 1 Satz
3, 323 Abs. 3, (812 BGB a.F. i.V.m. § 9 Abs. 3 S.1 VerbrKG) ableiten. Vielmehr ergibt sich der Anspruch aus § 9 Abs. 2 S.
4 VerbrKG, § 7 Abs. 4 VerbrKG i.V.m. § 3 HWiG. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei den
Darlehensverträgen einerseits und dem Erwerb der Bruchteilsanteile an der Eigentumswohnung andererseits um ein
„verbundenes Geschäft“ handelt. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit
der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine
wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem
Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers dient. Es handelt sich hierbei um eine unwiderlegliche
Vermutung (BGH Urteil vom 14.6.2004 – II ZR 392/01 – WM 2004, 1518 = NJW 2004, 2735; Urteil vom 23.9.2003 – XI ZR
135/02 – WM 2003, 2232 = ZIP 2003, 2111 = NJW 2003, 3703)).
Das Landgericht stellt zu Recht darauf ab, dass die von der Beklagten gewährten Kredite ausschließlich der
Finanzierung des Kaufpreises für die erworbenen Wohnungseigentumsanteile dienten. Im Hinblick auf diese
Zweckbestimmung ist auf entsprechende Anweisung der Kläger der überwiegende Teil der Darlehensvaluta direkt an die
XY GmbH ausgezahlt worden, die als Treuhänderin für die Anleger auftreten sollte. Auch bezüglich der von der
Beklagten ausgezahlten Darlehensbeträge an die Bausparkasse und die Risikoversicherung handelt es sich um ein
verbundenes Geschäft. Nach dem von der Fa. I. Verwaltungs GmbH und ihrer Tochtergesellschaft, der Fa. I. Vertriebs
GmbH, unter Einbindung der Beklagten, die mit der Fa. I. Verwaltungs GmbH am 28.7./1.8.1997 einen Rahmenvertrag
geschlossen hatte, gewählten Vertragskonstruktion war der Abschluss eines neuen und Abtretung des bestehenden
Bausparvertrages und Abschluss der Risikoversicherung Bestandteil des Geschäfts. Die Kläger sind sowohl zum
Abschluss des Bausparvertrages und zum Abschluss der Risikoversicherung unmittelbar durch die Darlehensverträge
verpflichtet worden. Der Abschluss beider Verträge war Voraussetzung für den Abschluss der Darlehensverträge. Nach
der Vertragskonstruktion war vorgesehen, dass die Darlehen über die Bausparverträge abgelöst werden. Demnach
waren auch die Bausparverträge unmittelbar dem Erwerb des Teileigentums zu dienen bestimmt. Zwar sehen die
Kreditverträge vom 2.12./9.12.1997 und 19.11/27.11.1997 (Anlage K 4, GA 18, 22) selbst nicht vor, dass eine Ablösung
durch Bausparverträge erfolgt, sondern sprechen nur von einer Endfälligkeit am 30.11.2000 und einer Tilgung in einer
Summe. Die Zusatzvereinbarungen vom 2.12./9.12.1997 und 19.11/27.11.1997 (GA 21, 24) stellen jedoch den Bezug
zum Abschluss der Bausparverträge her. Diese Zusatzvereinbarungen enthalten nicht nur die Abtretung der Ansprüche
aus dem Bausparvertrag, sondern beinhalten die Regelung, dass der Kredit spätestens bei Zuteilung des
Bausparvertrages fällig wird. Die Kreditnehmer verpflichten sich danach ausdrücklich, auch eventuell Restkreditbeträge
nach Ablösung durch die Bausparkasse auszugleichen.
Dass die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten und im Zusammenhang mit der Verkäuferin bzw. deren
Mutergesellschaft auch Einfluss auf die Vertragsgestaltung genommen hat, ergibt sich bereits aus dem Rahmenvertrag
vom 28.7./1.8.1997 (K 3. GA 16), der eine wirtschaftliche Einheit von Erwerbsgeschäft und Darlehensvertrag
eindrucksvoll bestätigt. Die Beklagte hat darin der I. Verwaltungs GmbH im Detail Vorgaben für das konkrete Modell einer
Finanzierung des Erwerbs der Anteile unter Einbeziehung eines Bausparvertrages gemacht (Kreditrahmen 20.000 bis
21.000 DM, Einmalzahlung an die Bausparkasse von 4.500 DM, Abschluss einer Restschuldversicherung,
Bearbeitungsgebühr sowie Zinsen für 36 Monate auflaufend). So hat sich die I. verpflichtet, folgende Unterlagen
einzureichen: Kreditantrag lt. Muster, Selbstauskunft des Zeichners mit Schufa-Ermächtigung, aktuelle
Einkommensnachweise, d.h. zwei aktuelle Gehaltsnachweise sowie zeitnaher Einkommensteuerbescheid, bei
Selbständigen Beibringung von BWA, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung bzw. Einnahme-/Überschussrechnungen);
Zeichner unter 25 Jahren Bundeswehrnachweis, Kopie des Personalausweises, jeweils objektbezogener Sparplan, ggf.
Scheidungsurteil sowie Unterhaltsregelung; ggf. Nachweis bestehender Kreditverpflichtungen, Nachweis von
Immobilienbesitz, Nachweis über bestehende Bankguthaben.
Die Beklagte hat die Problematik der Prospekthaftung durchaus gesehen. Sie hat im vorbezeichneten Rahmenvertrag
der Muttergesellschaft, der Firma I. VerwaltungsGmbH, das Recht eingeräumt, bis auf Weiteres Finanzierungsanträge für
Bruchteilseigentum über die Fa. E. Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH einzureichen. Diese Verpflichtung
der Beklagte ist unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgt, dass die Bank aus Gründen der Prospekthaftung in den
gesamten Prospektunterlagen der I. nicht genannt wird. Die Verstrickung der Beklagten in das Vertragswerk der Firma I.
