Urteil des OLG Koblenz vom 03.03.2011

OLG Koblenz: schlüssiges verhalten, allgemeine geschäftsbedingungen, konstitutive wirkung, vorrang, vergütung, vertretungsmacht, genehmigung, vollmacht, agb, gespräch

OLG
Koblenz
03.03.2011
6 U 943/10
Aktenzeichen:
6 U 943/10
1 HK O 172/08 LG Koblenz
Verkündet am 03.03.2011
Wetzlar, Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Oberlandesgericht
Koblenz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
…[A]
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
wegen Vergütung aus Handelsvertretervertrag
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des
OberlandesgerichtsSartor, den Richter am OberlandesgerichtRitter und den Richter am
OberlandesgerichtDr. von Gumpert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2011 für Recht
erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz
vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Handelsvertreterprovision aufgrund einer
vertraglichen Bonusvereinbarung.
Die Beklagte vermittelt Kapitalanlagen und Versicherungsverträge. Der Kläger schloss am 2./14. Mai 2002
mit der Beklagten einen Handelsvertretervertrag. Der Vertrag sah die Vergütung nach einem
"Karriereplan" vor. Danach war die Vergütung des Handelsvertreters nach Karrierestufen gestaffelt, deren
Erreichen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft war (vgl. Anlage Za 2). Zu Beginn des
Vertragsverhältnisses wurde der Kläger in der 9,- €-Stufe eingruppiert.
Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthält in Ziffer 12.1 folgende vorformulierte Klausel:
"... Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages oder eine Vereinbarung über dessen Aufhebung
bedarf um Gültigkeit zu erlangen der Schriftform. Auf das Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche
Erklärung verzichtet werden".
Die Parteien schlossen des Weiteren am 2. Mai 2002 eine Zusatzvereinbarung zum
Handelsvertretervertrag (im Folgenden: Bonusvereinbarung), die auszugsweise wie folgt lautet:
"1. Herr ...[A] erhält bei einem Umsatz von 4.000 Netto-Euro-Einheiten im Vertragsjahr 1 Euro je Einheit
zusätzlich auf den Gesamtumsatz. ...".
Im August 2003 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten ...[B] und
...[C] statt. Bei dem Gespräch wurde mündlich vereinbart, dass der Kläger zum September 2003 auf die
nächste Karrierestufe von 10,- € angehoben werden sollte, obwohl hierfür noch nicht die
Voraussetzungen nach dem Karriereplan erfüllt waren. Die Parteien streiten über die Frage, ob darüber
hinaus wirksam vereinbart wurde, dass im Gegenzug für die Höherstufung des Klägers im Karriereplan
seine Vergütung aus der Bonusvereinbarung entfällt.
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses im Jahr 2007 verlangte der Kläger von der Beklagten
erstmals Zahlung der Vergütung aus der Bonusvereinbarung, die er für das Jahr 2005 auf 10.281 € und
für das Jahr 2006 auf 17.306 € beziffert. Diese beiden Beträge sind Gegenstand der Klageforderung. Die
Beklagte lehnte eine Zahlung ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die - bestrittene - Aufhebungsvereinbarung sei wegen der im
Handelsvertretervertrag vereinbarten Schriftform unwirksam.
Der Kläger hat - nachdem die Parteien einen Teilvergleich hinsichtlich eines weiteren Streitpunkts
geschlossen haben - zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.587 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
bei der Vereinbarung im August 2003 sei im Gegenzug dafür, dass der Kläger vor Erreichen der im
Karriereplan geregelten Voraussetzungen auf die 10,- €-Stufe angehoben worden sei, vereinbart worden,
dass der Kläger auf die Vergütung aus der Bonusvereinbarung verzichte. Hilfsweise hat die Beklagte die
Aufrechnung gegen die Klageforderung mit Ansprüchen erklärt, die sie aufgrund einer im
Handelsvertretervertrag enthaltenen Vertragsstrafenregelung geltend macht.
