Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.10.2016

versicherungspflicht, pfandgläubiger, safe, rückzahlung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 18.10.2016, 8 U 177/14
Leitsätze
§ 1215 BGB verlangt von einem Pfandgläubiger nicht, das verwahrte Pfand zu versichern.
Hinweis: Die Berufung wurde nach Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen.
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Anerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts
Mannheim vom 18. November 2014 - 11 O 177/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
1 Der Senat hält einstimmig dafür, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO jedenfalls nach
derzeitigem Sach- und Streitstand gegeben sind, in Sonderheit hat die Berufung der Klägerin gegen das
vorbezeichnete Urteil des Landgerichts offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
2 Das Landgericht ist nach ausführlicher Anhörung der Parteien - am 12. November 2013 und am 7. Oktober
2014 - und sorgfältiger Würdigung ihrer Angaben im angefochtenen Urteil vom 18. November 2014 [LGU 9
bis 12] zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Beklagten nicht zur Versicherung der verpfändeten
Schmuckstücke verpflichtet waren und daher auch keinen Schadensersatz dafür zu leisten haben, dass
wegen der Entwendung des Diamantenarmbandes keine Versicherungsleistung gewährt wird. Der Senat
teilt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Ausführungen des Landgerichts [LGU 9 bis 12] und
nimmt auf diese zustimmend Bezug. Das dem entgegengestellte Berufungsvorbringen der Klägerin greift
nicht durch. Im Hinblick darauf ist vielmehr lediglich das Folgende ergänzend zu bemerken:
3 1. Kraft Gesetzes bestand keine Verpflichtung der Beklagten, das Diamantenarmband zu versichern. Nach §
1215 BGB ist der Pfandgläubiger zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet. Eine Versicherungspflicht trifft
ihn nach dieser Bestimmung hingegen nicht (Kammergericht, Urteil vom 20. November 1913, OLGE 29, 380
<381>; Bassenge, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1215 Rn. 1; Damrau, in: Münchener Kommentar zum
BGB, 6. Aufl. 2013, § 1215 Rn. 3; Sosnitza, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl. 2012, § 1215 Rn. 3; Wiegand,
in: Staudinger, BGB, 2009, § 1215 Rn. 13; Habersack, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2001, § 1215 Rn. 5).
4 2. Eine Verpflichtung der Beklagten, aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Diamantenarmband zu
versichern, kann schon nach dem Vorbringen der Klägerin nicht angenommen werden.
5 Die Klägerin hat vorgetragen:
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„… . Ich habe dann erklärt, dass ich dann bei der Rückzahlung des Darlehens auch Zinsen bezahlen würde.
Dann hat G zu mir gesagt, das brauchst du nicht, bei uns brauchst du keine Zinsen zu bezahlen. Das
Schmuckstück ist auch sicher verwahrt. Das ist bei uns im Safe und alles, was im Safe drin ist, ist versichert
…“
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„Darüber hinaus wurde über Versicherungsfragen nicht mehr gesprochen.“
8 Aus diesem Geschehen im Jahre 2002 ergibt sich eine - vertraglich vereinbarte - Versicherungspflicht nicht,
in Sonderheit folgte hieraus keine Pflicht der Beklagten, ihren damals bereits bestehenden
Versicherungsvertrag - gegen zusätzliche Prämie - zu erweitern, zumal einerseits zu keinem Zeitpunkt
davon die Rede war, die Klägerin „in irgendeiner Weise an den Versicherungsprämien zu beteiligen“, die
Klägerin andererseits aber nicht erwarten konnte, dass bei einem
zinslosen Darlehen die Beklagten auch
noch eine höhere Versicherungsprämie auf sich nehmen.
9 3. Auf den Umstand, dass die Ausführungen der Beklagten, insbesondere des Beklagten zu 1, in den Jahren
2010 bis 2014 viele Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten enthalten, kommt es nicht (mehr) an.
10 Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird der Klägerin bis zum 10. November 2016 Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.