Verwaltungs GmbH bzw. Firma I. VertriebsGmbH ergibt sich ferner aus der Verpflichtung, die Beklagte bei Problemen mit
den Erwerbern zu unterstützten (z.B. Adress-/Familienstandsänderungen). Auch hat sich die I. verpflichtet, die Beklagte
bei Bekanntwerden von Bonitätsverschlechterungen des Erwerbers in Kenntnis zu setzen. Bemerkenswert ist die
Regelung auf Seite 2, drittletzter Absatz des Rahmenvertrages, wonach im Falle der Verweigerung der Rückzahlung der
Kredite unter Berufung auf den Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG die I. sich verpflichtet, der Bank die
ausgezahlten und noch zur Rückzahlung ausstehenden Kreditbeträge zu ersetzen.
Die Beklagte bediente sich vorliegend der Betriebsorganisation der Tochtergesellschaft der Fa. I. Verwaltungs GmbH, der
Fa. I. Vertriebs GmbH. Die Mitarbeiter der Vertriebs GmbH haben den Klägern sowohl die Formulare für den
Reservierungsschein der Vertriebs-GmbH zum Erwerb der entsprechenden Beteiligung und im selben Formular ein
Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages ausgehändigt, darüber hinaus aber auch die vorbereiteten
Kreditanträge und Anträge über den Anschluss eines Bausparvertrages übergeben.
Der II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat im Falle eines finanzierten Beitritts zu einer Immobilienfonds-Gesellschaft
die wirtschaftliche Einheit unter Hinweis auf § 9 Abs. S. 2 VerbrKrG bereits mit dem bloßen Umstand begründet, dass die
dortige Darlehensgeberin „dem von den Initiatoren des Fonds eingeschalteten Vermittlungsunternehmen“ ihre
Vertragsformulare überlassen und sich dadurch „bei Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der
Mitwirkung der Initiatoren des Fonds bedient hat (BGH NJW 2004, 2731, 2734). Der BGH hat für einen kreditfinanzierten
Immobilienfondsbeitritt ein verbundenes Geschäft dann angenommen, wenn sich der Fondsbetreiber und das
Kreditinstitut derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGH Urteil vom 31.1.2005 – II ZR 200/03 – ZIP 2005, 565 unter
Bezugnahme auf seine Entscheidungen vom 21.7.2003 – BGHZ 156, 46, 50; vom 14.6.2004 –II ZR 393/02 – ZIP 2004,
1394, 1396 ff. und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405; darüber hinaus BGH Urteil 23.9.2003 – XI ZR 135/02- WM 2003,
2232, 2233 f.; Urteil vom 13.9.2004 – II ZR 373/02; vom 15.11.2004 – II ZR 386/02; vom 29.11.2004 – II ZR 254/02). Diese
Rechtsprechung ist auch auf den Fall zu übertragen, wenn der Erwerber einen Anteil an einer Eigentumswohnung
erwirbt.
Soweit die Berufung (BB 3, GA 170) unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 23.9.2003 – XI ZR 135/02 (ZIP 2003,
2111, 2112 = WM 2003, 2232 = NJW 2003, 3703) ausführt, es sei ständige Rechtsprechung, dass bei einem
Grundstückskaufvertrag grundsätzlich kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG vorliege, bezieht
sich diese Rechtsprechung auf grundpfandrechtlich abgesicherte Realkreditverträge und nicht um einen
Verbraucherkredit. Außerdem ist hier die Initiative zum Erwerb der Anteile an der Eigentumswohnung nicht von den
Klägern, sondern von der I. Verwaltungs – bzw. VertriebsGmbH und der Beklagten ausgegangen. Der BGH hat gerade in
der von der Berufung zitierten Entscheidung dargelegt, dass die wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs.1 Satz 2 VerbrKrG
unwiderleglich vermutet wird, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande
kommt, der von sich aus eine Bank um die Finanzierung seines Anlagengeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der
Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag
des Finnanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagenvertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit
erklärt hatte.
II.
Den Klägern steht gemäß §§ 9 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrkrG i.V.m. § 3 HWiG ein Rückzahlungsanspruch
ihrer an die Beklagte erbrachten Leistungen zu, soweit sie als Verbraucher berechtigt waren, Einwendungen aus dem
verbundenen Kaufvertrag geltend zu machen, die sie gegenüber dem Verkäufer zur Verweigerung seiner Leistungen
berechtigten würden. Den Klägern stand zunächst die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bis zur bezugsfertigen
Herstellung gemäß § 320 BGB a.F. zu. Nachdem das Grundstück laut Grundbuchauszug vom 18.1.2001 an Dritte
veräußert worden war, konnte die Verkäuferin diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen. Anstelle der Einrede des nicht
erfüllten Vertrages ist für den Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 325 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 3, 812 BGB a.F.
getreten. Die P. GmbH hat durch die Grundstücksübertragung die Erbringung der Leistung nachträglich unmöglich
macht.
Im Übrigen führt das Landgericht zutreffend aus, dass den Klägern die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 5
Nr. 4 des abzuschließenden Kaufvertrages auch aus anderem Grunde zustanden. Danach waren die einzelnen
Kaufpreisraten frühestens fällig, sobald die zum Vollzug dieses Vertrages erforderlichen Genehmigungen vorlagen; zur
Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums eine Vormerkung zu Gunsten der XY Treuhand-
und Steuerberatungsgesellschaft mbH im Wohnungsgrundbuch eingetragen war; die Freistellung des Kaufgegenstandes
von allen Belastungen und Beschränkungen, die der Auflassungsvormerkung des Käufers im Range vorgingen oder
gleichstanden und nicht übernommen werden sollten, gesichert waren, und zwar für den Fall, dass das Bauvorhaben
nicht vollendet werden sollte oder die Rückgewährsbürgschaft gemäß § 7 MaBV dem Käufer vorlag; mit Erdarbeiten
begonnen worden war und die Wohnungsgrundbücher angelegt waren.
Der Kaufpreis war jedoch nicht fällig, bevor nicht der Notar den Käufer von dem Eintritt der für den Vollzug des Vertrages
erforderlichen Genehmigungen benachrichtigte, es sei denn, dass die Verkäuferin dem Käufer eine Bürgschaft im Sinne
des § 7 MaBV über die vom Käufer zu erbringenden Geldleistungen zu Händen des Treuhänders übergegeben hätte.
III.
