Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.01.2002

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OLG Karlsruhe Urteil vom 24.1.2002, 9 U 94/99
Haftung eines Fixkostenspediteurs im internationalen Straßengüterverkehr: Verspätetes Vorbringen zu Verladefehler des Versenders im
Berufungsverfahren
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 01.04.1999 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die Streithilfe verursachten Kosten hat die Streithelferin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Die Klägerin, Transportversicherer der Firma R. in Freiburg nimmt aus übergegangenem Recht die Beklagte, ein Transportunternehmen mit Sitz
in Österreich, wegen eines Transportschadens in Anspruch.
2
Die R. hatte sich wegen eines Transports von 32 Ballen Filter-Tow mit einem Gesamtgewicht von 20.039 kg an die Beklagte gewandt. Die
Beklagte bestätigte den Auftrag mit Schreiben vom 08.04.1997 und legte in diesem den Frachtpreis auf 2.450,00 DM fest. In der
Ausführungsbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bestätigte die Beklagte der R. AG am 15.04.1997 eine Ladung Zigarettenfilter mit einem
Gewicht von 20.039 kg übernommen zu haben. Weiter bestätigte sie am 15.04.1997 16 Einwegpaletten, verladen, Sendung vollständig und in
einwandfreiem Zustand, übernommen zu haben. Die Ladung ist bezeichnet als 26 Ballen mit den Nummern 430929 bis 948320 und als 6 Ballen
mit den Nummern 330892 bis 330897, insgesamt 20.039 kg. Die Beklagte führte den Transport nicht selbst durch sondern schaltete eine
spanische Firma ein, die die Ware in Freiburg übernahm. Auf dem Transport wurde ein Teil beschädigt. Auf dem CMR-Frachtbrief wurde
diesbezüglich in spanischer Sprache ein handschriftlicher Vermerk angebracht, der wie folgt übersetzt wurde:
3
"1. Der Lkw mit dem Kennzeichen L 112068 hatte am 17.04. um 13.45 Uhr einen Unfall auf der Nationalstraße Nr. 1 zwischen Toulouse und
Victoria, der von der dortigen Polizei aufgenommen wurde und bei dem 3 Ballen verlorengingen und 8 Ballen beschädigt wurden, die nicht mehr
verwendet werden können. Der Fahrer hat die Dokumente in Irun hinterlegt.
4
2. Bei dem Unfall verlorengegangene Ballen: 3
5
(- im Nachhinein stellte sich heraus, dass es 4 Ballen waren, die verlorengingen -)
6
Ballen, die nicht mehr verwendet werden können: 8
7
verwendbare Ballen: 20"
8
Die Verladung war von der R. vorgenommen worden. Die Klägerin hat den Schaden der R. reguliert und nimmt nunmehr aus übergegangenem
Recht die Beklagte in Anspruch. Das Havarie-Sachverständigenbüro A. hat den Schaden auf der Grundlage von 8 rücküberstellten sowie 4 nach
Angaben bei dem Unfall in Frankreich entsorgten Ballen unter Abzug eines Verwertungserlöses für 6 Ballen mit netto 39.389,53 DM errechnet.
9
Mit Schreiben vom 26.05.1997 hat die R. die Beklagte für den Schaden haftbar gemacht. Diese lehnte mit Schreiben vom 8.7.1997 eine Haftung
ab. Mit Schreiben vom 23.03.1998 hat sich die I. für die Klägerin an die Beklagte gewandt und sie für den Schaden haftbar gemacht. Mit
Antwortschreiben vom 27.03.1998 hat die Beklagte bis zum 30.06.1998 auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet und mit
weiterem Schreiben vom 12.06.1998 der Bitte um Fristverlängerung entsprochen und bis zum 30.09.1998 auf die Geltendmachung der Einrede
der Verjährung verzichtet.
