Urteil des OLG Hamm vom 17.08.2006

OLG Hamm: unternehmen, bemessungsfaktor, abmahnung, datum

Oberlandesgericht Hamm, 4 W 97/06
Datum:
17.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 97/06
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 221/06
Tenor:
Der Streitwert wird anderweitig auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist
zulässig. Die Verfahrensbevollmächtigten sind durch eine zu niedrige Festsetzung des
Streitwertes beschwert. Wie die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch
noch einmal ausdrücklich klargestellt haben, haben sie die Streitwertbeschwerde im
eigenen Namen eingelegt.
2
Die Streitwertbeschwerde ist auch begründet. Das Landgericht hat den Streitwert mit
10.000,-- Euro zu niedrig bemessen. Angemessen sind hier vielmehr 20.000,-- Euro.
Denn es handelt sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren von
durchschnittlicher Bedeutung. In solchen Verfahren pflegt der Senat regelmäßig von
einem Streitwert in Höhe von 20.000,-- Euro auszugehen, auch wenn es wie hier um die
ordnungsgemäße Belehrung der Endverbraucher über ihre Rückgaberechte bei
Fernabsatzverträgen geht. Diesen Wert hat der Antragsteller bereits auch in seiner
Antragsschrift angegeben, ohne dass dem der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens
widersprochen hätte. Im Gegenteil ist Antragsgegner selbst in seiner vorprozessualen
Antwort auf die Abmahnung des Antragstellers von einem Streitwert in Höhe von
20.000,-- Euro ausgegangen. Soweit das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluß
vom 26. Juli 2006 für die Bemessung des Streitwertes entscheidend auf den vom Kläger
erzielbaren Gewinn abgestellt hat, ist dies für das hier in Rede stehende
Unterlassungsbegehren nicht der entscheidende Bemessungsfaktor. Maßgebend ist
vielmehr die Bedeutung der Sache für das zukünftige Wettbewerbsgeschehen. Insofern
mag bei einer unterdurchschnittlich bedeutsamen Sache einmal ein Streitwert von
10.000,-- Euro angemessen sein, wenn insbesondere auch die wirtschaftliche
Bedeutung des Verletzers unter dem Gesichtspunkt des Angriffsfaktors als gering
einzustufen ist. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat
sich unwidersprochen dahingehend eingelassen, ein mittelständisches Unternehmen
mit einem erheblichen Umsatz zu betreiben. Dass es sich demgegenüber beim
Antragsgegner lediglich um einen Gelegenheitsanbieter handelt, davon kann hier nicht
ausgegangen werden. Vielmehr hat der Antragsteller insoweit eine bundesweite
Tätigkeit des Antragsgegners unwidersprochen vorgetragen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.
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