Urteil des OLG Karlsruhe vom 09.11.2016

geographische angabe, essig, verordnung, begriff

OLG Karlsruhe Urteil vom 9.11.2016, 6 U 176/15
Leitsätze
1. Der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 lässt sich eine Beschränkung des Schutzumfangs der geschützten
geografischen Angabe "Aceto Balsamico di Modena" dahin entnehmen, dass sich der Schutzumfang lediglich auf
die zusammengesetzte Bezeichnung erstrecken soll.
2. Die Bezeichnung "Aceto Balsamico" kann daher nicht beanstandet werden.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 15.09.2015, Az. 2 O 187/14,
im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung
der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu
unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt:
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Parteien streiten über die Berechtigung des Beklagten, der Klägerin bestimmte Verwendungen des
Begriffs „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte, auf Essig basierende Produkte zu untersagen.
2 Der Beklagte ist ein Zusammenschluss von Herstellern von Erzeugnissen mit der Bezeichnung „Aceto
Balsamico di Modena“, welche eine geschützte geographische Angabe (g.g.A.) nach der Verordnung (EU) Nr.
1151/2012 darstellt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 813/2000 sind ferner die Angaben „Aceto balsamico
tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ als Ursprungsbezeichnungen
geschützt. Die Klägerin stellt u.a. auf Essig basierende Produkte her und vermarktet diese im Raum [...]. Seit
mindestens 25 Jahren vertreibt sie die Produkte unter der Bezeichnung „Balsamico“ bzw. „Deutscher
Balsamico“. Hinsichtlich der derzeit verwendeten Etikettierung wird auf den Klageantrag Bezug genommen.
3 Mit Schreiben vom 07.08.2014 (Anlage K 6) beanstandete der Beklagte die Kennzeichnung mit Blick auf das
Produkt „[...]“. Mit Schreiben vom 20.09.2014 (Anlage K 8) forderte der Beklagte die Klägerin zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der Vermarkung von Dressing unter der
Kennzeichnung „Balsamico“ auf.
4 Die Klägerin hat vorgetragen, die Begriffe „Aceto Balsamico“ und „Balsamico“ hätten sich als
Gattungsbezeichnungen durchgesetzt. Sie ist der Ansicht, die beanstandete Etikettierung stelle keine
verbotene Anspielung auf die geschützte geographische Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ dar, weil sie
keinen Zweifel daran lasse, dass es sich um ein deutsches Erzeugnis handele. Der Begriff „Balsamico“ sei als
Gattungsbezeichnung und deshalb, weil er nicht selbständig durch die Verordnung Nr. 583/2009 geschützt
sei, für sich genommen keine unzulässige Anspielung auf die geschützte geographische Angabe. Die geltend
gemachten Ansprüche seien verwirkt.
5 Die Klägerin hat beantragt,
6
festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in
Deutschland hergestellte auf Essig basierende Produkte zu beanstanden und/oder als stets rechtswidrig zu
bezeichnen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt:
7 Der Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9 Der Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der im Klageantrag
wiedergegebenen Kennzeichnungen zu. Dem Feststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse, weil
Gegenstand des Klageantrags die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte
auf Essig basierende Produkte sei und nicht die vollständige Kennzeichnung, sondern nur die Frontetiketten
zeige. Damit gehe der Klageantrag über die Berühmung hinaus. Die Rückenetiketten erhöhten den
anspielenden Charakter der Angaben der Frontetiketten. Ein Anspruch auf Unterlassung ergebe sich auch
aus § 8 UWG i.V. mit §§ 3, 5 UWG. Die Irreführung ergebe sich daraus, dass das Produkt „[...]“ aus
italienischem Weinessig hergestellt sei, das Etikett jedoch badische Weine ausweise und das Produkt „[...]“
den Begriff „deutsches Essig-Brauhaus!“ verwende.
10 Mit dem angefochtenen Urteil, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Einzelheiten
und der getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das
Landgericht hat angenommen, die Frage einer Irreführung über die wahre Herkunft der verwendeten
Zutaten sei nicht streitgegenständlich. Das Feststellungsinteresse bestehe, weil der Klageantrag nicht über
die Rechtsberühmung des Beklagten hinausgehe. Der Beklagte habe die Klägerin zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung mit dem Inhalt aufgefordert, jegliches Dressing mit dem Namen
„Balsamico“ in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu bewerben. Der Beklagte beanstande mit Recht
die Verwendung der Kennzeichnung „Balsamico“ auf den streitgegenständlichen Etiketten. Die
streitgegenständliche Produktaufmachung in Form der im Klageantrag wiedergegebenen Vorderetiketten für
ein in Deutschland hergestelltes Produkt verstoße gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst.b VO 1151/2012. Weder aus
dem Erwägungsgrund 10 zur Verordnung (EG) Nr. 583/2009 noch aus Stellungnahmen der Kommission
ergebe sich die Zulässigkeit der beanstandeten Kennzeichnungen. Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin auf
die als Anlage K 23 vorgelegte Entscheidung des italienischen Kassationsgerichts. Es liege eine Anspielung im
Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. b VO 1151/2012 vor. Die im Antrag wiedergegebenen Etikettierungen
veranlassten den Verbraucher dazu, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte
Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ trage. Die Klägerin verwende den Begriff „Balsamico“ aus der Sicht der
Verbraucher nicht beschreibend im Sinne des herkömmlichen Wortsinns (wohlriechend, lindernd). Ganz
überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise sähen darin eine Abkürzung für „Aceto Balsamico“
oder „Balsamico-Essig“. Den angesprochenen Verbrauchern sei geläufig, dass der Begriff „Balsamico“
verbreitet als umgangssprachliche oder vereinfachende Abkürzung gerade solcher Produkte verwendet
würde, die die Spezifikation des „Aceto Balsamico di Modena“ erfüllten. Dies ergebe sich insbesondere aus
den von dem Beklagten vorgelegten Veröffentlichungen, in welchen diese Produkte mit dem dort synonym
verwendeten Begriff „[Aceto] Balsamico“ bezeichnet würden. Für einen gedanklichen Bezug zum
geschützten Namen spreche ferner, dass das Produkt der Klägerin als eine Weinessig und eingedickten
Traubenmost enthaltende Würzflüssigkeit in Konsistenz und dunklem Aussehen sowie annähernd in seiner
Herstellungsweise (insbesondere mit der bei „[...]“ angegebenen Holzfassreifung) und seinen chemischen
Eigenschaften, insbesondere dem Säuregehalt von ca. 5% (anstelle von mind. 6%), gerade den
Spezifikationen der geschützten Bezeichnung (freilich abgesehen von der geographischen Herkunft)
entspreche. Weitere Angaben auf den Etiketten verstärkten den Bezug auf das „ursprüngliche Produkt“.
