Urteil des OLG Karlsruhe vom 19.08.2016

genfer konvention, reisepass, geburtsregister, bundesamt

OLG Karlsruhe Beschluß vom 19.8.2016, 11 W 50/16 (Wx)
Leitsätze
1. Als Grundlage für die Beurkundung des Namens der Mutter im Geburtenregister können ein von einem
Drittstaat ausgestellter Personalausweis und eine Geburtsurkunde ausreichen.
2. Ein Reiseausweis für Flüchtlinge, der mit dem Zusatz versehen ist, dass die darin enthaltenen Daten auf
eigenen Angaben des Inhabers beruhen, ermöglicht keine Beurkundung in einem Personenstandsregister ohne
einschränkenden Zusatz.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 29. April
2016 - UR III 21/15 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass Ziffer 1 c)
wie folgt neu gefasst wird: Als Vater des am 9. August 2015 geborenen Kindes A. G. ist Herr H. H .mit dem
Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ einzutragen.
2. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Dem Standesamt werden die
außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des
Beteiligten zu 3 auferlegt.
3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 5.000 festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1 Das Standesamt der Stadt B. wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen Anweisungen des Amtsgerichts
zum Geburtenregistereintrag für den Beteiligten zu 1. Es hat die Geburt vom 9. August 2015 am 26. August
2015 in der Weise beurkundet, dass es dem Geburtsnamen des Kindes den Zusatz „Namensführung nicht
nachgewiesen“ und dem Familiennamen der Mutter - der Beteiligten zu 2 - die Ergänzung „Identität nicht
nachgewiesen“ beigefügt hat. Von einer Eintragung des Beteiligten zu 3 als Vater des Kindes hat es
abgesehen. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Aufnahme des Vaters in das Geburtenregister und die
Streichung der Zusätze beantragt. Das Standesamt ist dem Antrag im Einvernehmen mit der
Aufsichtsbehörde entgegengetreten und hat ihn dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2 Die Beteiligten zu 2 und 3 haben am 11. November 2014 vor der Gemeindebehörde Tønder/Dänemark die
Ehe geschlossen; ihr Sohn - der Beteiligte zu 1 - wurde am 9. August 2015 geboren. Im Rahmen des
Beurkundungsverfahrens hat die Beteiligte zu 2 ihre in Armenien ausgestellte Geburtsurkunde eingereicht;
dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge liegt ihr armenischer Personalausweis vor. Ein Reisepass ist
nicht vorgelegt worden; die Beteiligte zu 2 hat angegeben, dieser sei ihr bei einer Reise nach Armenien
abgenommen worden, wohin sie nach ihrer Eheschließung in Dänemark nochmals gereist sei.
3 Der Beteiligte zu 3 ist durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2012
als Flüchtling gemäß der Genfer Konvention anerkannt worden; er ist Inhaber eines Reiseausweises für
Flüchtlinge, dem der Hinweis beigefügt ist, die Personendaten beruhten auf seinen eigenen Angaben. Er hat
angegeben, eine Geburtsurkunde nicht vorlegen zu können, weil die Heimatbehörden angesichts der
aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter jede Zusammenarbeit verweigerten.
4 Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, die Hinweise auf den fehlenden Nachweis der
Namensführung des Beteiligten zu 1 und der Identität der Beteiligten zu 2 zu streichen und den Beteiligten
zu 3 als Vater einzutragen. Die Identität der Beteiligten zu 2 sei durch die Kopie des Personalausweises
nachgewiesen. Unter Berücksichtigung auch der Geburtsurkunde könnten sich Zweifel an der Identität nicht
ergeben. Der Beteiligte zu 3 sei - nachdem eine Eheschließung mit der Beteiligten zu 2 vor der Geburt des
Kindes nicht in Zweifel gezogen worden sei - gemäß § 1592 Absatz 1 BGB als Vater des Kindes einzutragen.
Ein Hinweis auf den fehlenden Identitätsnachweis könne angesichts des ohne einschränkende Vermerke
ausgestellten Flüchtlingsausweises nicht angebracht werden.
