Urteil des OLG Karlsruhe vom 03.08.2016

rechtliches gehör, meinungsfreiheit, entschuldigung, anhörung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 3.8.2016, 11 W 75/16
Leitsätze
Es erfüllt den Begriff der Ungebühr im Sinne des § 178 GVG, wenn eine Partei die Gegenseite und deren
Prozessbevollmächtigten als "Fratzen" bezeichnet ("Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss ...").
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 1. Juli 2016, Az. 26 C
352/15, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Der Kläger macht gegen den Beklagten Forderungen aus einem Mietverhältnis über gewerbliche Räume zum
Betrieb eines Fitness-Centers und zur Durchführung von Kickbox-Training geltend.
2 Am 1. Juli 2016 fand vor dem Amtsgericht eine öffentliche Sitzung statt. In deren Verlauf erhob der Kläger
nach sachlichen Ausführungen des Beklagtenvertreters mit deutlicher erhöhter Lautstärke seine Stimme
und wurde daraufhin vom Vorsitzenden nachdrücklich darauf hingewiesen, dies zu unterlassen. Daraufhin
erklärte der Kläger: „Ich möchte dem da drüben jetzt etwas an die Krawatte sagen.“
3 Danach äußerte der Kläger sehr leise, jedoch für den Vorsitzenden deutlich vernehmbar: „Wenn ich die zwei
Fratzen da drüben sehen muss …“. Hierauf erklärte der Kläger, dass er dies zu seinem anwaltlichen
Vertreter und nicht in den Raum gesagt habe. Zuvor sei er von seinem anwaltlichen Vertreter aufgefordert
worden, ruhig zu sein, das sei aber nicht sein Naturell.
4 Nach Anhörung des Klägers, in der dieser angab, dass man laut Presseberichten heutzutage auch zum
türkischen Präsidenten „Arschloch“ sagen könne, verhängte der Vorsitzende in der Sitzung gegen den
Kläger ein Ordnungsgeld von 200 Euro, ersatzweise für den Fall der Nichteintreibung Ordnungshaft von vier
Tagen. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger in öffentlicher Sitzung die Gegenpartei und den
anwaltlichen Parteivertreter als „Fratzen“ bezeichnet habe und weitere ungebührliche Äußerungen, die zu
Protokoll genommen worden seien, getätigt habe.
5 Durch Schreiben vom 6. Juli 2016 entschuldigte sich der Kläger und bat, den Beschluss zurückzuziehen.
Durch Beschluss vom 8. Juli 2016 hat das Amtsgericht diese Bitte als Beschwerde ausgelegt, ihr nicht
abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dabei insbesondere auf die
Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts vom 1. Juli 2016 Bezug genommen.
II.
7 Die gemäß § 181 Absatz 1 und 3 GVG zulässige Beschwerde des Klägers gegen den
Ordnungsmittelbeschluss hat in der Sache keinen Erfolg.
8 1. Die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Ordnungsmaßnahme sind erfüllt.
9 Bei der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr ist der Beschluss des Gerichts und dessen
Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen (§ 182 GVG). Zweck der Bestimmung ist die Sicherstellung einer
möglichst umfassenden und von Erinnerungslücken freien, objektiven Dokumentation der Vorgänge, die zur
Festsetzung eines Ordnungsmittels geführt haben (OLG Karlsruhe, MDR 1997, 687). Vorliegend hat das
Amtsgericht eine in diesem Sinne hinreichende Protokollierung vorgenommen. Vor Verhängung der
Ordnungsmittel ist rechtliches Gehör zu gewähren (Zöller/Lückemann, ZPO 31. Aufl. § 178 Rn. 5). Das
Amtsgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2016 den Kläger ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Betracht kommt, und ihn darauf hin zur Sache
angehört. Schließlich ist der Beschluss, durch den gegen eine Partei wegen ihrer Ungebühr in der Sitzung
ein Ordnungsmittel verhängt wird, in der Sitzung zu verkünden und in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen,
da mit dem Ende der Sitzung die Ordnungsgewalt des Gerichts endet (OLGR Köln 1993, 94). Auch dies ist
vorliegend geschehen.
10 2. Auch die sachlichen Voraussetzungen sind gegeben.
11 a) Gemäß § 178 Absatz 1 GVG kann u.a. gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig
machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder
Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden.
