Urteil des OLG Karlsruhe vom 29.09.2016

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OLG Karlsruhe Urteil vom 29.9.2016, 12 U 101/16
Rücktritt von Altverträgen über eine private Rentenversicherung: Verjährung von
Rückgewähransprüchen des Versicherungsnehmers
Leitsätze
Ein anwaltlich vertretener Versicherungsnehmer, der von ein ihm zustehendes Lösungsrecht (hier: Rücktritt
gemäß § 8 VVG a.F.) ausübt und hieraus gegenüber dem Versicherer Leistungsansprüche geltend macht, kann
sich gegenüber einer Verjährungseinrede nicht darauf berufen, wegen ungewisser Rechtslage sei ihm eine
frühere gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche unzumutbar gewesen
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.05.2016 - 18 O 38/15 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1.
genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1 Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über gezogene Nutzungen aus
zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsverträgen sowie Herausgabe der durch die Beklagte
gezogenen Nutzungen nebst Zinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach Rücktritt
von Versicherungsverträgen.
2 Der Kläger hat mit Versicherungsbeginn zum 01.11.1997 bei der Beklagten zwei
Rentenversicherungsverträge unter den Vertragsnummern ...98 und ...46 und mit Versicherungsbeginn zum
01.12.1997 einen Lebensversicherungsvertrag unter der Vertragsnummer ....18 nach dem sog.
Antragsmodell abgeschlossen.
3 Auf den Versicherungsanträgen ist auf S. 3 unten vor der Unterschrift des Klägers jeweils unter den
fettgedruckten Worten „Wichtige Hinweise“ u.a. folgende Widerrufsbelehrung abgedruckt:
4
„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom
Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. ihm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs “.
5 In der Folgezeit bediente der Kläger die Verträge entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. 2008
wurde der Beklagten die sicherungsweise Abtretung einer Rentenversicherung an eine Bank angezeigt.
2009 bat der Kläger um Beitragsfreistellung bei den Verträgen und um Eintragung seiner Ehefrau als neue
Begünstigte. Die Beklagte bestätigte dem Kläger durch entsprechende Nachträge vom die Änderung des
Bezugsrechts sowie die gewünschten Beitragsfreistellungen. 2009 erhielt die Beklagte ein vom Kläger
unterzeichnetes Schreiben, durch welches er eine Firma ermächtigte, bezüglich eines beabsichtigten
Verkaufs der drei Versicherungen bei der Beklagten Informationen zu den Verträgen anzufordern, die in der
Folgezeit auch erteilt wurden.
6 Mit Schreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den
Widerspruch bzw. den Widerruf zu den Verträgen, höchstvorsorglich die Anfechtung und hilfsweise die
Kündigung. Die Beklagte akzeptierte lediglich die Kündigung der Verträge zum 01.11.2010 und erstattete
insgesamt folgende Beträge:
7
- Vertragsnummer ....46: 29.842,63 EUR
8
- Vertragsnummer ....18: 12.103,08 EUR
9
- Vertragsnummer ....98: 18.909,70 EUR
10 Der Kläger hat vorgetragen, er sei durch die Schreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 wirksam und
fristgerecht von den Verträgen zurückgetreten, weshalb nicht nur ein Anspruch auf Auszahlung der
Rückkaufswerte bestehe, sondern darüber hinaus auch auf die durch die Beklagte gezogenen Nutzungen.
Da ihm eine Bezifferung nicht möglich sei, müsse die Beklagte zunächst Auskunft über die verschiedenen
Anteile der Prämien erteilen.
11 Er sei bei den Vertragsabschlüssen nicht hinreichend belehrt worden. Die äußere Form der Belehrungen
genüge nicht den gestellten Anforderungen, da es an einer drucktechnischen Hervorhebung fehle. Zudem
sei in den Formulierungen nicht hinreichend zwischen Rücktritt und Widerruf unterschieden worden und
nicht klargestellt worden, welches Recht bei den vorliegenden Verträge ausgeübt werden könne. Damit
genüge der Hinweis nicht den Anforderungen an eine deutliche und widerspruchsfreie Belehrung über das
dem Versicherungsnehmer zustehende Vertragslösungsrecht, so dass hier ein Fall des „ewigen“
Rücktrittsrechts vorliege. Das Rücktrittsrecht sei deshalb nicht verfristet.
12 Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verwirkung berufen, da es im Falle einer nicht ordnungsgemäßen
Belehrung am Umstandsmoment fehle.
13 Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Bis zur Entscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (C-209/12) sei die
Rechtslage selbst für einen rechtskundigen Dritten unsicher und zweifelhaft gewesen und habe nicht
zuverlässig eingeschätzt werden können, was zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns führe.
14 Der Kläger hat beantragt:
15 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über
16 a) die Höhe der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen
17 b) die Höhe des Kostenanteils der Prämien sowie die daraus gezogenen Nutzungen
18 c) die Höhe der aus dem Risikoanteil gezogenen Nutzungen
19 zu den Versicherungsverträgen ... zu erteilen.
