Urteil des OLG Koblenz vom 23.06.2010

OLG Koblenz: internet, produkt, software, preisliste, ortsüblicher mietzins, agb, bestandteil, klageerweiterung, nutzungsgebühr, auflage

OLG
Koblenz
23.06.2010
1 U 1355/09
Aktenzeichen:
1 U 1355/09
5 O 98/08 - LG Trier
Verkündet
am 23. Juni 2010
M. Schäfer,
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
g e g en
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
w e g e n Forderung aus IT-Vertrag
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Itzel,
den Richter am Oberlandesgericht Dennhardt und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Cloeren
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2010
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 22. Oktober
2009 wird zurückgewiesen.
2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.
Die Klägerin macht gegen die beklagte Steuerberaterin auf der Grundlage eines zwischen den Parteien zustande
gekommenen Software-Überlassungs- und Pflegevertrages vom 29. Mai/15. Juli 2002 so bezeichnete
„Wartungsgebühren“ für das Produkt „[...] internet services“ betreffend den Zeitraum Januar 2004 bis Dezember 2008
geltend.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 22. Oktober 2009 (Bl. 143 ff. GA) – über das (Teil-)Anerkenntnisurteil vom 28. Oktober
2008 (Bl. 71 GA; Wartungsrechnung Nr. 481402 vom 4. Juli 2008 [Anlage K 7; Bl. 54 GA]; Teilanerkenntnis der Beklagten
vom 8. Oktober 2008 [Bl. 58 GA]) hinaus – die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Klägerin erkennt entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts eine Einigung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile. Diese ergebe sich eindeutig aus dem Produktschein Nr. 1 zum Software-Überlassungs- und
Pflegevertrag (Nutzungsbeginn Produkt „[...] internet services“ ab 1. Juni 2002) und der Zusatzvereinbarung
(Nutzungsgebühren gemäß anliegender Preisliste). Weitere Erläuterungen oder Unterlagen, auch der vom Landgericht
beanstandete wechselnde Klagevortrag im ersten Rechtszug, seien demgegenüber (vertrags-)rechtlich ohne jede
Bedeutung. Entscheidend sei nämlich allein die Tatsache, dass die Parteien sich über die Berechtigung der Beklagten
geeinigt hätten, das Produkt „[...] internet services“ kostenlos für ein Jahr ab Vertragsschluss und für den Folgezeitraum –
bei nicht rechtzeitiger Kündigung – zu den Preisen gemäß der dem Vertrag beigefügten Preisliste zu nutzen. Die
Beklagte habe den Erhalt der Preisliste mit ihrer Unterschrift unter die Zusatzvereinbarung ausdrücklich bestätigt; sie, die
Klägerin, selbst könne allerdings die betreffende, zu dem gegenständlichen Vertrag gehörige Preisliste
„unglücklicherweise“ nicht mehr vorlegen. Das Landgericht habe auch die Verzugszinsen für die anerkannte Rechnung
(Anlage K 7; Bl. 54 GA) zu Unrecht abgewiesen. Die Rechnungen der Klägerin (Anlagen K 4 bis K 6; Bl. 27 bis 29 GA)
seien nach dem Vertrag ohne Abzug nach Zugang sofort fällig; die Beklagte sei als Unternehmerin ohne Mahnung in
Verzug geraten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
8.227,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.556,68 € seit dem
30. August 2007 und aus weiteren 1.670,76 € seit dem 9. Januar 2008 sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von
603,70 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, das zutreffend zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine Einigung über die
wesentlichen Bestandteile der angeblichen – hier streitgegenständlichen – Leistung der Klägerin zwischen den Parteien
nicht zustande gekommen sei. Der hierzu von der Klägerin gehaltene wechselnde Sachvortrag sei in sich
widersprüchlich und zum Nachweis der behaupteten Einigung über den Vertragsgegenstand und den Produktpreis nicht
geeignet. Eine dementsprechende Produktbeschreibung sei niemals vorgelegt worden; die im Rechtsstreit zu den Akten
gelangte Produktbeschreibung (Bl. 94 GA) könne in zeitlicher wie sachlicher Hinsicht mit dem Software-Überlassungs-
und Pflegevertrag vom 29. Mai 2002 nicht in Einklang gebracht werden. Sie, die Beklagte, habe – was die Klägerin mit
Nichtwissen bestreitet – das angebliche Produkt „[...] internet services“ nie genutzt und auch zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses noch über keinen Internetzugang verfügt; ebenso wenig seien ihr zu irgend einer Zeit die
Zugangsdaten zur Nutzung des angeblichen Produkts bereitgestellt worden.
II.