Nach dem insoweit eindeutigen Verordnungswortlaut stehe der Annahme einer Anspielung schließlich nicht
entgegen, dass zumindest das Produkt „[...]“ eine deutsche Herkunft erkennen lasse. Dass solche
Herkunftshinweise unerheblich seien, habe seinen Grund darin, dass durch sie zwar unter Umständen eine -
für den Tatbestand der Anspielung nicht erforderliche - Täuschung über die Herkunft des beworbenen
Produkts ausgeschlossen, eine gedankliche Bezugnahme zum geschützten Namen jedoch nicht beseitigt
werde. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den Begriffen „Aceto
Balsamico“ oder „Balsamico“ um Gattungsbezeichnungen handele. Letzteres habe die Klägerin nicht
dargetan. Die Klägerin habe allgemeine Verwendungen des Begriffs „[Aceto] Balsamico“, die bis 2009 erfolgt
seien, nur in geringem Umfang aufgezeigt. Zumindest mit Blick auf die ihren ungewissen Zeitpunkt komme
insbesondere den aus den Anlagen K 14 bis k 18, K 25 und K 29 ersichtlichen Angeboten diverser
„Balsamico“-Produkte keine entscheidende Bedeutung zu. Im Fall der Anlagen K 14, K 15, K 17 sei ohnehin
nicht erkennbar, ob die Produkte nicht doch gerade „Aceto Balsamico di Modena“ enthielten. Für die
gegenteilige, nicht weiter erläuterte Behauptung der Klägerin habe diese keinen Beweis angeboten. Das
gelte auch für die Mehrzahl der - erst im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin - angeführten Produkte
gemäß Anlage K 25 und in den aus der Anlage K 29 u.a. ersichtlichen Fällen eines in Belgien und eines in den
USA vertriebenen Dressings. Andernfalls wären die aufgezeigten Verwendungen des Begriffs „Balsamico“ im
Unionsraum aber jedenfalls dann rechtswidrig, wenn sie nach Eintritt des Schutzes im Jahr 2009 erfolgt
seien. Dass die Produkte gemäß Anlagen K 14 bis K 18, K 25 mit den dargestellten Beschriftungen bereits
vorher im Markt gewesen seien, habe die Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Letzteres
gelte auch für den in der Anlage K 28 dargestellten „Balsamico Trentino“. Selbst wenn einige Verwendungen
des Begriffs „Balsamico“ bereits vor dem Schutz der Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfolgt sein
sollten, sei nicht ersichtlich, dass deren Umfang und Dauer für die Begründung eines Gattungsbegriffs im
Sinne der Verordnung Nr. 1151/2012 genüge. Es reiche selbst eine relativ bedeutende Produktion von
substantieller Dauer in anderen Mitgliedstaaten nicht aus, wenn die Herstellung des Erzeugnisses auf den
vom geschützten Namen erfassten Raum konzentriert geblieben sei. Konkret habe die Klägerin lediglich in
wenigen Fällen eine frühere Benutzung des Begriffs „[Aceto] Balsamico“ für außerhalb der Region
Modena/Reggio Emilia hergestellte Produkte geltend gemacht oder zumindest angedeutet, wobei diese
wiederum teilweise nichts für die Entstehung einer Gattungsbezeichnung hergäben. Die Klägerin habe
zunächst die eigene Produktion und Vermarktung von auf Essig basierenden Produkten unter dem Begriff
„Balsamico“ durch sie selbst seit 25 Jahren (unbestritten) behauptet. Allerdings habe die Klägerin keine
weiteren Angaben zum Volumen und Absatz dieser Produkte gemacht. Ferner habe sie zum Beleg von
Begriffsverwendungen in den Jahren 1989/1990 die Anlage K 22 vorgelegt. Zumindest bei einem der drei
darin gezeigten Produkten, nämlich dem der Marke Hengstenberg, sei allerdings zumindest nicht
auszuschließen, dass es - wie der Beklagte geltend mache - gerade „Aceto Balsamico di Modena“ enthalte.
Dafür spreche seine Beschriftung „Balsam-Weinessig aus original italienischem Aceto Balsamico“. Diese
Verwendung sei im Übrigen deshalb zur Darlegung einer generischen Bedeutung des Begriffs „Aceto
Balsamico“ ungeeignet, weil sie gerade auf ein italienisches Original verweise, ihr also ersichtlich die
Vorstellung zugrunde liege, es handele sich um die Bezeichnung eines Produkts mit bestimmter Herkunft.
