Urteil des OLG Karlsruhe vom 21.11.2008

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OLG Karlsruhe Beschluß vom 21.11.2008, 15 AR 26/08
Kostenentscheidung: Rücknahme eines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung
Leitsätze
Wird der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zurückgenommen, ohne dass feststeht, ob ein
Hauptsacheverfahren durchgeführt wird, ist auf Antrag in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 i.V.m. Abs.
3 ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Ob im jeweiligen Einzelfall tatsächlich Gebühren anfallen,
ist keine Frage der Kostengrundentscheidung, sondern im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären.
Tenor
1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Gegenstandswert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.
Gründe
1 1. Auf Antrag der Antragsgegnerin Ziff. 2 ist in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 2
ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, nachdem der Antragsteller den Antrag auf Bestimmung
des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit Schriftsatz vom 25.09.2008 zurückgenommen hat.
2 Zwar gilt das Verfahren nach § 37 ZPO, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endet, als Teil des
Hauptsacheverfahrens, so dass auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens Kosten der Hauptsache sind, die
entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten sind (Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Aufl. §
37 Rn. 3 a). Dies gilt jedoch nach ganz h.M. nicht im Fall der Zurücknahme des Bestimmungsantrags. In
diesem Fall kann ein etwaiges gegen den Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als
Hauptsacheverfahren zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach §
37 ZPO angesehen werden (BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLG 1Z AR 76/03, Beschluss vom 31.07.2003
zitiert nach juris; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1706; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425; OLG Köln NJW-RR
2007, 1721; Senatsbeschluss vom 24.01.2008 - 15 AR 30/07; Stein-Jonas ZPO, 22. Aufl., § 37 Rn. 4;
MüKo/Patzina ZPO, § 37 Rn. 9; Musielak ZPO, 6. Aufl. § 37 Rn. 7; Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Aufl. § 37 Rn. 3
a - a. A. OLG Düsseldorf MDR 83, 846; OLG München OLGR München 2007, 785; OLG Dresden OLGR
Dresden 2006, 233). Dabei ist es unerheblich, ob im Streitfall tatsächlich Gebühren oder Auslagen angefallen
sind (BGH a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O).
3 Der Senat schließt sich dieser in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Meinung an.
Durch eine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO wird dem Antragsgegner die Möglichkeit eingeräumt, die durch
die Stellung des zurückgenommen Antrags entstandenen Kosten erstattet zu erhalten.
4 Zwar haben die Oberlandesgerichte München (OLGR München 2007, 783) und Dresden (OLGR Dresden 2006,
233) die Ansicht vertreten, dass insbesondere aus dem Blickwinkel der dem Rechtsanwalt zu vergütenden
Tätigkeit eine Unterscheidung dahin, ob dem Hauptsacheverfahren ein Bestimmungsverfahren vorausgegangen
ist, oder ein solches wegen Zurückweisung oder Rücknahme des Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung nicht
durchgeführt wurde, nicht gerechtfertigt sei.
5 Maßgeblich ist jedoch, wie der Bundesgerichthof in der eingangs zitierten Entscheidung ausführt, dass bei
Rücknahme oder Zurückweisung des Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung das Verfahren endet, die
Bestimmung eines zuständigen Gerichts dagegen eine Art „Vorfahren“ zum sich dann anschließenden
Hauptverfahren ist. Während also im zweiten Fall von Beginn an feststeht, dass ein Hauptsacheverfahren
durchgeführt wird, ist dies im ersten Fall lediglich eine denkbare Möglichkeit. Aus diesem Grund ist es
sachgerecht die beiden Fälle nicht gleich zu behandeln. Ob im jeweiligen Einzelfall dann tatsächlich Gebühren
anfallen, ist keine Frage der Kostengrundentscheidung, sondern im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens
zu klären.
6 2. Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof bedurfte es schon deshalb nicht, weil lediglich eine
Nebenentscheidung betroffen ist.
7 3. Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers und liegt bei einem Bruchteil der
Streitwerts der Hauptsache (Zöller/Herget a.a.O. § 3 Rn. 16). Der Senat hält vorliegend im Rahmen der
Schätzung nach § 3 ZPO 1/10 des Hauptsachewertes für angemessen.