Urteil des OLG Hamm vom 19.01.2006
OLG Hamm: pflichtverteidiger, geständnis, wichtiger grund, vertrauensverhältnis, druck, auswechslung, wechsel, verfügung, vertreter, schöffengericht
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 296/05
Datum:
19.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 296/05
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 Ns 5 Js 811/03
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Bestellung des Rechtsanwalts I aus X als Pflichtverteidiger wird
aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt I2 aus I als Pflichtverteidiger
beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem
Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die
Staatskasse.
G r ü n d e :
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I.
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Der bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte wurde in erster
Instanz durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Witten vom 13. April 2005
wegen gewerbsmäßigen Betruges in 35 Fällen und wegen Betruges in einem weiteren
Fall unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22.
April 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ferner
wegen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Witten vom 2. Juli 2003 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen gewerbsmäßigen Betruges in 35
Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt.
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Daneben wurde auch die Mutter des Angeklagten, bezüglich derer das Urteil seit dem
21. April 2005 rechtskräftig ist, wegen gewerbsmäßigen Betruges in 60 Fällen und
wegen Betruges in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
und vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
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Ausweislich der Urteilsgründe des erstinstanzlichen Urteils haben beide Angeklagte ein
glaubhaftes Geständnis abgelegt, worauf auch im Wesentlichen die Feststellungen
gegründet sind. Nach diesen Feststellungen soll der Angeklagte, teilweise zusammen
mit seiner Mutter, in zahlreichen Fällen nahezu wertlose und lediglich leicht vergoldete
Armreifen, die er in großer Zahl erworben hatte, in einem X Leihhaus als echt goldene
Armreifen versetzt und aufgrund Täuschung einer Angestellten erheblich überhöhte
Pfandbeträge erhalten haben.
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Nachdem dem Angeklagten nach Anklageerhebung insoweit Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden war, meldete sich Rechtsanwalt I aus X, an den sich
der Angeklagte gewandt hatte, und bat um seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.
Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 17. März 2005 wurde zugleich mit dem
Eröffnungsbeschluss Rechtsanwalt I als Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet.
Dieser hat ihn sodann auch in der Hauptverhandlung am 13. April 2005 verteidigt.
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Mit Schriftsatz noch vom 13. April 2005 meldete sich Rechtsanwalt I2 aus I als
Wahlverteidiger des Angeklagten und legte Berufung gegen das Urteil vom selben Tage
ein. Mit Schriftsatz vom 25. April 2005 reichte er eine Vollmacht des Angeklagten,
datierend vom 13. April 2005, nach. Nachdem das Urteil - entsprechend der Anordnung
des Vorsitzenden des Schöffengerichts - an den Angeklagten sowie an Rechtsanwalt I2,
nicht aber auch an Rechtsanwalt I, zugestellt worden war und Rechtsanwalt I2
Akteneinsicht erhalten hatte, beantragte er mit Schriftsatz vom 28. Juni 2005 namens
und im Auftrag des Mandanten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für das
Berufungsverfahren und legte für diesen Fall das Wahlmandat nieder.
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Der Vorsitzende der zwischenzeitlich mit dem Berufungsverfahren befassten kleinen
Strafkammer wies mit Verfügung vom 25. Juli 2005 Rechtsanwalt I2 darauf hin, dass er
bislang keine Umstände vorgetragen habe, die einen Austausch des Pflichtverteidigers
rechtfertigen könnten. Ferner bat er um Prüfung und Mitteilung, ob die Berufung in
Anbetracht des vom Angeklagten in erster Instanz abgelegten Geständnisses auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde. Eine Abschrift dieses Schreibens
übermittelte er Rechtsanwalt I zur Kenntnisnahme.
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Mit Verfügung vom 11. August 2005 bestimmte der Vorsitzende der Berufungs-kammer
sodann Termin auf den 20. Juni 2006 und bat beide Verteidiger nochmals um Mitteilung,
ob die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde. Nachdem
Rechtsanwalt I am 18. August 2005 die Terminsladung mit der erneuten Anfrage nach
einer eventuellen Berufungsbeschränkung zugestellt worden war, bat er mit Schriftsatz
vom selben Tage um Klarstellung. Das letzte Schreiben, das ihn in dieser Sache
erreicht habe, sei das an den Rechtsanwalt I2 gerichtete Schreiben vom 25. Juli 2005
gewesen. "So dessen Beiordnung nicht erfolge und er weiterhin als Pflichtverteidiger
des Angeklagten tätig sei", dürfe er mitteilen, dass die Berufung auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde.