10 Die Klägerin hat mit der Klage den Beklagten als Frachtführer nach CMR auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Schaden sei durch
einen Unfall entstanden und nicht etwa durch behauptete Verladefehler der R. Die Ballen seien in 16 Paletten mit je 2 Kartons ordnungsgemäß
verladen worden, so dass bei normalem Transport und normaler Fahrweise kein Schaden hätte entstehen können.
11 Die Klägerin hat beantragt,
12
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 36.154,05 DM nebst 4 % Zinsen seit 21.01.1998 zu zahlen.
13 Die Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15 Sie hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und geltend gemacht, nicht als Frachtführer sondern nur als Spediteurin
tätig geworden zu sein. Deshalb hafte sie nicht für den entstandenen Schaden. Im übrigen scheide eine Haftung auch deshalb aus, weil der
Schaden allein darauf zurückzuführen sei, dass die Ballen von der R. unzureichend auf dem Lkw verstaut worden seien. Schließlich hat sie
Verjährung der Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
16 Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat lediglich die Kosten der Schadensermittlung durch den Sachverständigen in
Höhe 776,48 DM abgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
17 Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Im Berufungsverfahren ist die G., der der Beklagte als Unterfrachtführer in der
ersten Instanz unter der Bedingung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts den Streit verkündet hatte, dem Rechtsstreit auf Seiten der
Beklagten beigetreten. Sie hat ihrerseits der Firma T., sowie der C. den Streit verkündet. Nachdem der Versuch, der E. die Streitverkündung in
Portugal zuzustellen, scheiterte, wurde das Verfahren ohne diese Zustellung fortgesetzt.
18 Die Beklagte macht unter Hinweis auf das den Fahrer freisprechende Urteil der Strafkammer Nr. 2 von Donostia - San Sebastian vom 08.03.1999
geltend, dass kein Unfall vorgelegen habe, sondern wegen eines Verladefehlers der R. Ballen in einer Kurve im Gebirge vom Lkw gefallen und
weitere Ballen deshalb eingedrückt worden seien.
19 Die Beklagte beantragt,
20
das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 01.04.1999 abzuändern und die Klage abzuweisen.
21 Die Streithelferin hat sich diesem Antrag angeschlossen. Sie ergänzt das Vorbringen, der Schaden sei nicht durch einen Unfall, sondern durch
einen Verladungs- und Verpackungsfehler entstanden. Beim Verladen habe die R. aufgeblasene Plastiktüten zwischen die Ballen gepackt,
obwohl der Fahrer darauf hingewiesen habe, dass diese "Airbags" zwischen den Ballen diese gegen die Wände des Aufliegers pressen würden
mit der Gefahr, dass die Fracht während des Transports herunterfallen könnte. Der Fahrer habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es besser
wäre, die Ballen miteinander zu einem kompakten Block zu verbinden, um jedes Risiko zu vermeiden. Obwohl der Fahrer mit extremer Vorsicht
gefahren sei, habe sich die Ladung in den Bergen aufgrund der fehlerhaften Verladung verschoben, so dass einige Ballen der Ladung auf die
Straße gefallen seien. Im übrigen wendet sie sich gegen die Schadensberechnung. Es seien überhaupt nur 26 und nicht 32 Ballen übergeben
worden. Der Sachverständige habe selbst nur 6 von 8 Ballen begutachtet, was zur Schadensermittlung nicht ausreiche. Dem Transportvorgang
habe nur ein Lieferschein zugrunde gelegen. Die vom Sachverständigen aufgenommenen Nummern der Ballen entsprächen teilweise nicht der
vorliegenden Packliste, so dass die Bewertung insgesamt unbrauchbar sei.