5 Gegen die am 6. Mai 2016 zugestellte Entscheidung des Amtsgerichts richtet sich die am 6. Juni 2016
eingegangene Beschwerde des Standesamts. Die Kindsmutter, die Beteiligte zu 2, habe weder eine
Identitätskarte noch einen Reisepass vorgelegt. Ob sich ein entsprechendes Dokument bei den Unterlagen
anderer Behörden befinde, sei ungeklärt. Die Identität des Kindsvaters sei durch den Reiseausweis für
Flüchtlinge, der auf seinen eigenen Angaben beruhe, nicht nachgewiesen. Es sei unverständlich, weshalb die
Eltern keine Reisepässe vorlegen könnten, obwohl diese normalerweise bei einer Eheschließung in
Dänemark verlangt würden.
6 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ist vom
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine beglaubigte Ablichtung des dort vorliegenden
Personalausweises der Beteiligten zu 2 übersandt worden. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu
1 bis 3 hat eine E-Mail des Standesamts Tønder/Dänemark vorgelegt, nach dem bei der dortigen
Eheschließung „der armenische Reisepass mit Schengener Visum“ der Beteiligten zu 2 vorgelegt worden sei.
7 Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind der Beschwerde entgegengetreten.
II.
8 Die nach §§ 58 Absatz 1, 59 Absatz 3 FamFG in Verbindung mit § 51 Absatz 2 PStG zulässige Beschwerde
des Standesamts hat nur in geringem Umfang Erfolg; sie führt dazu, dass Eintragung des Vaters um den
Zusatz „Identität nicht nachgewiesen“ zu ergänzen ist.
A.
9 Das Amtsgericht hat zu Recht seine internationale Zuständigkeit bejaht. Sie ist schon deshalb gegeben, weil
eine Eintragung im deutschen Geburtenbuch beantragt ist; die internationale Zuständigkeit folgt aus der
örtlichen Zuständigkeit. Aus der internationalen Zuständigkeit ergibt sich die Anwendung des deutschen
Verfahrensrechts. Nach deutschem Personenstandsrecht ist somit die Frage zu beurteilen, ob die vom
Beteiligten zu 1 beantragte Eintragung im deutschen Geburtenbuch vorzunehmen ist (vgl. insgesamt OLG
Hamm FGPrax 2008, 204, juris-Rn. 12 m. w. N.)
B.
10 Nach § 48 PStG kann ein abgeschlossener Registereintrag auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden,
wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Das ist hier, soweit es die Zusätze bei dem betroffenen Kind und
der Mutter und die Nichteintragung des Vaters angeht, der Fall.
11 1. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Geburtsregister unrichtig ist, soweit der Name
der Mutter mit dem einschränkenden Zusatz versehen worden ist, deren Identität sei nicht nachgewiesen.
12 a) Zur Beteiligten zu 2 liegen eine beglaubigte Kopie des beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
verwahrten armenischen Personalausweises und eine übersetzte Geburtsurkunde vor. Zweifel an der
Echtheit dieser Urkunden sind nicht geäußert worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die genannten
Unterlagen belegen die Personalien der Beteiligten zu 2.
13 b) Dass die Beteiligte zu 2 keinen Reisepass vorgelegt hat, zwingt unter den gegebenen Umständen nicht zu
einem einschränkenden Zusatz in dem Geburtsregister.
14 aa) Eine generelle Pflicht der Eltern, ihre Identität gegenüber dem Standesamt mit Hilfe eines Reisepasses
nachzuweisen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Gegen eine solche Pflicht spricht schon § 33 Satz 1
Nr. 3 PStV, der - ohne eine ausdrückliche Beschränkung auf Inländer - den Identitätsnachweis durch einen
Personalausweis ausdrücklich gestattet.
15 bb) Aus dem vom Standesamt angeführten § 8 Absatz 2 PStV lässt sich etwas anderes nicht ableiten. Diese
Vorschrift besagt lediglich, dass Drittstaatsangehörige ihre Staatsangehörigkeit durch einen Reisepass oder
eine Bescheinigung ihres Heimatlandes nachzuweisen haben. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist indes,
wie § 21 Absatz 1 Nr. 4 PStG zeigt, nicht zwingender Inhalt des Beurkundungsteils des Geburtenregisters.
Sofern das Standesamt die armenische Staatsangehörigkeit der Beteiligten zu 2 für nicht hinreichend
nachgewiesen erachtet, kann es von einem Hinweis auf die Staatsangehörigkeit nach § 21 Absatz 3 Nr. 1
PStG absehen; das rechtfertigt es aber nicht, im Beurkundungsteil einen Hinweis auf Zweifel an der
Identität anzubringen.
