Urteil des OLG Karlsruhe vom 14.09.2016

einstellung des verfahrens, ordnungswidrigkeit, abnahme, konkretisierung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 14.9.2016, 2 (7) SsBs 397/16; 2 (7) SsBs 397/16 - AK 176/16
Ordnungswidriger Verstoß gegen die Landesbauordnung Baden-Württemberg: Unwirksamkeit
des Bußgeldbescheids gegen einen Bauleiter wegen mangelnder Konkretisierung der Tat
Leitsätze
Wird dem Betroffenen die Beteiligung an einer sich über längere Zeit hinziehenden Ordnungswidrigkeit
vorgeworfen, ohne dass ihm den Tatbestand unmittelbar verwirklichende Handlungen angelastet werden,
bedarf es im Bußgeldbescheid einer Konkretisierung der Handlungen des Betroffenen, an die der Tatvorwurf
anknüpft, damit dieser seiner Umgrenzungsfunktion gerecht wird.
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 21.3.2016
aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen trägt die Staatskasse (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO entsprechend).
Gründe
I.
1 Das Amtsgericht Freiburg verurteilte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen §§ 75 Abs. 1 Nr. 10 (a.F.),
45 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 4 LBO BW zu der Geldbuße von 5.000 EUR. Nach den Feststellungen war der
Betroffene als Bauleiter für ein Bauvorhaben in Freiburg bestellt. Die Baugenehmigung war unter der Auflage
einer Abnahme vor Ingebrauchnahme erteilt worden. Die Anlage war jedoch vor der am 28.2.2014 erfolgten
Abnahme bereits ab dem 26.4.2013 sukzessiv bezogen worden, was der Betroffene hatte geschehen lassen
und dem Bauamt nicht mitgeteilt hatte.
II.
2 Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einstellung des Verfahrens, weil es an einer
Verfahrensvoraussetzung fehlt (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 260 Abs. 3 StPO).
3 1. Voraussetzung des gerichtlichen Verfahrens ist ein wirksamer Bußgeldbescheid, der den Tatvorwurf in
persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Vorwürfen abgrenzt (BGHSt 23, 336,
339). Diese Aufgabe erfüllt er in sachlicher Hinsicht, wenn bei vernünftiger Betrachtung für den Betroffenen
keine Zweifel über die Identität der Tat entstehen können, also keine Verwechslungsgefahr mit einem
anderen einheitlichen Lebensvorgang besteht. Welche Angaben im Einzelnen zur zweifelsfreien Bestimmung
der Tat erforderlich sind, ist dabei Sache des Einzelfalls (zum Ganzen Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 66
Rn. 39; KK-Kurz, OWiG, 4. Aufl., § 66 Rn. 48, 58 ff.; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 66 Rn. 25
jew. m.w.N.).
4 2. Vorliegend ist es nach Auffassung des Senats von entscheidender Bedeutung, dass dem Betroffenen die
Beteiligung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG) an einer vom Bauherrn über einen längeren Zeitraum hinweg
begangenen Ordnungswidrigkeit angelastet wird. Über die - hinreichend konkrete -Umschreibung der
„Haupttat“ hinaus beschränken sich die Ausführungen zu den dem Betroffenen selbst angelasteten
Handlungen auf folgende Angaben, die um die Wiedergabe des Inhalts der Vorschrift des § 45 Abs. 1 LBO BW
ergänzt sind:
5
„Ihnen wird vorgeworfen, als Bauleiter (Bauleiterbestellung vom 26.10.2013) die vom Bauherrn unmittelbar
begangene Ordnungswidrigkeit durch Ihr Verhalten kausal gefördert zu haben und somit an einer
Ordnungswidrigkeit beteiligt gewesen zu sein. Eine Beteiligung liegt vor, wenn jemand an einer nicht allein
von ihm begangenen Handlung bewusst und gewollt mitwirkt.“
6 Daraus ergibt sich zunächst eindeutig, dass dem Betroffenen nicht vorgeworfen wird, eine den Tatbestand
(der „Haupttat“) unmittelbar verwirklichende Handlung vorgenommen zu haben. Auch unter
Berücksichtigung des ergänzend heranzuziehenden Akteninhalts (Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O., § 66 Rn.
25 m.w.N.) erschließt sich indes nicht, welche konkrete, als Tatbeiträge gewertete Handlungen des
Betroffenen zum Anknüpfungspunkt für den Tatvorwurf gemacht werden. Insbesondere vor dem Hintergrund,
dass zwischen der (ersten) Ingebrauchnahme des Gebäudes und der Abnahme fast zehn Monate lagen, bleibt
danach völlig unklar, welche der - zweifelsfrei - vielfältigen Handlungen des Betroffenen als Bauleiter den
Gegenstand des Tatvorwurfs bilden sollen. Damit fehlt es an einer die Tatidentität sichernden hinreichend
konkreten Beschreibung der Tat.
III.
7 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass im Übrigen auch Bedenken bestehen, ob das im Urteil
festgestellte Geschehen die Verurteilung in sachlicher Hinsicht trägt. Das Amtsgericht hat nicht hinreichend
den Pflichtenkreis des Betroffenen in den Blick genommen, der Grundlage des dem Betroffenen angelasteten
Unterlassungsvorwurfs ist. Dabei war auch die Vorschrift des § 8 OWiG zu bedenken, wonach bei
Erfolgsdelikten im Fall des (unechten) Unterlassens eine Rechtspflicht zur Abwendung des Erfolges
Voraussetzung für die Ahndung ist. Es erscheint zweifelhaft, ob sich entsprechende Handlungspflichten des
Bauleiters bezüglich der Ingebrauchnahme entgegen § 67 Abs. 4 LBO BW aus § 45 Abs. 1 LBO BW ergeben.
Danach hat der Bauleiter zwar darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entspricht. Die Reichweite der dem Bauleiter danach obliegenden Verpflichtungen wird allerdings
durch seine Funktion bestimmt, stellvertretend für den Bauherrn die Ausführung der Arbeiten durch den oder
die Unternehmer zu überwachen und dabei für die Sicherheit der Baustelle Rechnung zu tragen (Hager in
Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg und LBOVAO, 6. Aufl., § 45
Rn. 1; Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., § 45 Rn. 6). Insoweit reicht die
Verantwortlichkeit des Bauleiters nicht weiter als die der zu überwachenden Unternehmer nach § 44 Abs. 1
LBO BW (Sauter a.a.O., § 45 Rn. 16, 19), die sich nach dem Wortlaut auf die Ausführung der diesen
übertragenen Arbeiten beschränkt, ohne dass ein Bezug zur Ingebrauchnahme der baulichen Anlage besteht.
Auch nach der Fassung der Bußgeldnorm des § 75 Abs. 1 Nr. 10 LBO BW a.F bzw. Nr. 11 n.F., die bezüglich
der vorzeitigen Ingebrauchnahme nur den Bauherrn als Adressaten benennt, liegt es eher fern, aus dem
Gesetz Handlungspflichten des Bauleiters gegenüber dem Bauherrn oder der Baurechtsbehörde (§ 45 Abs. 1
Satz 2 und 3 LBO BW) hinsichtlich der Ingebrauchnahme abzuleiten. Feststellungen zu einer vertraglich oder
anderweit begründeten Handlungspflicht des Betroffenen finden sich im angefochtenen Urteil nicht.