Urteil des OLG Hamm vom 14.03.2017

OLG Hamm (wiedereinsetzung in den vorigen stand, gesellschaft mit beschränkter haftung, eintragung im handelsregister, firma, rechtliches gehör, handelsregister, beschwerde, gesellschaft, anmeldung, grundsatz der firmenklarheit)

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 144/78
Datum:
25.10.1978
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 144/78
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 6 T 1/78
Tenor:
I) Den Beteiligten zu 3) und 4) wird wegen Versäumung der Frist für die
Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand erteilt.
II) Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) vom 2. Januar
1978 werden unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen die
Beschlüsse des Rechtspflegers des Amtsgerichts Delbrück vom 23.
Dezember 1977 aufgehoben, soweit darin gegen den Beteiligten zu 3)
ein Zwangsgeld von mehr als 1.000 DM nebst Kosten und gegen die
Beteiligte zu 4) ein Zwangsgeld von mehr als 500 DM nebst Kosten
festgesetzt worden ist.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Die weitergehende sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I)
2
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sowie der am 19. Februar 1963 geborene Sohn xxx der
Beteiligten zu 3) und 4) betreiben unter der eingangs genannten Firma eine Fleisch- und
Wurstwarenfabrikation in Form einer Kommanditgesellschaft. Die Gesellschaft hat am 1.
November 1959 begonnen. Ihr alleiniger persönlich haftender Gesellschafter war
zunächst der Beteiligte zu 3) neben ihm war der minderjährige xxx als einziger
Kommanditist an dem Unternehmen beteiligt. Durch notariellen Vertrag vom 7.
September 1968 (Urkundenrolle Nr. 1968 des Notars xxx in xxx wurden die
Beteiligungsverhältnisse geändert. An Stelle des Beteiligten zu 3), dessen Anteil in eine
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Kommanditbeteiligung umgewandelt wurde, trat die Beteiligte zu 1) als neue
Komplementärin ein. Der Kommanditanteil des Sohnes xxx wurde herabgesetzt. Als
weitere Kommanditisten traten die Beteiligte zu 2) sowie Frau XXX aus XXX in die
Gesellschaft ein.
Der Beteiligte zu 3) und sein Sohn xxx bestritten in der Folgezeit die Gültigkeit des
Vertrages vom 7. September 1968. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 24. September 1974 (5 0 155/74) wurde auf Antrag der Beteiligten zu 1)
festgestellt daß die am 7. September 1968 vereinbarten Änderungen der
Beteiligungsverhältnisse wirksam seien; zugleich wurden der Beteiligte zu 3) und
verurteilt, die entsprechenden Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Auf
Grund dieses Urteils wurden die geänderten Beteiligungsverhältnisse am 29. Juli/30.
September 1977 im Handelsregister eingetragen.
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Inzwischen war Frau xxx mit Wirkung vom 31. Dezember 1970 aus der Gesellschaft
ausgeschieden; sie hatte ihren Kommanditanteil auf die Beteiligte zu 2) übertragen.
Frau xxx sowie die Beteiligten zu 1) und 2) hatten diesen Wechsel am 21. Dezember
1970 zum Handelsregister angemeldet. Eine Eintragung war nicht erfolgt.
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Am 24. August 1977 meldeten die Beteiligten zu 1) und 2) zur Eintragung im
Handelsregister an, daß die Gesellschaft nunmehr die Firma "xxx GmbH & Co KG."
führe, und daß Frau xxx unter Übertragung ihres Anteils auf die Beteiligte zu 2)
ausgeschieden sei.
6
Durch Verfügung vom 23. September 1977 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts die
Beteiligten zu 3) und 4) sowie Frau xxx darauf hingewiesen, daß die Firma der
Gesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes einen auf die
Komplementär-GmbH hindeutenden Zusatz erhalten und ferner das Ausscheiden von
Frau xxx von allen Gesellschaftern angemeldet werden müsse. Er hat dem Beteiligten
zu 3) als Gesellschafter und gesetzlichem Vertreter seines Sohnes xxx sowie der
Beteiligten zu 4) als gesetzlicher Vertreterin von xxx aufgegeben, die Firmenänderung,
das Ausscheiden von Frau Steins und die Übertragung ihres Anteils auf die Beteiligte
zu innerhalb eines Monats zum Handelsregister anzumelden; eine entsprechende
Verpflichtung hat er Frau xxx hinsichtlich der Firmenänderung auferlegt. Für den Fall der
Nichtbefolgung dieser Anordnungen hat er den Verpflichteten ein Zwangsgeld von 500
DM je Person und je Verpflichtung angedroht, sofern sie ihr Unterlassen nicht durch
Einspruch rechtfertigten.
7
Frau xxx hat unter dem 6. Oktober 1977 angemeldet, daß die Gesellschaft nunmehr als
"xxx GmbH u. Co KG" firmiere.