20 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag für den Kostenanteil seiner Beiträge zuzüglich
aus allen Beitragsanteilen gezogene und noch nicht ausgekehrte Nutzungen in einer nach Erteilung der
Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 10.12.2010 bzw. 09.10.2010 zu zahlen.
21 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in
Höhe von 2.015,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
22 Die Beklagte hat beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger könne die begehrten Auskünfte nicht verlangen, weil ihm
keine Zahlungsansprüche zustünden.Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien verjährt, da die
Kündigung bereits im Jahr 2010 erfolgt sei.
25 Auch stehe dem Kläger beim hier gewählten sog. Antragsmodell kein Widerrufs-, sondern ein Rücktrittsrecht
zu. Die gesetzliche Rücktrittsfrist von 14 Tagen sei lange vor den Schreiben der Prozessbevollmächtigten des
Klägers vom 24.09.2010 und 25.11.2010 abgelaufen, denn die Belehrungen seien formell und inhaltlich
ordnungsgemäß erfolgt. Das Rücktrittsrecht des Klägers sei spätestens einen Monat nach Zahlung der ersten
Prämie gemäß § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. erloschen.
26 Außerdem sei der Anspruch des Klägers verwirkt. 13 Jahre nach Abschluss der Verträge sei das Zeitmoment
erfüllt. Nach dem Gesamtverhalten des Klägers habe sie auch berechtigterweise davon ausgehen dürften,
dass er die Verträge als wirksam behandelt wissen will, selbst wenn die Rücktrittsbelehrungen nicht
ordnungsgemäß gewesen sein sollten.
27 Das Landgericht hat mit Urteil vom 25.05.2016, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug
genommen wird, soweit diese mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen.
Der Kläger sei nicht wirksam von dem nach dem Antragsmodell geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß
§ 8 VVG zurückgetreten. Zwar seien die Ansprüche des Klägers gemäß § 346 BGB nicht verjährt. Bis zur
Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 sei die Rechtslage hinsichtlich der Regelungen
in § 5a VVG und § 8 VVG a.F. ungewiss gewesen. Bei einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage
könnten ernstliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung hinausschieben, weshalb die
Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres 2012 zu laufen begonnen habe. Das Rücktrittsrecht sei jedoch
durch Fristablauf erloschen. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht sei in den Verträgen formal und
inhaltlich ordnungsgemäß erfolgt. Die Klage hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn die Belehrung
unzutreffend sein sollte. Der Ausübung des Rücktrittsrechts stünde auch der Einwand der Verwirkung und
damit der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
28 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Anträge
weiterverfolgt.
29 Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
II.
31 Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
32 1. Die Stufenklage ist insgesamt abzuweisen, wenn sich – wie hier – bereits aus der Auskunftsstufe ergibt,
dass ein hiermit vorzubereitender Zahlungsanspruch nicht begründet ist (vergl. Zöller-Greger, 30. Aufl., Rn.
9 zu § 254 ZPO). Das Auskunftsverlangen des Klägers ist nur berechtigt, wenn und soweit vom Bestehen
des Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGHZ
97, 188, 193; VersR 95, 77 - juris Rn. 25;). Ein solcher Zahlungsanspruch besteht indessen nicht.
33 2. Der Senat vermag allerdings dem Landgericht nicht zu folgen, soweit es die nach § 8 Abs.5 VVG a.F.
geforderte Belehrung für inhaltlich hinreichend hält. Das ergibt sich schon daraus, dass dem Antragsteller
nicht deutlich gemacht wird, welches Recht ihm zusteht. Der Senat vermag hier auch die Voraussetzungen
einer Verwirkung nicht festzustellen. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung müssen besonders gravierende
Umstände vorliegen, um dem Versicherungsnehmer nach § 242 BGB die Rückabwicklung zu versagen (BGH,
Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15 –, juris). Die Abtretung im Jahr 2008 reicht hierfür auch in
der Zusammenschau mit der Änderung der Person des Begünstigten nicht aus. Die Beantragung der
Beitragsfreiheit wie auch Bestrebungen, die Verträge zu verkaufen, stellen eher Versuche dar, sich von den
vertraglichen Bindungen ganz oder teilweise zu befreien, und können kaum als deren Bestätigung
angesehen werden.
34 3. Die vom Kläger im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und anschließender
Zahlung sind gemäß § 195 BGB verjährt.
35 Ansprüche aus dem Rücktritt gemäß § 346 Abs. 1 BGB verjähren auf der Grundlage des ab 01.01.2002
geltenden Verjährungsrechts in drei Jahren ab Zugang der Rücktrittserklärung. Die Verjährungsfrist beginnt
dabei gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
36 Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung
dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs, die dem Gläubiger die Möglichkeit der Leistungsklage
verschafft (BGH VersR 2015, 700). Im vorliegenden Fall entstand der Rückgewähranspruch somit erst mit
den wirksam erklärten Rücktritten (BGH IV ZR 260/11 - RuS 2015, 60; RuS 2015, 597 und VersR 2015,
700). Der Kläger ließ den Rücktritt jeweils mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2010
und 25.11.2010 erklären. Zwar ist dort nur von Anfechtung, Widerspruch und Kündigung und damit nicht
ausdrücklich von Rücktritt die Rede. Das Landgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus
dem Gesamtzusammenhang und dem Hinweis auf § 8 VVG a.F. ergibt, dass sich der Kläger von den
Verträgen in jedem Fall lösen will. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers abgegebene Erklärung ist
damit ungeachtet ihrer Bezeichnung als Widerspruch „gemäß § 5a VVG“ als Rücktrittserklärung gemäß § 8
Abs. 5 VVG auszulegen (BGH RuS 2015, 60 - juris Rn. 13).