16 cc) Die Personendaten lassen sich hinreichend aus dem bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
vorliegenden armenischen Personalausweis und der Geburtsurkunde entnehmen. Die darin enthaltenen
Angaben werden zusätzlich dadurch gestützt, dass das dänische Standesamt, vor dem die Eheschließung
vorgenommen worden ist, unter Übersendung einer Kopie bestätigt hat, dass dort ein Originalreisepass
vorgelegt worden ist.
17 2. Zutreffend hat das Amtsgericht auch angenommen, dass der Beteiligte zu 3 als Vater des Beteiligten zu 1
einzutragen ist.
18 a) Die Abstammung des Beteiligten zu 1 ist, da er in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Da Anhaltspunkte für einen
anderen in Betracht kommenden Vater nicht vorliegen, stellt sich die Frage des Verhältnisses des Artikels 19
Absatz 1 Satz 1 EGBGB zu den anderen Anknüpfungen (vgl. hierzu BeckOK BGB/Heiderhoff, Edition 39,
EGBGB Art. 19 Rn. 20 ff.) nicht. Nach deutschem Recht ist der Beteiligte zu 3 gemäß § 1592 Absatz 1 BGB
als Ehemann der Beteiligten zu 2 der Vater des Kindes. Zweifel an der Gültigkeit der in Dänemark
geschlossenen Ehe hat das Standesamt nicht geäußert; diese sind auch sonst nicht ersichtlich.
19 b) Nachdem das Abstammungsverhältnis feststeht, ist der Vater in den Geburtseintrag unabhängig davon
aufzunehmen, ob seine Identität geklärt ist (Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Auflage, § 21, Rn. 59).
20 c) Dies hat allerdings mit dem Zusatz zu geschehen, dass seine Identität nicht nachgewiesen ist.
21 aa) Der Beteiligte zu 3 kann sich, wie er vorgetragen hat, derzeit nur mit einem Reiseausweis für
Flüchtlinge nach Artikel 28 Absatz 1 Genfer Konvention ausweisen. Richtig ist zwar, dass ein solcher
Ausweis grundsätzlich die Funktion hat, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen und in weitem
Umfang einen nationalen Reisepass ersetzen soll, so dass für den nationalen Pass ersetzenden Reiseausweis
in der Regel nichts anderes gelten kann als für den nationalen Reisepass. Aus dem Vorliegen eines solchen
Ausweises kann aber nicht pauschal auf die entsprechende Legitimationswirkung geschlossen werden. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 120, 206) kann nicht bei jeglichem Zweifel
die Erteilung eines entsprechenden Reiseausweises nach Art. 28 GFK verweigert werden. Dies ist nur
möglich, wenn eine zumutbare Mitwirkung des Flüchtlings unterbleibt oder unzureichend ist. Soweit eine
Klärung der Identität wegen Unzumutbarkeit der Mitwirkung oder trotz der Mitwirkung des Flüchtlings nicht
möglich ist, darf der Reiseausweis nicht verweigert werden. In einem solchen Fall kann jedoch in der im
Reiseausweis enthaltenen Rubrik, aufgrund welcher Unterlagen der Ausweis ausgestellt wird, der Vermerk
angebracht werden, dass die Personalien auf eigenen Angaben beruhen (BVerwG a. a. O., juris-Rn. 31).
Damit kann aus dem Vorliegen eines Reiseausweises nach Artikel 28 GFK nicht zwingend geschlossen
werden, dass es an der Identität des Reiseausweisinhabers keine Zweifel gibt (vgl. insgesamt OLG München
StAZ 2012, 52 mit zustimmender Anmerkung Allmannsberger; OLG Nürnberg FGPrax 2014, 233; ebenso
Gaaz/Bornhofen, PStG, 3. Auflage, § 21, Rn. 58). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6.
März 2008 (FGPrax 2008, 204) rechtfertigt - worauf das Oberlandesgericht München zu Recht hingewiesen
hat - keine andere Beurteilung. Zwar war auch der vom Oberlandesgericht Hamm zu beurteilende
Reiseausweis auf der Grundlage der eigenen Angaben der Ausweisinhaberin ausgestellt worden (OLG Hamm
a. a. O., juris-Rn. 4). Anders als in dem vom Oberlandesgericht München und vorliegend zu entscheidenden
Fall war dort der Reiseausweis nicht mit einem einschränkenden Zusatz versehen, dass die Angaben zu den
Personalien auf den eigenen Angaben des Ausweisinhabers beruhen (OLG Hamm a. a. O., juris-Rn. 17 a. E.).
