Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.09.2007

OLG Karlsruhe (einstweilige verfügung, videothek, baden, betrieb, württemberg, uwg, ruhe, öffentlich, arbeit, bevölkerung)

OLG Karlsruhe Urteil vom 26.9.2007, 4 U 58/07
Wettbewerbsverstoß: Betrieb einer Automatenvideothek in Baden-Württemberg an Sonn- und
Feiertagen
Leitsätze
Der Betrieb einer Automaten-Videothek an Sonn- und Feiertagen beeinträchtigt die Sonn- und Feiertagsruhe nicht
(Art. 139 WRV; § 6 Abs. 1 Baden-Württembergisches Feiertagsgesetz).
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Freiburg vom 16.03.2007 - 10 O 20/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen.
2
Das Landgericht hat zunächst mit Beschluss vom 05.02.2007 eine einstweilige Verfügung antragsgemäß wie
folgt erlassen.
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Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken ihre in der W.str. in M.
gelegene Automaten-Videothek C. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu öffnen und die in ihrer
Automaten-Videothek angebotenen Waren an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu vertreiben. Hiervon
ausgenommen sind die zeitlichen Ausnahmeregelungen der §§ 12, 14 und 23 des Baden-Württembergischen
Ladenschlussgesetzes.
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Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) hat das Landgericht mit Urteil vom
16.03.2007 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag der Verfügungsklägerin (im Folgenden:
Klägerin) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe kein
Verfügungsanspruch zu. Der Beklagten falle kein Wettbewerbsverstoß zur Last. Die Vorschriften des (Bundes-)
Ladenschlussgesetzes seien nicht anwendbar, da die Beklagte keine „Verkaufsstelle“ im Sinne der
Vorschriften des Ladenschlussgesetzes unterhalte. Der Betrieb einer Automaten-Videothek an Sonn- und
Feiertagen verstoße auch nicht gegen § 6 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Feiertagsgesetzes; der
Gewerbebetrieb sei nicht geeignet, „die Ruhe des Tages“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Feiertagsgesetzes (FTG) zu
beeinträchtigen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach der
Betrieb einer Automaten-Videothek an Sonn- und Feiertagen gegen § 6 Abs. 1 FTG verstoße. Bei dem
gewerblichen Verleihen von Videokassetten handele es sich - auch wenn Automaten eingesetzt werden - um
öffentlich bemerkbare Arbeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 FTG. Auch eine Beeinträchtigung der Sonntagsruhe
sei gegeben.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 16.03.2007 die einstweilige
Verfügung der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Freiburg vom 05.02.2007 aufrecht
zu erhalten, mit der Maßgabe, dass der letzte Satz der Ziffer 1 des Urteilstenors lautet: „Hiervon
ausgenommen sind die zeitlichen Ausnahmeregelungen von § 12 des Baden-Württembergischen
Gesetzes über die Sonn- und Feiertage“.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
10 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie ist der Auffassung, sie verstoße durch den Betrieb der
Automaten-Videothek an Sonn- und Feiertagen nicht gegen § 6 Abs. 1 FTG. Sie weist im Übrigen - fürsorglich -
auf ihre bereits erstinstanzlich vorgebrachten weiteren Einwendungen gegenüber dem Antrag der Klägerin hin.
11 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
12 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen
die Beklagte nicht zu. Der Betrieb der von der Beklagten geführten Automaten-Videothek an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen stellt in Baden-Württemberg keinen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift im
Sinne von § 4 Ziffer 11 UWG dar.
