Urteil des OLG Koblenz vom 21.06.2006

OLG Koblenz: parteiwechsel, klagerücknahme, verfahrenskosten, weisung, quelle, gemeindeordnung, datum, passivlegitimation, zivilprozessrecht, zustellung

Zivilprozessrecht
OLG
Koblenz
21.06.2006
1 W 334/06
Wird die Klage gegen einen anderen als den bisherigen Beklagten gerichtet, liegt ein Parteiwechsel vor und dem Kläger
sind die dem früheren Beklagten entstandenen Kosten in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO
aufzuerlegen.
Geschäftsnummer:
1 W 334/06
11 O 107/06
Landgericht Trier
in dem Rechtsstreit
Verbandsgemeinde I…,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Ortsgemeinde F…,
frühere Beklagte und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
B… G…,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen: Amtshaftung
hier: Kosten der ausgeschiedenen Beklagten.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Trueson
und die Richter am Oberlandesgericht Rüll und Dr. Itzel
am 21. Juni 2006
b e s c h l o s s e n
Auf die Beschwerde der früheren Beklagten, der Ortsgemeinde F..., wird der Beschluss des Einzelrichters der 11. Zivil-
kammer des Landgerichts Trier vom 24. April 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der früheren beklagten Ortsgemeinde F... zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat zunächst die Ortsgemeinde F... wegen einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht
(Amtshaftungsanspruch) vor dem Amtsgericht Bitburg in Anspruch genommen.
Nach entsprechenden Hinweisen durch die Beklagte und das Amtsgericht hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit
und der nicht gegebenen Passivlegitimation (Amtshaftungsanspruch, § 68 Abs. 2 Gemeindeordnung) hat die Klägerin
dann mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 die Klage gegen die Verbandsgemeinde I... gerichtet, wobei sie diese als
"neue Beklagte" angesehen und bezeichnet hat. Nach der Zustellung an die neue Beklagte und entsprechender Ver-
weisung an das Landgericht Trier hat dieses durch den angefochtenen Beschluss den Antrag, "der Klägerin die Kosten
des Rechtsstreits aufzuerlegen", soweit die Klage gegen die Ortsgemeinde F... zurückgenommen wurde,
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der früheren Beklagten mit dem Ziel, "der Klägerin die Kosten
der Beklagten zu 1. aufzuerlegen". Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30. Mai 2006 nicht
abgeholfen.
Die zulässige Beschwerde der früheren Beklagten hat in der Sache Erfolg. Es handelt sich vorliegend um einen
Parteiwechsel auf Beklagtenseite. In diesem Fall ist die frühere Beklagte, die Ortsgemeinde F..., aus dem Rechtsstreit
ausgeschieden und die jetzige Beklagte, die Verbandsgemeinde I..., ist die neue - alleinige - Beklagte geworden. In
diesem Fall sind die dem früheren Beklagten entstandenen (außergerichtlichen) Kosten durch Beschluss dem Kläger
unter entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen (so wohl einhellige Auffassung: vgl. nur
Zöller-Greger, § 263, Rdnr. 23, § 269, Rdnr. 19 a, Musielak-Forste, § 263, Rdnr. 14, 18 - jeweils m.w.z.N.). Die infolge der
teilweisen Klagerücknahme ganz ausscheidende beklagte Ortsgemeinde hat auch Anspruch auf einen sofortigen
Kostentitel, der hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten auch sofort möglich ist (Zöller-Greger, § 269, Rdnr. 19 a).
Über die darüber hinausgehenden Verfahrenskosten wird in der abschließenden Entscheidung zu befinden sein.
Nach allem ist die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass die Klägerin die der Ortsgemeinde F...
entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, nachdem die Klage sich nunmehr ausschließlich gegen die
Verbandsgemeinde I... richtet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Trueson Rüll Dr. Itzel