Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.12.2016

sammlung, anzeige, ordnungswidrigkeit, einspruch

OLG Karlsruhe Beschluß vom 29.12.2016, 2 (7) SsBs 632/16; 2 (7) SsBs 632/16 - AK 254/16
Leitsätze
1. Tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG.
2. Der - ggf. zu erwartende - Erlös aus einer nicht angezeigten gewerblichen Sammlung ist kein zulässiges
Zumessungskriterium bei der Höhe der Geldbuße.
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 13. Juli 2016
mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an
dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Emmendingen zurückverwiesen.
Gründe
I.
1 Das Landratsamt E. - Bußgeldstelle - erließ am 21.05.2013 gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid
wegen Versäumung einer rechtzeitigen Anzeige bei der zuständigen Behörde nach §§ 18 Abs. 1, 69 Abs. 2
Nr. 1 KrWG. In dem Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen zur Last gelegt, als Inhaber der Firma NT (Träger
der Sammlung) mit Schreiben vom 13.08.2012 (Eingang 16.08.2012) und 15.08.2012 (Eingang 17.08.2012)
die gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien zwar angezeigt zu haben. Die Dreimonatsfrist sei
danach jedoch nicht eingehalten worden. Es sei zwischen dem 20.08.2012 und dem 16.10.2012 zur
Aufstellung von insgesamt elf Containern in den Gemeinden D (zwei Container), W, E, K, E a. K. (zwei
Container), T, B und R (zwei Container) gekommen. Der Betroffene habe vorsätzlich gehandelt.
2 Nachdem der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, wurde er durch Urteil des
Amtsgerichts Emmendingen vom 28.10.2015 wegen „unterbliebener Anzeige einer öffentlichen Sammlung“
zu einer Geldbuße von 1.280,- EUR verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde das Urteil
mit Senatsbeschluss vom 04.05.2016 - 2 (7) SsBs 145/16 - mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des
Amtsgerichts Emmendingen zurückverwiesen. Hintergrund für die Entscheidung waren fehlende
Urteilsgründe.
3 Mit Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 13.07.2016 wurde der Betroffene erneut zu einer Geldbuße
von 1.280,- EUR verurteilt, da „er es fahrlässig unterlassen habe, eine öffentliche Sammlung rechtzeitig bei
der zuständigen Behörde anzuzeigen“. In den Erwägungen zur Bemessung der Höhe der Geldbuße wird
allerdings ein
vorsätzliches Handeln zugrunde gelegt. Bei der Kostenentscheidung wurden die Kosten der
Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse
auferlegt.
4 Der Betroffene legte hiergegen erneut Rechtsbeschwerde ein, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben
wird. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, das angefochtene Urteil im
Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und im Umfang der
Aufhebung die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Emmendingen zurückzuverweisen sowie im Übrigen die
Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
5 Die gemäß § 79 Abs. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat -
jedenfalls vorläufig - erneut Erfolg.
II.
A.
6 Das Urteil ist - auch eingedenk der nur beschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht -
bereits deshalb aufzuheben, da insbesondere die Beweiswürdigung in Bezug auf die getroffenen
Feststellungen lückenhaft ist; diese vermag daher dieselben nicht in einer für das Rechtsbeschwerdegericht
rechtlich überprüfbaren Weise zu tragen. Dabei ist angesichts des in Frage stehenden Bußgeldtatbestands
und der Beweislage von einem vergleichsweise höheren Erfordernis der Darstellungsdichte auszugehen.
