Urteil des OLG Karlsruhe vom 31.08.2005

OLG Karlsruhe: telefonüberwachung, ermittlungsverfahren, verurteilter, beihilfe, anteil, rechtsberatung, mithaftung, mitangeklagter, unterliegen, konkretisierung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 31.8.2005, 1 Ws 135/05
Kosten im Strafverfahren: Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung Mitverurteilter; Ausnahme von Auslagen aus Billigkeitsgründen
Leitsätze
1. Die gesamtschuldnerische Haftung für Verfahrenskosten nach § 466 StPO besteht grundsätzlich nur in dem Umfang, in welchem wegen
derselben Tat im Sinne des § 264 StPO eine Verurteilung erfolgt. 2. Sind durch die Untersuchung Auslagen wegen weiterer selbständiger Taten
entstanden, an welchen ein Verurteilter nicht beteiligt war und gegen den insoweit auch keine Ermittlungen geführt wurden, so erstreckt sich die
gesamtschuldnerische Haftung nicht auf diesen. 3. Im Rahmen der durch das Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung können nur solche
Auslange nach Biligkeitsgründen ausgenommen werden, für welche überhaupt eine zumindest gesamtschuldnerische Haftung besteht.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Landgerichts U. vom 03. März 2005 dahingehend abgeändert, dass die
Staatsanwaltschaft U. bei der Neufestsetzung der von der Verurteilten an die Staatskasse zu zahlenden Kosten nur die Kosten für die in den
Monaten April 2000 und Mai 2000 erfolgten Telefonüberwachungsmaßnahmen nebst den dazugehörigen Übersetzerkosten berücksichtigen darf
und bei der Berechnung des von der Verurteilten zu ersetzenden Kostenanteils nach Kopfteilen auch der Mitangeklagte A. zu berücksichtigen ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Staatskasse als unbegründet verworfen.
3. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
I. Die Staatsanwaltschaft U. erhob mit Anklageschrift vom 09.07.2001 gegen die Verurteilte V. und fünf weitere Personen - darunter der
Heranwachsende A. - Anklage zum Landgericht - Jugendstrafkammer - U.. Die Anklage betrifft insgesamt 41 Taten der
Betäubungsmittelkriminalität aus dem Zeitraum 12.02.2000 bis 03.08.2000. Die Verurteilte wurde angeklagt, in drei rechtlich selbständigen
Handlungen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geleistet und in einem Fall tateinheitlich
hierzu als Mittäterin unerlaubt Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eingeführt zu haben. Diese der Verurteilten vorgeworfenen Taten sollten
am 11.05., 13.05. und 17.05.2000 begangen worden sein.
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Im Ermittlungsverfahren wurde vom 28.02.2000 bis 08.03.2000 das Mobiltelefon des gesondert verfolgten B. überwacht und ab 06.04.2000 die
Mobiltelefone des Mitangeklagten C.. und der Verurteilten, wobei die Anordnung der Überwachung des Mobiltelefons der Verurteilten gegenüber
dem Mitangeklagten D., dem Ehemann der Verurteilten, erfolgte. Die Überwachungsmaßnahmen wurden insgesamt am 07.09.2000 beendet.
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Mit Beschluss des Landgerichts U. vom 05.09.2001 wurde das Hauptverfahren gegen alle Angeklagte eröffnet und die Anklage - gegen die
Verurteilte und zwei Mitangeklagte unverändert, gegen die Mitangeklagten C. und A. unter Abänderung der rechtlichen Würdigung u.a. auch in
den Fällen, an denen auch der Verurteilten eine Beteiligung vorgeworfen wurde - zur Hauptverhandlung zugelassen.
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Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht - Jugendkammer - U. begann am 16.11.2001 gegen alle sechs Angeklagte. Im Fortsetzungstermin
vom 19.11.2001 wurde das Verfahren gegen die Verurteilte abgetrennt. Im Fortsetzungstermin vom 22.11.2001 wurde das Verfahren hinsichtlich
der angeklagten Tat vom 11.05.2000 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Mit Urteil vom gleichen Tag wurde die Verurteilte wegen
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieses Urteil, in dem ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, ist seit 22.11.2001
rechtskräftig. Wegen der Einzelheiten dieser Verurteilung wird auf die Feststellungen in diesem Urteil verwiesen.