Die – zulässige – Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung der in den noch streitgegenständlichen „Wartungsrechnungen“ vom 31.
Juli 2007 und 9. Januar 2008 (Anlagen K 4 bis K 6; Bl. 27 ff. GA) bezeichneten Leistungen – „WAC Internet Services
Standard“ für den Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 – von Rechts wegen nicht zu.
Die insofern darlegungsbelastete Klägerin hat das rechtswirksame Zustandekommen einer dementsprechenden –
hinreichend bestimmten – (Zusatz-)Vereinbarung zum Software-Überlassungs- und Pflegevertrag der Parteien vom 29.
Mai/15. Juli 2002 (Anlagen K 1 bis K 3; Bl. 21 ff. GA) nicht schlüssig dargetan. Der Senat schließt sich den
überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Urteil in Ergebnis und tragender Begründung an. Auf die ausführlichen
Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird Bezug genommen, die wie folgt zusammengefasst
werden:
a) Die Klägerin stützt den Klageanspruch auf den Produktschein Nr. 1 (Anlage K 2; Bl. 25 GA) zum Software-
Überlassungs- und Pflegevertrag der Parteien vom 29. Mai 2002 (Anlage K 1; Bl. 21 ff. GA) sowie die Zusatzvereinbarung
Nr. 1 zum Produktschein Nr. 1 (Anlage K 3; Bl. 26 GA). Alle Urkunden wurden von der Beklagten am 29. Mai 2002
unterschrieben und von der Klägerin am 15. Juli 2002 gegengezeichnet. Danach war – neben einmaligen
Warenlieferungen und Leistungen der Klägerin (Steuerberater- und [Sozialversicherungs-] Datenaustauschsprogramm
nebst Installation) – das Produkt „[...] internet services“ mit 6 Hauptlizenzen und unbegrenzter Nutzungsdauer ab 1. Juni
2002 bestellt worden; die monatliche Nutzungsgebühr wird im Produktschein Nr. 1 mit dem Betrag von „0,00 €“
angegeben. In der Zusatzvereinbarung Nr. 1 heißt es:
„[...] internet services sind im ersten Jahr kostenlos (siehe Produktschein). Wenn nicht fristgerecht gekündigt (siehe
AGB’s), verlängert sich die Nutzungsdauer automatisch um ein weiteres Jahr. Die dann anfallenden Nutzungsgebühren
sind in der beigefügten Preisliste enthalten (…)“.
Nach Maßgabe der Bestimmung in Teil III § 4 Abs. 1 des Software-Überlassungs- und Pflegevertrages hatte die Beklagte
mit ihrer Unterschrift auf dem Produktschein bestätigt, „die zugehörigen Produktbeschreibungen und
Systemvoraussetzungen erhalten zu haben bzw. im Internet (…) zur Kenntnis genommen zu haben“. Die Beklagte hat im
vorliegenden Rechtsstreit den Erhalt des Produktscheins und der Preisliste zum Produkt „[...] internet services“ und auch
im Übrigen jede konkrete Bestimmung des betreffenden Leistungsgegenstandes bestritten. Die Klägerin ist – wie sie im
Berufungsrechtszug nochmals ausdrücklich eingeräumt hat – zu einer Vorlage der betreffenden Dokumente, auch nur als
Kopie, Abschrift oder (archivierter) Ausdruck, nicht in der Lage. In der Klageschrift (Seite 2/3; Bl. 18/19 GA) hat die
Klägerin zunächst die mit den streitgegenständlichen „Wartungsrechnungen“ angeforderten Vergütungen als
„Wartungsgebühren“ für das – bislang ungekündigte – Produkt „[...] internet services“ bezeichnet, deren
zugrundeliegende Leistungen sie ordnungsgemäß erbracht und gegenüber der – nicht vorleistungspflichtigen
(Schriftsatz vom 25. August 2008, Seite 4; Bl. 50 GA) – Beklagten abgerechnet habe. Im weiteren Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens hat sie dann aber unstreitig gestellt, dass die Klageforderung nicht die „Pflege der
eigentlichen Software“, sondern vielmehr einen „weiteren Service der Klägerin“ betreffe (Protokoll vom 17. Dezember
2008; Bl. 82 GA). Hieran anknüpfend hat die Klägerin nachfolgend erläutert (Schriftsatz vom 16. Februar 2009; Bl. 91 ff.