13 1. Die Klägerin ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Ziff. 1 UWG berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen die
Beklagte geltend zu machen, sofern eine unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten vorliegt. Die Klägerin
und die Beklagte sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 3 UWG. Denn beide betreiben in M. einen
gewerblichen Videoverleih. Der Umstand, dass nur die Beklagte - und nicht die Klägerin - an Sonntagen und
Feiertagen ihren Kunden entsprechende Dienstleistungen anbietet, steht einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis insoweit nicht entgegen. Denn die Kunden, die am Wochenende einen Videofilm
betrachten möchten, können ihren Bedarf in M. nicht nur bei der Beklagten decken, sondern auch bei der
Klägerin, wenn sie die Kassetten dort schon am Werktag ausleihen. Wegen dieses Konkurrenzverhältnisses
hat der Senat auch keinen Zweifel daran, dass der Betrieb einer Automaten-Videothek in M. durch die Beklagte
an Sonntagen und Feiertagen geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Klägerin nicht nur unerheblich zu
beeinträchtigen (§ 3 UWG).
14 2. Einem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht jedoch entgegen, dass der Betrieb der Automaten-
Videothek durch die Beklagte an Sonntagen und Feiertagen keine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne
von §§ 3, 4 UWG darstellt. Die Beklagte handelt insoweit einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne von § 4 Ziff.
11 UWG nicht zuwider.
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a) Als gesetzliche Vorschriften, an denen das Wettbewerbsverhalten der Beklagten gem. § 4 Ziff. 11
UWG zu messen ist, kommen die Vorschriften des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-
Württemberg vom 14.02.2007 (Ladenöffnungsgesetz) und das Baden-Württembergische
Feiertagsgesetz in Betracht. In der Rechtssprechung ist anerkannt, dass sowohl die gesetzlichen
Regelungen über den Ladenschluss (bzw. die Ladenöffnung) als auch gesetzliche Feiertagsregelungen
im Sinne von § 4 Ziff. 11 UWG Regelungen des Marktverhaltens auch im Interesse der
Marktteilnehmer enthalten (vgl. Köhler in Hefermehl /Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage
2007, § 4 UWG, Rn. 11.144 mit Rechtsprechungsnachweisen).
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b) Soweit es um die Regelung von Ladenöffnungszeiten geht, ist in Baden-Württemberg nicht mehr das
frühere (Bundes-)Ladenschlussgesetz relevant, sondern das Baden-Württembergische
Ladenöffnungsgesetz vom 14.02.2007. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes entspricht jedoch
dem früheren (Bundes-)Ladenschlussgesetz. Das heißt: Das Ladenöffnungsgesetz gilt nur für
Verkaufsstellen im Sinne von § 2 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes. Ein Gewerbebetrieb, wie die
Videothek der Beklagten, der keine Waren zum Verkauf anbietet sondern Dienstleistungen, fällt nicht
unter den Begriff der Verkaufsstellen (vgl. BGH, NJW 1983, 1504).
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c) Die Beklagte verstößt durch den Videoverleih mittels Automaten an Sonntagen und Feiertagen auch
nicht gegen § 6 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Feiertagsgesetzes.
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aa) Allerdings stellt sich das gewerbliche Verleihen von Videofilmen als „öffentlich bemerkbare
Arbeit“ im Sinne von § 6 Abs. 1 FTG dar. Entscheidend ist das Merkmal der gewerblichen
Tätigkeit der Beklagten. Der Begriff „Arbeiten“ im Sinne von § 6 Abs. 1 FTG ist nicht auf eine rein
menschliche Tätigkeit beschränkt, sodass auch der Einsatz von Automaten grundsätzlich unter
diesen Begriff fällt. Die Arbeiten sind auch „öffentlich bemerkbar“, da der Gewerbebetrieb der
Beklagten mit einem gewissen Kundenverkehr verbunden ist. (Ebenso Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, Rn. 30;
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - 9 S 594/07 -, Seite 2 f)
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bb) Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 FTG liegt jedoch nicht vor, weil die Öffnung der Automaten-
Videothek der Beklagten an Sonn- und Feiertagen nicht geeignet ist, die Ruhe des Tages zu
beeinträchtigen (im Ergebnis ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss
vom 27.06.2005 - 24 CS 05.493; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.04.2007 - 24
BV 06.324 -; OLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2006 - 3 Ss OWi 964/05, 3 -; OLG Bamberg,
Beschluss vom 08.09.2006 - 3 Ss OWi 800/05 -; LG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2007 - 38
O 81/06 -; anders LG Dresden, WRP 2006, 1043; OLG Dresden, WRP 2006, 1539; VGH Baden-
Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - 9 S 594/07 -).