Der von den Klägern verfolgte Anspruch aus § 9 Abs. 3, 9 Abs. 2 Satz 7, 7 Abs. 4, § 3 HWiG i.V.m. § 325 Abs. 1 Satz 3
BGB a.F. ist auch nicht verjährt.
Die Kläger haben bereits im Jahre 2002 die Rückabwicklung des I.-Erwerbs gefordert. Der Anspruch unterliegt gemäß
Art. 229 § 6 EGBGB der Regelverjährung von drei Jahren, beginnend mit am 1.1.2002 und endend am 31.12.2004.
Insoweit hat die am 20.12.2004 bei Gericht eingegangene und der Beklagte zeitnah zugestellte Klage die Verjährung
nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam gehemmt.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die gerichtliche Geltendmachung des Rückgewähranspruchs aus §
325 BGB a.F. gegenüber der Beklagten als „verbundener Bank“ die Verjährung des Rechtsanspruchs aus § 325 BGB
a.F. insgesamt gehemmt hat. Hiergegen wendet die Berufung ohne Erfolg ein (BB 4-14, GA 171-181), dass die Kläger
keine Verjährungshemmenden Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin des Anlageobjekts, der P. GmbH, oder
Vermittlerin, die Vertriebs GmbH, geltend gemacht hätten und nunmehr eine Verjährung der Ansprüche gegen die
Verkäufer und/oder Vermittler durch Erhebung der vorliegenden Klage gegen die Beklagte nicht gehemmt werde.
Die Kläger haben unmittelbar keine verjährungsunterbrechenden oder verjährungshemmenden Maßnahmen gegenüber
der Verkäuferin, der P. GmbH, eingeleitet. Die Notwendigkeit, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende
Maßnahmen gegenüber dem Verkäufer einzuleiten, lässt sich entgegen den Ausführungen der Berufung (BB 5, GA 172)
nicht den zivilprozessualen Vorschriften über die Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO entnehmen. Das Zivilprozessrecht
gibt einer Partei zwar das prozessuale Instrument zur wirksamen Erhebung einer Verjährungsreinrede an die Hand,
besagt aber materiell-rechtlich nichts darüber, wem gegenüber – Verkäufer oder Darlehensgeber – die
Verjährungseinrede zu erheben ist.
Die Berufung vermag die Verjährung des Anspruchs der Kläger auch nicht auf Gesichtspunkte stützen, die sich aus der
akzessorischen Natur des finanzierten Geschäfts nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG ergeben. Der BGH hat zwar in seinen
Entscheidungen vom 27.6.2000 (XI ZR 174/99 – WM 2000, 1685 ff.; XI ZR 219/99 –WM 2000, 1687 ff.) unter
Bezugnahme auf die Kommentierungen von MünchKomm/Habersack. BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rn. 89, Sörgel/Häuser,
BGB 12. Aufl. 1997, § 9 VerbrKrG Rn. 92, Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Aufl. § 9 VerbrKrG Rn. 80 ausgeführt, dass
das Recht zur einredeweisen Geltendmachung von Einwendungen aus einem Vertrag akzessorischer Natur sei.
Deswegen sei hinsichtlich der Entstehung der Einwendung allein das Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem
Vertragspartner des finanzierten Geschäfts maßgebend. Bedürfe es danach zur Begründung der Einwendung einer
rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verbrauchers, bestehe die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffs erst, wenn die
Einwendung durch Abgabe dieser Erklärung gegenüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts entstanden sei.
Eine Einwendung könne in einem Drittrechtsverhältnis keine stärkere Wirkung entfalten als in dem Rechtsverhältnis, dem
sie entspringe. Der das Aufspaltungsrisiko tragende Kunde werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt, weil er
durch die Abgabe der Gestaltungserklärung gegenüber dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts die
Rechtsfolgen jederzeit ohne weiteres herbeiführen könne.
Hier stellt sich die Situation indes so dar, dass die Kläger nicht etwa Ansprüche gegenüber der Verkäuferin haben
verjähren lassen und danach ihre Einwendungen gegenüber der Beklagten geltend gemacht haben. Zum Zeitpunkt der
Klageeinreichung gegenüber der Beklagten waren Rückzahlungs- oder ggf. Schadensersatzansprüche gegenüber der
Verkäuferin, der P. GmbH, noch nicht verjährt. Vorliegend war es jedoch den Klägern nicht zumutbar, Ansprüche
gegenüber der Verkäuferin und/oder der Vermittlerin bzw. der mit dem Anlagegeschäft ebenfalls verbundenen
Treuhänderin geltend zu machen, da beide Firmen insolvent und die Initiatoren vermögenslos waren. Auch die
Treuhänderin, die XY GmbH, hat im Jahre 2002 bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahren beim Amtsgericht H.
beantragt (Anspruchsschreiben vom 12.2.2002, K 12, GA 44/45; BE 8, GA 200). Der Verbraucher würde hier die Risiken
tragen, die durch die rechtliche Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes in zwei oder mehrere rechtlich
selbständige Geschäfte entstanden sind. Entgegen der Prämisse der zitierten BGH-Entscheidung käme hier das
Aufspaltungsrisiko in vollem Umfange zum Tragen, wenn der Verbraucher nicht nur gegenüber der finanzierenden Bank,
sondern auch gegenüber dem Verkäufer verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen
ergreifen müsste. Die Klageerhebung gegen die Initiatoren wäre wirtschaftlich unsinnig und würde zusätzliche
Prozesskosten mit sich bringen, wenn die Initiatoren vermögenslos sind. Zweifelhaft ist bereits, ob gegenüber der
Verkäuferin/Vermittlerin bzw. Treuhänderin eine wirksame Zustellung eines Schriftsatzes möglich gewesen wäre, da die
Geschäftsführer bzw. Initiatoren teilweise nicht mehr greifbar waren.
