Urteil des OLG Karlsruhe vom 05.03.2013

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 5.3.2013, 11 Wx 16/13
Leitsätze
1. Das Nachlassgericht ist, wenn es der entsprechenden Sprache nicht selbst kundig ist, im
Erbscheinsverfahren berechtigt, Übersetzungen von Personenstandsurkunden durch einen nach
Landesrecht ermächtigten oder bestellten Übersetzers zu verlangen.
2. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers kann nur verlangt
werden, wenn sich konkrete und anders nicht aufklärbare Anhaltspunkte für eine Fälschung der
Unterschrift ergeben
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 wird der Beschluss des Notariates 4 Ettlingen -
Nachlassgericht - vom 21. Dezember 2012 - 4 NG 243/2010 - aufgehoben. Die Sache wird an
das Nachlassgericht zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
des Senats zurückverwiesen.
Gründe
1 Zum Sachverhalt
2 Der unverheiratete und kinderlose Erblasser ist am 12.10.2010 in Ettlingen verstorben.
Seine Eltern und Großeltern sind vorverstorben. Als gesetzliche Erben kommen seine
Tante E. R., Beteiligte Ziff. 3, sowie seine Cousine und seine Cousins, nämlich die
Beteiligten Ziff. 1, 2 und 4, in Betracht. Die Beteiligte Ziff. 1 hat am 21.11.2011 beim
Nachlassgericht Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, wonach auf der Grundlage
gesetzlicher Erbfolge die Beteiligten Ziff. 1 bis 4 jeweils zu ¼ Erben geworden sind.
3 Zum Beweis der Stellung der Beteiligten Ziff. 1 bis 4 als gesetzliche Erben hat sie mehrere
Personenstandsurkunden vorgelegt, bei der Sterbeurkunde für P. S., E. S., der
Geburtsurkunde für M. S., der Heiratsurkunde für M. S. und N. F., der Geburtsurkunde für
B. F. und der Heiratsurkunde für W. H. und B. F. sowie bei der Geburtsurkunde für N. F.
handelt es sich um rumänische Personenstandsurkunden.
4 Mit Verfügung vom 07.03.2012 hat der Nachlassrichter die übersetzten Urkunden an die
Beteiligte Ziff. 1 zurückgegeben und mitgeteilt, diese seien in dieser Form nicht
ausreichend. Die Unterschrift des Dolmetschers müsse noch beglaubigt werden. Nach
Beglaubigung der Unterschriften seien die Urkunden wieder einzureichen.
5 Die jeweiligen Urkunden hatten dem Nachlassgericht im rumänischen Original -
möglicherweise ohne Apostille - und jeweils in Kopie, die mit einer deutschen
Übersetzung fest verbunden war, vorgelegen. Am Ende jeder deutschen Übersetzung fand
sich folgender Vermerk: „Als vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden öffentlich
bestellter und allgemein beeidigter akademisch geprüfter Übersetzer für die rumänische
Sprache betätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir in beglaubigter Kopie
vorgelegten, in der rumänischen Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.
Leipzig, …“, daneben befand sich der Stempel des „Übersetzungsbüro (…)“ sowie ein
Rundstempel mit der Eintragung „öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer
für die rumänische Sprache G. B., (…)“, über diesem Stempel eine Unterschrift. Die
ebenfalls noch nachgeforderte rumänische Geburtsurkunde des Vaters des Erblassers, P.
S., hat die Beteiligte Ziff. 1 mittlerweile mit Apostille vorgelegt, allerdings ohne
Übersetzung.
6 Die Beteiligte Ziff. 1 ist dem Verlangen entgegen getreten und hat geltend gemacht, dass
die Vorlage von Übersetzungen nicht erforderlich gewesen sei und eine Beglaubigung der
Unterschrift des Dolmetschers ebenfalls nicht notwendig sei.
7 Das Notariat 4 Ettlingen - Nachlassgericht - hat darauf mit Beschluss vom 21.12.2012 den
Erbscheinsantrag der Beteiligten Ziff. 1 vom 17.11.2011 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Da die vorgelegten Übersetzungen keine öffentlichen Urkunden seien, bedürfe es zum
Nachweis der Echtheit der Unterschrift des Dolmetschers einer öffentlichen Beglaubigung.