Damit verblieben aus der Anlage K 22 lediglich die beiden Produkte „Balsam-Essig - Aceto Balsamico“ der
Marke Burkhardt als - unterstellt, dass sie nicht ihrerseits das Original enthielten - relevante Belege für
frühere Verwendungen des Begriffs „Aceto Balsamico“ außerhalb der (inzwischen normierten)
Spezifikationen „Aceto Balsamico di Modena“, „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ oder „Aceto
balsamico tradizionale di Reggio Emilia“. Ohne dass die Klägerin dies ausdrücklich vorgetragen habe, wolle
sie möglicherweise auch mit der Vorlage der Anlage K 28 geltend machen, das darin u.a. dargestellte
Produkt des neapolitanischen Unternehmens ... N. werde bereits seit langem unter dem Namen „Aceto
Balsamico“ vermarktet. Allerdings trage die Klägerin nicht vor, dass dieses Produkt außerhalb des Gebiets
der geschützten geografischen Angabe (insbesondere am Sitz des Unternehmens ... N. in Neapel) hergestellt
worden sei. Selbst wenn man unterstellen wolle, dass dieses Unternehmen im Raum Neapel vor
Jahrzehnten ein als „Aceto Balsamico“ bezeichnetes Produkt hergestellt habe, könne dieses vereinzelte
Auftreten des Begriffs außerhalb des Gebiets um Modena (und jedenfalls noch in Italien) in der Gesamtschau
mit den weiteren wenigen aufgezeigten früheren Verwendungen noch nicht die Feststellung eines
generischen Charakters tragen. Soweit nach alledem vereinzelt schon vor Eintragung der geschützten
Bezeichnung und außerhalb der inzwischen normierten Spezifikationen der Begriff „[Aceto] Balsamico“
Verwendung gefunden haben möge, sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass diese von ausgeprägtem Umfang
gewesen sei. Demgegenüber belaufe sich das Produktionsvolumen des „Aceto Balsamico di Modena“ nach
dem insoweit unbestrittenen Vortrag des Beklagten auf zuletzt (2012 bis 2014) etwa 90 Mio. Liter. Der als
Anlage B 30 vorgelegte Presseartikel gehe von einem jährlichen Umsatz von 450 Mio. EUR aus. Danach
spreche alles dafür, dass verglichen mit den von der Klägerin geltend gemachten Verwendungen des Begriffs
„[Aceto] Balsamico“ insbesondere im Zeitraum vor Entstehung des Schutzes der Schwerpunkt der „Aceto
Balsamico“-Produktion derart klar auf den vom geschützten Namen erfassten Raum konzentriert geblieben
sei, dass dies gegen das Entstehen einer Gattungsbezeichnung spreche.
11 Aus den von der Klägerin angeführten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen ergebe sich keine generische
Bedeutung des Begriffs „[Aceto] Balsamico“. Dass die spanische Essigverordnung eine Definition von
„vinagre balsámico“ enthalte, lasse, da sie auch die Vermarktung von Essig regele, nicht auf eine Herkunft
solcher Produkte aus spanischer Herstellung schließen. Daher komme es nicht mehr darauf an, dass diese
Verordnung erst aus dem Jahr 2012 stamme. Entsprechende gelte für die (2014 verkündete) griechische
Verordnung gemäß Anlage K 24. Die als Anlage K 13 vorgelegte schweizerische Verordnung über Suppen,
Gewürze und Essige vom 23.11.2005 enthalte lebensmittelrechtliche, auch auf den Herstellungsweg
bezogene Anforderungen an die Kennzeichnung u.a. von Essigen, darunter in Art. 16 Abs. 4 für „Aceto
Balsamico“. Diese erhalte schon mit Blick auf Importe von „Aceto Balsamico“ aus der Region Modena ihren
Sinn und lasse nicht auf eine davon losgelöste Verwendung oder gar Herstellung in der Schweiz schließen.
12 Ein Beleg für eine generische Bedeutung des Begriffs „Balsamico“ folge auch nicht aus der von der Klägerin
im nachgelassenen Schriftsatz aufgezeigten Verwendung des Begriffs „Balsamico“ für einige weiße
Essigprodukte, die zum Teil aus Italien stammten. In den Fällen der Produkte der Marken Mazzetti und
Bertolli handele es sich offenbar um Angebote Dritter, aus denen nicht hervorgehe, seit wann, wie lange
und in welchem Umfang die jeweiligen Hersteller als „Balsamico Bianco“ bezeichnete Essigmischungen
vertrieben hätten und ob sie dies weiterhin tun. Zum Produkt ReModena lägen in der Anlage K 27 zwar
Ausdrucke vom Internetauftritt des Herstellers vor. Jedenfalls zu Zeitpunkt und Dauer des Vertriebs dieses
Produkts und seinem Umfang trage die Klägerin aber nichts vor. Bei zwei weiteren Produkten seien
Vertriebsumfang und -dauer ebenso wenig ersichtlich. Bei weiteren Produkten, bezüglich derer es ebenfalls
an Vortrag zu Angeboten vor Schutz der Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ fehle, sei die
Produktaufschrift nicht erkennbar und dazu auch nichts vorgetragen. Dies gelte insbesondere für die
meisten Bilder der Übersicht der Treffer der Google-Bildersuche. Insoweit sei jeweils nicht auszuschließen,
dass Drittanbieter „Condimento Bianco“-Produkte, welche die Hersteller gar nicht als „Balsamico“
bezeichneten, wegen einer gewissen Verwandtschaft mit dem „Aceto Balsamico di Modena“ und zur
Erzielung von Treffern in Internetsuchmaschinen als „Balsamico Bianco“ bewürben.
13 Gegen die Bedeutung des Begriffs „[Aceto] Balsamico“ als Gattungsbezeichnung spreche, dass dem „Aceto
Balsamico di Modena“ ähnelnde Produkte anderer Herkunft jedenfalls in den Fällen gemäß Anlage B 40
gerade nicht als „[Aceto] Balsamico“, sondern als „Condimento“ bezeichnet worden seien. Außerdem gehe
zumindest die Brockhaus Enzyklopädie (Anlage B 41) davon aus, dass es sich bei „Balsamico“ um die
Bezeichnung eines Weinessigs „aus Norditalien (Modena, Reggio Emilia)“, also aus dem Gebiet der
geschützten geografischen Angabe, und somit nicht um eine davon losgelöste Gattung im Sinne von Art. 3
Nr. 6, Art. 41 VO 1151/2012 handele. Auch einige der Werbeaussagen zu den von der Klägerin aufgezeigten
„Balsamicos“, die nicht aus Modena stammten, legten im Übrigen nahe, dass es sich nicht um eine
allgemeine Bezeichnung sondern um vereinzelte, sich möglicherweise aufgrund aktueller Trends häufende
Anlehnungen an das „Original“ aus Modena handele. So werde etwa in der Anlage K 28 der „Balsamico
Trentino“ (von dem unklar sei, seit wann er vertrieben werde) als „einzigartig im ganzen Trentino“
bezeichnet. In der Anlage K 29 werde das Produkt „Terra Creta Balsamico Spray“ wie folgt beworben: „[…]
Griechischer Balsamon Essig ist bei uns weitgehend unbekannt, ich kann Ihnen jedoch versichern, dass der
Balsamico Essig von Terra Creta jeden Vergleich mit hochwertigen Balsamico Essigsorten aus Modena
standhalten wird.“
14 Die Bedeutung einer Gattungsbezeichnung erlange der Begriff „Aceto Balsamico“ auch nicht dadurch, dass
er Bestandteil dreier unterschiedlicher, unter der Verordnung Nr. 1151/2012 geschützter Angaben sei und
dass nur die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ mit dem Ortszusatz geschützt sei. Dass der
Schutz freiwillig mit dem Ortszusatz „di Modena“ eingeengt worden sei, könne verschiedene Gründe haben.