GA), der Kunde habe die „Möglichkeit, in seine (selbst erstellte) Homepage weitere Informationsdienstleistungen
einzubinden, auf die die Mandanten des Kunden zugreifen können“ (Steuer- und Rechtsbibliothek; Steuer- und
Rechtsratgeber; Steuer- und Rechtslexikon); der Kunde zahle dafür die Vergütung, dass die entsprechenden
Informationen von der Klägerin auf dem neuesten Stand gehalten würden. Die Klägerin – so wurde weiter vorgetragen –
habe gerade diese Leistungen erbracht, die Beklagte aber habe sie nicht abgerufen. Die Klägerin hat ein Produktblatt
WAC
®
Internet Services – Stand: November 2005 – (Bl. 94 GA) und eine Preisliste zum Software-Überlassungsvertrag-
und Pflegevertrag vom 30. Juli 2003 (Bl. 110 GA) vorgelegt und hierzu behauptet, dass diese Dokumente Bestandteil des
gegenständlichen Vertragsverhältnisse gewesen seien.
b) Die von der Klägerin behauptete vertragliche Abrede entbehrt jeder Bestimmtheit ihrer Rechtsnatur sowie ihres
wesentlichen Inhalts und ist daher nicht rechtswirksam zustande gekommen.
Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarung einer Leistung muss so konkret sein, dass Gegenstand und Dauer der
geschuldeten Leistung zumindest bestimmbar sind; ist dies nicht der Fall, so fehlt es an einer wirksamen Bindung der
Vertragsparteien (BGHZ 55, 248, 250; NJW-RR 1990, 270 ff.; H.W. Eckert in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Auflage 2008, §
145 Rn. 34; Grüneberg/Sutschet in: Bamberger/Roth a.a.O. § 241 Rn. 39). Das Angebot muss den wesentlichen Inhalt
des beabsichtigten Vertrages, nämlich Vertragstyp und andere als wesentlich zu erachtende Punkte, so genau angeben,
dass dieser zumindest unter Heranziehung allgemeiner Auslegungsregeln ermittelbar ist und der Antrag durch bloße
Zustimmung oder zugelassene Ergänzung angenommen werden kann. Gegebenenfalls kann auf überkommene
allgemeine Grundsätze der gelebten Vertragspraxis zurückgegriffen werden (vgl. etwa BGH NJW 1997, 2671:
angemessener und ortsüblicher Mietzins). Ist der Antrag – wie hier – auf den Abschluss eines atypischen Vertrages
gerichtet, kann er regelmäßig nur dann als hinreichend bestimmt oder wenigstens bestimmbar angesehen werden, wenn
er eine den angestrebten Vertragszweck deutliche machende, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält
(vgl. H.W. Eckert a.a.O.). Gerade so liegt es im Streitfall indessen nicht.
Inhalt und Natur der von der Klägerin behaupteten, fortlaufend vergütungspflichtigen (Internet-)Leistung werden aus dem
Klagevortrag – auch im weiteren Blick auf die Begleitumstände des gegenständlichen Vertragsverhältnisses – nicht
ansatzweise deutlich und sind letztlich auch noch im Berufungsverfahren vollends im Dunkeln geblieben. Die Klägerin
vermag, wie sie einräumen musste, die in die hier gegenständliche Zusatzvereinbarung einbezogenen Schriftstücke –
Produktschein und Preisliste zum Produkt „[...] internet services“ – nicht mehr vorzulegen (vgl. zum Beweisantritt §§ 420 ff.
ZPO; s. auch BGH NJW-RR 1993, 1379 ff. zur freien Würdigung des materiellen Inhalts einer Urkunde). Auch wenn zu
ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass entsprechende Schriftstücke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im
Sommer 2002 Bestandteil der Vertragsunterlagen waren, entlastet dies die Klägerin nicht von der substantiierten
Darlegung respektive gegebenenfalls des Nachweises des Inhalts jener, für die konkrete Beschreibung des
Leistungsgegenstandes und damit die rechtliche Einordnung der Abrede maßgeblichen Dokumente. Den hierzu
gehaltenen Sachvortrag erachtet der Senat indessen – in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil – weder als in
sich widerspruchsfrei noch überhaupt hinreichend konkretisiert und nachvollziehbar. Die Klägerin hat recht verstanden
den Inhalt der offerierten IT-Dienstleitung zuletzt dahin beschrieben, dass der Beklagten jederzeit auf Abruf ein
bestimmtes Konglomerat von (aktuell gehaltenen) Homepage-Diensten zur Verfügung gestellt werden und hierfür eine
pauschale monatliche Nutzungsgebühr anfallen sollte. Diese angebliche vertragliche (Vor-)Leistungspflicht der Klägerin
lässt sich mit den zur Akte gelangten Unterlagen indessen schon im Ansatz nicht in Einklang bringen. Der vereinbarte
Vertragszweck bleibt im Unklaren; eine Zuordnung zu den Vertragstypen des BGB kann nicht vorgenommen werden (vgl.