8 Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht mit
Beschluss vom 12.02.2013 nicht abgeholfen.
9 Aus den Gründen
10 Die gem. §§ 58 Abs. 1, 352 FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Nachlassgericht kann im vorliegenden Fall die Erteilung des beantragten Erbscheins
nicht von der Vorlage der Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers
abhängig machen.
11 Gem. § 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Antragsteller im Erbscheinsverfahren die
Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB gemachten
Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Für den Begriff der öffentlichen
Urkunde ist hier § 415 ZPO maßgeblich (Weidlich in Palandt BGB 72. Aufl. 2013 § 2356
Rz. 2). Ihm können auch ausländische Urkunden genügen. Die ausländischen Urkunden
stehen den inländischen öffentlichen Urkunden gleich, wenn sie die Anforderungen des §
415 ZPO erfüllen. Dabei bestimmt sich nach dem Recht des ausländischen Staates,
welche Behörde öffentlich ist und wer zu den danach berufenen Urkundspersonen zählt
(vgl. J. Mayer in MüKo, BGB, 5. Aufl. 2010 § 2356 Rdn. 19). Die Eigenschaft der
vorgelegten Heirats-, Sterbe- und Geburtsurkunden als öffentliche Urkunden im Sinn von §
415 ZPO wird vom Nachlassgericht und den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Ob
deren Echtheit gem. § 438 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen
vom 05.10.1961 (BGBl 1965 II S. 875), dem Rumänien im Jahr 2001 beigetreten ist, durch
Vorlage von Apostillen nachgewiesen ist, kann aufgrund der Rückgabe der
Originalurkunden nicht festgestellt werden, dies ist aber auch nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
12 Für das Beschwerdeverfahren, ausgehend davon, dass es sich um echte öffentliche
Urkunden aus Rumänien handelt, stellt sich hier nur die Frage, ob im Rahmen des
Erbscheinsverfahrens bei Vorlage ausländischer und fremdsprachlicher öffentlicher
Urkunden eine Übersetzung verlangt werden kann, ob diese von einem amtlich bestellten
Urkundenübersetzer herrühren muss und ggf. dessen Unterschrift der notariellen
Beglaubigung bedarf.
13 Das für das Erbscheinsverfahren maßgebliche FamFG enthält hierzu keine ausdrückliche
Regelung. Nach § 2 EGGVG i.V.m. § 13 GVG steht zwar mittlerweile fest, dass das
Gerichtsverfassungsgesetz für die den ordentlichen Gerichten übertragenen
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch gilt (vgl. dazu Kissel/Mayer, GVG, 7.
Aufl. § 2 EGGVG Rdn. 1). Doch gilt § 184 GVG nur für mündliche und schriftliche
Erklärungen des Gerichts und vor dem Gericht. Wo Beweismittel in Gestalt
fremdsprachiger Urkunden vorgelegt werden, sind diese dagegen unmittelbar zu
verwerten (vgl. Meyer-Holz in Keidel, FamFG 17. Aufl. § 32 Rdn. 33).
14 Jedoch kommt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 142 Abs. 3 Satz 1
ZPO in Konkretisierung der Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 27 FamFG die
Auflage in Betracht, eine Übersetzung einzureichen (vgl. Meyer-Holz a.a.O.). Dies
entspricht auch der herrschenden Meinung in der Kommentierung zu § 2356 BGB (vgl. J.
Mayer a.a.O. § 2356 Rdn. 19; Herzog in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010 § 2356
Rdn. 18; Siegmann/Höger in Bamberger/Roth, BGB, Stand 01.05.2012 § 2356 Rdn. 5;
Zimmermann in Soergel, BGB, 13. Aufl. § 2356 Rdn. 3; Zimmermann, Erbschein und
Erbscheinsverfahren, 2. Aufl. Rdn. 105).
