Urteil des OLG Koblenz vom 10.11.2004

OLG Koblenz: schwager, ergänzung, quelle, berufungskläger, datum, zivilprozessrecht, anschlussberufungsbeklagter

Zivilprozessrecht
OLG
Koblenz
10.11.2004
10 U 152/04
Wenn die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung wegen Zurückweisung der Berufung nach § 522
Abs. 2 ZPO verliert, sind die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich verhältnismäßig zu teilen. Hierbei ist, soweit
das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist, zu berücksichtigen, dass die Zurückweisung der Berufung zusätzliche
Gerichtskosten verursacht.
Geschäftsnummer:
10 U 152/04
15 O 609/02 LG Koblenz
in dem Rechtsstreit
D… N…,
Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
g e g e n
H.. Versicherungs AG,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die
Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger
am 10. November 2004
einstimmig b e s c h l o s s e n :
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 2004 wird
zurückgewiesen.
Die Anschließung der Beklagten an die Berufung des Klägers verliert damit ihre Wirkung.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.
Gründe.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 23. September 2004 darauf hingewiesen, daß
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 neuerlich dargelegt, dass seiner Auffassung nach die Revision
zuzulassen sei. Abschließend heißt es in dem Schriftsatz: „Für den Fall, dass der Senat diesem Antrag nicht stattgeben
wollte, erbitten wir noch neuerlichen richterlichen Hinweis.“
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis vom 23. September
2004 fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3
ZPO). Den betreffenden Ausführungen ist auch zur vom Senat geprüften Frage der Revisionszulassung nichts
hinzuzufügen. Der Schriftsatz des Klägers vom 6. Oktober 2004 ergibt hierzu keine neuen Gesichtspunkte. Der Senat
sieht auch keine Veranlassung, insoweit vor der abschließenden Beschlußfassung nochmals einen besonderen Hinweis
zu erteilen.
Mit der Zurückweisung der Berufung verliert die Anschließung der Beklagten gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Senats sind dann, wenn
eine Anschlussberufung infolge Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1, § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung
verliert, die Kosten des Berufungsverfahrens verhältnismäßig zu teilen (Senat, Beschl. v. 8.3.2004 – 10 U 356/03 -).
Hierzu ist für vor dem 1. Juli 2004 eingeleitete Berufungsverfahren, bei denen das Gerichtskostengesetz a.F.
anzuwenden ist (vgl. Art. 1 § 72 KostRMoG), ergänzend klarzustellen, dass der Grundsatz der Verteilung entsprechend
den streitwertbezogenen Obsiegens- und Unterliegensanteilen in diesen Fällen der Ergänzung insoweit bedarf, als (nur)
die Entscheidung über die Berufung anteilig wesentlich höhere Gerichtskosten verursacht (zusätzlich 3,0 Gebühren nach
Nr. 1226 KV GKG a.F. aus dem anteiligen Streitwert), die richtigerweise allein dem Berufungsführer anzulasten sind (vgl.
auch Senat, Urt. v. 17.10.2003 – 10 U 460/02 -, OLGR 2004 S. 201, unter III A).
Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 12.455,75 € festgesetzt, wovon 7.669,- € auf die
Berufung, 4.786,75 € auf die Anschlussberufung entfallen.
Weiss Schwager-Wenz Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger kann
wegen Er- krankung nicht unterschreiben.
Weiss