7 1. Der Beweiswürdigung lässt nicht erkennen, ob überhaupt und wie sich der Betroffene gegebenenfalls
eigelassen hat. Hierbei wären nicht nur mögliche mündliche Einlassungen, sondern - sofern vorhanden -
auch eventuelle frühere schriftliche Äußerungen des Betroffenen (Verlesung nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. §
249 Abs. 1 Satz 1 StPO) und von ihm autorisierte Erklärungen der Verteidigung heranzuziehen. Für das
Vorliegen einer Einlassung spricht vor allem, dass der Betroffene mit seinem Einspruch geltend gemacht
haben soll, „es handele sich um eine Bestandssammlung im Rahmen des § 72 Abs. 2 KrWG, worauf sich der
Betroffene zu Unrecht berufe“. Nur durch die Wiedergabe der Einlassung ist gewährleistet, dass das
Rechtsbeschwerdegericht die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler überprüfen kann (Senat,
Beschluss vom 29.04.2016 - 2 (10) SsRs 195/16; KK-OWiG/Senge, 4. Aufl. 2014, § 71 Rn. 107 mwN der
ständigen Rspr. der OLGe; Göhler/Seitz, 16. Aufl. 2012, § 71 Rn. 43; ebenso zum Strafurteil: BGH NStZ
2016, 25, juris Rn. 12).
8 2. Der Beweiswürdigung lässt sich nicht entnehmen, welchen Beitrag die Zeugen Z und K zur
Überzeugungsbildung geleistet haben. Beim Zeugen Z wird nur von „getroffenen Feststellungen“ berichtet,
ohne darzulegen, um was es sich hierbei handeln soll. Der bloße Verweis auf die „in der Akte befindliche
Lichtbilddokumentation“ (vgl. § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) vermag dies nicht zu
ersetzen. Abgesehen davon, dass bei einem Verweis grundsätzlich eine Beschreibung des Wesentlichen in
knapper Form angezeigt ist - es handelt sich ersichtlich um keine Lichtbilder zur Personenidentifizierung
(vgl. hierzu KK-OWiG/Senge, aaO, § 71 Rn. 116), eröffnet die Bezugnahme dem Senat lediglich die
Feststellung des Aussehens verschiedener Kleider-Schuh-Container im räumlichen Umfeld sowie eines mit
Säcken beladenen Lastwagens. Das Amtsgericht wäre daher gehalten gewesen, den Inhalt der beiden
Aussagen wenigstens in den für die Überzeugungsbildung wesentlichen Teilen mitzuteilen.
9 3. Soweit das Amtsgericht eine Bestandssammlung im Sinne des § 72 Abs. 2 KrWG, mithin eine bereits vor
dem 01.06.2012 (Inkrafttreten des KrWG) begonnene gewerbliche Sammlung, für nicht gegeben erachtet
hat, erschließt dies die Beweiswürdigung nicht zureichend. Zum einen bedürfte es auch insoweit einer
Konkretisierung der - wohl vorliegenden - Zeugenaussagen. Zum anderen hat das Amtsgericht
rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass „Nachweise für Sammeltätigkeiten der beiden Firmen vor dem
01.06.2012 im Landkreis E. nicht vorgelegt worden seien“. Hierbei wird verkannt, dass ein Betroffener im
Bußgeldverfahren das Recht hat, keine Aussage zur Sache zu machen (KK-OWiG/Senge, aaO, § 55 Rn. 14;
Göhler/Seitz, aaO, § 55 Rn. 8). Als Ausfluss dessen darf einem passiven Verhalten keine indizielle Wirkung
zum Nachteil des Betroffenen beigemessen werden.
B.
10 Für das weitere Verfahren weist der Senat für den Fall eines sicheren Ausschlusses einer Bestandssammlung
- teilweise im Hinblick auf das Rechtsbeschwerdevorbringen - auf Nachfolgendes hin:
11 1. Bereits das Aufstellen von Containern zur Aufnahme von Abfällen erfüllt grundsätzlich die Merkmale einer
„Sammlung“, ohne dass es darauf ankommt, ob bereits Abfälle enthalten sind. Als „Sammlung“ im Sinne des
§ 3 Abs. 15 KrWG wird nämlich EU-rechtskonform das Zusammentragen der Abfälle
einschließlich der
logistischen Vorbereitungshandlungen definiert (BT-Drs. 17/6052 Seite 73; Kopp-Assenmacher/Schwartz,
KrWG, 1. Aufl. 2014, § 3 Rn. 62). Dies entspricht auch den tatsächlichen Gegebenheiten, da die Container
nach ihrer Aufstellung sofort entsprechende Verwendung finden können.