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Mit Schriftsatz vom 22. August 2005 teilte Rechtsanwalt I2 daraufhin mit, es werde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung in vollem Umfang durchgeführt
werden solle. Die Erklärung des Kollegen I sei vom Mandanten ausdrücklich nicht
autorisiert worden und damit gegenstandslos. Zudem bat er nochmals ausdrücklich um
Beiordnung als Pflichtverteidiger, weil er allein das Vertrauen des Mandanten genieße.
Dies zeige nicht zuletzt der Umstand, dass Rechtsanwalt I die Erklärung gemäß seinem
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Schriftsatz vom 18. August 2005 an das Gericht ohne Rücksprache und ohne
Autorisierung durch den Mandanten abgegeben habe.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 26. August 2005 lehnte sodann der
Strafkammervorsitzende den Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt I2 aus I
anstelle von Rechtsanwalt I aus X zu seinem Pflichtverteidiger zu bestellen, ab, weil
keinerlei Umstände vorgetragen worden seien, die eine Zurücknahme der Bestellung
des Rechtsanwalts I erforderlich machen oder auch nur angezeigt erscheinen lassen
würden.
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Seine hiergegen mit Schriftsatz des Rechtsanwalts I2 vom 8. September 2005
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eingelegte Beschwerde begründet der Angeklagte im Wesentlichen damit, dass er
bereits im erstinstanzlichen Verfahren kein Geständnis habe abgeben wollen, sondern
dies nur auf starken Druck des damals beigeordneten Rechtsanwalts geschehen sei. Da
das Berufungsverfahren mit dem Ziel des Freispruchs durchgeführt werden solle, könne
die Berufung naturgemäß auch nicht, wie vom vormals beauftragten Rechtsanwalt
beabsichtigt, auf das Strafmaß beschränkt werden. Da dieser ihn jedoch intensiv
bedrängt habe, ein Geständnis abzulegen und nur eine Strafmaßverteidigung
beabsichtigt gewesen sei, bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr. Die Differenzen im
Hinblick auf das Ziel der Verteidigung seien unüberbrückbar.
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Nachdem der Strafkammervorsitzende der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, hat
Rechtsanwalt I im Beschwerdeverfahren auf Anfrage des Senats zum Vorbringen des
Angeklagten folgendes erklärt:
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"In dem gegen meinen Mandanten gerichteten Strafverfahren wurde auch die
Mutter des Mandanten angeklagt.
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Die Angeklagte ... legte bereits vor dem Termin ein Geständnis ab, und zwar unter
Einbeziehung des Tatbeitrages meines Mandanten.
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Hiermit konfrontiert, räumte auch mein Mandant die ihm zur Last gelegten Taten
ein.
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Unmittelbar nach der Urteilsverkündung beauftragte mich der Mandant mit der
Einlegung der Berufung.
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Mit Blick auf die geständigen Einlassungen beider Angeklagter konnte diese
Berufung nur auf das Strafmaß beschränkt werden.
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Ich hoffe somit zur Klärung beigetragen zu haben."
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In Erwiderung hierauf hat der Angeklagte durch Schriftsatz des Rechtsanwalts I2 erneut
darauf hingewiesen, dass er immer erklärt habe, nicht schuldig zu sein und durch
Rechtsanwalt I zu einem Geständnis gedrängt worden zu sein, und daher zu diesem
kein Vertrauen mehr habe.
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II.
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Der zulässigen Beschwerde kann - entsprechend dem Antrag der
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Generalstaatsanwaltschaft - der Erfolg nicht versagt bleiben.
Ein Angeklagter hat zwar nach allgemeiner Meinung keinen Anspruch darauf, dass ein
von ihm vorgeschlagener Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt wird
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(KK-Laufhütte, StPO, 5. Aufl., § 143 Rdnr. 5). Vielmehr trifft allein der Vorsitzende des
Gerichts die Auswahl des Pflichtverteidigers nach pflichtgemäßem Ermessen
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(§ 142 Abs. 1 StPO). Dieses Auswahlermessen ist hingegen dahingehend
eingeschränkt, dass der Angeklagte den Rechtsanwalt seiner Wahl stets dann erhalten
soll, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
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Diese Regelung bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Auswahl des
Pflichtverteidigers und nicht auch in gleicher Weise auf die spätere Auswechslung eines
bereits beigeordneten Pflichtverteidigers. Eine derartige Auswechslung kann nicht
schon dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte dies wünscht, sondern nur dann,
wenn er im Einzelnen darlegt und glaubhaft macht oder sonst ersichtlich ist, dass hierfür
ein wichtiger Grund vorliegt ( vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 in 2 Ws 187/99 =
NStZ 1999, 531 = StV 1999, 587).