Hält die Beklagte dem Zahlungsanspruch bzw. den Einwendungen der Kläger entgegen, dass etwaige Ansprüche
mangels Streitverkündung gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin zwischenzeitlich verjährt seien und deshalb die
Durchgriffshaftung ihr, der Beklagten, gegenüber nicht greife, so vermag sie mit dieser Argumentation nicht
durchzudringen. Es entspricht dem Gebot der Waffengleichheit, dass die Beklagte die durch die Klagereinreichung ihr
gegenüber eingetretene Verjährungshemmung so hinnehmen muss, als hätten die Kläger auch eine
Verjährungshemmmung gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin, ggf. auch Treuhänderin, herbeigeführt. Dass die Kläger
dies unterlassen haben, beruht auf den dargelegten wirtschaftlichen Erwägungen, die mit der Insolvenz der
Verkäuferin/Vermittlerin und der dahinter stehenden Personen im Zusammenhang stehen. Das Aufspaltungsrisiko bei
Insolvenz der Verkäuferin/Vermittlerin bzw. Treuhänderin darf nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen.
Die Beklagte wird hierdurch nicht über Gebühr benachteiligt. Die Kläger haben vorliegend nicht in vorwerfbarer Weise
Ansprüche gegenüber der Verkäuferin verjähren lassen und erst nach Ablauf der Verjährung ihre Ansprüche gegenüber
der kreditgebenden Beklagten geltend gemacht hat, sondern schon in nicht verjährter Zeit die Beklagte in Anspruch
genommen, weil eine Befriedigung ihrer Ansprüche bei der Verkäuferin/Vermittlerin oder Treuhänderin bzw. der für diese
handelnden Personen nicht möglich war. Die Beklagte, die in die Vertragskonstruktion aufgrund des Rahmenvertrages
eingebunden war, konnte sich demnach zeitnah mit den Einwendungen der Anleger befassen.
Die Überlegungen der Beklagten zur der Vergleichbarkeit des vorliegenden Fall mit der Haftung des Bürgen für eine
Schuld des Hauptschuldners vermögen den Senat nicht zu überzeugen. Zutreffend ist zwar, dass der Bürge dem
Gläubiger gegenüber gemäß § 776 BGB leistungsfrei wird, wenn dieser eine Sicherheit für die verbürgte Forderung
aufgibt. Auch ist es dem Bürgen möglich, selbst bei Bestehen eines rechtskräftigen Titels des Gläubigers zur
Bürgschaftsforderung gegen ihn die Einrede der Verjährung der Hauptforderung im Wege der Vollstreckungsgegenklage
erfolgreich geltend zu machen. (BGH NJW 1999, 278, 279). Die Bürgenhaftung betrifft jedoch immer die Haftung für eine
fremde Schuld. Bei einem verbundenen Geschäft besteht jedoch trotz auch der dort geltenden Akzessorietätskriterien die
Besonderheit, dass Verkäufer und kreditgebende Bank ein gemeinsames Geschäft betreiben. Darüber hinaus hat der
Senat Bedenken, die Regelungen der althergebrachten Bürgenhaftung auf das Verbraucherkreditgesetz zu übertragen.
Das Bürgschaftsrecht zielt auf den Schutz des Bürgen, das Verbraucherkreditgesetz akzentuiert die Interessen des
Verbrauchers.
Der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs bzw. der Erhebung von Einwendungen nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG steht
demnach nicht entgegen, dass Ansprüche gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin oder ggf. Treuhänderin
möglicherweise verjährt sind.
Im Übrigen ist sehr fraglich, ob die Beklagte die der Verkäuferin, der P. GmbH, zustehende Verjährungseinrede im
eigenen Namen gegenüber den Klägern geltend machen kann.
IV.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung ein treuwidriges Verhalten der Kläger gemäß § 242 BGB verneint. Der
Rückabwicklungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die Treuwidrigkeit der Kläger kann nicht damit begründet werden,
dass es die Kläger unterlassen hätten, irgendwelche Kontrollmaßnahmen durchzuführen und sicherzustellen, dass die
Treuhänderin die an sie überwiesenen Beträge von 10.500,--DM zweckgemäß verwendet. Das I.-Modell war so
konzipiert, dass die Treuhänderin, XY GmbH, umfassende Befugnisse zur Abwicklung des gesamten Geschäftes hatte.
Der Beitrag der Kläger war darauf beschränkt, die Unterschrift unter Selbstauskunft zu leisten, den Reservierungsschein
und den Kreditantrag nebst Anlagen zu leisten und regelmäßige Sparraten zu erbringen. Es war nicht Aufgabe der
Kläger, ihre Treuhänderin, die sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hatte, zu überwachen bzw. jeden
Abwicklungsschritt zu kontrollieren. Demgegenüber war der Beklagten das I.-Modell im Einzelnen bekannt. Sie stand im
schriftlichen Kontakt mit dem Geschäftsführer der Verkäufergesellschaft, Herrn S. Die Beklagte war mit der Verkäuferin
/Vermittlerin und Treuhandgesellschaft weit mehr verflochten als die Kläger.
V.
Den Kläger steht ungeachtet des vorgenannten Rückabwicklungsanspruchs gegenüber der Beklagen darüber hinaus
unmittelbar ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (Culpa in Contrahendo) wegen
Verletzung ihrer Aufklärungspflicht zu. Dieser Schadensersatzanspruch berechtigt die Kläger, so gestellt zu werden, wie
sie wirtschaftlich ohne den Abschluss des Kreditvertrages stehen würden.
Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass eine Bank beim finanzierten Erwerb einer Immobilie zum Zwecke der
Geldanlage nicht verpflichtet ist, im Interesse des Kunden die Werthaltigkeit des Anlageobjekts zu prüfen und ihn auf die
mit dem Erwerb der Immobilie verbundenen Risiken hinzuweisen (BGH NJW 2000, 3558/3559). Auch ist eine Bank
grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus dem Kunden die günstigste Kreditart anzubieten oder ihn über die
Unzweckmäßigkeit der Kreditaufnahme aufzuklären (BGH NJW 1989, 1667; NJW 1992, 1820).
