Urteil des OLG Karlsruhe vom 06.09.2016

berufliche tätigkeit, versicherungsnehmer, versicherungsschutz, abtretung

OLG Karlsruhe Urteil vom 6.9.2016, 12 U 84/16
Leitsätze
In der Forderungsausfallversicherung schließt die Klausel "Inhalt und Umfang der versicherten
Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses
Vertrages" wirksam den Versicherungsschutz aus für Ansprüche, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des
Schädigers entstanden sind.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.03.2016, Az. 2 O 280/15,
wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg ist ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns aus einer
Forderungsausfallversicherung in Anspruch.
2 Der Ehemann der Klägerin unterhält - wobei diese mitversichert ist - bei der Beklagten seit dem 1. Januar
2004 eine private Haftpflichtversicherung, die um eine Forderungsausfalldeckung ergänzt ist. Im Jahr 2012
erfolgte eine Vertragsänderung in Form einer „Leistungs-Update-Garantie“.
3 Vereinbart waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden:
AHB) sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung (im
Folgenden BBR), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die entsprechenden Vertragsbedingungen
Stand September 2003 oder Stand 2011 zugrunde zu legen sind.
4 In den Bedingungen Stand September 2003 ... heißt es im Abschnitt 6 unter der Überschrift
„Mitversicherung von Forderungsausfällen“:
5
6.1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat-Haftpflichtversicherung
mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, daß eine versicherte Person während der
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene
Schadensersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der
versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-
Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für
Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt (...)“.
6 Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Heidelberg wurde der Klägerin ein Schadensersatzanspruch
gegen Rüdiger K in Höhe von EUR 45.000 zuzüglich Zinsen zugesprochen. Dem Urteil lag ein
Schadensersatzanspruch wegen eines verbotenen Einlagengeschäfts zugrunde. Die Klägerin erhielt im Wege
der Zwangsvollstreckung und durch eine weitere Zahlung des Rüdiger K einen Betrag von EUR 4.665,06.
Die Klägerin nahm Letzteren darüber hinaus vor dem Landgericht Heidelberg (Az. 2 O 170/13) wegen eines
weiteren verbotenen Einlagegeschäfts auf Zahlung von EUR 30.000 in Anspruch. Am 27.02.2014 schlossen
die Parteien einen Vergleich, bei dem auch der aus dem Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17.04.2013
noch offene Restbetrag einbezogen wurde. Mit dem Vergleich erkannte Rüdiger K an, der Klägerin insgesamt
einen Betrag von EUR 70.000 zu schulden. Der ebenfalls vereinbarten Ratenzahlung von EUR 600
monatlich kam er aber nur fünfmal nach. Im Wege der Zwangsvollstreckung wurde ein weiterer Betrag von
EUR 602,73 beigetrieben. Weitere Zahlungen konnten nicht erlangt werden. Unter dem 27.01.2015 stellte
Rüdiger K privatschriftlich ein Vermögensverzeichnis auf, nach dem er vermögenslos ist (Anlage K 4). Er
erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Anlage K 5). Die den Schadensersatzansprüchen der
Klägerin zugrunde liegenden Einlagengeschäfte vermittelte Rüdiger K im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
als Anlagevermittler.
7 Die Klägerin nahm die Beklagte unter Verweis auf die Forderungsausfallversicherung auf Zahlung von EUR
45.000 in Anspruch. Die Beklagte verweigerte - auch auf vorgerichtliche anwaltliche Aufforderungen - eine
Zahlung. Mit Erklärung vom 29.12.2015 (Anlage K 18) trat der Ehemann der Klägerin als
Versicherungsnehmer sämtliche Ansprüche aus der Versicherung betreffend den „Schaden K“ an die Klägerin
ab.
8 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag lägen die
Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen Stand September 2003 und 2011 zugrunde, wobei
die für die Klägerin jeweils günstigere Regelung anzuwenden sei. Dies habe die Beklagte bei Anpassung des
Versicherungsvertrages im Jahr 2012 mit Schreiben vom 27.08.2012 „garantiert“ (Anlage K 17).