37 Ab Jahresende 2010 lief somit die Verjährungsfrist von drei Jahren zum 31.12.2013 ab. Bei Erhebung der
Klage am 29.12.2015 sind die Ansprüche mithin verjährt gewesen.
38 Mit Ausübung des Rücktrittsrecht hatte der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen
und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH VersR 2015, 700). Der Kläger hat
in den Anwaltsschreiben vom 24.09.2010 und 25.11.2010 die für die Annahme seiner behaupteten
Ansprüche maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Europarechtswidrigkeit der vertraglichen Bindung trotz
unzureichender Belehrung als entscheidenden Umstand angeführt. Zwar hat der Kläger den Vorgang
rechtlich nicht als Rückgewähranspruch im Sinne von § 346 BGB, sondern als solchen gemäß § 812 Abs. 1
BGB behandelt. Dies ist aber unschädlich. Denn dem Kläger sind die Tatsachen, aus denen ein Anspruch auf
Rückgewähr von Leistungen erfolgen konnte, bekannt gewesen. Nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger
den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt (BGHZ 175, 161 - juris Rn. 26 und BGHZ 203, 115 - juris Rn. 35).
39 Der Beginn der Verjährung scheitert nicht daran, dass dem Kläger bis zur Vorlageentscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 28.03.2012 (BGH IV ZR 76/11) oder der danach erfolgten Entscheidung des
Bundesgerichtshofes in dieser Sache vom 07.05.2014 die Klageerhebung nicht zumutbar gewesen wäre.
Zumutbar ist eine Klageerhebung, sobald sie erfolgsversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist
(BGHZ 203, 115 - juris Rn. 52).
40 Im vorliegenden Fall kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beginn der
Verjährungsfrist wegen einer unsicheren Rechtslage bis zu den zuvor angeführten Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes hinausgeschoben gewesen ist. Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsauffassung des
Landgerichts, das in Über-einstimmung mit dem Oberlandesgerichts Stuttgart (7 U 110/14 - Urteil vom
28.02.2015) im Hinblick auf die Frage der europarechtlichen Unbedenklichkeit der Regelungen in § 5 Abs. 2
S. 4 VVG a.F. und § 8 Abs. 5 VVG a.F. bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes hierzu von einer
unsicheren Rechtslage ausgegangen ist und danach erst mit Schluss des Jahres 2012 die Verjährungsfrist zu
laufen begonnen haben soll.
41 Eine unsichere Rechtslage kann eine Partei von der Geltendmachung eines Anspruchs abhalten und zu
einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns führen. Bei einer solchen Fallkonstellation ist die
unterbliebene Geltendmachung eines Anspruchs möglicherweise nicht als unzumutbar anzusehen (BGH,
Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 263/07 – Rdn. 18, juris; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI
348/13 - Rdn. 46,juris).
42 So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Kläger hätte angesichts der ungeklärten Frage der
Europarechtswidrigkeit der Regelungen in §§ 5a, 8 VVG a.F. mit der Ausübung seines Rücktrittsrechtsrechtes
bis zur höchstrichterlichen Klärung zuwarten können. Denn der Anspruch gemäß § 346 BGB entsteht
gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit der Erklärung des Rücktritts. Der Kläger selbst hat durch die
Ausübung seines Rechts zur rückwirkenden Lösung von den Verträgen mit den Anwaltsschreiben vom
24.09.2010 und 25.11.2010 den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB in Gang gesetzt.
43 Durch die Ausübung des Rücktrittsrechts und die Einforderung von Leistungen hat der anwaltlich beratene
Kläger die in § 199 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zumutbarkeitsschwelle als übergreifende Voraussetzung für
den Verjährungsbeginn selbst überschritten. Denn damit hat er mit Blick auf § 256 ZPO die Möglichkeit aus
der Hand gegeben, allein über den Zeitpunkt der klagweisen Geltendmachung seiner Rechte zu entscheiden.
Wer sich eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs berühmt, liefert dem gegnerischen Partei ein
hinreichendes Interesse für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Die
Gefahr einer baldigen gerichtlichen Auseinandersetzung auch im Fall einer ungewissen Rechtslage hat der
Kläger damit willentlich selbst geschaffen. Er hat so zum Ausdruck gebracht, dass er trotz damals
unterschiedlicher Einschätzung der Rechtslage in Literatur und Rechtsprechung einen Rechtsstreit über
seine Ansprüche nicht scheut.
III.
44 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
45 Die Revision ist zuzulassen, weil der Senat im Hinblick auf den Verjährungsbeginn von der Rechtsauffassung
des OLG Stuttgart im Urteil vom 28.02.2015 - 7 U 110/14 - abweicht.