Hier besteht jedoch die Besonderheit, dass der Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Abschluss von
Bausparverträgen verknüpft war und bei deren Zuteilungsreife das Darlehen abgelöst werden sollte. Da diese Methode
für den durchschnittlichen Kunden nicht ohne Weiteres zu durchschauen und nachzuvollziehen ist, bestand für die
Beklagte größerer Aufklärungsbedarf. In einem solchen Fall hat die Bank ihrem Kunden deutlich zu machen, in welchen
wesentlichen Punkten sich diese Finanzierungsform von einem üblichen Ratenkredit unterscheidet, welche spezifischen
Vor- und Nachteile sich aus einer möglichen Vertragskombination mit einem Bausparvertrag ergeben und was ihn der
Kredit unter Berücksichtigung aller – auch aus den kombinierten Verträgen – zu leistenden Zahlungen voraussichtlich
kosten wird (BGH NJW 1989, 1667/1668). Die Darlehen in einer Gesamthöhe von 30.000,--DM sollten am 30.11.2000
durch Zuteilung der abgetretenen Bausparverträge zurückgezahlt werden (GA 18,22). Tatsächlich war die zur Zuteilung
erforderliche Ansparung zu diesem Zeitpunkt mit monatlich 175,--DM noch nicht erreicht. Zum Fälligkeitszeitpunkt waren
noch nicht einmal 10.000,--DM angespart. Die erforderliche Mindestansparsumme von 50 % der Bausparsumme war
noch nicht vorhanden. Innerhalb des vertraglich vorgesehenen Zeitraums von 3 Jahren konnten die Kläger die
Mindestbaussumme mit den vorgesehenen Raten auch nicht ansparen, um die Zuteilungsreife und Ablösung des
Darlehens herbeizuführen. Die Beklagte traf hier eine besondere Aufklärungspflicht, die Kläger über diesen wesentlichen
Umstand zu informieren. Dieser Aufklärungspflicht sind sie nicht nachgekommen, so dass ein Schadensersatzanspruch
zugunsten der Kläger besteht, der sich in Form der Rückzahlung der geleisteten Beträge gestaltet.
Der Schadensersatzanspruch aus Culpa in Contrahendo ist nicht verjährt. Die oben aufgezeigte Problematik der
Verjährungshemmung und des möglichen Ausschlusses eines Einwendungsdurchgriffs stellt sich hier nicht, da die
rechtzeitig erhobene Klage gegen die Beklagte verjährungshemmende Wirkung entfaltete.
Im Rahmen des Vorteilsausgleichs sind auch keine Steuervorteile in Abzug zu bringen. Auch wenn eine Verlustmitteilung
an das Finanzamt erfolgt sein sollte, wäre eine Verlustzuschreibung nur möglich, wenn die Mittel tatsächlich für den
Erwerb bzw. die Erstellung von Wohneigentum verwendet worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall.
Koblenz, den 20. Februar 2005
Der 2. Zivilsenat
Dr. Reinert
(Richter am Oberlandesgericht)
Geschäftsnummer:
2 U 774/05
3 O 660/04 LG Koblenz
in dem Rechtsstreit
O. Bank GmbH
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte R.
g e g e n
1. H. W.
2. E. W.
Kläger und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J.
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Henrich,
die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert
am 30. März 2006
e i n s t i m m i g
beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. April 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
G r ü n d e :
Die Berufung ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 20.2.2006 darauf
hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2006 Bezug.
Die Beklagte hat gemäß Schriftsatz vom 22.2.2006 (GA 201) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine
Veranlassung.
1) Der Senat hält an seiner Auffassung (GA 205/206) fest, dass es sich bei den Darlehensverträgen einerseits und dem
Erwerb der Bruchteilsanteile an der Eigentumswohnung andererseits um ein verbundenes Geschäft handelt. Dies wird
von der Berufung, die zwar an ihrer gegenteiligen Auffassung festhält, nicht weiter problematisiert (BB 2, GA 222).
Die der Hinweisverfügung widersprechenden Ausführungen der Berufung zur Verjährungsproblematik (BB 2 ff., GA 222
ff.) geben dem Senat ebenfalls zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Der
Hinweis auf den „begrenzten Schutzzweck“ des § 9 Abs. 3 VerbrKrG und den „nicht uneingeschränkten Schutz des
Verbrauchers vor dem Aufspaltungsrisiko“ (BB 2 unten/3 Mitte, GA 222/223) fordern von dem Darlehensnehmer
keineswegs, auch dann verjährungshemmende Maßnahmen gegen den Verkäufer einzuleiten, wenn diese aus den vom
Senat dargelegten Gründen nicht erfolgversprechend sind. Der Senat hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des BGH vom 27.6.2000 (XI ZR 174/99- WM 2000, 1685 ff.; XI ZR 219/99 – WM 2000, 1687 ff).dargelegt, dass auf die
Verkäuferin/Vermittlerin und die mit dem Anlagegeschäft verbundene Treuhänderin nicht zurückgegriffen werden konnte,
da diese insolvent und die Initiatoren vermögenslos waren (Hinweisverfügung Seite 8, GA 212). Wenn die Berufung
vorträgt, der Kreditgeberin könne nur eine durchsetzbare, nicht aber eine aufgrund der Verjährung gegenüber dem
Kreditgeber aufgegebene Forderung entgegengehalten werden (BB 3, GA 223), verkennt die Berufung, dass Ansprüche
gegenüber der Verkäuferin faktisch nicht durchsetzbar waren. Die Darlehensnehmer haben nicht fahrlässig Ansprüche
gegenüber der Verkäuferin/Vermittlerin oder Treuhänderin verjähren lassen, um sich dann bei der Kreditgeberin
schadlos zu halten. Die Besonderheit besteht hier, dass in nicht verjährter Zeit Ansprüche gegenüber
Verkäuferin/Vermittlerin und Treuhänderin aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht möglich waren, deshalb die
Darlehensnehmer in nicht verjährter Zeit ihre Ansprüche gegenüber der Kreditgeberin erhoben haben.
Etwaige verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin, wenn überhaupt möglich, wären reine
Förmelei gewesen, ohne dass ernsthaft mit einer Durchsetzung der Ansprüche zu rechnen gewesen wäre.
Aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung der I. Vertriebs GmbH (Tochter der I. Verwaltungs GmbH) vom
18.7.2001 ergibt sich, der alleinige Geschäftsführer der I. Verwaltungs GmbH (W.) die Vertriebs GmbH aufgelöst hat, die
Gesellschaft liquidiert wurde und der bisherige Geschäftsführer, Horst S., abberufen wurde. Ihm wurde ausdrücklich
keine Entlastung erteilt (Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 17.10.2005, GA 193 f). Ferner ist die I. Erste Gesellschaft
für Beteiligungen mbH aufgelöst und die Liquidation angeordnet worden. Aus der weiteren Anlage lässt sich entnehmen,
dass auch die Verkäuferin, die P. Verwaltungsgesellschaft mbH am 18.7.2001 unter Abberufung des bisherigen
Geschäftsführers Horst S. aufgelöst und die Liquidation angeordnet wurde. Die N. Hausvertriebs GmbH, die in den
Parallelverfahren als Tochtergesellschaft der I. Verwaltungs GmbH tätig wurde, ist ebenfalls mit Gesellschafterbeschluss
vom 8.8.2001 aufgelöst und liquidiert worden.
Die von der Berufung problematisierte teleologische Auslegung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG, ob „Trennungs- oder
Einheitstheorie“ (BB 3, GA 223), geht am Kern der Sache vorbei. Sie lässt außen vor, dass in dieser Gemengelage
verbundener Darlehens – und Erwerbsgeschäfte die Beklagte faktisch der einzig greifbare Anspruchsgegner war. Der
von der Rechtsprechung (BGH, aaO) und Kommentarliteratur (MünchKomm/Habersack, BGB, 3. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn.
89; Sörgel/Häuser, BGB, 12. Aufl., VerbrKrG Rn. 92 und Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Aufl., § 9 VerbrKrG Rn. 80)
zum Schutze des Kreditgebers ins Feld geführte Akzessorietätsgedanke schlägt nicht zugunsten der Beklagten durch, da
diese Überlegungen durchsetzbare Ansprüche gegenüber dem Verkäufer voraussetzen.
Die Beklagte bestreitet zu Unrecht, dass die Verkäuferin bzw. Treuhänderin insolvent bzw. die Initiatoren vermögenslos
sind und in erster Instanz die Kläger dazu nichts vorgetragen haben (BB 4, GA 224). Zum einen wird auf die bereits
zitierten Protokolle vom 18.7.2001 zur Auflösung der Verkäuferin und Vermittlerin (P. GmbH und Vertriebs GmbH)
hingewiesen. Des Weiteren hat der Senat in seiner Hinweisverfügung vom 20.6.2006 darauf verwiesen, dass die
Treuhänderin im Jahre 2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht H. (Anspruchsschreiben vom
12.2.2002, K 12, GA 44/45; BE 8, GA 200) beantragt hat. Aus den Tatbestand des Urteils des Landgerichts (Seite 4 Mitte,
GA 108) ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft H. gegen den Geschäftsführer der XY GmbH und gegen den
Geschäftsführer der Verwaltungs GmbH ein Ermittlungsverfahren wegen Betrug eingeleitet hat. Der Verbleib der Gelder
ist danach bis heute ungeklärt. Aus dem als Anlage zur Klageschrift beigefügten Handelsregisterauszug ist unter
dem12.2.2002 die Auflösung der I. Vertriebs GmbH vermerkt mit Hinweis vom 3.9.2002, dass über das Vermögen der
Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (AG H. 67 c IN 376/01). In dem Parallelverfahren 3 O 587/04 = 2
U 746/05 (G. ./. O. Bank) wird im Urteil vom 28.4.2005, dort Seite 17 (dort Bl. 87 d.A.) ausdrücklich ausgeführt, dass die
betroffenen Firmen insolvent seien. Schließlich haben die Kläger gegenüber der XY Treuhand GmbH unter dem
Aktenzeichen 67 e IN 253/01 ihre Forderung aus der Kreditrückzahlung am 18.2.2002 angemeldet (Anlage zum
Schriftsatz der Kläger vom 17.10.2005, GA 193 f.) und diesbezüglich verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen (§
204 Abs. 1 Nr. 10 BGB n.F.).
Soweit die Berufung (BB 4, GA 224) vorträgt, das „Insolvenz“ der Gesellschaften und Initiatoren nicht zwingend
„Vermögenslosigkeit“ und „Vermögenslosigkeit“ nicht „ewige Vermögenslosigkeit“ bedeuten müsse und es in der Praxis
Insolvenzquoten von bis zu 100 % gebe, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung der Dinge. Die von der Klägerin
vorgelegten Urkunden, Handelsregisterauszüge und Gesellschafterbeschlüsse geben dem Senat die praktische
Gewissheit, dass Ansprüche gegen die Verkäuferin oder die Initiatoren des I..-Geschäfts nicht durchsetzbar waren. Dass
die (flüchtigen) Initiatoren des I.-Modells möglicherweise in Zukunft wieder zu Geld kommen werden und dann
Ansprüche denkbar wären, erachtet der Senat als sehr hypothetisch.
Der Hinweis auf das Bürgschaftsrecht ist, wie der Senat in seiner Hinweisverfügung vom 20.2.2005, Seite 10 (GA 214)
dargelegt hat, verfehlt. Dass der Bürge selbst bei Bestehen eines rechtskräftigen Titels des Gläubigers zur
Bürgschaftsforderung die Einrede der Verjährung im Wege der Vollstreckungsgegenklage erfolgreich geltend machen
kann (§ 768 BGB), stellt im BGB einen Sonderfall dar und kann als Ausnahmeregelung nicht auf das die Interessen des
Verbrauchers akzentuierende Verbraucherkreditgesetz übertragen werden. Die von der Berufung angestellten
Akzessorietätsüberlegungen greifen deshalb nicht.
Der Senat hält in Abweichung zu den Ausführungen im widersprechenden Schriftsatz der Beklagten vom 22.3.2006 (BB
4-7, GA 224-22) daran fest, dass eine Klageerhebung gegen die Initiatoren wirtschaftlich unsinnig gewesen wäre und
zusätzliche Prozesskosten verursacht hätte. Es bleibt auch weiterhin zweifelhaft, ob gegenüber der
Verkäuferin/Vermittlerin bzw. Treuhänderin eine wirksame Zustellung eines Schriftsatzes möglich gewesen wäre, da die
Geschäftsführer bzw. Initiatoren teilweise flüchtig und nicht greifbar gewesen waren.