9 Die Klägerin sei aufgrund der Abtretung vom 29.12.2015 zur Geltendmachung des streitgegenständlichen
Anspruchs berechtigt. Im Übrigen verhalte sich die Beklagte treuwidrig, wenn sie die fehlende
Aktivlegitimation der Klägerin rüge, da sie die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Forderung
vorgerichtlich nicht in Abrede gestellt habe (zu den Einzelheiten vgl. As. 77 ff.).
10 Der geltend gemachte Anspruch falle unter die Forderungsausfallversicherung. Für den Deckungsumfang sei
§ 1 Ziffer 1 der AHB „spiegelbildlich“ anzuwenden. Die darin genannten sowie die weiteren in Ziffer 6 BBR
genannten Voraussetzungen seien erfüllt. Ein Ausschluss von Schäden im Zusammenhang mit der
beruflichen Tätigkeit lasse sich den Versicherungsbedingungen schon in Bezug auf den Versicherungsnehmer
nicht entnehmen. Jedenfalls wäre dies unbeachtlich, da der geltend gemachte Schaden - unstreitig - nicht im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder der Klägerin entstanden sei.
Dem Wesen der Forderungsausfallversicherung entspreche es auch nicht, den Versicherungsnehmer so zu
stellen, als hätte sein Schädiger eine Haftpflichtversicherung mit identischen Bedingungen. Dies ergebe sich
aus der Überschrift der Ziffer 6 BBR, die von einer „Mitversicherung von Forderungsausfällen“ spreche.
Soweit für den Deckungsumfang auf denjenigen der Privathaftpflichtversicherung abgestellt werde, werde
der durchschnittliche Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass es darauf ankomme, anlässlich welcher
eigenen Tätigkeit ihm ein Schaden zugefügt wurde. Ein Leistungsausschluss läge mithin nur dann vor, wenn
die Klägerin - wie nicht - im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit geschädigt worden wäre. Eine
hiervon abweichende Auslegung der Klausel in dem Sinne, wie sie die Beklagte vornehme, wäre als
Allgemeine Geschäftsbedingung überraschend und intransparent.
11 Die Klägerin hat beantragt,
12 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 62.132,12 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. seit 04.08.2015 Zug um Zug gegen Aushändigung der
vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs des LG Heidelberg vom 27.02.2014, Az. 2 O 170/13, sowie Zug
um Zug gegen Abtretung der für die Klägerin gegen Herrn Rüdiger K bestehenden Schadensersatzansprüche
in Höhe von 62.132,21 EUR zu bezahlen.
13 2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme der Zug um Zug Leistung in Verzug ist.
14 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere EUR 1.009 (nicht festsetzungsfähige außergerichtliche
Rechtsverfolgungskosten) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a.
seit 16.08.2013 zu bezahlen.
15 Die Beklagte hat beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Sie hat die Ansicht vertreten, das Vertragsverhältnis beurteile sich ausschließlich nach den Allgemeinen und
Besonderen Versicherungsbedingungen Stand 2003. Danach sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert, da allein
der Versicherungsnehmer zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag berechtigt und
die Abtretung der Ansprüche nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei. Im Übrigen handele
es sich bei der Klägerin nicht um einen „Dritten“ im Sinne der AHB, so dass auch bei Zugrundelegung der
AHB Stand 2011 die Abtretung unwirksam sei. Die Beklagte handele auch nicht treuwidrig, wenn sie sich
auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin berufe, da die vorgerichtliche Korrespondenz von Seiten der
Beklagten ausschließlich mit dem Ehemann der Klägerin geführt worden sei.
18 Eine Eintrittspflicht der Beklagten bestehe nicht, da der streitgegenständliche Anspruch nicht von der
Forderungsausfallversicherung gedeckt sei. Der in Ziffer 1 BBR Stand September 2003 enthaltene
Ausschluss des Versicherungsschutzes für Schäden, die durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
entstehen, gelte spiegelbildlich auch für Schäden, die der Dritte im Rahmen der Ausübung einer beruflichen
Tätigkeit dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zufüge.
19 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert
sei und welche Versicherungsbedingungen dem Versicherungsfall zugrunde zu legen seien. Sowohl nach den
Bedingungen 2011 als auch nach denjenigen 2003 stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht
zu. Inhalt und Umfang der Forderungsausfallversicherung richteten sich nach dem Deckungsschutz in der
Haftpflichtversicherung. Für den Versicherungsnehmer sei daher erkennbar gewesen, dass der
Deckungsschutz in der Forderungsausfallversicherung - wie auch derjenige in der Haftpflichtversicherung -
eingeschränkt sei und durch berufliche Tätigkeit verursachte Schäden nicht gedeckt seien.