22 Die Klägerin beantragt,
23
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
24 Die Berufung sei bereits unzulässig, da die Beklagte der Klägerin gegenüber auf die Durchführung der Berufung verzichtet habe. Sie bestreitet
einen Verladefehler der R. AG. Die Ballen seien ordnungsgemäß verladen worden, so dass bei einem normalen Transport und einer normalen
Fahrt kein Schaden habe entstehen können. Die Schadensberechnung sei korrekt. Selbst wenn in der Schadensberechnung ein Ballen mit einer
Nummer erscheine, die in den Lieferscheinen nicht enthalten sei, so sei dies unschädlich, da die Klägerin ohnehin bei ihrer eigenen Berechnung
einen Ballen vergessen habe.
25 Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
26 Die Berufung ist zulässig. Die Beklagte hat mit Schreiben ihres Anwaltes vom 20.07.1999 nicht auf die Durchführung des Berufungsverfahrens
verzichtet. Vom Empfängerhorizont eines Rechtsanwaltes aus konnte der Kläger-Vertreter diesem Schreiben nicht bereits die Erklärung eines
Verzichts entnehmen. Eingangs dieses Schreibens teilt der Beklagten-Vertreter mit, dass der Vertreter der Rechtsinteressen der Streithelferin die
versprochenen Unterlagen über den Unfall trotz zahlreicher Aufforderung immer noch nicht zugesandt habe. Er habe ihm daher gestern
mitgeteilt, dass er am 22.07.1999 die Berufung zurücknehmen werde. Aus dieser Formulierung konnte der Kläger-Vertreter nur entnehmen, dass
der Beklagten-Vertreter intern eine Berufungsrücknahme angedroht hat. Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Berufung ist hierin aber nicht zu
sehen. Die weiteren Formulierungen stehen ersichtlich im Zusammenhang mit dieser Androhung, so dass in der Ankündigung, Hauptforderung,
Zinsen und Kosten auszugleichen nur eine Bereitschaft für den Fall gesehen werden kann, dass die Berufung tatsächlich zurückgenommen wird.
27 Die Berufung ist aber nicht begründet.
28 Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagte als Fixkostenspediteur nach Frachtrecht haftet und zwar unabhängig davon, ob
deutsches Rechts oder österreichisches Recht anwendbar ist, da auch nach § 413 des österreichischen HGB der Fixkostenspediteur die
rechtliche Stellung eines Frachtführer hat. Nach der Auftragsbestätigung vom 07.04.1997 wurde eindeutig ein fester Frachtpreis von 2.450,00 DM
vereinbart, so dass eine Fixkostenspedition vorliegt.
29 Damit ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anwendbar und unbeschadet einer
eventuellen abweichenden Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 31 Abs. 1 b CMR die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte
gegeben, da die Ware in Deutschland übernommen wurde. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 1 a CMR
(Koller, Transportrecht, 4. Aufl., CMR Art. 31 Rnr. 6).
30 Gemäß Art. 17 CMR ist die Beklagte verpflichtet, den während des Transports entstandenen Schaden zu ersetzen. Nach Art. 3 CMR hat sie auch
für Handlungen und Unterlassungen der Unterfrachtführer einzustehen. Der Frachtführer ist aber von seiner Haftung befreit, wenn der Schaden
durch unsachgemäßes Verladen durch den Absender entstanden ist (Art. 17 Nr. 4 c CMR). Entgegen der Formulierung des Art. 18 Nr. 2 CMR
trägt der Frachtführer die volle Beweislast für einen Verladefehler (BGH NJW 1985, 2092 und BGH NJW-RR 1988, 1369, Koller, aaO, CMR Art.
18 Rnr. 5; Thume/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Art. 18 Rnr. 65), zumal, wenn der Frachtführer, wie hier, die ordnungsgemäße
Übernahme des Frachtgutes bestätigt hat.