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Mit Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - U. vom 23.11.2001 wurden auch die Mitangeklagten verurteilt, auch der Heranwachsende A..
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Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten alle in diesem Urteil genannten Angeklagten seit 1999 einem „Zirkel“ an, aus dem heraus
es zu den genannten Straftaten kam. Der Angeklagte A, wurde auch wegen der Taten verurteilt, an deren Beteiligung die Verurteilte V. verurteilt
worden war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in diesem Urteil verwiesen.
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Am 12.06.2003 verfügte der Kostenbeamte der Staatsanwaltschaft U.., den Kostenansatz gegenüber der Verurteilten V. auf insgesamt 9.944,57
EUR festzusetzen, wobei unter der Schlüssel/KV-Nr. 9012 als Ansatz für „Sonderband/Polizeikosten - anteilig“ 9.759,01 EUR festgesetzt wurden.
Am 09.07.2003 erging die entsprechende Kostenrechnung.
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Gegen diesen Kostenansatz legte die Verurteilte V. mit Schriftsatz ihres Verteidigers Erinnerung ein, wobei sie den Ansatz der Staatsanwaltschaft
für die Verfahrensgebühr in Höhe von 163,61 EUR nebst der auf sie entfallenden Auslagen für Zustellungen in Höhe von 13,48 EUR sowie für
Kosten für die Fernmeldeüberwachung in Höhe von 8,74 EUR, mithin in Höhe von insgesamt 185,83 EUR, akzeptiert, jedoch den auf ihre
Mithaftung gemäß §§ 466 S. 1 StPO, 8 Abs. 3 KostVfg gestützten Ansatz für die anteiligen Telefonüberwachungskosten nebst Übersetzerkosten
in Höhe von 9.759,01 EUR mit der Begründung beanstandet, dass die Telefonüberwachung gegen die übrigen Haupttäter erfolgt und zum
Zeitpunkt der Durchführung der Telefonüberwachung gegen die Verurteilte noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet gewesen sei.
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Aufgrund dieser Erinnerung wurde der gegen die Verurteilte V. angesetzte Anteil von Polizeikosten um 571,27 EUR reduziert, da in den der
Anteilsberechnung zugrunde gelegten Polizeikosten versehentlich Übersetzerkosten für Vernehmungen anderer Mitangeklagter mit einbezogen
worden sind.
10 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 03.03.2005 hob das Landgericht U. auf die Erinnerung der Verurteilten den Kostenansatz der
Staatsanwaltschaft U. vom 12.06.2003 in Verbindung mit der Berichtigung des Kostenansatzes vom 14.09.2004 auf und verwies die Sache zur
Neufestsetzung der Kosten an die Staatsanwaltschaft zurück.
11 Hiergegen legte der Bezirksrevisor des Landgerichts U. Beschwerde ein, die er dahingehend beschränkte, dass der Ansatz für vor April 2000
entstandene Kosten der Telefonüberwachung nebst Übersetzerkosten nicht weiter verfolgt wird. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht
abgeholfen.
12 Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Beschluss des Landgerichts entsprechend der Beschwerde des Bezirksrevisors abzuändern.
13 II. Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist gemäß § 5 Abs. 2 GKG in der bis zum 01.07.2004 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 2 GKG in der Fassung
des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004) zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, führt jedoch zur Umstellung
des Tenors.
14 Zu den durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Auslagen der Strafverfolgungsbehörden, die ein rechtskräftig Verurteilter
gemäß §§ 464 a Abs. 1 Satz 2, 465 StPO zu tragen hat, gehören grundsätzlich auch Telefonüberwachungskosten (§ 17 a Abs. 1 Nr. 3 ZSEG
i.V.m. Nr. 9005 KVGKG) und Dolmetscherkosten, die für die Übertragung abgehörter, in ausländischer Sprache geführter Telefongespräche in
die deutsche Sprache angefallen sind (OLG Koblenz RPfleger 2000, 565; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA 2003, 206 f).