Das Landgericht hat über den Inhalt der im August 2003 getroffenen Vereinbarung Beweis durch
Vernehmung der Zeugen ...[B] und ...[C] erhoben.
Durch Urteil vom 6. Juli 2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat
angenommen, dass die Bonusregelung durch die im August 2003 getroffene Vereinbarung aufgehoben
wurde. Wegen der Feststellungen des Landgerichts und der Begründung im Einzelnen wird auf das
angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Der Kläger ist der Auffassung, die Bonusregelung habe nicht durch mündliche Vereinbarung aufgehoben
werden können. Des Weiteren bestreitet er die Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Beklagten zum
Abschluss der behaupteten Aufhebungsvereinbarung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.587 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die im Handelsvertretervertrag vereinbarte Schriftformklausel erfasse
nicht die in der Zusatzvereinbarung vom 2. Mai 2002 geregelte Bonusklausel. Im Übrigen sei die
Schriftformklausel nach § 307 BGB unwirksam. Des Weiteren trägt die Beklagte vor, ihre Mitarbeiter ...[B]
und ...[C] hätten Vollmacht zum Abschluss der Vereinbarung im August 2003 auch hinsichtlich der
Aufhebung der Bonusvereinbarung gehabt. Im Übrigen habe sie die Vereinbarung genehmigt, in dem sie
die vereinbarte Hochstufung vorgenommen und dem Kläger die entsprechende Provision gezahlt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen und den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf
Zahlung von Boni in Höhe von 27.587 € nebst Zinsen aufgrund der Zusatzvereinbarung vom 2. Mai 2002
zusteht, weil die Bonusvereinbarung aufgehoben worden ist. Die Berufung des Klägers ist deshalb
zurückzuweisen.
1. Die Parteien haben die Bonusvereinbarung durch mündliche Vereinbarung im August 2003
aufgehoben. Dies hat das Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt. Eine
erneute Feststellung ist nicht geboten, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der
Richtigkeit der Feststellung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Solche Gesichtspunkte hat der Kläger mit
seiner Berufung auch nicht aufgezeigt.
2. Die Vereinbarung über die Aufhebung der Bonusregelung ist wirksam. Sie ist weder wegen eines
Formmangels noch wegen fehlender Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Beklagten unwirksam.
a) Die Vereinbarung ist nicht nach § 125 Satz 2 BGB wegen eines Mangels der durch Rechtsgeschäft
bestimmten Form nichtig.
Ziff. 12.1 des Handelsvertretervertrags enthält eine doppelte Schriftformklausel, wonach nicht nur jede
Änderung des Vertrages, um Gültigkeit zu erlangen, der Schriftform bedarf, sondern auch auf das
Formerfordernis nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden kann. Diese Klausel, die nach
ihrem Wortlaut konstitutive Wirkung haben soll, steht der Wirksamkeit der mündlich getroffenen
Aufhebungsvereinbarung jedoch nicht entgegen.
aa) Zwar folgt dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits daraus, dass die Klausel nicht für
die Bonusvereinbarung gilt oder die Schriftformklausel als unwirksam anzusehen ist.
(1) Die vereinbarte Schriftform erfasst auch die Abänderung der in der Zusatzvereinbarung vom 2. Mai
2002 enthaltenen Bonusregelung. Der Handelsvertretervertrag, der die Schriftformklausel enthält, ist in
einer Gesamtschau mit der Zusatzvereinbarung bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass sich
die Schriftformklausel auch auf Abänderungen der Zusatzvereinbarung erstreckt.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich um eine "Zusatz-"Vereinbarung zum Handelsvertretervertrag
handelt. Die Zusatzvereinbarung regelt eine Abweichung zu den im Handelsvertretervertrag geregelten
Vergütungsansprüchen des Handelsvertreters, deren Änderungen nach Ziffer 12.1 des Vertrags ohne
weiteres dem Schriftformzwang unterliegen sollen.