31 Im Berufungsverfahren macht die Beklagte erstmals geltend, die R. habe auf die unteren Paletten noch eine zweite Lage Paletten mit Kartons
gestaut, ohne die obere Lage besonders gegen Verrutschen bzw. Verschieben zu sichern. Deshalb hätten die 630 kg schweren Kartons in einer
nach außen abfallenden Linkskurve zwangsläufig die Plane des Aufliegers zerrissen und seien deshalb vom LKW gefallen. Sie beruft sich auf
ein Sachverständigengutachten und auf das Zeugnis des Fahrers. Die Klägerin tritt dem entgegen und beruft sich für ihre Behauptung, die extrem
stabilen Kartons und die Form der Verpackung der Filter-Tow in diesen Kartons hätten es erlaubt, die Kartons übereinander zu stapeln, bei
normalem Transport und bei normalem Fahren entstünden keine Schäden ihrerseits auf ein Sachverständigengutachten und auf ihren
Schadensgutachter als Zeugen.
32 Dieses neue Vorbringen der Beklagten ist gemäß §§ 528 Abs. 2, 276 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen, da die Zulassung dieses
Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Beklagte die Verspätung nicht entschuldigt hat. Der Rechtsstreit würde
bei Berücksichtigung dieses Vortrags verzögert, da über das Vorbringen der Beklagten Sachverständigenbeweis erhoben werden müsste. Bei
sorgfältiger Prozessführung hätte die Beklagte dieses Vorbringen bereits in erster Instanz vortragen können. Sie hätte sich bemühen müssen, die
entsprechenden Informationen von ihrem Unterfrachtführer zu bekommen. Es ist daher von ihr zu vertreten, dass sie diese Informationen offenbar
in der ersten Instanz noch nicht hatte und erstinstanzlich deshalb nur pauschal geltend machte, der Schaden sei nur als Folge mangelhafter
Verladeweise entstanden. Diesen pauschalen Vortrag, den die Klägerin bestritten hatte, hatte sie in der ersten Instanz auch nicht unter Beweis
gestellt, so dass das Landgericht ihm schon deshalb nicht nachgehen musste. Auch die im Berufungsverfahren der Beklagten beigetretene
Streithelferin hat Lademängel geltend gemacht. Dieses Vorbringen ist aus den gleichen Gründen als verspätet zurückzuweisen, da die
Streithelferin mit dem Beitritt die gleiche Stellung wie die Beklagte hat (§ 67 Satz 1 ZPO).
33 Die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schadens von 35.478,54 DM ist nachgewiesen. Durch den Vermerk auf dem Frachtbrief ist
nachgewiesen, dass bei dem Unfall vier Ballen verlorengegangen und acht beschädigt wurden. Gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR hat die Beklagte als
Schaden den Warenwert der verlorenen bzw. beschädigten Güter abzüglich des Verwertungserlöses zu ersetzen. Dies sind gemäß dem
Schadensgutachten des Sachverständigen O. A. vom 14.01.1998, den die Klägerin zur Sicherung des Beweises eingeschaltet hatte, jedenfalls
die mit der Klage geltend gemachten 35.478,85 DM, wie in der Anlage K 7 berechnet. Zwar ist eine von dem Sachverständigen wiedergegebene
Ballennummer nicht in den Frachtunterlagen wieder zu finden, dies allein rechtfertigt aber nicht, die Feststellung der Schadenshöhe durch den
Sachverständigen anzuzweifeln. Dieser Schaden übersteigt nicht den Höchstbetrag des Art. 23 Nr. 3 CMR.
34 Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. Insoweit wird auf die Ausführung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Die
Ausführungen der Streithelferin im Schriftsatz vom 23.05.2001 zur Unterbrechung der Verjährung sind nicht nachvollziehbar. Die Klägerin hat
das Verfahren zu keiner Zeit zum Ruhen gebracht. Aus dem angesprochenen Schriftsatz vom 28.01.2000 ergibt sich solches nicht.
35 Da die Berufung der Beklagten keinen Erfolg hat, hat sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die durch die
Streithilfe verursachten Kosten hat die Streithelferin zu tragen (§ 101 Abs. 1 ZPO). Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO (neue Fassung) liegen nicht vor. Die Beschwer der
Beklagten übersteigt nicht 20.000,00 EUR.