Jedoch sind nur die Kosten für die in den Monaten April und Mai 2000 durchgeführte Telefonüberwachung nebst Übersetzerkosten als für die
Vorbereitung der öffentlichen Klage gegen die Verurteilte notwendige Kosten angefallen. Nur insoweit besteht eine gesamtschuldnerische
Haftung der Verurteilten gemäß § 466 StPO, über deren Ausmaß im Kostenansatzverfahren zu entscheiden ist (OLG Karlsruhe, JurBüro 1990,
643; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1986, 210; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 466 StPO Rdnr. 11; Degener in SK StPO, § 466
StPO Rdnr. 3). Die gesamtschuldnerische Haftung nach § 466 StPO besteht nur in dem Umfang, in dem die Verurteilte V. und ihre
Mitangeklagten zusammen wegen derselben Tat im Sinne des § 264 StPO verurteilt wurden, wobei es unbeachtlich ist, dass die Verurteilte und
die Mitangeklagten in verschiedenen Urteilen des Landgerichts U. verurteilt wurden (Hilger, a.a.O. Rdnr. 4), ebenso, dass sie zu der Zeit, als die
Kosten für die Telefonüberwachung und die Übersetzerkosten entstanden sind, noch nicht Verdächtige oder Beschuldigte im Verfahren war
(OLG Koblenz NStZ-RR 2002, 160). Entscheidend ist jedoch, dass mehrere Verurteilte für Auslagen nur insoweit als Gesamtschuldner haften,
soweit diese Auslagen dieselbe Tat im prozessualen Sinne, also den gesamten der Anklage insoweit zugrunde liegenden historischen
Lebensvorgang betreffen (Hilger, a.a.O. Rdnr. 5). Die Gesamthaftung erstreckt sich nicht auf Auslagen, die durch die Untersuchung weiterer
selbständiger Taten entstanden sind, an denen der Verurteilte nicht beteiligt war (Franke in Karlsruher Kommentar StPO, 5. Aufl., § 466 StPO
Rdnr. 2 m.w.N.) Vorliegend unterliegen daher nur die Maßnahmen der gesamtschuldnerischen Haftung, die zur Aufklärung des auf die konkreten
Beihilfetaten der Verurteilten V. vom 13.05.2000 und vom 19.05.2005 bezogenen Lebenssachverhalts dienten, also der Aufklärung der
Anbahnung und der Abwicklung der entsprechenden Rauschgiftgeschäfte als Haupttat. Zwar sind tatbezogene Kosten auch insoweit zu
erstatten, als sie durch Ermittlungen in eine sich nicht bestätigende Verdachtsrichtung, seien es tateinheitliche Gesetzesverletzungen oder Taten,
die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren, in denen es jedoch nicht zur Anklage gekommen ist oder in denen das Verfahren eingestellt
worden ist, aufgewendet worden sind (Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2003, 206 f.). Dies führt im gegenständlichen Fall aber nicht zu
einer gesamtschuldnerischen Haftung der Verurteilten über den Zeitraum April und Mai 2000 hinaus. Die der Verurteilten im Ermittlungsverfahren
zwar vorgeworfenen, jedoch dann eingestellten Taten bezogen sich auf eine Kurierfahrt vom 04.05.2000 (Einstellung bei Anklageerhebung Bd
VII AS 2591) und eine Kurierfahrt vom 11.05.2000 (Einstellung in der Hauptverhandlung - Protokoll v. 22.11.2001, Bd. X 3889), also ebenfalls auf
den Zeitraum April und Mai 2000. Die Telefonüberwachungsmaßnahmen nach Mai 2000 dienten jedoch nicht mehr der Aufklärung der
verfahrensgegenständlichen Taten der Verurteilten, sondern ausschließlich der Vorbereitung der Anklage gegen die Mitangeklagten, nämlich
ausschließlich der Aufklärung der organisatorischen Strukturen zwischen den Mitangeklagten, deren Straftaten und der Ermittlung von deren
Hintermännern und Abnehmern (LG Bonn StraFo 2004, 255). Nach den Ermittlungsakten und den bindenden Feststellungen des Landgerichts
war die Verurteilte zu keinem Zeitpunkt im Verdacht, sich mit den übrigen Mitangeklagten im Sinne einer Rauschgifthändlerbande
zusammengeschlossen zu haben. Die gegen sie gerichteten Ermittlungen waren von vorneherein auf ihre punktuelle Mitwirkung an zwei bzw.
vier Taten ihres Ehemannes begrenzt. Die Tatsache, dass ihr Ehemann, der Mitangeklagte D., zur Vorbereitung und Abwicklung seiner Straftaten
ein auf ihren Namen angemeldetes Handy benutzte, lässt keine andere Beurteilung zu, zumal die diesbezügliche Telefonüberwachung gegen
D., nicht gegen die Verurteilte, angeordnet war.