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Ein solcher Grund kann insbesondere darin gesehen werden, dass das Vertrauens-
verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger ernsthaft gestört ist
und solche Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die bei objektiver
Betrachtung zumindest aus der Sicht des Angeklagten eine Erschütterung seines
Vertrauens zu dem bestellten Pflichtverteidiger besorgen lassen (vgl. BGH NStZ-RR
2005, 240; NStZ 2004, 632; StV 1997, 565).
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Der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu
sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, muss ernsthaft
gefährdet sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 143 Rdnr.3).
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Allein Differenzen über den Inhalt und den Umfang der Verteidigung reichen dabei
grundsätzlich nicht aus, einen Wechsel des Pflichtverteidigers vorzunehmen (vgl. OLG
Hamm StV 1982, 510; KK-Laufhütte, a.a.O.). Dies folgt aus der rechtlichen
Selbstständigkeit des Verteidigers. Er ist Verteidiger, nicht Vertreter des Beschuldigten
(BGH NJW 1959, 731).
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Zudem ist im Entpflichtungsverfahren der Maßstab für die zur Begründung des
Entpflichtungsantrags vorgetragenen Gründe jedenfalls in den Fällen erheblich enger, in
denen - wie hier - der Beschuldigte zur Auswahl seines Pflichtverteidigers gehört
worden war und ihm der Anwalt seines Vertrauens beigeordnet worden war (vgl. auch
BVerfG NJW 2001, 3695).
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Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände muss auch beachtet werden, dass
dem Angeklagten die Möglichkeit verwehrt bleiben muss, einen grundlosen und nicht
gebotenen Verteidigerwechsel zu erzwingen. Anderenfalls hätte es der Angeklagte in
der Hand, jederzeit unter Berufung auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zu seinem
Verteidiger einen Verteidigerwechsel herbeizuführen, um damit möglicherweise auch
das Verfahren zu verzögern (vgl. BGH NJW 1993, 3276; OLG Düsseldorf JZ 1985, 100).
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Andererseits kann ein Pflichtverteidigerwechsel, der wie hier zwischen erster und
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zweiter Instanz stattfinden soll, dann erleichtert sein, wenn dieser Wechsel ohne
Verfahrensverzögerung und Mehrkosten erfolgen würde (vgl. KG NStZ 1993, 201; OLG
Hamburg StraFo 1998, 307). Auch wenn dies hier der Fall ist, da der Termin zur
Berufungshauptverhandlung erst auf den 20. Juni 2006 gelegt worden ist, entbinden
diese Umstände aber keinesfalls von der Prüfung, ob eine Vertrauenserschütterung im
oben dargelegten Sinne gegeben ist.
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Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob von einem nachhaltig gestörten
Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt I und dem Angeklagten mit der Folge der
Rücknahme der Bestellung des bisherigen und der Beiordnung eines neuen
Pflichtverteidigers schon dann auszugehen wäre, nachdem Rechtsanwalt I angeblich
unter starkem Druck den Angeklagten zu dessen Geständnis gedrängt hätte. Dieser
Umstand reicht allein nicht aus, den Schluss auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu
rechtfertigen, zumal ein solcher - auch mit Nachdruck vorgebrachter - Rat durchaus
sachgerecht sein und nach Aktenlage und Verfahrenssituation naheliegend erscheinen
kann.
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Zwar können, wie oben dargelegt, Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger
und Angeklagtem über das grundlegende Verteidigungskonzept unter Umständen das
Vertrauensverhältnis beseitigen; dies setzt jedoch voraus, dass sich die Beteiligten zur
Einigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage sehen (vgl. BGH NStZ 1988,
420). Dass der Verteidiger seinem Mandanten in eigenverantwortlicher Einschätzung
der Beweislage - insbesondere hinsichtlich bereits erfolgter Geständnisse anderer
Mitangeklagter - zu einem Geständnis rät, kann das Vertrauensverhältnis nur dann
erschüttern, wenn dazu erkennbar weitere Faktoren hinzutreten, die es ausschließen,
dass die Verteidigung ordnungsgemäß fortgeführt werden kann.