Der Hinweis der Berufung (BB 8, GA 228), dass die verjährungshemmende Wirkung der Klage in Bezug auf die geltend
gemachten Einwendungen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße und die Kreditgeberin über Gebühr
benachteilige, geht fehl. Es wird inhaltlich auf die Ausführungen in der Hinweisverfügung (dort Seite 10/11, GA 214/215)
Bezug genommen. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit vor (BB 9/10, GA 229/230). Der
Senat hat dargelegt, warum ein Vorgehen gegen die Verkäuferin/Vermittlerin bzw. Treuhänderin nicht möglich war.
2) Den Klägern steht auch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (Culpa in Contrahendo)
wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht zu. Der Senat nimmt auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der
Hinweisverfügung vom 20.2.2006 Bezug. Die Berufung rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht ohne Erfolg, dass die
bestrittene Behauptung der Kläger unsubstantiiert und darüber hätte Beweis erhoben werden müssen. Die Kläger hätten
es indes unterlassen, Beweis anzubieten. Der Senat hat eingehend dargelegt, dass selbst bei vertragsgerechtem
Verhalten der Anleger, der Bausparvertrag innerhalb des vorgesehenen drei Jahreszeitraums nicht zur Zuteilungsreife
und zur Ablösung des aufgenommenen Darlehens führen konnte. Diese wurde von den Klägern substantiiert
vorgetragen und ist urkundlich belegt, so dass es keiner Beweisaufnahme hierüber bedurfte.
Das Landgericht musste auf den Gesichtspunkt einer etwaigen Anspruchsgrundlage nicht nach § 139 ZPO ausdrücklich
hinweisen, da es zum einen seine Entscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat, zum anderen die Kläger in
der Klageschrift ihren Anspruch auch hierauf gestützt hatten (S.9, GA 10), die Beklagte sich in ihrer Klageerwiderung
(Seite 12, GA 62) damit befasste. Der Vortrag der Klägerin (BB 12/13, GA 232 f.) zur vorvertraglichen
Aufklärungspflichtverletzung war auch nicht verspätet.
Die Berufung greift in ihrem der Hinweisverfügung widersprechenden Ausführungen vom 22.3.2006 (BB 13, GA 233) zu
Unrecht an, der Senat habe im Rahmen der Prüfung des Schadensersatzes aus Verschulden bei Vertragsschluss den
Schaden falsch ermittelt.
Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis des anderen Teils
gestanden hätte. Der Anspruch umfasst in der Regel den Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse), der jedoch nicht
auf das Erfüllungsinteresse beschränkt ist. Der Schaden muss vom Schutzzweck der verletzten Pflicht gedeckt sein
(Bamberger/Roth-Grüneberg, BGB, 2003, § 280 Rn. 35; BGHZ 49, 77, 82; 114, 87, 94; 116, 200, 209; BGH NJW 1998,
982, 983). Bei der Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht ist zu prüfen, wie sich der Geschädigte bei
ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte, ob er also den Vertrag trotzdem mit demselben Inhalt oder aber mit einem
anderen Inhalt abgeschlossen oder ob es zu einem Vertragsabschluss nicht gekommen wäre. Hätte er bei richtiger
Beratung den Vertrag nicht abgeschlossen, geht der Anspruch auf Vertragsaufhebung (Bamberger/Roth-Grüneberg,
aaO, § 280 Rn. 41). Im Regelfall besteht eine Vermutung für die Kausalität zwischen der Aufklärungspflichtverletzung und
dem Vertragsschluss. Der Schädiger muss nachweisen, dass der andere Teil ausnahmsweise auch bei
ordnungsgemäßer Aufklärung denselben Vertrag abgeschlossen hätte. Gelingt ihm dies nicht, steht dem Geschädigten
ein Wahlrecht zwischen Vertragsaufhebung und Vertragsanpassung zu. Lediglich bei einer Aufklärungspflichtverletzung
über einen Nebenpunkt ist der Schadensersatzanspruch auf eine Vertragsanpassung beschränkt (BGHZ 116, 209,214;
Bamberger/Roth-Grüneberg, § 280 Rn. 42).
Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 20.5.2003 – XI ZR 248/02 – NJW 2003, 2529 verfängt
nicht. Zutreffend ist zwar, dass der BGH bei einer Aufklärungspflichtverletzung einer Bank, die es unterlassen hat, den
Darlehensnehmer über die Nachteile einer Finanzierung mittels Festkredit und Kapitallebensversicherungen zu
unterrichten, eine Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages abgelehnt und nur
einen Anspruch auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten zugebilligt hat. Der Fall
behandelte die Rückabwicklung eines Realkreditvertrages, der zur Finanzierung des Kaufpreises einer
Eigentumswohnung geschlossen wurde. Der Kläger hatte neben der sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises, einer
darin versteckten Innenprovision auch auf die Nachteile hingewiesen, die sich aus der Finanzierung durch Festkredit und
Kapitallebensversicherung ergaben. Bezogen auf den letzten Punkt beanstandete der Kläger letztlich eine schlechte
Finanzierungsberatung. Der darauf bezogene Schaden besteht in der Tat in den Mehrkosten, die durch diese Art der
angebotenen Finanzierung entstanden sind.
Auch in der dort in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 3.12.1991 – XI ZR 300/90 – BGHZ 116, 209 hat der
BGH den Schaden nur auf die nachteiligen Folgen begrenzt, die hinsichtlich der fehlerhaften Auskunft über die
Freistellung von einer fortdauernden Sozialbindung entstanden sind. Die Haftung besteht nur für die durch die falsche
Auskunft entstandenen Schäden. Die Klägerin konnte in dem dortigen Fall aufgrund der auf den Fortfall der
fortbestehenden Sozialbindung ergangenen falschen Auskunft nicht die Rückgängigmachung des Kaufvertrages
verlangen.
Die Situation stellt sich im vorliegenden Fall jedoch anders dar. Die Kläger haben sich nicht aus eigenem Antrieb zu der
Beklagten begeben, um einen Realkreditvertrag zur Finanzierung eines Wohnobjektes abzuschließen. Sie machen
keinen reinen Finanzierungsschaden geltend, der auf einer fehlerhaften Aufklärung des Finanzierungsmodells beruht.
