Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.07.2016

paranoide schizophrenie, anhörung, behandlung, unterbringung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 14.7.2016, 2 Ws 233/16
Leitsätze
Kommen die Behandler des Maßregelvollzugs und der externe Sachverständige zu unterschiedlichen Diagnosen
(hier: paranoide Schizophrenie einerseits, kombinierte Persönlichkeitsstörung andererseits), ist die mündliche
Anhörung des externen Sachverständigen unter Beteiligung der Behandler grundsätzlich auch dann geboten,
wenn ein Verzicht nach § 454 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO vorliegt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 25. Mai
2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
Heidelberg zurückverwiesen.
Gründe
1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.5.2016, zugestellt am 10.6.2016, ordnete das Landgericht
Heidelberg die Fortdauer der Unterbringung von X in einem psychiatrischen Krankenhaus an, die - jeweils
neben der Verhängung von Freiheitsstrafen - durch Urteile des Landgerichts S vom 11.2.1999 und durch
Urteil des Landgerichts H vom 8.9.2006 angeordnet worden war.
2 Die hiergegen am 14.6.2016 eingelegte sofortige Beschwerde hat (vorläufigen) Erfolg, weil die vom
Landgericht getroffene Entscheidung wegen mehrerer schwer wiegender Verfahrensmängel keinen Bestand
haben kann.
3 1. Zunächst beruht der landgerichtliche Beschluss auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, weil es die
Strafvollstreckungskammer versäumt hat, einen Bericht der Maßregeleinrichtung, in der X untergebracht ist,
zum weiteren Verlauf der Unterbringung seit der letzten Fortdauerentscheidung vom 13.7.2015 abzuwarten.
Der entsprechende Bericht des Psychiatrischen Zentrums A (PZA) vom 25.5.2016 ging erst am 30.5.2016 bei
der Staatsanwaltschaft H. ein und kann daher bei der Beschlussfassung des Landgerichts am 25.5.2016 nicht
berücksichtigt worden sein, geschweige denn, dass dem Untergebrachten bei seiner mündlichen Anhörung
hierzu Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden wäre.
4 2. Darüber hinaus war es vorliegend mit dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung unvereinbar, dass die
Strafvollstreckungskammer es unterlassen hat, den sich aus den Stellungnahmen des PZA, zuletzt vom
2.5.2016, und dem Gutachten des anstaltsexternen Sachverständigen Dr. M. ergebenden Diskrepanzen
hinsichtlich der diagnostischen Beurteilung nachzugehen, was trotz des seitens der Verfahrensbeteiligten
erklärten Verzichts die mündliche Anhörung des anstaltsexternen Sachverständigen unter Hinzuziehung des
Behandlers aus dem PZA geboten hätte.
5 Die Strafvollstreckungskammer ist im Interesse der Qualitätssicherung der Prognosebasis gehalten, die
Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO, der im Falle einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB
gemäß § 463 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechenden Anwendung findet, mündlich anzuhören. Denn gerade die
mündliche Anhörung eröffnet die Möglichkeit, das Gutachten eingehend zu diskutieren und das Votum des
Sachverständigen zu hinterfragen. Von einer mündlichen Anhörung kann daher nur ausnahmsweise bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO abgesehen werden, wenn der Richter eine
eigenständige Prognoseentscheidung verlässlich bereits auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens
treffen kann, da von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine weitere Sachaufklärung zu
erwarten ist (vgl. Senat Die Justiz 2011, 10 und Beschluss vom 26.8.2015 - 2 Ws 326-327/15).
6 Eine solche Konstellation, die nach dem Verzicht der Verfahrensbeteiligten die mündliche Anhörung des
Sachverständigen hätte entbehrlich machen können, liegt hier angesichts der unterschiedlichen
diagnostischen Bewertungen des PZA einerseits und des externen Sachverständigen andererseits nicht vor.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich aus den schriftlichen Äußerungen des PZA und des externen
Sachverständigen ergibt, dass es sich bei den unterschiedlichen Diagnosen nur um unterschiedliche
Bewertungen und Gewichtungen der übereinstimmend festgestellten Störungssymptomatik handelt und die
gestellten Diagnosen auf die aktuelle Prognose keinen Einfluss haben. Ob das bei dem Untergebrachten
bestehende Störungsbild als kombinierte Persönlichkeitsstörung (so der Sachverständige Dr. M. unter
Fortschreibung früherer Begutachtungen) oder als paranoide Schizophrenie (so nunmehr die Behandler des
PZA) einzustufen ist, bleibt aber nicht ohne Auswirkungen auf die Behandlung, wie der Sachverständige Dr.
M. in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.3.2016 nachvollziehbar dargelegt hat. Insbesondere ist die Frage
nach der Indikation einer medikamentösen Behandlung jedenfalls mit unterschiedlicher Gewichtung zu
beantworten. Da die (zukünftige) Behandlung des Untergebrachten Einfluss auf zukünftige prognostische
Beurteilungen hat, durfte sich die Strafvollstreckungskammer danach nicht - wie geschehen - ohne nähere
Auseinandersetzung mit der Beurteilung durch das PZA der Einschätzung des Sachverständigen Dr. M.
anschließen.
7 Die aufgezeigten Verfahrensfehler, die die Wiederholung bzw. Nachholung der mündlichen Anhörung des
Untergebrachten und des Sachverständigen Dr. M. unter Beteiligung der Behandler des PZA erforderlich
machen, führen dazu, dass die Sache entgegen § 309 Abs. 2 StPO an das Landgericht zurückzuverweisen ist
(Senat a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 309 Rn. 8 m.w.N.). Im Hinblick auf die Bedeutung der
mündlichen Anhörung für die zu treffende Sachentscheidung wird es geboten sein, diese durch den zur
Entscheidung berufenen Spruchkörper als Ganzes durchzuführen.