22 bb) Das in Artikel 25 der Genfer Konvention über Rechtsstellung der Flüchtlinge normierte Gebot der
Verwaltungshilfe gebietet es nicht, von dem einschränkenden Zusatz abzusehen. Zwar sind den
Berechtigten danach die üblicherweise an ausländische Staatsbürger ausgegebenen Urkunden auszustellen.
Das ist hier aber auch geschehen; der Zusatz weist lediglich darauf hin, dass die ansonsten übliche Prüfung
der eigenen Personalangaben des Eingetragenen nicht möglich war.
23 cc) Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der Beteiligte zu 3 den Umstand zu vertreten hat, dass er
Unterlagen seines Heimatstaates, die zur Ausräumung von Identitätszweifeln geeignet wären, nicht
vorlegen kann. Eine Eintragung ohne hinweisenden Zusatz im Geburtsregister kann nur erfolgen, wenn sich
das Standesamt - was hier nicht möglich ist - die volle eigene Überzeugung von der Identität des Beteiligten
zu 3 verschaffen kann. Da Eintragungen in dem Geburtsregister auch noch zu einem späteren Zeitpunkt
berichtigt werden können, bleibt es dem Beteiligten zu 3 unbenommen, erneut auf Streichung des Zusatzes
anzutragen, wenn es ihm zu einem späteren Zeitpunkt gelingen sollte, Unterlagen zu beschaffen, die seine
Identität belegen.
24 3. Der Wegfall des Hinweises bei der Mutter führt dazu, dass auch der auf den fehlenden Nachweis der
Namensführung hindeutende Zusatz bei dem Kind zu streichen ist. Die Frage, ob dem Kind der Familienname
des Vaters beizugeben ist, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
25 4. Soweit das Standesamt bemerkt hat, es müsse „möglicherweise [...] von einem Asylmissbrauch
ausgegangen“ werden, sind die Anhaltspunkte, auf die dies gestützt wird, nicht dargetan; die Frage der
Asylberechtigung ist im Übrigen auch für den Inhalt des Geburtenregisters nicht von Bedeutung.
III.
26 1. Gerichtskosten fallen für das Beschwerdeverfahren nicht an. Zwar sehen die Ziffern 15223, 15212 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz grundsätzlich die Erhebung einer Gebühr für
das Beschwerdeverfahren in Personenstandssachen vor. Soweit die Beschwerde Erfolg hat, kommt eine
Gebührenerhebung indes nach der Vorbemerkung 1.5.2 des Kostenverzeichnisses nicht in Betracht; im
Übrigen scheidet sie - zu Lasten des Standesamts - wegen § 51 Absatz 1 Satz 2 PStG aus.
27 2. Der Ausschluss der Gerichtskostenerhebung gegenüber dem Standesamt nach § 51 Absatz 1 Satz 2 PStG
schließt es, wenn das Standesamt wie hier durch die Beschwerdeeinlegung die Stellung eines förmlich
Beteiligten erlangt hat, nicht aus, ihm bei Zurückweisung des Rechtsmittels gemäß § 84 FamFG die
außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter aufzuerlegen (zu § 81 Absatz 1 FamFG Gaaz/Bornhofen,
PStG, 3. Auflage, § 51, Rn. 29). Besondere Gründe, von der Anordnung der Auslagenerstattung zu Lasten
des Standesamts abzusehen, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Beteiligten zu 3 hat der Senat die
Auslagenerstattung auf die Hälfte beschränkt, weil das Rechtsmittel insoweit einen Teilerfolg erzielt hat.
28 3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Absatz 3 GNotKG.
29 4. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Absatz 2 Satz 1 FamFG) war nicht veranlasst. Die Sache
wirft keine grundsätzlichen oder einer Rechtsfortbildung bedürftigen Fragen auf; eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. Ob die
Identität der Eltern als Voraussetzung der Eintragung in das Geburtenregister als nachgewiesen anzusehen
ist, ist eine im Einzelfall zu beurteilende tatrichterliche Frage.