Vielmehr ist den Darlehensnehmern im Rahmen einer Telefonaktion zum Zwecke der Steuerersparnis und
Vermögensbildung das I.-Modell angedient worden. Sie wurden mit einem ausgearbeiteten Finanzierungskonzept der
Beklagten konfrontiert, die sich durch Rahmenverträge mit der I. Verwaltungs GmbH verbunden hatte und eine
gemeinsame Strategie verfolgte. Der Senat hat in seiner Hinweisverfügung im Einzelnen dargelegt, dass das gesamte
Finanzierungskonzept für den durchschnittlichen Kunden nicht ohne Weiteres zu durchschauen und nachzuvollziehen
war und selbst bei vertragsgerechtem Verhalten der Darlehensnehmer eine Zuteilung der Bausparverträge und
Ablösung der Darlehensverträge nach 3 Jahren nicht möglich war. Der Senat ist davon überzeugt, dass die
Darlehensnehmer bei Kenntnis dieser Umstände und der Tatsache, dass ggf. eine Nachfinanzierung erforderlich werde,
die Darlehensverträge nicht abgeschlossen hätten. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Darlehensnehmer bei
richtiger Aufklärung ein anderes Finanzierungsmodell, ggf. mit einem Annuitätsdarlehen mit höheren monatlichen Raten
oder ggf. einer längeren Laufzeit, abgeschlossen hätten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger mit einer
monatlichen Leistung von 175,--DM durch einen herkömmlichen Ratenkredit den „I.-Anteil“ finanzieren konnten, zumal
sie bei einem solchen Finanzierungsmodell die vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 78,--DM nicht hätten
erbringen können. Es ist anzunehmen, dass die Darlehensnehmer bei einer entsprechenden Aufklärung den Erwerb des
I.-Anteils als für sie unwirtschaftlich erkannt und sich entsprechend verhalten hätten. Dies verbietet, sie auf die
Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Ratenkredit zu verwiesen (vgl. auch OLG Rostock, 1 U 96/04
Hinweisverfügung vom 10.6.2005, Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 17.10.2005, GA 193 f.).
3) Der Berufung (BB 13/14, GA 233/234) kann nicht darin gefolgt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung habe. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sei eine entscheidungserhebliche,
klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen
kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des
Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27.3.2003 – V ZR 291/02 – NJW 2003, 1943 m.w.N.)). Diese Voraussetzungen
liegen nicht vor. Die Entscheidung des Senats steht entgegen den Ausführungen nicht in Widerspruch zu den Urteilen
des BGH vom 14.6.2004 (II ZR 374/02 NJW 2004, 2742 und II ZR 395/01 NJW 2004, 2731). Die Verjährungsproblematik
ist dort nicht behandelt worden, was von der Berufung selbst auch gesehen wird (BB 14 Mitte, GA 234).
Soweit die Berufung einen Widerspruch der Entscheidungen des OLG Schleswig, Urteil vom 2.6.2005 – 5 U 162/01 –WM
2005, 1173 (zustimmend Andrea Voß, EWIR 2006, 93) und des Kammergerichts Berlin vom 28.6.2005 – 4 U 77/03 – WM
2005, 2218 - aufzeigt, betreffen diese Entscheidungen zunächst einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die
Problematik eines finanzierten Beitritts zu einem Immobilienfonds. Das OLG Schleswig hat ausgeführt, dass sich im Falle
eines auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG gestützten Einwendungsdurchgriffs der Verbraucher sich auf die verjährte Forderung nur
berufen könne, wenn die Verjährung gegenüber dem betreffenden Vertragspartner des finanzierten Geschäfts
unterbrochen oder gehemmt worden sei. Das OLG Schleswig legt im Einzelnen dar, dass es mit den Grundsätzen von
Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen sei, wenn es dem Darlehensnehmer gestattet wäre, seine Ansprüche
gegen die Initiatoren und Gründer des Immobilienfonds verjähren zu lassen, sich selbst aber schadlos zu halten, um
dieser dann die verjährten Ansprüche gegen die Initiatoren und Gründer entsprechend § 255 BGB abzutreten. Es sei
nicht erkennbar, dass verjährungsunterbrechende Maßnahmen seitens der Darlehensnehmer ausgebracht worden
seien.
In vorliegenden Fall haben die Kläger durch Anmeldung ihrer Forderung gegenüber der Treuhänderin, der XY Treuhand
GmbH, beim Insolvenzgericht angemeldet und gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB n.F. einen Hemmungstatbestand
herbeigeführt. Gegenüber der Verkäuferin, der P.GmbH bzw. in den Parallelverfahren der N. Hausvertriebs GmbH
konnten aus den dargelegten Gründen keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen werden, da diese
Gesellschaften aufgelöst und liquidiert wurden und insolvent waren. Angesichts der von den Klägern vorgelegten
Urkunden, Handelsregisterauszüge und Protokolle über Gesellschafterbeschlüsse, wäre es Aufgabe der Beklagten
gewesen, konkret darzulegen, wie etwaige Ansprüche der Kläger sich gleichwohl hätten durchsetzen lassen. Selbst die
Beklagte behauptet nicht konkret, dass diese Gesellschaften heute noch bestehen und für die Kläger ein durchsetzbarer
Anspruch bestünde. Die vom OLG Schleswig und dem Kammergericht Berlin erörterte Problematik des
Einwendungsdurchgriffs des § 9 Abs. 3 VerbrKrG, wenn der Darlehensgeber die Ansprüche gegenüber dem Verkäufer
hat verjähren lassen, stellt sich in dem hier zu entscheidenden Fall nicht in der gleichen Weise. Deshalb hat diese Frage
für den Senat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Es bedarf hier auch nicht einer Entscheidung des Senats durch Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat dargelegt, dass er nicht von der Entscheidung des OLG Schleswig abweicht, da sich hier der Sachverhalt
anders darstellt.
Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.017,86 € festgesetzt.
Dr. Henrich Au Dr. Reinert