Dies möge darin liegen, dass der Herkunftsort ausdrücklich in die Bezeichnung aufgenommen werden sollte,
etwa um Assoziationen mit der Herkunftsregion und den Eindruck der Exklusivität zu fördern oder den
Herkunftsort weiter bekannt zu machen. In Betracht komme ferner, dass mit Blick auf die Abgrenzung zu
den bereits geschützten Bezeichnungen „Aceto balsamico tradizionale di Modena/Aceto balsamico
tradizionale di Reggio Emilia“ eine Wendung habe eingetragen werden sollen, die nicht genau in dieser Form
bereits in den letztgenannten Namen enthalten sei. Dass es sich bei dem Begriff „Aceto Balsamico“ um
einen Oberbegriff handele, unter den alle drei geschützten Namen fielen, mache ihn noch nicht zu einem
Gattungsbegriff im Sinne von Art. 3 N. 6, Art. 41 VO 1151/2012. Denn der „Aceto Balsamico di Modena“
umfasse genau die beiden Herkunftsgebiete der beiden anderen geschützten Erzeugnisse, bei denen es sich
um damit verwandte, aber insbesondere wegen längerer Reifung hochwertigere Produkte handele. Diese
seien im Übrigen keine „geschützten geografischen Angaben“, sondern den abweichenden Regeln der
Kategorie „geschützter Ursprungsangaben“ unterworfen. Auch dass bei der Bewerbung eines der
Spezifikation entsprechenden „Aceto Balsamico di Modena“ die Verwendung der Gesamtbezeichnung
notwendig sein möge, um eine Abgrenzung zu den beiden übrigen geschützten Namen vorzunehmen und
eine unzulässige Anspielung auf diese zu vermeiden, zwinge nicht zu der Annahme, die Bezeichnung
„[Aceto] Balsamico“ sei lediglich ein Gattungsbegriff im Sinne von Art. 3 Nr. 6, Art. 41 VO 1151/2012.
15 Ohne Erfolg berufe sich die Klägerin auf Verwirkung. Dass der Beklagte seit längerem zur Geltendmachung
ihrer Ansprüche wegen der streitgegenständlichen Produkte in der Lage gewesen sei, sei nicht ersichtlich.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin bereits seit mindestens 25 Jahren für ihre
Produkte die angegriffenen Bezeichnungen verwende. Bei wiederholten, gleichartigen
Verletzungshandlungen lasse nämlich jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch
entstehen und die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu
beginnen. Ob der Klägerin ferner Ansprüche nach §§ 3, 4 oder § 5 UWG wegen der mit der Verordnung Nr.
1151/2012 unvereinbaren Produktausstattung zustehen, könne nach alledem dahinstehen.
16 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt. Die
Klägerin trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, es liege eine
Überraschungsentscheidung vor. Die Klägerin habe erst durch das Urteil erfahren, dass das Landgericht die
Erwägungsgründe der VO (EG) 583/2009 nicht als relevant erachte und der Vortrag zur generischen
Verwendung nicht ausreichend sei. Die Klägerin habe wegen des Unterlassens der erforderlichen Hinweise
nicht zu bestimmten vom Landgericht als entscheidungserheblich angesehenen Punkten vortragen können.
Die Klägerin habe nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung ein Einspruchsschreiben des
Verbandes der Essig- und Senfindustrie e.V. vom 05.11.2007 gegen die Eintragung der Bezeichnung „Aceto
Balsamico di Modena“ (Anlage BK 1) erhalten. Wie sich aus dem Schreiben ergebe seien im Jahr 2006 von
den im Einspruchsschreiben genannten Mitgliedsunternehmen Essige im Wert von etwa 42 Mio. EUR unter
der Bezeichnung „Balsamessig/Aceto Balsamico“ europaweit vertrieben worden. Zudem werde in diesem
Schreiben darauf hingewiesen, dass der Begriff „Balsam-/balsamico“ von Natur aus ein beschreibendes, im
allgemeinen Sprachgebrauch befindliches Eigenschaftswort darstelle. Es umschreibe bildlich vor allem die
Konsistenz oder Viskosität einer Flüssigkeit unter Bezug auf den ursprünglichen medizinischen Begriff
„Balsam“. Aufgrund der Einwände habe sich das damalige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz entsprechend der Eingaben des
Verbandes der Essig- und der Senfindustrie e.V. auch gegenüber den italienischen Ministerien für eine
Klarstellung des Schutzumfangs innerhalb der Verordnung ausgesprochen. Auch dieses Schreiben vom
11.09.2002 (Anlage BK 2) sei der Klägerin erst nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils übermittelt
worden. Aus dem als Anlage BK 3 vorgelegten Verordnungsentwurf ergebe sich der Wille der Kommission,
dass der Schutz der zusammengesetzten Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ gegenüber den nicht
mit der Spezifikation übereinstimmenden Erzeugnissen nicht nachteilig auf die Verwendung der
Bezeichnungen „aceto“, „balsamico“ oder „aceto balsamico“ auswirke. Entgegen der Auffassung des
Landgerichts komme auch dem Erwägungsgrund 10 eine besondere Bedeutung zu. Die Europäische
Kommission habe bereits zuvor in vergleichbaren Verfahren ähnliche Klarstellungen bewirkt. So sei im Fall
„Ricotta“ auf Einspruch der Bundesregierung durch die Kommission und Italien anerkannt worden, dass das
Wort „Ricotta“ eine Gattungsbezeichnung sei und frei verfügbar bleiben müsse, so dass nur die
zusammengesetzte Form „Ricotta Romana“ Schutz genieße (vgl. VO (EG) 735/05). Ergänzend lege die
Klägerin Dokumente der Europäischen Kommission vom 20 Mai sowie 10. Oktober 2011 als Anlagenkonvolut
BK 8 vor, aus denen sich ergebe, dass nach dem Willen der Kommission insbesondere die einzelne
Bezeichnung „Balsamico“ frei verwendbar habe bleiben sollen. Aus der schriftlichen Anfrage des
parlamentarischen Abgeordneten Herrn S. (Anlage BK 9) werde ersichtlich, dass selbst in Italien die
Bezeichnung „Aceto balsamico di Modena“ durch Ministerialdekret vom 3.12.1965 in ganz Italien habe
hergestellt werden können. Auch insoweit hätte die Bezeichnung „Aceto balsamico di Modena“ nicht als
geografische Angabe eingetragen werden dürfen.