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aaa) Bei der Eignung, „die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen“, handelt es sich um ein
zusätzliches Tatbestandsmerkmal in § 6 Abs. 1 FTG. Öffentlich bemerkbare Arbeiten an
Sonn- und Feiertagen sind nicht immer verboten, sondern nur dann, wenn sie geeignet sind,
die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen.
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Die Regelung in § 6 Abs. 1 FTG steht im Zusammenhang mit der Regelung der Sonn- und
Feiertagsruhe in Artikel 140 GG, Art. 139 WRV. Die Institution des Sonn- und Feiertags soll
geschützt werden. Es geht um den Schutz der Arbeitsruhe, aber auch um die seelische
Erhebung des Einzelnen. Der Sinn der Regelungen ist nicht auf einen religiösen oder
weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt. Die Regelung zielt in der
säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung vielmehr auch auf die Verfolgung profaner
Ziele, wie der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung (vgl. BVerfG NJW
2004, 2363, 2370). Es kommt hierbei wesentlich darauf an, ob die betreffenden Arbeiten aus
der Sicht der Bevölkerung einen typisch werktäglichen Charakter haben und ob mit ihnen der
Charakter einer „werktäglichen Geschäftigkeit“ verbunden ist.
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Unter Berücksichtigung dieser Kriterien lässt sich bei einer Automaten-Videothek nicht
feststellen, dass ihr Betrieb an Sonn- und Feiertagen geeignet ist, die Ruhe des Tages zu
beeinträchtigen.
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bbb) Der Gewerbebetrieb der Beklagten unterscheidet sich von herkömmlichen Videotheken
dadurch, dass zur Inanspruchnahme der Dienstleistung durch Kunden an Sonntagen und
Feiertagen kein Personaleinsatz erforderlich ist. Das heißt: Weder für das Ausleihen und
Zurückgeben von Videokassetten, noch für Reparatur- oder Wartungsaufgaben oder für das
Befüllen der Automaten mit Kassetten, noch für eine eventuelle Überwachung wird von der
Beklagten an Sonn- und Feiertagen Personal eingesetzt. Es gibt daher durch den
Gewerbebetrieb der Beklagten keine Störung der Arbeitsruhe insoweit, als an Sonn- und
Feiertagen Personal für die Dienstleistungen eingesetzt würde.
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ccc) Der Gewerbebetrieb der Beklagten hat nicht das Gepräge einer werktäglichen
Geschäftigkeit. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass eine Videothek ausschließlich
Freizeitbedürfnisse ihrer Kunden befriedigt. Zum Anderen wird die Nutzung der Videothek
durch die Kunden in der Bevölkerung nicht als eine Art Arbeit - im weitesten Sinne -
verstanden. Insoweit ist der Charakter einer Automaten-Videothek ein anderer als etwa der
Betrieb einer Autowaschanlage, deren Nutzung aus der Sicht der Bevölkerung im weitesten
Sinne eine Art privater „Arbeit“ darstellt, die typischerweise an Werktagen ausgeführt wird und
die im Übrigen als solche nach außen deutlich wahrnehmbar ist. (Vergleiche zum Betrieb einer
Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen die Entscheidung des Senats vom 20.12.1990,
GRUR 1991, 777.)