20 Gegen die Entscheidung des Landgerichts, die ihren Prozessbevollmächtigten am 31. März 2016 zugestellt
worden ist (As. I 163), richtet sich die am 29. April 2016 eingegangene (As. II 1) und nach Fristverlängerung
bis zum 30. Juni 2016 (As. II 13) am 28. Juni 2016 begründete (As. II 17) Berufung der Klägerin. Sie ist der
Auffassung, aus den anwendbaren Versicherungsbedingungen 2003 ergebe sich der geltend gemachte
Anspruch. Der Wortlaut der Bedingungen gebe nichts dafür her, dass bei der Auslegung ein „Rollentausch“
zwischen Versicherungsnehmer und Schädiger vorgenommen werden solle. Auch für den verständigen
Versicherungsnehmer sei nicht erkennbar, ob der Ausschluss der Deckung für beruflich veranlasste Schäden
sich auf seine eigene berufliche Tätigkeit, auf eine berufliche Tätigkeit des Schädiger oder nur auf Fälle
beziehen, in denen beide Beteiligte beruflich gehandelt hätten.
21 Die Klägerin beantragt (As. II 29),
22 unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 15. März 2016 - 2 O 280/15 - nach ihren
erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
23 Die Beklagte beantragt,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit hier keine anderen Feststellungen getroffen
sind, auf die angefochtene Entscheidung und die Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten
Urkunden Bezug genommen.
II.
27 Die Berufung ist nicht begründet.
28 Der Senat kann - wie das Erstgericht - die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin offen lassen. Der geltend
gemachte Schaden ist vom Versicherungsschutz nicht erfasst; das gilt unabhängig davon, ob man die
Versicherungsbedingungen aus dem Jahre 2011 oder diejenigen aus dem Jahre 2003 zugrunde legt.
29 1. Die 2011 veröffentlichten Versicherungsbedingungen (dort Abschnitt 8.8. (1) b) sind in ihrer Formulierung
eindeutig; dort sind ausdrücklich solche Schäden von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen, die der
Schädiger „im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit“ verursacht hat. Der Senat schließt
sich den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkt an, gegen die mit der Berufung
nichts erinnert wird.
30 2. Etwas anderes gilt im Ergebnis auch nicht für die - anders formulierten - Bedingungen des Jahres 2003.
Insoweit geben die Ausführungen in der Berufungsbegründung Anlass zu folgenden ergänzenden
Bemerkungen:
31 a) Die Berufung macht in erster Linie geltend, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer - auf dessen
verständige Würdigung nach aufmerksamer Durchsicht bei Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhang es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ankommt - aus den Bedingungen
nicht erkennen könne, dass er gegen Forderungsausfall (nur) in den Fällen versichert ist, in denen der
Haftpflichtversicherer umgekehrt für ihn einstehen würde. Dem folgt der Senat nicht.
32 Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass der Umfang des Versicherungsschutzes in dem neuen
Bedingungswerk deutlicher aufgezeigt wird. Welcher Schutz gewährt werden soll, ist indes auch nach den
alten Bedingungen erkennbar. Nach diesen bestimmt sich „Inhalt und Umfang der versicherten
Schadensersatzansprüche (...) nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses
Vertrages“.
33 aa) Mit dieser Formulierung wird dem Versicherungsnehmer zunächst aufgezeigt, dass nicht jeder
Forderungsausfall versichert sein soll, sondern - wie im eigentlichen Haftpflichtversicherungsvertrag, mit
dem eine Verknüpfung vorgenommen wird - Beschränkungen gelten sollen. Erkennbar wird durch diese
Formulierung auch, dass für die Forderungsausfallversicherung kein eigener Katalog aus
Leistungsbeschreibungen und -ausschlüssen gelten, sondern die Regelungen zur Haftpflichtversicherung
übertragen werden sollen.