17 Das Landgericht führe fehlerhaft aus, das italienische Kassationsgericht sei nicht von einer
Gattungsbezeichnung ausgegangen. Hierbei verkenne das Gericht, dass die Entscheidung des italienischen
Kassationsgerichts explizit die Frage betroffen habe, ob gegen die geschützte geografische Angabe „Aceto
Balsamico di Modena“ durch ein Essigprodukt mit der Angabe „Balsamico“ verstoßen worden sei. Wenn
selbst ein italienisches Gericht die Angabe „Balsamico“ als beschreibend ansehe, spreche einiges dafür, dass
dies ebenfalls für das vorliegende Verfahren maßgeblich sei.
18 Die Berufungsklägerin habe nach Urteilsverkündung von der Publikation „Balsamic Vinegars“ (Anlage BK 4)
der Professoren Paolo Giudici sowie Federico Lemmetti erfahren. Dort werde ausgeführt, dass es eine
Gattungsbezeichnung „Balsamic Vinegar“ Kategorie gebe. Daraus ergebe sich auch, die Zustimmung zur
Verwendung der Begriffe „Balsamic/Balsamico“. Die Klägerin habe zudem von einer Dissertation aus dem
Jahr 2013 (Anlage BK 5) Kenntnis erlangt, die ebenfalls vom einen generischen Begriffsverständnis ausgehe.
19 Das Landgericht habe zu Unrecht eine Anspielung auf die geschützte Angabe „Aceto Balsamico di Modena“
angenommen. Die wahre Spezialität komme den als traditionellen Balsamico geschützten Erzeugnissen zu.
Die Zusammensetzung eines „Aceto Balsamico di Modena“ zeichne sich nicht durch besondere Zutaten aus.
Einzig die Herstellung in Modena sei die Besonderheit. Aus dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben (Anlage
BK 7) ergebe sich, dass „Aceto Balsamico di Modena“ keineswegs eine traditionelle Bezeichnung für eine
Mischung aus Weinessig und Traubenmost in Italien sei. Vielmehr habe es „Balsamico“ im Jahr 1965 in Italien
nicht gegeben.
20 Das Landgericht habe übersehen, dass die streitigen Erzeugnisse keinerlei Zusatzstoffe oder Farbstoffe
aufwiesen, die für einen Aceto Balsamico di Modena typisch seien. Die Verwendung von badischen Weinen
und die naturtrübe eher bräunliche Farbe würden vom Landgericht Mannheim nicht bewertet. Auch die
Nichtverwendung von Zuckerkulör oder Karamell, die ebenfalls bei einem „Aceto Balsamico di Modena“
typisch seien, werde vom Landgericht nicht berücksichtigt. Lediglich der marktübliche Säuregehalt von 5%
werde unzutreffend als eine Besonderheit hervorgehoben, obwohl dieser von der Essig-Verordnung so
vorgegeben werde. Bei einem geringeren Säuregehalt wäre das Produkt nicht verkehrsfähig. Die
Verwendung der Jahreszahl [...], die auf die Familientradition der Klägerin hinweise und in keinerlei
nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ stehe, werde vom
Landgericht fehlerhaft als maßgeblich erachtet.
21 Das Landgericht Mannheim habe in den Entscheidungsgründen erstmalig erwähnt, dass Marktumfang und
Absatzzahlen von Erzeugnissen mit der Bezeichnung „Balsamico“ vor dem Jahr der Schutzgewährung 2009
relevant seien. Die Klägerin biete deshalb für diese Tatsache ein ergänzendes Sachverständigengutachten
an. Das Landgericht habe übersehen, dass die spanische Essigverordnung (Anlage K 12) einen „Vinagre
balsamico de sidra“ aufführe. Das Landgericht setzte sich auch mit den nationalen Regelungen in
Griechenland nicht hinreichend auseinander. Das Gesetz mit dem Titel „Erzeugung und Inverkehrbringen
von Essig“ enthalte einen expliziten Hinweis auf die Produktkategorie „Balsamessig“. Hier werde
ausdrücklich definiert, aus welchen Zutaten sich ein „Balsamessig“ zusammensetze und es werde zudem
auf einen besonderen Beschluss aus dem Jahr 2009 verwiesen, der zwei unterschiedliche Arten von „Balsmic
Vinegar“ regele. Eindeutig ergebe sich hieraus, dass eine Herkunft aus Modena nicht verlangt werde.
22 Entgegen der Auffassung des Landgerichts erschließe sich nicht, warum die Schweizer Regelung für ein
„Importprodukt“ Herstellungsanforderungen enthalten solle. Auch in Österreich fänden sich entsprechende
Vorschriften, die zumindest den Begriff „Balsamessig“ als verbindliche Verkehrsbezeichnung regelten.
Insgesamt zeige sich, dass die Begriffe „Balsamessig“ und „Balsamico“ in einigen Ländern gesetzlich oder
gesetzähnlich verwendet würden. Das Landgericht habe dies nicht gewürdigt.