12 Schutzgut des § 178 Absatz 1 GVG ist ein geordneter, die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung
gewährleistender Verfahrensablauf (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 13). Dabei ist es nicht erforderlich, dass
die Ungebühr gegenüber dem Gericht begangen wird; auch grob abschätzige Verhaltensweisen gegenüber
anderen Verfahrensbeteiligten reichen aus (MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl. § 178 Rn. 4). Das
ungebührliche Verhalten muss von erheblichem Gewicht sein, wozu grobe verbale Ausfälle und gezielte
Provokationen zählen (MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 4. Aufl. § 178 Rn. 4). Hierzu gehören etwa
ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur Ausführung oder Verteidigung der
geltend gemachten Rechte stehen oder deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (BVerfG,
FamRZ 2007, 1961 Rn. 14). In der Rechtsprechung sind Titulierungen als „Fettsack“ (OLG Stuttgart, Die
Justiz 1991, 27) und „Strolch“ (OLG Köln, NJW 1986, 2515) als ungebührlich betrachtet worden. Von einer
Ungebühr kann nur bei vorsätzlichem Handeln gesprochen werden (KG, Beschluss vom 25. Juni 1999 - 1 AR
1235/98, juris Rn. 10; BeckOK-StPO/Allgayer GVG § 178 Rn. 4; KK-StPO/Diemer, 7. Aufl. GVG § 18 Rn. 5;
a.A. Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 178 Rn. 32 m.w.N.).
13 Bei der Anwendung und Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Ungebühr nach § 178 GVG ist sowohl der
besondere grundrechtliche Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Absatz 1 GG als auch der
Umstand zu berücksichtigen, dass die Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden und
mithin gleichermaßen das Rechtsstaatsprinzip betroffen ist (vgl. BerlVerfGH, NJW-RR 2000, 1512). Ferner
sind unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte des Betroffenen alle wesentlichen Umstände in
eine umfassende Abwägung einzubeziehen (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 18).
14 b) Auf dieser Grundlage verwirklicht die Titulierung des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten als
„Fratzen“ den Tatbestand der Ungebühr.
15 aa) Unter einer Fratze ist ein abstoßend hässliches, deformiertes Gesicht zu verstehen
(http://www.duden.de/rechtschreibung/Fratze, abgerufen am 3. August 2016). Mit der Bezeichnung anderer
Beteiligter, namentlich des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten, in dieser Weise verletzt der
Kläger im Wege ehrverletzender Äußerungen die Sachlichkeit der gerichtlichen Verhandlung. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Wort „Fratze“ mit einem von diesem üblichen Sprachgebrauch
abweichenden Bedeutungsgehalt verwendet hat. Insbesondere zeigt der vom Kläger bei seiner Anhörung
durch das Amtsgericht selbst gezogene Vergleich, dass man den türkischen Präsidenten „Arschloch“ nennen
dürfe, dass der Kläger beleidigend handeln wollte, jedoch der Ansicht war, hierzu berechtigt zu sein.
16 bb) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger trotz seiner Einlassung, sich nur gegenüber seinem
Anwalt geäußert zu haben, mit dem für eine Ungebühr notwendigen Vorsatz gehandelt hat.
17 Aus dem protokollierten Sitzungsverlauf ergibt sich, dass der Kläger nach der Ermahnung durch den
Vorsitzenden, nicht mit deutlich erhöhter Lautstärke zu sprechen, geäußert hat „Ich möchte dem da drüben
etwas an die Krawatte sagen“. Damit steht für den Senat fest, dass sich der Kläger in Richtung der
Beklagtenseite geäußert hat. Ohne weitere Intervention des Vorsitzenden sagte der Kläger zwar leise, aber
für den Vorsitzenden deutlich vernehmbar „Wenn ich die zwei Fratzen da drüben sehen muss“. Die
Lautstärke war dabei so bemessen, dass sie sowohl für das Gericht als auch die Kläger- und die
Beklagtenseite hörbar war. Ausweislich des Protokolls konnte der Vorsitzende diese Bemerkung des Klägers
hören; ebenso konnten der Klägervertreter und der Beklagtenvertreter die Richtigkeit der Protokollierung
bestätigen, was voraussetzt, dass beide sie auch verstehen konnten. Bei seiner Anhörung durch das Gericht
hat der Kläger nicht bestritten, sich für die Gegenseite wahrnehmbar geäußert zu haben, sondern sich mit
seinen Verständnis von Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Schließlich hat sich der Kläger nach der Sitzung für
sein Verhalten entschuldigt. Bei Zusammenschau aller Umstände hat der Senat daher trotz der leisen
Äußerung des Klägers keine Zweifel, dass dieser in der Sitzung die Absicht hatte, den Beklagten und seinen
Prozessbevollmächtigten für diese wahrnehmbar als Fratzen zu titulieren und so die Sachlichkeit der
mündlichen Verhandlung zu stören.
18 cc) Eine Ungebühr liegt auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Meinungsäußerungsfreiheit des
Klägers vor.
