Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.02.2002

OLG Karlsruhe: reformatio in peius, entschädigung, bach, hilfskraft, verschlechterungsverbot, wertminderung, aufwand, begriff, neuwert, abnutzung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 8.2.2002, 13 W 52/01
Gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung: Verbot der reformatio in peius im Beschwerdeverfahren
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen Dr. Ing. Dieter W. gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 15.12.2000 - 5 OH 6/99 - wird,
soweit ihr nicht mit Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 10.04.2001 abgeholfen wurde, zurückgewiesen.
Gründe
I.
1 Der beschwerdeführende Sachverständige hat für seinen im Rahmen des vorliegenden selbständigen Beweisverfahrens angefallenen Aufwand
mit Rechnung vom 18.04.2000 eine Entschädigung in Höhe von 9.466,70 DM begehrt. Er hat seinen Gesamtaufwand, den er gleichzeitig in einem
weiteren selbständigen Beweisverfahren erbracht hat, mit 18.933,40 DM beziffert und diesen Betrag jeweils hälftig in beiden Verfahren geltend
gemacht. In die Berechnung seiner Gesamtkosten hat er unter anderem 3,2 Ingenieurstunden (Hilfskraft) zu je 100,00 DM (insgesamt 320,00 DM),
4,8 Schreibkraftstunden zu je 65,00 DM (insgesamt 312,00 DM), Fremdleistungen (Ausgleichsleitung) mit netto 451,78 DM sowie eine
Abnutzungsentschädigung für die verwendeten Messgeräte (8 % vom Neuwert in Höhe von 68.350,00 DM) mit 5.468,00 DM eingestellt. Im
Hinblick auf die Einwendungen der Parteien gegen die vom Sachverständigen beantragte Entschädigung erfolgte gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG die
gerichtliche Festsetzung mit Beschluss vom 15.12.2000, in dem die Sachverständigenentschädigung in dem vorliegenden Verfahren auf 5.848,21
DM festgesetzt wurde. Als Entschädigungsbetrag für beide Parallelverfahren wurde für die technische Hilfskraft unter Berücksichtigung eines
Stundensatzes von 75,00 DM ein Betrag von 240,00 DM und für die Schreibkraft bei Annahme eines geschätzten Zeitaufwandes von 2 Stunden
ein Betrag von 130,00 DM zuerkannt. Eine Entschädigung für die Geräteabnutzung und Fremdleistungen wurde nicht gewährt. Mit seiner
Beschwerde vom 08.02.2001 wendet sich der Sachverständige dagegen, dass die Ingenieurstunden auf einen Stundensatz von 75,00 DM gekürzt
und ein geringerer Stundenaufwand für die Schreibkraft angenommen wurde. Weiterhin vertritt er die Auffassung, dass ihm für die Wertminderung
der Messgeräte eine Entschädigung zustehe. Die Beschwerde richtete sich auch dagegen, dass die Entschädigung für Fremdleistungen in Höhe
von 451,78 DM nicht zuerkannt wurde. Hinsichtlich der zuletzt genannten Positionen half das Landgericht mit Beschluss vom 10.04.2001 der
Beschwerde ab, indem es die Entschädigung des Sachverständigen auf 6.110,24 DM festsetzte. Der weitergehenden Beschwerde wurde nicht
abgeholfen. Der Bezirksrevisor des Landgerichts Freiburg hat mit Verfügung vom 27.03.2001 (AS. 115-121) und mit Schreiben vom 19.04.2001
(AS. 155-157), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, zu der Beschwerde des Sachverständigen Stellung genommen. Mit Verfügung vom
22.05.2001 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, die vom ihm tatsächlich an die Schreibkraft bzw. den für die Anfertigung des Gutachtens
eingesetzten Ingenieur bezahlten Stundenlöhne inklusive Lohnnebenkosten mitzuteilen bzw. zu den entsprechenden Berechnungen des
Bezirksrevisors Stellung zu nehmen. Er hat sich nicht geäußert.
II.