23 Aceto Balsamico di Modena sei zur Zeit der Antragstellung seit über 40 Jahren auf dem gesamten
italienischen Staatsgebiet hergestellt worden. Von den außerhalb Modena ansässigen Herstellern sei die
Eintragung der geschützten geographischen Angabe deshalb als diskriminierend angesehen worden. Deshalb
habe ... N. auch Nichtigkeitsklage erhoben. Hierauf habe die Klägerin bereits in erster Instanz unter Hinweis
auf Anlage K 28 hingewiesen. Die Klägerin habe weitere Beispiele aufgezeigt, die eine Herkunft von „Aceto
Balsamico di Modena“ aus Gesamtitalien aufzeigten. Bestätigt werde dies durch die als Anlage K 22
angeführten Beispiele aus den 1990er Jahren. Der Balsam-Weinessig des Unternehmens „Hengstenberg“
habe ausdrücklich einen „original italienischen Aceto Balsamico“ enthalten. Einen Hinweis auf Modena sei
nicht erfolgt, da der Aceto Balsamico aus ganz Italien habe stammen können. In den Einzelheiten sei die
Herkunft des „Aceto di Modena“ aus Gesamtitalien der Wein-Fachzeitschrift Merum aus dem Jahr 1995 unter
dem Titel „Alles Essig in Modena“ (Anlage BK 13) beschrieben.
24 Es überzeuge nicht, dass sich nach dem Landgericht der Schwerpunkt der Produktion in der geschützten
Region vor dem maßgeblichen Eintragungsjahr aus dem im Jahr 2015 erzielten Umsatz ergebe. Aus den
Ausführungen des Verbandes der Essig- und Senfindustrie e.V. (Anlage BK 1) gehe ausdrücklich hervor, dass
allein die deutschen Essigproduzenten im Jahr 2006 unter der Bezeichnung „Aceto Balsamico/Balsamessig“
oder vergleichbaren Bezeichnungen Essig „im Wert von etwa 42 Mio. EUR“ vermarktet hätten.
25 Die Klägerin habe bereits in erster Instanz ein Sachverständigengutachten zum Verbraucherverständnis des
Wortes „Balsamico“ angeboten. Dies habe das Landgericht nicht berücksichtigt.
26 Mit Schriftsatz vom 06.04.2016 hat die Klägerin vorgetragen: Das Verständnis der Klägerin werde bestätigt
durch die Entscheidungen des EuGH „Gouda Holland“ (Beschl. v. 06.10.2015, C-517/15) sowie „Edam
Holland“ (C-517/14). Der Klägerin liege nunmehr das Ergebnis einer repräsentativen Studie des Ipsos
Instituts vom 04.02.2016 (Anlage BK 17) vor. Deren maßgebliches Ergebnis sei, dass zwar neun von zehn
Bundesbürgern der Begriff „Balsamico“ im Zusammenhang mit Essig bekannt sei, diese mit dieser
Bezeichnung allein jedoch keine Herkunft verbänden. Die Klägerin lege als Anlage BK 18 eine Abhandlung
des Herrn Armin Hebel vor, aus der sich ergebe, dass neben dem bekannten Produkt „Aceto Balsamico
Tradizionale“ auch die Produktlinie „Condimento Alimentare Balsamico“ existiere.
27 Mit Schriftsatz vom 25.10.2016 hat die Klägerin vorgetragen: Der Klägerin sei nunmehr zur Kenntnis
gelangt, dass die Republik Italien in diesem Jahr einen „Aceto Balsamico Trentino“ zugelassen habe. Die
Republik Italien pflege geografische Herkunftsangaben nicht nur im Rahmen der VO (EU) 1151/12, daneben
werde auch eine nationale Liste traditioneller Agrar- und Nahrungsmittelprodukte geführt. Im Rahmen einer
16. Überarbeitung dieser Liste sei die Bezeichnung unter Schutz gestellt worden. Wenn allein das Wort
„Balsamico“ als unlautere Anspielung auf eine der beiden geschützten Herkunftsangaben anzusehen wäre,
dann hätte Italien einen weiteren Balsamico nicht unter Schutz stellen dürfen. Besonders auffällig sei, dass
der neue „Aceto Balsamico Trentino“ nicht einmal aus reinem Weintraubenessig hergestellt sei.
28 Die Klägerin beantragt nach Hinweis des Senats:
29 Unter Abänderung des am 15. September 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim, Az. 2 O
187/14, wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegenüber dem Beklagten verpflichtet ist, die Verwendung
der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte und auf Essig basierende Produkte zu
unterlassen, wenn die Verwendung in der nachstehend wiedergegebenen Form erfolgt:
30 Der Beklagte beantragt,
31 die Berufung zurückzuweisen.
32 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens. Sie ist der Auffassung, die Berufungsbegründung beruhe ausnahmslos auf neuen Angriffs- und
Verteidigungsmitteln, die als verspätet zurückzuweisen seien.
33 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
34 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
A.
35 Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (LU S. 7/8), hat
das Landgericht allerdings die Zulässigkeit der Klage bejaht.
B.
36 Die Klage ist jedoch auch begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Beklagten ein
Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ für in Deutschland hergestellte
Essigprodukte, wenn sie mit der beanstandeten Etikettierung vertrieben werden, nicht zu.
37 1. Zu Unrecht hat das Landgericht einen Anspruch des Beklagten auf Unterlassung der Verwendung der
angegriffenen Bezeichnung „Balsamico“ für Essig aus § 135 Abs. 1 MarkenG i.V. mit Art. 13 Abs. 1 lit.b VO
1151/2012 (fortan: Grundverordnung) bejaht.
38 a) Allerdings hat das Landgericht mit zutreffender Begründung (LU S. 8/9), auf die zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen wird, die Aktivlegitimation des Beklagten bejaht.
39 b) Obwohl die von der Klägerin unter dem beanstandeten Kennzeichen vertriebenen Produkte nicht die
Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ erfüllen (LU S. 9), ist die
Verwendung „Balsamico“ für diese Produkte nach Art. 13 Abs. 1 lit. b der Grundverordnung nicht zu
beanstanden.