19 Die Meinungsfreiheit tritt regelmäßig hinter den Ehrschutz zurück, wenn es sich um herabsetzende
Äußerungen handelt, die eine Schmähung der angegriffenen Person darstellen. Wegen des die
Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik jedoch eng auszulegen. Eine
Schmähung liegt nicht schon wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst
wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Vielmehr nimmt eine herabsetzende
Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der
Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3760).
20 Im vorliegenden Fall zeichneten sich die bis zur mündlichen Verhandlung geführten Schriftsätze durch einen
sachlichen Ton aus. Das Protokoll der Sitzung vom 1. Juli 2016 führt außerdem aus, dass die
Güteverhandlung durch sachliche Ausführungen des Beklagtenvertreters gekennzeichnet war. Ein wie auch
immer gearteter Zusammenhang zwischen der Äußerung des Klägers und einer Auseinandersetzung in der
Sache ist daher nicht erkennbar. Dies gilt auch für den Inhalt der Aussage, die sich mit der Wortwahl
„Fratzen“ in Bezug auf den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten darin erschöpft, diese als
physisch missgebildet zu bezeichnen und dahingehend herabzuwürdigen.
21 dd) Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ist zu berücksichtigen, dass ein Verfahrensbeteiligter „im Kampf
um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen darf, um seine
Rechtsposition zu unterstreichen (BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14). Die Titulierung der Gegenseite als
„Fratzen“ steht jedoch in keinem inneren Zusammenhang zur den vom Kläger in seiner Gewerbemietsache
geltend gemachten Rechten. Solchermaßen getätigte ehrverletzende Äußerungen sind nicht durch das
Rechtsstaatsprinzip legitimiert (vgl. BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn. 14).
22 ee) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Störung der mündlichen Verhandlung durch den
Kläger als Spontanreaktion auf ein zumindest aus Sicht des Betroffenen beanstandungswürdiges
Fehlverhalten der prozessualen Gegenseite oder des Gerichts (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2007, 1961 Rn.
15) eingeordnet werden könnte. Das Sitzungsprotoll hält vielmehr fest, dass sich die Beklagtenseite sachlich
geäußert hat. Auch ein in irgendeiner Form provozierendes Verhalten des Gerichts gab es nicht. Vielmehr
war es allein der Kläger, der zuvor ausweislich des Sitzungsprotokolls durch seine Wortmeldung mit
deutliche erhöhter Lautstärke negativ in Erscheinung getreten war. Die Entgleisung des Klägers ist auch
nicht auf die nervliche Anspannung eines längeren Verfahrens (vgl. hierzu OLG Bremen, NJW 1959, 952)
zurückzuführen. Die verfahrensgegenständliche Sitzung war der erste Termin des Zivilverfahrens und nicht
von langer Dauer. Terminiert war die Sitzung auf 11:05 Uhr. Der kurz vor Ende der Sitzung erlassene
Ordnungsgeldbeschluss wurde laut Protokoll um 11:50 Uhr erlassen.
23 ff) Der Kläger kann auch nicht für sich in Anspruch nehmen, durch eine Entschuldigung während der Sitzung
die Situation bereinigt und die Sachlichkeit der Sitzung wiederhergestellt zu haben. Der Senat hat die im
weiteren Verfahren erfolgte Entschuldigung vom 6. Juli 2016 berücksichtigt. Auf die Verwirklichung einer
Ungebühr während der Sitzung bleibt diese nachgereichte Entschuldigung jedoch ohne Auswirkungen.
24 gg) Rechtspositionen des Klägers in Bezug auf das Mandatsverhältnis zu seinem Anwalt sind nicht betroffen.
Hätte der Kläger ein vertrauliches Gespräch mit seinem Rechtsanwalt führen wollen, hätte es ihm frei
gestanden, um eine Sitzungsunterbrechung zu bitten. Dem Kläger ging es jedoch nicht um eine
Unterredung mit seinem anwaltlichen Vertreter, sondern darum, durch eine für Gericht und Gegenseite
wahrnehmbare Äußerung den Beklagten und dessen Rechtsanwalt herabzuwürdigen.
25 hh) Unter Abwägung aller Umstände und besonderer Berücksichtigung der für den Kläger streitenden
Grundrechtspositionen kommt der Senat bei seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass das
Amtsgericht zu Recht von einer Ungebühr ausgegangen ist.
26 c) Hinsichtlich des verhängten Ordnungsmittels hat das Beschwerdegericht das Ermessen der Vorinstanz
(Zöller/Lückemann, 31. Aufl. § 181 GVG Rn. 5). Die vom Amtsgericht verhängte Ordnungsstrafe hält der
Senat bei umfassender Würdigung aller Umstande für sachgerecht und angemessen.
III.
27 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Mai 2007 - 4 W 365/07,
juris Rn. 7; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 3 W 53/05, juris Rn. 7; Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. §
181 Rn. 19).