2 Die gemäß § 16 Abs. 2 und 3 ZSEG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3 Mit zutreffender Begründung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 10.04.2001 hat das Landgericht die begehrte Entschädigung für den Einsatz der
Messgeräte i. H. 8 % vom Neuwert nicht zugesprochen, da § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG eine Entschädigung für die Wertminderung auf Grund normaler
Benutzung der Geräte des Sachverständigen nicht vorsieht. Dieser Aufwand ist bei der Bemessung der Leistungsentschädigung nach § 3 Abs. 2
ZSEG zu berücksichtigen. Ihm wurde auf Grund des gewährten Höchststundensatzes bei der Leistungsentschädigung in dem gesetzlich
möglichen Rahmen Rechnung getragen. Dass die verwendeten Geräte durch den konkreten Einsatz verstärkt abgenutzt wurden (siehe Hartmann,
Kostengesetze, 31. Auflage, § 8 ZSEG, Rdnr. 12), hat der Sachverständige nicht dargelegt.
4 Der Standpunkt des Sachverständigen, dass aufgrund der begrenzten Einsatzdauer und des hohen Werts der Messinstrumente diese mit jedem
Einsatz "stückweise aufgebraucht" werden und der prozentuale Wertverlust dabei zu einer höheren Vermögenseinbuße führen kann als
derjenigen, die durch das Unbrauchbarwerden eines geringerwertigen Werkzeugs eintritt, und dass deshalb auch für den durch normalen
Gebrauch eintretenden Wertverlust eine Entschädigung zu gewähren sei, ist zwar nachvollziehbar. Der klare Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 ZSEG
verbietet jedoch eine Auslegung in dem Sinne, dass bei allen zum Einsatz kommenden Geräten oder zumindest den wertvolleren auch die
normalen Gebrauchsnachteile zu ersetzen wären, da weder der buchmäßige Wertverlust im Rahmen der Abschreibung noch die tatsächliche
Wertminderung durch Abnutzung oder Veralten der Geräte unter Berücksichtigung eines nach allgemeinem Sprachverständnis noch möglichen
Wortgebrauchs vom Begriff des "Verbrauchs" erfasst werden.
5 In Übereinstimmung mit der h. M. in der Rechtsprechung kann lediglich eine - hier nicht eingetretene - verstärkte Abnutzung durch den konkreten
Einsatz, die zu einem erheblichen Substanzverlust, einer Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder einer sonstigen erheblichen tatsächlichen
Wertminderung führt, mit dem Begriff des "Verbrauchs" in Einklang gebracht werden und eine Entschädigung für den Wertverlust ermöglichen
(OLG Hamm Rpfleger 1975, 377 m.w.N.).
6 Das Landgericht hat zu Recht auch eine weitergehende Entschädigung für den Einsatz einer Schreibkraft und einer technischen Hilfskraft
abgelehnt. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG ist insoweit der tatsächliche Aufwand, das heißt diejenige Vergütung zu ersetzen, die der
Sachverständige der Hilfskraft wirklich bezahlt hat, wobei sich diese Kosten in einem angemessenen Rahmen halten müssen (vgl. Hartmann, aaO,
Rdnr. 9). Seine Aufwendungen muss der Sachverständige auf Verlangen erläutern und belegen (Meyer/Höver/Bach ZSEG Komm. 21. Aufl. § 8
Rdnr. 21). Nachdem der Sachverständige trotz entsprechender Aufforderung vom 22.5.2001 nicht mitgeteilt hat, welche Beträge er tatsächlich
einschließlich der Lohnnebenkosten für den Einsatz der Hilfskräfte aufgewandt hat, kann ihm jedenfalls nicht mehr als der vom Landgericht
festgesetzte Betrag zugesprochen werden.
7 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht zuerkannte Entschädigung für den Einsatz von
Hilfskräften zu hoch ist und allenfalls der vom Bezirksrevisor geschätzte Aufwand zu erstatten ist oder ob mangels näherer Erläuterung die
betreffenden Positionen gänzlich zu streichen sind (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1995, 103). Zwar hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme
vom 19.4.2001 zutreffend darauf hingewiesen, dass das Beschwerdegericht bei der Entscheidung über Beschwerden nach § 16 Abs. 2 ZSEG
Tatsacheninstanz ist und die Festsetzung des Erstgerichts in vollem Umfang zu überprüfen hat (Meyer/Höver/Bach aaO § 16 Rdnr. 15). Eine
Abänderung zuungunsten des Beschwerdeführers kommt jedoch nur hinsichtlich einzelner Rechnungspositionen (OLG Hamm JMBl NRW 1965,
105) in Betracht, nicht aber hinsichtlich des Endbetrages, der sich im vorliegenden Fall zwangsläufig um den Betrag vermindern würde, um den
die festgesetzte Entschädigung für die Hilfskräfte gekürzt würde.