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Jedenfalls nunmehr liegen konkrete Gründe für eine nachhaltige und ernsthafte Störung
des Vertrauensverhältnisses auch aus der Sicht des Angeklagten vor. Rechtsanwalt I
hat nämlich ohne Rücksprache mit dem Angeklagten die Berufung - jedenfalls für den
Fall seiner weiteren Beiordnung als Pflichtverteidiger - auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränken wollen. Insoweit ist nicht nur ein grundlegender Unterschied über die
Verteidigungsstrategie festzustellen, sondern darüber hinaus ein inzwischen fehlender
Austausch von verfahrenswichtigen Informationen. Zudem muss das Geständnis in der
ersten Instanz nicht zwangsläufig zu einer Rechtsfolgenbeschränkung in der zweiten
Instanz führen, da auch das Geständnis als Beweismittel von der Berufungsinstanz
erneut nach seiner Glaubhaftigkeit beurteilt werden muss und werden wird. Der
Angeklagte, der auch bereits zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
offenbar noch nicht zu einem Geständnis bereit war, will erkennbar, dass neue
tatrichterliche Feststellungen getroffen werden, was im Falle einer
Rechtsfolgenbeschränkung durch die Bindungswirkung nicht möglich wäre. Auch wenn
angesichts der gesamten Beweissituation andere als die vom Amtsgericht getroffenen
Feststellungen nicht gerade nahe liegen, hätte gleichwohl Rechtsanwalt I zunächst den
Umfang der angestrebten Berufung mit seinem Mandanten absprechen müssen, bevor
eine Beschränkung des Rechtsmittels in Frage gekommen wäre.
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Gerade hierin wird aber eine solche Vertrauenskrise deutlich, die die Abberufung des
bisherigen Pflichtverteidigers nunmehr erfordert.
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Demgemäß war der angefochtene Beschluss aufzuheben und Rechtsanwalt I zu
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entpflichten.
Gleichzeitig konnte der Senat auch Rechtsanwalt I2 aus I als Pflichtverteidiger bestellen
und brauchte dessen Auswahl nicht dem Vorsitzenden der Strafkammer vorzubehalten.
Auch § 142 Abs. 1 S. 1 StPO steht einer Beiordnung des Rechtsanwalts I2 als
Pflichtverteidiger nicht entgegen. Der Vorsitzende ist nach
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§ 142 Abs. 1 S. 2 u. S. 3 StPO gehalten, den von dem Angeklagten gewünschten
Verteidiger zu bestellen, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Das bedeutet,
dass im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Vertrauensverhältnisses für eine
sachdienliche Verteidigung dem Angeklagten nach Möglichkeit ein - ggf. auch
auswärtiger - Rechtsanwalt seines Vertrauens beizuordnen ist. Hat sich für den
Angeklagten bereits ein Rechtsanwalt seines Vertrauens gemeldet, so beschränkt sich
das Auswahlermessen des Vorsitzenden in der Regel auf die Bestellung dieses
Anwalts, auch wenn er nicht beim Gericht dieses Bezirks zugelassen ist, sofern
jedenfalls Gerichtsort und Sitz des Rechtsanwalts nicht weit voneinander entfernt sind
(vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2003 in 2 Ws 279/03; Meyer-Goßner, a. a. O.,
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§ 142 Rdnr. 12 m.w.N.).
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Dies ist hier der Fall.
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Schließlich steht der Beiordnung des Rechtsanwalts I2 auch § 146 StPO nicht
entgegen.
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Zwar hat Rechtsanwalt I2 unter Vollmachtsvorlage vom 19. Mai 2004 noch eine
Mitbeschuldigte im vorliegenden Verfahren verteidigt (vgl. Bl.130 d.A.), doch ist das
Verfahren gegen diese nach Abtrennung und noch vor Anklageerhebung im
vorliegenden Verfahren gemäß § 170 StPO eingestellt worden, die anderweitige
Verteidigung des Rechtsanwalts I2 damit beendet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 473 Abs. 3, 467
StPO.
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