34 bb) Soweit der Ausschluss für berufliche Tätigkeiten berührt ist, wird der verständige Versicherungsnehmer
auch keinen Zweifel daran haben können, dass es nicht auf seine Person oder die Person des (Mit-)
Versicherten, sondern auf die Person des Schädigers ankommt. Eine Beschränkung, die an die Verhältnisse
bei dem Versicherungsnehmer anknüpft, wäre - wie bei verständiger Würdigung erkennbar ist - nicht
durchführbar. Der Abschnitt 1 der Bedingungen beschreibt ausführlich die Lebensbereiche, für die
Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird. Die Leistungsbeschreibungen und -begrenzungen knüpfen an
Gefahren an, die durch den Besitz oder Betrieb bestimmter Gegenstände oder bestimmte Tätigkeiten
entstehen. Eine Übertragung auf die Forderungsausfallversicherung ist erkennbar nur in der Weise möglich,
dass der Anspruchsgegner gedanklich an die Stelle des Versicherungsnehmers gesetzt wird.
35 b) Entgegen der mit der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung sind die Versicherungsbedingungen
nicht intransparent. Entnimmt der Versicherungsnehmer - was aus den vorstehend erörterten Gründen von
ihm erwartet werden kann -, dass die für die Forderungsausfallversicherungen übernommenen
Leistungsbeschreibungen und -begrenzungen an die Verhältnisse beim Schädiger anknüpfen sollen, kann er
hieraus Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes hinreichend entnehmen.
36 c) Es handelt sich auch um keine überraschende Klausel. Dass die Forderungsausfallversicherung auf Fälle
beschränkt wird, in denen auch eine Schädigung durch den Versicherungsnehmer versichert wird, ist
vielmehr eine typische Eigenschaft dieses Versicherungszweiges. In seiner eine ähnliche Vertragsklausel
betreffenden Entscheidung vom 13. Februar 2013 (IV ZR 260/12, VersR 2013, 709) hat der
Bundesgerichtshofs weder unter diesem noch unter einem anderen Gesichtspunkt Wirksamkeitszweifel
geäußert.
37 d) Dass das Versicherungspaket, das der Ehemann der Klägerin abgeschlossen hat, als „Privathaftpflicht
Klassik mit Forderungsausfallversicherung“ bezeichnet wird (vgl. etwa die entsprechende Bezeichnung im
Versicherungsschein), musste im Übrigen bereits einen Hinweis darauf geben, dass sowohl im Haftpflicht- als
auch im Forderungsausfallbereich lediglich solche Schäden gedeckt werden sollten, die vom Schädiger - dem
Versicherungsnehmer oder seinem Anspruchsgegner - im privaten Bereich verursacht worden sind. Auch der
Umstand, dass die Forderungsausfallversicherung nicht isoliert, sondern als Ergänzung zu einer
Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist, deutete darauf hin, dass eine Deckung nur für Fälle
versprochen werden sollte, in denen auch für den Anspruchsgegner als Versicherungsnehmer hätte geleistet
werden müssen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Hamm VersR 2013, 93, juris-Rn. 36).
38 e) Dass beide dem Anspruch der Klägerin gegen den Schuldner K zugrunde liegenden Schadensereignisse
aus dessen beruflicher Tätigkeit herrühren, ist zwischen den Parteien ausweislich der ausdrücklichen
Feststellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung nicht streitig. Soweit Abschnitt 6.1. der
Bedingungen 2003 den Versicherungsschutz auf vorsätzliche Handlungen des Schuldners erweitert - eine
solche soll nach dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich eines der beiden Schäden zugrunde liegen (As. I 11) -,
kann dies nach dem Gesamtzusammenhang der Klausel nicht dahin verstanden werden, dass im Falle
vorsätzlichen Handelns auch bei Berufsausübung des Schuldners verursachte Schäden hinsichtlich des
Forderungsausfallrisikos gedeckt sein sollen.
III.
39 1. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Absatz 1, 708
Nr. 10, 711 ZPO.
40 2. Die Sache wirft weder grundsätzliche noch einer Rechtsfortbildung zugängliche Fragen auf. Angesichts
der zu einer vergleichbaren Klausel ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht insbesondere
kein weiteres Bedürfnis nach einer höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob die die Beschreibung des
Leistungsinhalts der Forderungsausfallversicherung wegen Intransparenz unwirksam ist. Gründe für eine
Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO liegen auch im Übrigen nicht vor.