BGH NJW 2010, 1449 ff. zum sog. „Internet-System-Vertrag“; s. auch BGH NJW 2007, 2394 ff. zum sog. ASP-Vertrag). Es
könnte bei besonders kritischer Betrachtung sogar der Eindruck entstehen, dass die Klägerin erst im Nachgang einen
vergütungspflichtigen Tatbestand entstehen lassen möchte. Soweit geht der Senat jedoch nicht.
Ausweislich der streitgegenständlichen „Wartungsrechnungen“ vom 31. Juli 2007 bzw. 9. Januar 2008 (Anlagen K 4 bis
K 6; Bl. 27 ff. GA) rechnet die Klägerin – jeweils für Jahreszeiträume rückwirkend ab Januar 2004 – eine ausdrücklich so
bezeichnete Leistung „WAC Internet Services Standard“für 6 Arbeitsplätze ab. Dies harmoniert schon im Ansatz weder
mit der Bezeichnung der im Produktschein versprochenen IT-Leistung („[...] internet services“) noch mit dem letztlichen
Klagevortrag („keine Wartungs- bzw. Pflegeleistung“). Die vorgelegte Preisliste für das Produkt „[...] internet services“
(Anlage K 9; Bl. 110 GA) bezieht sich auf ein gänzlich anderes Vertragsverhältnis; die Maßgeblichkeit der dortigen
Preisabrede für das (rund ein Jahr zuvor zustande gekommene) Vertragsverhältnis mit der Beklagten erschließt sich
hieraus nicht. Der vorgelegte Produktschein (Anlage K 8; Bl. 94 GA) „WAC
®
Internet Services“ hat den Stand „November
2005“ und kann daher schon deshalb der gegenständlichen vertraglichen Leistungsbeschreibung keinesfalls zugrunde
gelegen haben; es wird dort im Übrigen – konträr zum Klagevorbringen und zur Produktbezeichnung in den
Vertragsunterlagen – nach drei (getrennt bestellbaren) Modulen unterschieden (Standard, Profi und Content). Die in der
Zusatzvereinbarung (Anlage K 3; Bl. 26 GA) angesprochene AGB-Regelung zur – verlängerten – Laufzeit des
angeblichen Produkts „[...] internet services“ erschließt sich aus den sonstigen Vertragsunterlagen nicht; die in den
Software-Überlassungs- und Pflegevertrages vom 29. Mai/15. Juli 2002 (Anlage K 1; Bl. 21 ff. GA) aufgenommenen
Bestimmungen beziehen sich nur auf die Überlassung der Software (Teil I) und deren Pflege (Teil II).
Diese unüberbrückbaren Widersprüche in ihrem Klagevorbringen vermochte die Klägerin – auch im Rahmen der
ausführlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und ebenso wenig im nachgelassenen
Schriftsatz vom 7. Juni 2006 (Bl. 218 ff. GA) – nicht mehr aufzuhellen.
c) Die von der Beklagten – unstreitig – beglichene Rechnung der Fa. V... vom 30. Juli 2003 (Anlage B 1; Bl. 40 GA)
betreffend das Produkt „[...] internet services“ (Zeitraum August bis Dezember 2003) steht nicht entgegen. Greifbare
Umstände etwa für ein (in die Zukunft wirkendes) deklaratorisches Schuldanerkenntnis sind weder dargetan noch lassen
sich diese aus dem vorprozessualen Verhalten der Beklagten entnehmen. Die Klägerin ist hierauf bei der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr zurückgekommen.
d) Der Klägerin steht – auch – in Hinblick auf den von der Beklagten sofort anerkannten (Teil-)Betrag in Höhe von
1.745,30 € (Klageerweiterung vom 25. September 2008 [Bl. 52 f. GA]; Wartungsrechnung vom 4. Juli 2008 [Anlage K 7;
Bl. 54 GA]) ein Zinsanspruch gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB nicht zu. Zum Eintritt der Fälligkeit des betreffenden
Vergütungsanspruchs fehlt es an konkretem Sachvortrag zu den diesbezüglichen vertraglichen Abreden i.S.d. § 271 BGB
und den tatsächlichen Umständen des Verzugseintritts; die Rechnungsstellung als solche reicht nicht hin (vgl.
Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage 2010, § 271 Rn. 7). Die Beklagte hat die mit der Klageerweiterung im vorliegenden
Rechtsstreit geltend gemachte Forderung innerhalb der 30-Tage-Frist des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB gezahlt (LGU Seite
4).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§
708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3
ZPO festgesetzt auf
8.228 Euro.
Dr. Itzel Dennhardt Dr. Cloeren