15 Da § 142 Abs. 3 ZPO die Einholung oder Auflage einer Übersetzung in das Ermessen
stellt, kann sich das Gericht mit der Vorlage der Urschrift begnügen, wenn die
erkennenden Richter sie übersetzen können (vgl. Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand
30.10.2012 § 142 Rdn. 19; Wagner in MüKo ZPO 4. Aufl. § 2013 § 144 ZPO Rdn. 17).
Allerdings ist bei fehlenden Sprachkenntnissen die Einholung einer Übersetzung geboten
(vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 142 Rdn. 17). Da der Nachlassrichter hier der
rumänischen Sprache nicht mächtig ist, wäre es deshalb geboten gewesen und im
Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer nicht ermessensfehlerhaft, eine
Übersetzung zu verlangen, wenn nicht die Beteiligte Ziff. 1 eine solche unaufgefordert
bereits vorgelegt hätte.
16 Auch wenn es sich um Personenstandsurkunden handelt und deshalb die Eintragungen in
dem rumänischen Formular bei Grundkenntnissen in lateinischer und/oder italienischer
Sprache zum Teil zugeordnet werden können, bleiben bei Unkenntnis der Sprache an
sich erhebliche Unsicherheiten. Ein Absehen von der Übersetzung, wie von den
Beschwerdeführern gefordert, wäre deshalb nur zu erwägen, wenn das Formular
international oder EU-weit identisch aufgebaut wäre und der Formulartext zusätzlich in
englischer und/oder französischer Sprache angegeben wäre. Diese Voraussetzungen
sind jedoch bei den vorgelegten Formularen nicht erfüllt.
17 Da der Urkundenübersetzer verfahrensrechtlich einem Sachverständigen gleichsteht (vgl.
Lückemann in Zöller, a.a.O. § 185 GVG Rdn. 2; Kissel/Mayer a.a.O. § 185 GVG Rdn. 18),
der gem. § 410 ZPO zu beeidigen ist, soweit er sich nicht auf seine allgemeine Beeidigung
beruft (vgl. § 410 Abs. 2) und § 142 Abs. 3 ZPO die Übersetzung eines nach den
landesrechtlichen Vorschriften ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzers als
richtig und vollständig gilt, erscheint es grundsätzlich geboten und auch nicht
ermessensfehlerhaft, wenn der Nachlassrichter die Übersetzung eines derart ermächtigten
oder öffentlich bestellten Übersetzers verlangt (vgl. zu den Voraussetzungen der
Bestellung § 1 Sächsisches Dolmetschergesetz; § 15 AGGVG BW).
18 Die Forderung nach einer Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers erweist sich im
Streitfall jedoch als ermessensfehlerhaft. Eine Beglaubigung der Unterschrift des
Übersetzers kann nur im Ausnahmefall verlangt werden.
19 Zwar kann der Übersetzer durch Niederschrift der Übersetzung und deren Unterschrift eine
öffentliche Urkunde nicht errichten, doch ist die Vorlage einer solchen auch nicht
erforderlich, die fremdsprachliche Urkunde, die den Anforderungen des § 415 ZPO genügt,
erfüllt die Voraussetzungen des § 2356 BGB.
20 Nach dem hier entsprechend anwendbaren § 142 Abs. 3 ZPO gilt die Übersetzung eines
bestellten oder ermächtigten Übersetzers als richtig und vollständig, wenn dies von dem
Übersetzer bescheinigt wird. Eine solche Bescheinigung ist hier in der von § 9
SächsDolmG vom 25.02.2008 vorgesehenen Form als Bestätigungsvermerk auf den
Urkunden aufgebracht. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers sieht § 142
ZPO nicht vor. Das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19.04.2006 (BGBl I, 866),
durch dessen Artikel 50 § 142 Abs. 3 ZPO in der noch geltenden Fassung normiert worden
ist, hat in Artikel 87 die zuvor geltende Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf
dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21.10.1942 (RGBl I , 609) in ihrer bereinigten
Fassung (vgl. BGBl III, Gliederungsnummer 315-5) aufgehoben. Die dort in § 2 Abs. 3
getroffenen Regelung, wonach der Vorstandsbeamte des Amtsgerichts, in dessen Bezirk
der Übersetzer seinen Wohnsitz hat, auf Antrag bestätigen kann, dass die Unterschrift von
dem Übersetzer herrührt und dass er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut
ist, ist dabei nicht übernommen worden. Dass der Gesetzgeber stattdessen die
Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers durch einen Notar für erforderlich gehalten
hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von
Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium der Justiz vom 3.11.2005,
Bt-Drs 16/47, S. 14, 17, 60, 65). Im Zivilprozess kann deshalb der Beweis der Unrichtigkeit
und Unvollständigkeit vom Gegner geführt werden.