8
Die Beteiligten zu 3) und 4) haben weder die verlangten Anmeldungen vorgenommen
noch Einspruch eingelegt. Durch Beschlüsse vom 23. Dezember 1977 hat der
Rechtspfleger des Amtsgerichts daraufhin gegen den Beteiligten zu 3) in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter und als gesetzlicher Vertreter ein "Gesamtzwangsgeld"
von 2.000 DM und gegen die Beteiligte zu 4) in ihrer Eigenschaft als gesetzliche
Vertreterin ein solches von 1.000 DM festgesetzt gleichzeitig hat er die Festsetzung
eines weiteren Zwangsgeldes von 4.000 DM gegen den Beteiligten zu 3) und von 2.000
DM gegen die Beteiligte zu 4) angedroht.
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Die Beteiligten zu 3) und 4) haben dagegen sofortige Erinnerung eingelegt und geltend
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gemacht, die Beteiligte zu 4) sei wegen eines längeren Krankenhausaufenthaltes
außerstande gewesen, Erklärungen abzugeben Rechtspfleger und Amtsgericht haben
der Erinnerung nicht abgeholfen. Durch Beschluß vom 14. März 1978 hat das
Landgericht das nunmehr als sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse des
Rechtspflegers geltende Rechtsmittel zurückgewiesen.
Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 21. März 1978 zugestellte
Entscheidung haben die Beteiligten zu 3) und 4) mit Schriftsatz vom 3. April 1978, der
am 5. April 1978 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, sofortige weitere
Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis auf die Versäumung der Beschwerdefrist haben
sie mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, daß die Rechtsmittelschrift vom
3. April 1978 noch am selben Tag zur Post gegeben worden sei und bei
ordnungsmäßiger Beförderung am nächsten Tag, d.h. noch vor Ablauf der
Beschwerdefrist, bei dem Oberlandesgericht habe eingehen müssen.
11
II)
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Das als jeweils selbständige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4)
anzusehende Rechtsmittel ist statthaft, in rechter Form eingelegt und auch sonst
zulässig.
13
Zwar haben die Beteiligten zu 3) und 4) die Frist für die Einlegung der sofortigen
weiteren Beschwerde versäumt. Nachdem die landgerichtliche Entscheidung ihrem
Verfahrensbevollmächtigten am 21. März 1978 zugestellt worden war, endete die
Beschwerdefrist gemäß §§ 139 Abs. 1, 22 Abs. 1, 17 Abs. 1 FGG in Verbindung mit §
187. Abs. 1 BGB mit Ablauf des 4. April 1978. Die erst am 5. April 1978 - mit Zugang bei
dem Oberlandesgericht - wirksam gewordene Rechtsmitteleinlegung war verspätet.
14
Jedoch war den Beteiligten zu 3) und 4) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein
Verschulden verhindert war, die Frist für die Einlegung der (ersten oder weiteren)
sofortigen Beschwerde einzuhalten, auf seinen Antrag die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach
Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung
begründen, glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Die Beschwerdeführer haben den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von zwei
Wochen, nachdem der Senat sie auf den verspäteten Eingang der Beschwerdeschrift
hingewiesen hatte, und damit rechtzeitig im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG gestellt
.Einer erneuten Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde bedurfte es nicht, da sie
bereits - wenn auch verspätet - eingelegt war. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG schließt die
Wiedereinsetzung lediglich in denjenigen Fällen aus, in denen das Rechtsmittel
erstmals später als zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses eingelegt wird.
Die Rechtsmitteleinlegung muß deshalb, wenn sie bisher nicht erfolgt war, innerhalb der
genannten Frist nachgeholt werden (Keidel/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 10.
Aufl., Rdn. 37 zu § 22 FGG). Dagegen wäre es nutzlose Förmelei zu verlangen, daß die
Beschwerdeeinlegung wiederholt wird. Insoweit gilt nichts anders als in den Fällen des
§ 236 Abs. 2 ZPO, wonach die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der Antragsfrist
nachgeholt werden muß. Eine solche Nachholung kommt nicht in Betracht, wenn die
Prozeßhandlung - sei es auch verspätet - bereits vorgenommen war (BGH Vers. 1978,
16
449).
Die Beteiligten zu 3) und 4) sowie ihr Verfahrensbevollmächtigter - dessen Verschulden
ihrem eigenen gleichzusetzen wäre (§ 22 Abs. 2 Satz 2 EGG) - haben es auch nicht
verschuldet, daß die sofortige weitere Beschwerde verspätet eingelegt worden ist. Sie
haben glaubhaft gemacht, daß die Rechtsmittelschrift am 3. April 1978 vor 17.00 Uhr bei
der Post eingeliefert worden ist. Wie das Hauptpostamt xxx dem Senat auf Anfrage
bestätigt hat, hätte der Brief bei normaler Laufzeit am nächsten Tag, d.h. noch
rechtzeitig, bei dem Oberlandesgericht eingehen müssen. Daß dies nicht geschehen ist,
haben weder die Beschwerdeführer noch ihr Bevollmächtigter zu vertreten. Sie durften
die Rechtsmittelfrist bis zum letztmöglichen Tag ausnützen, ohne sich einem
Schuldvorwurf auszusetzen (BGHZ 9, 118, 119 = NJW 1953, 824).Der letztmögliche
Tag war hier der 3. April 1978; denn die Beteiligten zu 3) und 4) und ihr
Verfahrensbevollmächtigter durften darauf vertrauen, daß die an diesem Tag zur Post
gegebene Rechtsmittelschrift am nächsten Tag bei dem Oberlandesgericht eingehen
würde. Wird eine Rechtsmittelschrift am Tag vor Fristablauf so rechtzeitig zur Post
gebracht, daß die Sendung bei normaler Laufzeit am nächsten Tag beim
Rechtsmittelgericht hätte eingehen müssen, so kann, wenn das Schrift-Stück gleichwohl
verspätet eintrifft, dies dem Rechtsmittelführer und seinem Anwalt nicht als Verschulden
zugerechnet werden (BVerfG NJW 1977, 1233; BGH NJW 1978, 1488).