12 2. Da der Betroffene nach den Feststellungen (nur) Bestandssammlungen angezeigt haben soll (vgl. jeweils
ausdrücklich „§ 72 Abs. 2 KrWG“; die Anzeige vom 13.08.2012 weist dies inhaltlich ergänzend aus), wären
diese Anzeigen bei
nach dem 01.06.2012 durchgeführter gewerblicher Sammlungen rechtlich irrelevant.
Waren spätestens am 31.05.2012 noch keine Sammlungen durchgeführt worden, sind die festgestellten
Anzeigen - lediglich nach § 72 Abs. 2 KrWG - von vornherein gegenstandslos; auf die Einhaltung der Drei-
Monats-Frist käme es daher nicht an. Der Träger wäre statt dessen verpflichtet gewesen, betreffend ab dem
01.06.2012 beabsichtigter gewerblicher Sammlungen Anzeigen nach § 18 Abs. 1 KrWG - einschließlich der
in § 18 Abs. 2 KrWG vorgeschriebenen Angaben und Darlegungen - zu erstatten. Für eine Auslegung der
festgestellten Anzeigen als solche, welche die Zeit nach dem 31.05.2012 betreffen, besteht kein Raum.
Aufgrund dessen läge gegebenenfalls ein Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 Var. 1 KrWG vor („…
eine Anzeige nicht erstattet.“) und nicht eine solche nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 KrWG („… eine Anzeige
nicht rechtzeitig erstattet.“). Darüber hinaus dürfte bei dieser rechtlichen Einordnung eine vorsätzliche
Begehungsweise nahe liegen.
13 Im Übrigen käme - entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung - auch bei der bislang im Urteil und im
Bußgeldbescheid vorgenommenen rechtlichen Einordnung eine Ordnungswidrigkeit in Betracht. Liegt
zwischen der Anzeige einer (beabsichtigten) gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 KrWG und dem
Aufstellen der für die Sammlung vorgesehenen Container ein Zeitraum von weniger als drei Monaten, erfüllt
dies objektiv eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 KrWG. Die Erfüllung des Tatbestandes
knüpft insoweit nicht nur an die Anzeige, sondern denknotwendig auch an den (vorzeitigen) Beginn der
Sammlung - hier das Aufstellen der Container - an. Der Senat vermag daher der im Urteil des Amtsgerichts
Rendsburg vom 09.10.2015 - 17 OWi 588 Js 24379/13 [nicht veröffentlicht] - in einem obiter dictum
vertretenen Auffassung nicht beizutreten; danach sei allein auf die Anzeige abzustellen, welche nicht
nachträglich ordnungswidrig werden könne. Die durch den Senat vertretene Ansicht lässt sich mit dem
Wortlaut des § 69 Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 KrWG in Einklang bringen („… nicht rechtzeitig erstattet.“). Der
Tatbestand soll unter anderem alle Fälle erfassen, in denen die Anzeige verspätet erstattet wird (Kopp-
Assenmacher/Schwartz, aaO, § 69 Rn. 83). Ob eine solche als verspätet anzusehen ist, lässt sich nur in der
Zusammenschau des Eingangs der Anzeige und des Zeitpunkts des Beginns der Sammlung beurteilen. Der
Gesetzeswortlaut setzt insbesondere auch nicht voraus, dass der Betroffene bereits bei der Anzeige den
Willen hatte, die Drei-Monats-Frist nicht einzuhalten (so jedoch Urteil des Amtsgerichts Rendsburg).