(2) Die Beklagte kann nicht die Unwirksamkeit der Schriftformklausel nach § 307 BGB einwenden. Zwar
handelt es sich unstreitig um eine vorformulierte, von der Beklagten verwendete Klausel, die als
Allgemeine Geschäftsbedingung grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Für eine
Inhaltskontrolle der Klausel zugunsten der Beklagten, die sich hier allein auf die Unwirksamkeit der
Klausel beruft, ist jedoch kein Raum. Die Inhaltskontrolle greift nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nur
zugunsten des Vertragspartners des Verwenders ein. Zum Schutze des Klauselverwenders vor den von
ihm selbst in den Vertrag eingeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen besteht kein Anlass, weil die
Inhaltskontrolle lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch
den Klauselverwender schaffen soll, sie aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm
selbst eingeführten Formularbestimmungen dient (vgl. BGHZ 99, 160 Tz. 15 (juris); BAG, Urteil vom 27.
Oktober 2005 - VIII AZR 3/05, Tz. 16 (juris), jeweils m.w.Nachw.).
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Schriftformklausel jedoch nicht die Nichtigkeit der
mündlich getroffenen Vereinbarung über die Aufhebung der Bonusregelung zur Folge.
Nach § 305 b BGB haben individuelle Vertragsabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Vorrang der Individualabrede greift auch gegenüber einer formularvertraglichen Schriftformklausel
(BGHZ 164, 133, Tz. 14; MünchKomm.BGB/ Basedow, 5. Aufl., § 305 b Rdnr. 11; Ulmer/Schäfer in
Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 305 b Rdnrn. 29 ff.). Vereinbaren die Parteien nach dem
Abschluss eines Formularvertrages eine Änderung mittels Individualabsprache, so hat diese Änderung
Vorrang vor kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es kommt nicht darauf an, ob die
Parteien eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beabsichtigt haben oder sich der
Kollision mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bewusst geworden sind. Den Vorrang gegenüber
Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben individuelle Vertragsabreden ohne Rücksicht auf die Form, in
der sie getroffen worden sind, somit auch dann, wenn sie auf mündlichen Erklärungen beruhen. Das gilt
auch dann, wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam
sind (BGHZ 164, 133, Tz. 15 m.w.Nachw.).
Der in § 305 b BGB niedergelegte Grundsatz besagt, dass vertragliche Vereinbarungen, die die Parteien
für den Einzelfall getroffen haben, nicht durch davon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen
durchkreuzt, ausgehöhlt oder ganz oder teilweise zunichte gemacht werden können. Er beruht auf der
Überlegung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als generelle Richtlinien für eine Vielzahl von
Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung
der Parteien ausgelegt sind. Sie können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den
Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt. Wollen die Parteien ernsthaft - wenn auch nur
mündlich - etwas anderes, so kommt dem der Vorrang zu. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Parteien
bei ihrer mündlichen Absprache an die entgegenstehende Klausel gedacht haben und sich bewusst über
sie hinwegsetzen wollten. Ein bewusstes Abweichen von einer Schriftformklausel hat der
Bundesgerichtshof lediglich gefordert, wenn von einer qualifizierten Schriftformklausel, die individuell
vereinbart war, abgewichen wurde, weil in solchen Fällen der Vorrang der Individualvereinbarung nach §
305 b BGB keine Anwendung findet, sondern die individuell vereinbarte qualifizierte Schriftformklausel
erst abgeändert werden muss (vgl. BGH, aaO, Tz. 16, 17).
Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den - hier vorliegenden - Fall, dass eine vorformulierte
doppelte bzw. qualifizierte Schriftformklausel vorliegt (BAGE 126, 364, Tz. 27 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil
vom 1. Juni 2006 - 10 U 1/06 Tz. 7; Ulmer/Schäfer, aaO, Rdnr. 38). Auch insoweit hat die individuelle
Vereinbarung nach § 305 b BGB Vorrang vor der Allgemeinen Geschäftsbedingung. Entgegen der
Auffassung des Klägers kommt es deshalb, wie ausgeführt, nicht darauf an, ob die an der mündlichen
Absprache im August 2003 beteiligten Personen sich darüber bewusst waren, dass der
Handelsvertretervertrag eine doppelte Schriftformklausel enthielt. Maßgeblich ist allein, dass die
Beteiligten die Aufhebung der Bonusvereinbarung ernsthaft gewollt haben. Dies hat das Landgericht, wie
ausgeführt, für den Senat bindend festgestellt.