40 Nach Art. 13 lit. b der Grundverordnung werden eingetragene Namen geschützt gegen jede widerrechtliche
Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses
angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“,
„Typ“, „Verfahren“, Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis
als Zutat verwendet wird. Es kann dahinstehen, ob eine Anspielung in diesem Sinne bereits deshalb
ausscheidet, weil lediglich ein Bestandteil der geschützten Bezeichnung verwendet wurde. Der EuGH hat
bisher in Bezug auf die Anspielung soweit ersichtlich lediglich für eine g. U. entschieden, dass dieser Begriff
auch eine Fallgestaltung erfasst, in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen
Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des
Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt
(EuGH, Slg. 1999, - I-1301 Rn. 25 - Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola; EuGH, GRUR 2008,
524, Rn. 44 - Parmesan). Denn jedenfalls findet Art. 13 lit. b der Grundverordnung deshalb keine
Anwendung, weil sich aus der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses
vom 11.08.2009, ABl. L 207 vom 11.08.2009, S. 15) ergibt, dass die Betroffenen für die einzelnen
nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet
werden, sowie ihre Übersetzung aus der Grundverordnung keine Rechte ableiten können. Dass sich
Beschränkungen des Schutzumfangs bereits aus der jeweiligen Verordnung zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten
geografischen Angaben ergeben können, ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v.
09.06.1998, - C-130/97, Slg. I- 3340, Rn. 26 -Chiciak und Fol; Beschl. v. 06.10.2015 - C-519/14 P, Rn. 21 -
Gouda Holland; Urt. v. 06.10.2015 - C-517,14 P, Rn. 21 - Edam Holland).
41 Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LU S. 9 ff.) lässt sich der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 eine
entsprechende Beschränkung des Schutzumfangs entnehmen. Dort wird in den auszugsweise
wiedergegebenen Erwägungsgründen ausgeführt:
42 „(2) Deutschland, Griechenland und Frankreich haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde gemäß Artikel 7 Absatz 3
Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d als zulässig erachtet.
43 (3) Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der
geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ nachteilig auf das Bestehen von
Erzeugnissen auswirkt, die sich bereits seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter der Handelsbezeichnung
Balsamessig/Aceto balsamico in Verkehr befinden, sowie darauf, dass sich diese Bezeichnungen als
Gattungsbezeichnungen darstellen. Deutschland hat außerdem darauf hingewiesen, dass die einzelnen
Herstellungsphasen in dem Ursprungsgebiet klarer dargestellt werden müssen.
44 (…)
45 (5) Griechenland wiederum weist auf die Bedeutung der Erzeugung von Balsamessig auf seinem
Staatsgebiet hin, der unter anderem unter den Bezeichnungen „balsamico“ oder „balsamon“ in Verkehr
gebracht wird, und auf die nachteilige Auswirkung, die die Eintragung der Bezeichnung „Aceto Balsamico di
Modena“ auf das Bestehen dieser Erzeugnisse haben würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig
in Verkehr befinden. Griechenland schließt sich der Auffassung an, dass die Begriffe „aceto balsamico“,
„balsamic“ usw. Gattungsbezeichnungen sind.
46 (…)
47 (7) Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Frankreich, Deutschland Griechenland und
Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.
48 (8) Die Kommission hat den durch Beschluss 93/53/EG (4) eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschuss für
Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und die Bescheinigung besonderer Merkmale um seine
Stellungnahme dazu ersucht, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt waren. In seiner einstimmig
abgegebenen Stellungnahme vom 6. März 2006 führte der Ausschuss aus, dass die Bezeichnung „Aceto
Balsamico di Modena“ ein unzweifelhaftes Ansehen sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland
genießt, was durch ihre häufige Verwendung in vielen Kochrezepten zahlreicher Mitgliedstaaten und ihre
starke Präsenz im Internet, in der Presse und in den Medien belegt wird. Damit erfüllt „Aceto Balsamico di
Modena“ die Voraussetzungen für ein besonderes Ansehen des dieser Bezeichnung entsprechenden
Erzeugnisses. Der Ausschuss hebt hervor, dass diese Erzeugnisse seit Jahrhunderten nebeneinander auf
dem Markt bestehen. Er stellt außerdem fest, dass sich die Erzeugnisse „Aceto Balsamico di Modena“ und
„Aceto balsamico tradizionale di Modena“ aufgrund ihrer Merkmale, ihrer festen Kundschaft, ihrer
Verwendung, ihrer Verbreitung, ihrer Aufmachung und ihrer Preise voneinander unterscheiden, was
gewährleistet, dass die betroffenen Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt
werden. Die Kommission schließt sich diesen Ausführungen ohne Einschränkung an.
49 (…)
50 (10) Offensichtlich haben Deutschland und Griechenland in ihren Beschwerden dagegen, dass es sich bei
dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen um eine Gattungsbezeichnung handele, nicht die
Gesamtbezeichnung, d.h. „Aceto Balsamico di Modena“ berücksichtigt, sondern nur Teile davon, wie
„aceto“, „balsamico“ und „aceto balsamico“, bzw. die jeweiligen Übersetzungen. Geschützt wurde aber die
zusammengesetzte Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“. Die einzelnen nichtgeografischen Begriffe
der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre
Übersetzung, können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts im
gesamten Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden.“
51 Aus der Formulierung in Erwägungsgrund 10 „
Geschützt wurde aber die zusammengesetzte Bezeichnung
„Aceto Balsamico di Modena“ wird deutlich, dass sich der Schutzumfang lediglich auf die zusammengesetzte
Bezeichnung erstrecken soll. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sollte mit Erwägungsgrund 10 nicht
lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zulässigkeit der Verwendung der einzelnen
nichtgeografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung am Maßstab der Grundverordnung und
insbesondere des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung zu überprüfen ist. Zwar wird klargestellt,
dass die Verwendung dieser Bezeichnungen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft unter Einhaltung der
Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zulässig ist. Angesichts der Bedenken von
Deutschland und Griechenland hätte es jedoch einer Klarstellung bedurft, dass die Gerichte dazu berufen
sind, die Zulässigkeit der Benutzung am Maßstab des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 zu prüfen.
