Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.10.2012

OLG Karlsruhe: einstellung des verfahrens, vorführung, zustand, ordnungswidrigkeit, anhörung, fahrzeug, könig, verfolgungsverjährung, verjährungsfrist, beendigung

OLG Karlsruhe Beschluß vom 23.10.2012, 3 SsRs 518/12; 3
SsRs 518/12 - AK 207/12
Gründe
I.
1 Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen „wegen fahrlässigen Unterlassens der
Vorführung und Untersuchung seines Kraftfahrzeuges bei einem amtlich anerkannten
Sachverständigen“ zu einer Geldbuße von 40 Euro (§§ 29 Abs. 1, 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO,
Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsüberprüfungen, § 24 StVG).
2 Der Betroffene führte seinen Pkw trotz seit März 2011 fälliger Hauptuntersuchung erst am
6.12.2011 bei der DEKRA vor. Nach Feststellung erheblicher Mängel wurde eine
Prüfplakette nicht erteilt. Am 28.12.2011 erhielt der Betroffene nach Behebung der Mängel
und erneuter Vorführung seines Fahrzeuges die Prüfplakette. Am 27.3.2012 ordnete das
Landratsamt die Anhörung des Betroffenen an.
3 Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die Tat nicht verjährt sei, weil vorliegend eine
Dauerordnungswidrigkeit vorgelegen habe, die erst mit der Behebung des rechtswidrigen
Zustandes - Vorführung des Fahrzeugs in mängelfreiem Zustand am 28.12.2011 - beendet
sei. Die Anordnung der Anhörung am 27.3.2012 habe deshalb die Verjährung noch
rechtzeitig unterbrochen.
II.
4 Die zugelassene Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung
des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung.
5 Die Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII, § 69a
Abs. 2 Nr. 14 StVZO, § 24 StVG war am 6.12.2011 mit Vorführung des Fahrzeugs durch den
Betroffenen beendet, sodass ab diesem Zeitpunkt die 3-monatige Verjährungsfrist (§ 26
Abs. 3 StVG) zu laufen begann und deshalb am 27.3.2012 abgelaufen war.
6 Die Beendigung einer Dauer(unterlassungs)ordnungswidrigkeit tritt ein, wenn der
Handlungspflicht nachgekommen wird, d.h. der rechtswidrige Zustand beseitigt wird (KK-
Weller, OWiG, 3. Aufl., Rdn. 25 und 26 zu § 31 OWiG; Hentschel/König/Dauer,
Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Rdn. 35 zu § 29 StVZO; OLG Hamm, VRS 48, 344 f.:“bis
die Anmeldung nachgeholt wird“; OLG Frankfurt, NStZ 1983, 224 und OLG Stuttgart, VRS
57, 462: „bis zur gültigen Anmeldung“; BayObLG, VRS 63, 221: „Vornahme der gebotenen
Handlung“). Da § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII keine Pflicht
begründet, das Fahrzeug auch in mängelfreiem Zustand vorzuführen, ist der rechtswidrige
Zustand allein in der Nichtvorführung des Fahrzeuges nach Ablauf der vorgeschriebenen
Frist zu sehen. Durch Vorführung des Fahrzeuges am 6.12.2011 ist deshalb der Betroffene -
wenn auch verspätet - seiner Pflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der
Anlage VIII nachgekommen, weshalb diese Ordnungswidrigkeit beendet war. Die sich aus
Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII zur StVZO ergebende - nach § 69a Abs. 2 Nr.
18 StVZO im Falle eines Verstoßes eigenständig bußgeldbewehrte - Pflicht, alle bei einer
Hauptuntersuchung festgestellten Mängel unverzüglich beheben und das Fahrzeug
spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder
vorführen zu lassen, schließt sich daran an und lässt nicht die ursprüngliche
Vorführungspflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1 der Anlage VIII weiter
bestehen.