14 3. Im Hinblick auf eine Abgrenzung zu einer Verantwortlichkeit des Betroffenen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2
OWiG sollten eindeutige Feststellungen dazu getroffen werden, ob es sich bei der „angeblichen“ Firma NT
und der „angeblichen“ AG T um juristische Personen des Privatrechts (KK-OWiG/Rogall, aaO, § 9 Rn. 42)
oder rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB; KK-OWiG/Rogall, aaO, § 9 Rn. 51) handelt. Der
Bußgeldbescheid richtete sich gegen den Betroffenen als Inhaber des Einzelunternehmens NT. Sollte daher
ein Handeln des Betroffenen nach § 9 Abs. 1 OWiG vorgelegen haben, stellte dies eine andere Tat im
prozessualen Sinne dar, die der vorliegende Bußgeldbescheid nicht umfasste.
15 Der Senat weist im Hinblick auf die AG T darauf hin, dass eine Personengesellschaft, d.h. auch eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts („Arbeitsgemeinschaft“), Sammler von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 10
KrWG sein kann (BVerwGE 153, 99; aA: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2013 - 10 S
1201/13, GewArchiv 2014, 29; BayVGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 20 BV 13.428 -, juris; offen gelassen:
OVG Lüneburg NVwZ-RR 2015, 692). Ungeachtet dessen wird eine Innen-GbR im Unterschied zur Außen-
GbR von § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht erfasst (KK-OWiG/Rogall, aaO, § 9 Rn. 51; HK-OWiG/Kleemann, 1. Aufl.
2016, § 9 Rn. 26; zur Außen-GbR vgl. BGHZ 146, 341).
16 Träger einer Sammlung ist jedoch gleichwohl derjenige, der allein über Umfang und Ort der Sammlung
bestimmt, selbst wenn er im Auftrag eines anderen handelt (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.06.2013 -
9 L 499/13 -, juris [Rn. 26]).
17 4. a) Da das Amtsgericht - jedenfalls nach dem Schuldspruch und den Feststellungen - wegen
fahrlässigen
Handelns eine Geldbuße in Höhe des Bußgeldbescheids, welcher von vorsätzlicher Begehungsweise
ausgegangen war, verhängt hat, ist mangels näherer Ausführungen zu besorgen, dass bei der Bemessung §
17 Abs. 2 OWiG nicht in den Blick genommen wurde. Das Höchstmaß der Geldbuße betrüge mithin nicht
zehntausend, sondern lediglich fünftausend Euro (§ 69 Abs. 3 KrWG).
18 b) Soweit bei den Erwägungen zur Höhe der Geldbuße herangezogen wird, der Betroffene „habe durch das
Aufstellen einer Vielzahl von Containern den Eindruck erweckt, es handele sich um eine ordnungsgemäß
genehmigte Sammlung“, dürfte es sich um einen Verstoß gegen das - auch im Ordnungswidrigkeitenrecht
geltende (Göhler/Gürtler, aaO, § 17 Rn. 17) - Doppelverwertungsverbot handeln (Rechtsgedanke des § 46
Abs. 3 StGB). Die in Frage stehende Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG setzt nämlich gerade
die tatsächliche Durchführung der Sammlung ohne Anzeige voraus, was vorliegend das Aufstellen von
Containern bedingte. Mithin darf der unbeteiligte Beobachter grundsätzlich immer davon ausgehen, dieses
Verhalten stehe mit der Rechtsordnung in Einklang. Besondere darüber hinaus gehende Umstände wurden
nicht festgestellt.
19 c) Das Amtsgericht hat zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Feststellungen
getroffen. Bei der Verhängung einer Geldbuße über der regelmäßig bei 250 EUR festzusetzende
Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG (Senat, Beschluss vom 19.01.2015 - 2 (5)
SsBs 720/14; OLG Koblenz ZfSch 2016, 652; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2015 - 2 Ss OWi 474/15 -
, juris; KK-Mitsch, aaO, § 17 Rn. 91;) hat dies als Bemessungskriterium für die Höhe der Geldbuße zu
erfolgen (vgl. auch OLG Karlsruhe NStZ 2007, 182).