21 Da das Erbscheinsverfahren als Amtsermittlungsverfahren ausgestaltet ist (§ 2358 BGB, §
26 FamFG, Sternal in Keidel, FamFG 17. Aufl., § 29 Rdn. 47) und nicht immer Beteiligte in
Gegnerstellung vorhanden sind, ist es Sache des Nachlassrichters, sein Augenmerk auf
die Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung zu richten.
22 Die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit der beglaubigten Unterschrift im
Grundbuchverfahren zu § 29 GBO (vgl. Hertel in Meikel, GBO; 10. Aufl. Einl. Rdn. 351;
Demharter, GBO, 28. Aufl. § 1 Rdn. 34; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rdn.
165; KG FGPrax 2011, 168; Zeiser in Hügel, GBO, Stand 01.09.2012 § 29 Rdn. 21; vgl. zur
Kritik Heinemann, FGPrax 2013, 11) ist auf das Nachlassverfahren aber nicht unmittelbar
übertragbar. Sie stützt sich nämlich allein auf die entsprechende Anwendung von § 29
Abs. 1 GBO und dessen Zweck, mit Rücksicht auf die Sicherheit des Grundbuchverkehrs
zuverlässige und zweifelfreie Eintragungsunterlagen zu verlangen (vgl. KG JFG 7, 243
[247]). Ein solch formalisiertes Verfahren besteht im Erbscheinsverfahren nicht.
23 Es kann deshalb dahinstehen, ob dieser Ansicht zu folgen ist.
24 Sicherlich müssen auch im Erbscheinsverfahren die Grundlagen der Entscheidung
zuverlässig und zweifelsfrei sein, doch ist es fraglich, ob dem die Beglaubigung der
Unterschrift des Übersetzers dienlich ist.
25 Ob ein Übersetzer ermächtigt oder bestellt ist, kann durch - regelmäßig elektronisch
mögliche - Einsicht in die Listen der nach Landesrecht zuständigen Gerichte geprüft
werden.
26 Bei Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Übersetzung ist es auch nicht
hilfreich sicher zu wissen, dass die zweifelhafte Übersetzung von einer bestimmten
Person stammt, sondern geboten, von Amts wegen eine neue Übersetzung zu
veranlassen oder die Übersetzung von einem anderen Übersetzer bestätigen zu lassen.
27 Für die fernliegende Annahme, dass jemand seine Übersetzung missbräuchlich mit dem
Stempel und der gefälschten Unterschrift eines ermächtigten oder bestellten Übersetzers
versieht, müssen deshalb habhafte Anhaltspunkte gegeben sein, die sich ggfs. auch durch
einen kurzen Telefonanruf beim Übersetzer selbst aufklären lassen.
28 Solche sind hier nicht ersichtlich.
29 Gerade bei Personenstandsurkunden in lateinischer Schrift, insbesondere bei
Verwendung von Formularen, kann der Nachlassrichter bei Vorliegen einer Übersetzung
aufgrund der regelmäßig aus Orten, Namen und Daten, Geschlecht und Familienstand
bestehenden Eintragungen eine einfache Evidenz- oder Plausibilitätsprüfung der
Übersetzung selbst vornehmen. Hier ergibt eine Plausibilitätsprüfung der vorgelegten
Urkunden auch keinen Hinweis auf Übersetzungsfehler.
30 Die Sache war deshalb an das Nachlassgericht zur erneuten Entscheidung
zurückzugeben, insbesondere auch da die vorgelegte Geburtsurkunde des Vaters des
Erblassers bisher nicht in übersetzter Form vorliegt.