Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.11.2002

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 28.11.2002, 16 UF 143/02
Leitsätze
Kein Rechtsschutzbedürfnis für die unselbständige Anschlussbeschwerde einer Partei, wenn das Hauptrechtsmittel durch den Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung mit dem gleichen Ziel eingelegt wurde.
Tenor
1. Die Beschwerde der BfA gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 29.05.2002 (Az.: 3C F 21/01) wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 29.05.2002 (Az.: 3C F
21/01) wird als unzulässig verworfen.
3. Die BfA und die Antragstellerin tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die übrigen Kosten des Verfahrens tragen BfA und
Antragstellerin je zur Hälfte.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.297,60 EUR festgesetzt.
Gründe
1
I. Das Amtsgericht Mannheim hat die Ehe der Parteien mit Urteil vom 29.05.2002 geschieden und dabei den Versorgungsausgleich - Ehezeit:
01.07.1980 - 31.12.2000 - geregelt, indem es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Baden-Württemberg Anwartschaften in
Höhe von 106,98 EUR auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Berlin, bezogen auf den 31.12.2000, übertragen hat. Dabei hat
es Anwartschaften des Antragsgegners bei der LVA Baden-Württemberg in Höhe von 1.124,61 DM (= 575 EUR; vgl. die Auskunft vom
24.10.2001, AS. I16) und Anwartschaften der Antragstellerin bei der BfA Berlin in Höhe von 706,15 DM (= 361,05 EUR; vgl. die Auskunft vom
28.03.2002, ...) ausgeglichen. Zuvor hat es mit Beschluss vom 29.05.2002 ... den Versorgungsausgleich bezüglich vom Antragsgegner durch
seine Tätigkeit bei der Fa. BASF erworbener Ansprüche auf eine Betriebsrente abgetrennt. Mit einem weiteren Beschluss vom 13.11.2002 (...) hat
es diese Ansprüche dadurch ausgeglichen, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Baden-Württemberg
Anwartschaften in Höhe von 20,87 EUR auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Berlin, bezogen auf den 31.12.2000 -
übertragen hat. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Gründe des Beschlusses (...) Bezug genommen.
2
Gegen das ihr am 28.06.2002 (...) zugestellte Urteil vom 29.05.2002 hat die BfA Berlin mit Schriftsatz vom 08.07.2002 - eingegangen beim OLG
am 15.07.2002 - Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Amtsgericht sei bei seiner Entscheidung davon ausgegangen,
dass die Antragstellerin in der Ehezeit monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 706,15 EUR bezogen habe. Dies sei nicht zutreffend. Die
Antragstellerin habe nur Rentenanwartschaften in Höhe von 361,05 EUR (dies entspricht 706,15 DM) erworben. damit ergäben sich zu Gunsten
der Antragstellerin zu übertragende Rentenanwartschaften in Höhe von 381,78 EUR (1.124,61 EUR abzüglich 361,05 EUR = 763,56 EUR geteilt
durch zwei = 381,78 EUR).
3
Die Antragstellerin hat sich der Beschwerde der BfA angeschlossen und mit Schriftsatz vom 08.08.2002 - eingegangen beim OLG am 12.08.2002
(...) - Anschlussbeschwerde eingelegt.
4
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er ist der Ansicht, das Amtsgericht habe zutreffend Rentenanwartschaften in Höhe von
106,98 EUR übertragen. Die Begründung des Urteils sei zwar missverständlich, da dort EURO- und DM-Beträge durcheinander geworfen
würden. Das Ergebnis sei jedoch zutreffend.
5
II. Die nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 629 a Abs. 2 S. 1, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO, 20 Abs. 1 FGG zulässige Beschwerde der BfA ist nicht begründet.
6
Soweit das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung nur teilweise über den Versorgungsausgleich entscheiden hat, ist dies nicht zu
beanstanden (vgl. BGH FamRZ 1983, 38 ff.).
7
Zwar ist zutreffend, dass das Amtsgericht in seinem Urteil vom 29.05.2002 unter II. Versorgungsausgleich die sich aus den von den
Versorgungsträgern erteilten Auskünften ergebenden Beträge unrichtig wiedergegeben hat. So hat die Antragstellerin bei der BfA
Rentenanwartschaften in Höhe von 706,15 DM = 361,05 EUR erworben und nicht in Höhe von 706,15 EUR, wie es im Urteil dargestellt ist.
Gleiches gilt für die vom Antragsgegner erworbenen Anwartschaften in Höhe von 1.124,61 DM = 575 EUR statt 1.124,61 EUR. Das Amtsgericht
hat jedoch den auszugleichenden Betrag richtig ermittelt, nämlich mit ½ * (1.124,61 - 706,15) = 209,23 DM oder 106,98 EUR.
8
Die Beschwerde der BfA übersieht, dass das Amtsgericht sich nicht nur bei den Anwartschaften der Antragstellerin hinsichtlich der
Währungsangabe vertan hat, sondern auch beim Antragsgegner. Beide Fehler heben sich quasi gegeneinander auf.
9
III. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.
10 Wird das Hauptrechtsmittel durch einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingelegt, so besteht kein Bedürfnis, die im Gesetz nicht
vorgesehene unselbständige Anschlussbeschwerde zuzulassen. Das Rechtsmittel eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung eröffnet
dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zum Versorgungsausgleich von Amts wegen
umfassend und ohne Bindung an das Verschlechterungsverbot (Verbot der „reformatio in peius“) zu überprüfen, und zwar auch unter
Gesichtspunkten, die der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in seiner Beschwerdebegründung nicht angesprochen hat. Deshalb fehlt
für eine unselbständige Anschlussbeschwerde einer Partei ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH, FamRZ 1985, 59, 60). Dies gilt jedenfalls dann,
wenn Beschwerde und Anschlussbeschwerde das gleiche Ziel haben. Daran hat sich auch nach der ZPO-Reform nichts geändert (vgl. Zöller /
Philippi , ZPO-Kommentar, 23. Aufl., § 621 e Rn. 54 f.).
11 IV. Beide Beschwerden sind daher im Ergebnis ohne Erfolg. Einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz bedurfte es nicht, da allen
Beteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde und der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 3, 100 Abs. 1 ZPO.
13 Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 S. 1, 17 a Nr. 1 GKG: (381,78 - 106,98) x 12 = 3.297,60 EUR.
14 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.