15 Eine weitergehende Haftung unter dem Gesichtspunkt eines Sachzusammenhangs mit den weiteren Straftaten der Mitangeklagten scheidet aus.
Die Mitwirkung an einem - prozessual - selbständigen Einzelakt im Rahmen eines zusammenhängenden Gesamtgeschehens genügt dafür nicht
(OLG Düsseldorf MDR 1989, 567, 568 zur Mitwirkung an einem Einzelakt einer [seit der Entscheidung des Großen Senats des BGH v.
03.04.1994 - BGHSt 40, 138 - in der Rechtsprechung nicht mehr anerkannten] Fortsetzungstat).
16 Bezüglich der der Verurteilten vorgeworfenen, aber durch das Landgericht gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat vom 11.05.2000 sind
keine beim neuerlichen Kostenansatz zu berücksichtigenden ausscheidbaren Kosten für die Telefonüberwachungsmaßnahme entstanden.
17 Auch wenn die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache nicht zu beanstanden ist, war der angefochtene Beschluss auf die
Beschwerde des Bezirksrevisors hin zur Klarstellung neu zu fassen. Bereits aus dem Tenor der Entscheidung und nicht erst aus ihren Gründen
muss sich ergeben, inwieweit der Kostenansatz abzuändern ist. Eine weiter gehende Konkretisierung ist dem Senat als Beschwerdegericht
jedoch nicht möglich, da sich aus den vorgelegten Polizeikostennachweisen nur die Rechnungsdaten der Telefonfirmen ergeben, nicht jedoch,
welche Rechnung sich auf Telefonüberwachungsmaßnahmen im Zeitraum April und Mai 2000 bezieht. Da insoweit nicht unerhebliche
Nachermittlungen erforderlich sind, war die Sache - wie bereits durch das Landgericht erfolgt - an die Staatsanwaltschaft U. zurückzugeben.
18 Bei der neuerlichen Berechnung der anteiligen Kosten (§ 8 KostVfg) für die Telefonüberwachung nebst Übersetzerkosten wird die
Staatsanwaltschaft zu beachten haben, dass für den Zeitraum April und Mai 2000 auch der Mitangeklagte A. in die gesamtschuldnerische
Haftung gemäß § 466 StPO einzubeziehen ist. Die Verurteilte hat daher nur anteilige Kosten unter Berücksichtigung aller „Kopfteile“ zu tragen,
unabhängig davon, wie der Kostenbeamte des Amtsgerichts S., der als Vollstreckungsleiter für den Heranwachsenden A. auch für den auf diesen
bezogenen Kostenansatz zuständig war, dessen Kostenanteil berechnet hat (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 1999, 160). Der von der
Staatsanwaltschaft durchgeführte „Vorwegabzug“ der vom Amtsgericht S. gegen den Verurteilten A. angesetzten - im Einzelnen nicht
nachvollziehbaren - Kosten von den Gesamtkosten der Telefonüberwachungskosten nebst Übersetzerkosten wird der Berechnung des
konkreten von der Verurteilten V. D. für die Monate April und Mai 2000 zu ersetzenden Kostenanteils nicht gerecht.
19 Soweit der Bezirksrevisor und die Generalstaatsanwaltschaft die Auffassung vertreten haben, die Kosten für die Telefonüberwachung nebst
Übersetzerkosten für die Monate ab Mai 2000 hätten nur im Rahmen der Kostengrundentscheidung im Urteil gegen die Verurteilte
ausgenommen werden können, ist zu bemerken, dass nur solche Kosten im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach Billigkeitsgründen
gemäß § 465 Abs. 2 StPO ausgenommen werden können und gegebenenfalls auch müssen, zu deren Tragung der Verurteilte nach §§ 465 Abs.
1, 464 a, 466 StPO verpflichtet ist. Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. Die in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Trier
(JurBüro 2001, 368) erging im Verfahren nach § 464 Abs. 3 StPO über die sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung in einem
Urteil, nicht jedoch in einem - hier gegenständlichen - Kostenansatzverfahren, in dem solche Billigkeitserwägungen nicht mehr angestellt werden
können.
20 Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 5 Abs. 6 GKG a.F.