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ddd) Mit dem Betrieb einer Automaten-Videothek sind auch keine besonderen Belästigungen
oder Beeinträchtigungen der Umgebung verbunden, die der Ruhe des Tages zuwiderlaufen
könnten. Auch insoweit unterscheidet sich eine Automaten-Videothek beispielsweise von einer
Autowaschanlage (vgl. zum Betrieb einer Autowaschanlage Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof München, NVwZ-RR 1991, 632). Der Umstand, dass eine Automaten-
Videothek mit einem gewissen Kundenverkehr verbunden ist, steht dem nicht entgegen. Denn
es ist nicht ersichtlich - und zumindest von der Klägerin auch nicht geltend gemacht -, dass
der Kundenverkehr besondere, störende Ausmaße annehmen würde. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Kundenverkehr nicht über den Umfang hinausgeht, der auch sonst
beispielsweise mit dem Betrieb öffentlich zugänglicher Warenautomaten verbunden ist.
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eee) Eine Beeinträchtigung der Sonntagsruhe könnte in Betracht kommen, wenn ein
Gewerbebetrieb einen auf menschliche Sonntagsarbeit abzielenden Konkurrenzkampf
auslösen würde (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 26.04.2007 -
24 BV 06.324 -, Rn. 38). Auch eine solche Folge ist vorliegend nicht zu befürchten. Einen
Konkurrenzkampf kann die Automaten-Videothek der Beklagten nur insoweit auslösen, als
Mitbewerber sich eventuell dazu entschließen, ebenfalls eine Automaten-Videothek im Bereich
von M. zu betreiben. Das heißt: Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Gewerbebetrieb der
Beklagten indirekt zum Auslöser von menschlicher Sonntagsarbeit werden kann.
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fff) Durch die Sonn- und Feiertagsruhe soll im Übrigen auch sichergestellt werden, dass das
Gefühl des Einzelnen, dass es sich um einen für alle verbindlichen Ruhetag handelt, nicht
beeinträchtigt wird (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, a.a.O.). Für das
Empfinden des Einzelnen, ob der Sonntag ein Ruhetag ist oder nicht, kommt es entscheidend
darauf an, inwieweit eine bestimmte Dienstleistung mit menschlicher Arbeit verbunden ist oder
von Automaten erbracht wird. Jedenfalls nach heutigem Verständnis in der Bevölkerung wird
der Betrieb von Automaten nicht als - sonntagswidrige - „Arbeit“ angesehen, sondern steht mit
dem Empfinden eines Ruhetages in Einklang (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
München, a.a.O.). Insoweit werden die Video-Automaten der Beklagten in der Bevölkerung
nicht anders wahrgenommen als Bankautomaten oder öffentlich zugängliche Warenautomaten,
die heute von niemandem als Störung der Sonntagsruhe empfunden werden.
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ggg) Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht
vereinbar wäre, wenn man bei Video-Automaten annehmen würde, dass sie die Ruhe des
Tages beeinträchtigen können, während bei Bankautomaten und öffentlich zugänglichen
Warenautomaten eine solche Beeinträchtigung nicht angenommen wird. Es gibt heute eine
Vielzahl öffentlich zugänglicher Waren- und Dienstleistungsautomaten, wie insbesondere
Geldautomaten, Zigarettenautomaten u. a., die an Sonn- und Feiertagen betrieben werden, und
die nach heute allgemeiner Auffassung nicht geeignet sind, die Sonntagsruhe zu
beeinträchtigen. (Hiervon geht beispielsweise auch § 12 Abs. 5 des Ladenöffnungsgesetzes in
Baden-Württemberg für Warenautomaten aus.) Der Senat kann bei einem Vergleich der
Videoverleih-Automaten mit den gebräuchlichen Bankautomaten und Warenautomaten keinen
Unterschied erkennen, der eine abweichende Behandlung im Rahmen von § 6 Abs. 1 FTG
rechtfertigen könnte. Wenn Bankautomaten und Zigarettenautomaten nach allgemeiner
Auffassung die Ruhe des Sonntages nicht beeinträchtigen, muss Entsprechendes auch für
Videoverleih-Automaten gelten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom
26.04.2007, Rn. 38; unklar insoweit Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss
vom 09.07.2007 - 9 S 594/07 -, Seite 7 f).
29 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.