52 Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, dass Erwägungsgrund 10 im Entwurf der Verordnung noch
folgende Fassung hatte:
53 „Offensichtlich haben Deutschland und Griechenland in ihren Beschwerden dagegen, dass es sich bei dem
zur Eintragung vorgeschlagenen Namen um eine Gattungsbezeichnung handele, nicht die
Gesamtbezeichnung, d.h. „Aceto balsamico di Modena“ berücksichtigt, sondern nur Teile davon, wie
„aceto“, „balsamico“ und „aceto balsamico“, bzw. die jeweiligen Übersetzungen. Gemäß Artikel 13 Absatz 1
zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 410/2006 würde sich der Schutz der zusammengesetzten
Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ gegenüber den nicht mit der Spezifikation der Bezeichnung
„Aceto balsamico di Modena“ übereinstimmenden Erzeugnissen nicht nachteilig auf die Verwendung der
Bezeichnungen „aceto“, „balsamico“ oder „aceto balsamico“ bzw. deren Übersetzungen auf dem
Gemeinschaftsgebiet auswirken.“
54 Dass der Hinweis auf Art. 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Grundverordnung durch einen Hinweis auf die
Grundsätze und Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ersetzt wurde, kann nämlich auch in dem Sinne
verstanden werden, dass eine Prüfung am Maßstab des Art. 13 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung
überhaupt nicht mehr erfolgen muss.
55 Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kommission bei anderen Verordnungen unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung darauf hingewiesen hat,
dass der Bestandteil einer Ursprungsbezeichnung weiterverwendet werden darf (vgl. EuGH, Beschl. v.
06.10.2015, C-517/14 P, Rn. 21 - Edam Holland; Beschl. v. 06.10.2015, C-519/14 P Rn. 21 - Gouda Holland).
Denn die maßgeblichen Verordnungen sind zeitlich nach der hier streitgegenständlichen Verordnung
erlassen worden.
56 Im Hinblick darauf, dass Deutschland auch geltend gemacht hatte, dass sich die Eintragung der geschützten
geographischen Angabe nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirke, die sich bereits seit mehr
als fünf Jahren rechtmäßig unter der Handelsbezeichnung Balsamessig/Aceto Balsamico in Verkehr befinden,
hätte es bei einem anderen Verständnis der Kommission nahegelegen, dass die Kommission gemäß Art. 15
Abs. 1 einen Durchführungsakt nach Art. 15 der Grundverordnung erlässt, mit dem ein Übergangszeitraum
von bis zu 5 Jahren gewährt wird.
57 Bestätigt wird dieses Verständnis durch das Schreiben der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche
Entwicklung vom 23.05.2014 (Anlage K 4), mit welchem ohne jegliche Einschränkung mitgeteilt wird, dass
die einzelnen Begriffe aus denen sich die Bezeichnungen zusammensetzen, nicht geschützt seien.
58 Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Stellungnahme des Vertreters des Generaldirektors für
Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission vom 20.05.2011 (Anlage B 8 und B 58), in
welcher ausgeführt wird:
59 „Die Servicestellen der DG AGRI sind der Auffassung, dass der Bezug auf Art. 13 Abs. 1, letzter Satz der
Bestimmung (EU) Nr. 510/2006 im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, weil der Begriff „Balsamico“
nicht - allein für sich - die Bezeichnung für ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ist.
60 Demnach ist der Begriff „Balsamico“ ein Adjektiv, das Produkte/Dinge bezeichnet, die die Eigenschaft oder
den Geruch des Balsams haben. Es handelt sich um ein Adjektiv des alltäglichen Sprachgebrauchs, das nicht
Gegenstand für einen exklusiven oder vorbehaltenen Gebrauch darstellen kann.
61 Dies wurde von der Kommission aus Anlass der Annahme der Bestimmung (EU) Nr. 583/2009 bestätigt, mit
der die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ registriert wurde.“
62 Bestätigt wird die Auslegung der Verordnung durch das als Anlage K 11 vorgelegte Schreiben des
Bundesministeriums der Justiz vom 28.12.1999 (Anlage K 11) an die am Recht der Ursprungsbezeichnungen
und geographischen Angaben interessierten Kreise. Dort wird über die Sitzung des Regelungsausschusses
berichtet, in welcher die italienischen Anmeldungen „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto
balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ diskutiert wurden. Es wird die allgemeine Auffassung
wiedergegeben, wonach die Bezeichnung „Aceto balsamico“ in jedem Fall frei verwendbar bleiben würde.
63 2. Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich auch nicht aus § 126 Abs. 1 MarkenG i.V. mit Art. 127 Abs. 1
MarkenG, dessen sich der Beklagte auch nicht berühmt hat. Denn die Klägerin hat keine mit der
geographischen Herkunftsangabe identische Bezeichnung benutzt.
64 3. Zwar verwendet die Klägerin ein mit der geographischen Herkunftsangabe ähnliches Zeichen, so dass der
Anwendungsbereich des § 127 Abs. 4 MarkenG eröffnet ist. Eine Gefahr der Irreführung über die
geographische Herkunft kann jedoch im Streitfall nicht angenommen werden. Bei dem Etikett „[...]“ wird
durch die Bezeichnung „DEUTSCHER balsamico traditionell“ und die Angabe „aus badischen Weinen“
deutlich darauf hingewiesen, dass das betreffende Produkt aus deutscher Herstellung stammt. Das Etikett
„[...]“ enthält einen entsprechenden Hinweis in Form der Angabe „1. DEUTSCHES ESSIG-BRAUHAUS“. Das
Rücketikett verweist auf die deutsche Qualität (vgl. Klageerwiderung S. 22, AS I 51).
65 4. Gegen die Annahme des Landgerichts, die in der Duplik geltend gemachte Irreführung durch eine
Bezugnahme der streitgegenständlichen Etikettierung auf eine badische/deutsche Herkunft, sei nicht
Gegenstand der Klage (LU S. 8), wendet sich die Klägerin nicht.
III.
66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
liegen § 708 Nr. 10, § 711 ZPO zugrunde. Die Revision ist zuzulassen, weil die Entscheidung grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).