8 An einer Abänderung des festgesetzten Endbetrages ist der Senat aufgrund des auch im Beschwerdeverfahren nach § 16 Abs. 2 ZSEG geltenden
Verbots der reformatio in peius gehindert (so auch OLG Hamm JMBl NRW 1965, 105; LSG Hamburg, NJW 1964, 1243; LSG B.-W. Rpfleger 1974,
374; Jessnitzer, Der gerichtliche Sachverständige 9. Aufl. S. 263; Anm. Lappe in KRspr. § 16 Nr. 83; a.A. wohl OLG Schleswig JurBüro 1985, 1374;
Meyer/Höver/Bach aaO.). Das Verschlechterungsverbot ist zwar gesetzlich nicht normiert. Es ist auch keine zwingende Konsequenz aus dem
Rechtsstaatsprinzip (BGHSt 9, 332) oder ein Wesensmerkmal eines jeden Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels (BVerwGE 14, 175 ff.). Im
Verwaltungsverfahren gilt das Verschlechterungsverbot normalerweise nicht (BVerwGE aaO). Da es sich bei der Berechnung und Anweisung
durch den Urkundsbeamten lediglich um einen haushaltsrechtlichen Verwaltungsakt handelt (Meyer/Höver/Bach aaO § 15 Rdnr. 11 ff.), kann die
Festsetzung des Erstgerichts - auch wenn sie ausschließlich von dem Sachverständigen beantragt wurde - die von dem Urkundsbeamten
berechnete und angewiesene Entschädigung unterschreiten (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1987, 389; LSG B.-W. Rpfleger 1974, 374; LSG
Hamburg, NJW 1964, 1243). Hingegen ist im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren das Verbot der reformatio in peius die Regel (vgl. Braun in
Münchner Komm. zur ZPO § 575 Rdnr. 8; Eyermann VwGO 10. Aufl. §§ 129 Rdnr. 1, 146 Rdnr. 2; für das Kostenfestsetzungsverfahren: OLG
Karlsruhe, Rpfleger 1993, 484; für FGG-Verfahren (Pflegervergütung): KG FamRZ 1986, 1016 = NJW-RR 1987, 5 f.; BayObLG München FamRZ
1997, 185). Dabei wird das Verschlechterungsverbot meist aus der Dispositionsmaxime hergeleitet. Daher begründet das OLG Schleswig (aaO)
die Nichtgeltung des Verbots der reformatio in peius u.a. damit, dass das Erstgericht die Entschädigung auch von Amts wegen festsetzen kann.
Dabei wird jedoch übersehen, dass die Entschädigung gemäß § 15 ZSEG nur dann und nur in dem Umfang gewährt werden kann, wie sie der
Sachverständige oder Zeuge geltend gemacht hat. Über den Antrag darf weder der Urkundsbeamte noch das Gericht hinausgehen
(Meyer/Höver/Bach aaO § 15 Rdnr. 1 ff.). Auch das Beschwerdegericht ist insoweit an das Begehren gebunden. Auch wenn dadurch nur die
Obergrenze des Anspruchs festgelegt wird, ist die Verfügungsmacht über den Entschädigungsanspruch, welcher abtretbar und pfändbar ist,
neben der wirtschaftlichen Bedeutung für den Sachverständigen (vgl. KG aaO) ein entscheidender Hinweis auf die Geltung des
Verschlechterungsverbots. Maßgeblich ist außerdem, dass der Rechtsweg nach § 16 Abs. 2 ZSEG ein besonderer Verwaltungsrechtsweg ist und
dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, an dessen Stelle die Festsetzung und die dagegen mögliche Beschwerde treten, in allen
Rechtszügen das Verschlechterungsverbot gilt (Lappe aaO;; LSG Hamburg, NJW 1964, 1243, 1245; Eyermann aaO).
9 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 16 Abs. 5 ZSEG).