Zu Unrecht hält der Kläger - unter Berufung auf die Anmerkung von Singer und Schreiber zu dem
vorgenannten Urteil des Bundesgerichtshofs (LMK 2006, 178298) - dem entgegen, dass es sich bei der
mündlich abgeänderten Vereinbarung - hier der Bonusvereinbarung - um eine (schriftliche)
Individualvereinbarung handelte, und dass deshalb ein Erklärungsbewusstsein der Beteiligten hinsichtlich
der Aufhebung des Schriftformzwangs zu fordern sei. Maßgeblich ist die Frage, ob der von den Parteien
getroffenen Vereinbarung der Vorrang gegenüber der Schriftformklausel zukommt. Nur diese Klausel -
und nicht die schriftlich niedergelegte Bonusvereinbarung - regelt für das Vertragsverhältnis der Parteien
einen Schriftformzwang. Bei der Schriftformklausel handelt es sich nicht um eine individualvertragliche
Vereinbarung, sondern um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Aus § 305 b BGB folgt, wie ausgeführt,
dass die Schriftformklausel die Wirksamkeit der mündlichen Absprache über die Änderung der
vertraglichen Vergütungsregelung nicht zu hindern vermag, auch wenn - was hier offen bleiben kann - die
Parteien sich nicht über den Inhalt der Klausel bewusst gewesen sein mögen.
b) Die Vereinbarung hinsichtlich der Aufhebung der Bonusregelung ist auch nicht nach § 177 Abs. 1 BGB
wegen fehlender Vertretungsmacht der Mitarbeiter der Beklagten ...[B] und ...[C] unwirksam.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die Aufhebungsvereinbarung im August 2003 wirksam zustande
gekommen ist. Der Kläger hat erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht, dass die an der
Vereinbarung im August 2003 beteiligten Mitarbeiter der Beklagten keine Vertretungsmacht zum
Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gehabt hätten. Dieses neue Vorbringen ist nach §§ 529 Abs. 1
Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Der Kläger hätte den Vortrag fehlender Vertretungsmacht,
den die Beklagte im Berufungsrechtszug bestritten und hinsichtlich des Vorliegens einer Vollmacht unter
Beweis gestellt hat, bereits im ersten Rechtszug halten können. Umstände, die dafür sprechen, dass dies
nicht auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), zeigt der Kläger nicht auf; sie sind
auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Unabhängig davon hat die Beklagte, selbst wenn die Aufhebungsereinbarung mangels Vertretungsmacht
ihrer Mitarbeiter nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam gewesen sein sollte, die Vereinbarung
jedenfalls durch schlüssiges Verhalten genehmigt. Es kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte meint, eine
stillschweigende Genehmigung der Aufhebungsvereinbarung bereits darin liegt, dass die Beklagte ab
September 2003 eine Hochstufung des Klägers in die 10,- €-Stufe vorgenommen hat. Eine Genehmigung
durch schlüssiges Verhalten liegt jedenfalls darin, dass die Beklagte sich gegenüber dem vorgerichtlichen
Zahlungsverlangen des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2008 (Anlage K 5) und
während des Verfahrens auf den Abschluss und die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung berufen
hat. Die Genehmigung hat nach § 177 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der Vereinbarung zur Folge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und
2 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.587 € festgesetzt.
Sartor
Ritter
Dr. von Gumpert
Vizepräsident
des Oberlandesgerichts
Richter
am Oberlandesgericht
Richter
am Oberlandesgericht
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