20 d) Das durch das Amtsgericht darüber hinaus vorgenommene Abstellen auf „den zu erwartenden Erlös“ -
Feststellungen, ob ein solcher bereits erzielt worden war, finden sich nicht - scheidet als
Zumessungskriterium aus. Da der Betroffene nur verpflichtet gewesen wäre, das Aufstellen der Container
anzuzeigen, bemakelt die Rechtsordnung nicht das Einsammeln und Verwerten der Abfälle, sondern durch
die Bußgeldbewehrung soll allein die Umgehung der Kontrollbefugnis der Behörde sanktioniert werden.
Demzufolge kann die Sammlung nach Ablauf von drei Monaten bei Passivität der Behörde in der angezeigten
Art und Weise aufgenommen werden (Kopp-Assenmacher/Schwartz, aaO, § 18 Rn. 11). Erlangt wären somit
nur die durch das Unterlassen der Anzeige ersparten Kosten bzw. Gebühren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom
19.11.2015 - 3 (5) SsBs 441/15). Da der Erlös somit nach § 17 Abs. 4 OWiG keine Berücksichtigung finden
kann, hat ebenso der erst noch zu erwartende Erlös außer Betracht zu bleiben.
21 Im Übrigen kommen als Grundlage für den Zumessung der Geldbuße, soweit sie den ahndenden Teil und
nicht den gewinnabschöpfenden Teil betrifft, neben der Bedeutung der (nicht geringfügigen)
Ordnungswidrigkeit und dem Vorwurf, der den Täter trifft, gleichwohl auch die wirtschaftlichen Verhältnisse
des Täters in Betracht (§ 17 Abs. 3 OWiG). Ferner wäre neben der Anzahl der Container die - nicht
festgestellte - Dauer der Aufstellung derselben ein zulässiges Kriterium.
22 5. Für den Fall einer Verurteilung wird das Amtsgericht - neben der langen Dauer des Verfahrens als
Zumessungsaspekt - auch eine mögliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den Blick zu nehmen
haben (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Die entsprechenden Grundsätze gelten auch im Bußgeldverfahren
(BVerfG - 2. Kammer -, Beschluss vom 02.07.2003 - 2 BvR 273/03 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom
13.07.2016 - 21 Ss OWi 103/16 -, juris; SaarlOLG, Beschluss vom 06.05.2014 - Ss (B) 82/2012 -, juris). Seit
dem Erlass des Bußgeldbescheides sind zwischenzeitlich über dreieinhalb Jahre vergangen, wobei nach dem
am 06.11.2013 erfolgten Eingang des Verfahrens beim Amtsgericht es allein fast zwei Jahre in Anspruch
genommen hat, bis das (sodann aufgehobene) Urteil erging.
23 6. Mit der Aufhebung des Urteils geht auch diejenige der Kostenentscheidung einher (KK-StPO/Gericke, 7.
Aufl. 2013, § 353 Rn. 22 a.E.); mithin entfällt ebenso die getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung,
soweit sie die frühere Rechtsbeschwerde betrifft. Angesichts der im Fall einer erneuten Verurteilung
anstehende Kostentscheidung betreffend beide Rechtsbeschwerdeverfahren merkt der Senat an, dass hierfür
die abschließende Sachentscheidung maßgeblich ist. Bleibt es daher bei einer im Wesentlichen gleichen
Verurteilung, wird der Verurteilte auch mit den Rechtsmittelkosten belastet (BGH NStZ 1989, 191; KK-
StPO/Gieg, aaO, § 473 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 473 Rn. 7). Im Hinblick auf
diese Rechtslage erschließt sich dem Senat nicht, weshalb in der angefochtenen Entscheidung die Kosten der
früheren Rechtsbeschwerde und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der
Staatskasse auferlegt wurden.