Urteil des OLG Koblenz vom 14.09.2010

OLG Koblenz: rechtskräftiges urteil, einzelrichter, nebenintervention, quelle, verfügung, ergänzung, ingenieurbüro, datum

OLG
Koblenz
14.09.2010
1 W 724/09
Wird in einem Urteil eine erforderliche Entscheidung über die Kosten der Streithilfe nicht getroffen, kann dies
gegebenenfalls im Rechtsmittelzug und im Übrigen ausschließlich im Berichtigungs- (§ 319 ZPO) oder
Ergänzungsverfahren (§ 321 ZPO) geheilt werden. Ein hiervon unabhängiger Rechtsbehelf besteht nicht.
Geschäftsnummer:
1 W 724/09
4 O 281/08 - LG Koblenz
OBERLANDESGERICHT
KOBLENZ
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
gegen
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
Streithelferin der Beklagten:
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Streithelfer des Beklagten:
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
w e g e n : Schadenersatzes
hier: Beschwerde der Streithelferin des Beklagten, des Ingenieurbüros Dr. S…
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel als
Einzelrichter
am 18. Dezember 2009
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten vom 28. Oktober 2009 (Bl. 196 f d. A.) gegen den Beschluss
des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Oktober 2009 (Bl. 178 f d. A.) wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Streithelferin der Beklagten, das Ingenieurbüro Dr. S… begehrt eine Kostengrundentscheidung – durch Beschluss –,
nach der die ihr entstandenen Kosten von der Klägerin zu tragen sind.
In dem nicht angefochtenen, rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom
13. August 2009 (Bl. 120 ff d. A.) wurde lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der „Kosten des Rechtsstreits“ getroffen.
Durch Beschluss desselben Spruchkörpers vom 28. September 2009 (Bl. 160 f d. A.) wurde der Antrag der Streithelferin
der Beklagten auf Urteilsberichtigung bzw. Urteilsergänzung zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass zum
Einen die Voraussetzungen von § 319 ZPO nicht gegeben seien und der Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 321
ZPO verfristet und damit unzulässig gestellt worden sei. In der Folgezeit hat die Streithelferin mit Schriftsatz vom 8.
Oktober 2009 (Bl. 177 d. A.) beantragt, durch Beschluss auszusprechen dass auch die Kosten der Nebenintervenienten
von dem Kläger zu tragen sind.
Hierüber hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch Beschluss vom 14.10.2009 (Bl. 178 f d.
A.) entschieden, dass dieser Antrag zurückgewiesen wird.
Hiergegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Streithelferin.
Die Beschwerde hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht im vorliegenden Fall keine
Kostengrundentscheidung durch nachträglichen Beschluss getroffen. Hierbei ist von folgenden Grundlagen auszugehen:
Die Entscheidung über die Nebeninterventionskosten ist im Urteil bzw. im Beschluss nach §§ 91 a, 269 Abs. 3, 322 u. a.
ZPO zu treffen. Nur ein ausdrücklicher Ausspruch ist eine für die Kostenfestsetzung geeignete Grundentscheidung. Eine
Entscheidung über die „Kosten des Rechtsstreits“ enthält keinen Titel für die Festsetzung der Kosten der Streithilfe.
Wurden die Nebeninterventionskosten in der Entscheidung – wie im hier vorliegenden Fall – übergangen, ist auch ein
rechtskräftiges Urteil antragsgemäß nach § 321 ZPO zu ergänzen, in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift
ebenso ein Kostenbeschluss nach den oben angeführten gesetzlichen Vorschriften. Eine weiterhin – theoretisch – zur
Verfügung stehende Möglichkeit, eine Urteilsberichtigung über § 319 ZPO scheidet im vorliegenden Fall – wie zutreffend
vom Landgericht ausgeführt – aus. Diese Grundlagen sind in Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentarliteratur
wohl einhellige und unbestrittene Auffassung (vgl. nur Musielak-Wolst, ZPO, § 101 Rdn. 5 – mit weiteren zahlreichen
Nachweisen).
Diese klare aus den gesetzlichen Regelungen entnehmbare Systematik zur Behebung von Fehlern und Lücken bei der
Kostengrundentscheidung hinsichtlich der Streithelfer kann nicht dadurch unterlaufen und umgangen werden, dass bei
unterlassener, fehlender Kostengrundentscheidung in dem Urteil jederzeit und ohne die gesetzlichen Voraussetzungen
von §§ 319, 321 ZPO beachtend eine „Heilung“ durch Beschluss möglich wäre. Dies würde eindeutig der
fristgebundenen Möglichkeit nach § 321 ZPO widersprechen. Soweit die Antragstellerin und Beschwerdeführerin sich auf
die Möglichkeit beruft, über die Kosten der Nebenintervention auch durch Beschluss zu entscheiden, so liegt dieser Fall –
wie auch aus der einschlägigen Kommentarliteratur ersichtlich – dann vor, wenn die Hauptparteien sich zum Beispiel
verglichen haben unter Ausblendung einer Kostengrundentscheidung zu den Kosten der Streithilfe. Sobald jedoch ein
Urteil mit der entsprechenden Kostengrundentscheidung gegeben ist, ist bei auftretenden Fehlern, Lücken usw. das
insoweit einschlägige und abschließende Rechtsmittelsystem der §§ 319 ff ZPO bzw. die entsprechenden Rechtsmittel
gegen das Urteil einschlägig und abschließend.
Daher hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung den Antrag, durch Beschluss eine
Kostengrundentscheidung über die Kostenentscheidung in dem nicht angefochtenen Urteil hinausgehend zu treffen, zu
Recht zurückgewiesen. Die Beschwerde der Streithelferin hat damit keinen Erfolg und ist kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 9. August 2009 (Bl. 142 f d. A.)
geltend gemachten Kosten auf insgesamt 1.535 € festgesetzt.
Dr. Itzel