17
III)
18
In der Sache hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg.
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1.) Soweit es sich um die Verpflichtung der Beteiligten zu 3) und 4) handelt, das
Ausscheiden der Kommanditistin xxx aus der Gesellschaft und den Übergang ihres
Anteils auf die Beteiligte zu 2) zum Handelsregister anzumelden, ist die sofortige
weitere Beschwerde unbegründet; denn der angefochtene Beschluß beruht in dieser
Hinsicht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).
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Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat sich bei seinen Beschlüssen vom 23.
Dezember 1977 auf die Vorschriften der §§ 132, 133 EGG gestützt. Nach § 132 FGG hat
das Registergericht, sobald es von einem sein Einschreiten u.a. nach § 14 HGB
rechtfertigenden Sachverhalt glaubhafte Kenntnis erhält, dem Beteiligten unter
Androhung eines Zwangsgeldes aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist seiner
gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs
gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Wird innerhalb der bestimmten Frist weder der
gesetzlichen Verpflichtung genügt noch Einspruch erhoben, so ist nach § 133 Abs. 1
FGG das angedrohte Zwangsgeld festsetzen und zugleich die frühere Verfügung unter
Androhung eines erneuten Zwangsgeldes zu wiederholen.
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Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß danach die angefochtenen
Zwangsgeldfestsetzungen gerechtfertigt sind, soweit es um die genannte Anmeldung
des Ausscheidens der Frau xxx und der Übertragung ihres Anteils geht. In diesem
Zusammenhang hat das Beschwerdegericht mit Recht nicht geprüft, ob die Beteiligten
zu 3) und 4) tatsächlich verpflichtet sind, diese Tatsachen zum Handelsregister
anzumelden. Ist das Zwangsgeld nämlich nach Maßgabe des § 133 FGG festgesetzt
worden, so kann die Beschwerde nicht darauf gestützt werden, daß die Verfügung,
durch welche das Zwangsgeld angedroht worden ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei (§
139 Abs. 2 FGG). Die Frage, ob die vom Registergericht angenommene Verpflichtung
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besteht, kann deshalb - von einer noch zu erörternden, hier aber nicht in Betracht
kommenden Ausnahme abgesehen - nur im Einspruchsverfahren nach §§ 134, 135
FGG geprüft werden. Da die Beteiligten zu 3) und 4) von ihrer Einspruchsmöglichkeit
keinen Gebrauch gemacht haben, ist für das vorliegende Verfahren davon auszugehen,
daß sie zur Anmeldung der erwähnten Tatsachen (Ausscheiden der Frau xxx und
Übertragung ihres Anteils) verpflichtet sind.
Auch im übrigen läßt der angefochtene Beschluß insoweit keinen Rechtsfehler
erkennen. Das Amtsgericht hat die Beteiligten zu 3) und 4) vor Festsetzung der
Zwangsgelder ordnungsmäßig zur Vornahme der verlangten Anmeldungen
aufgefordert, insbesondere unmißverständlich klargestellt, welche Tatsachen
hinsichtlich des Anteils von Frau xxx anzumelden seien. Die Frist zur Anmeldung oder
zur Einlegung des Einspruchs war ausreichend bemessen. Ferner waren die
angedrohten Zwangsgelder zahlenmäßig bestimmt, wie § 132 Abs. 1 FGG es verlangt
(Keidel/Winkler, Rdn. 26 zu § 132 FGG).
23
Der Einwand der Beteiligten zu 3) und 4), ihnen sei das rechtliche Gehör verweigert
worden, geht fehl. Die Verfügung des Rechtspflegers vom 23. September 1977, mit der
die Beteiligten zu 3) und 4) unter Zwangsgeldandrohung zur Anmeldung aufgefordert
worden sind, ist den Beschwerdeführern am 4. Oktober 1977 zugestellt worden. Die
Beteiligten zu 3) und 4) haben daraufhin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1977 um eine
Erklärungsfrist von vier Wochen gebeten, die ihnen bewilligt worden ist. Nach
Fristablauf hat der Rechtspfleger unter dem 5. Dezember 1977 eine Sachstandsanfrage
an den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer gerichtet, die unbeantwortet
geblieben ist. Zwischen dieser Anfrage und dem Erlaß der angefochtenen
Festsetzungsbeschlüsse lagen noch einmal über zwei Wochen, innerhalb derer die
Beteiligten zu 3) und 4) hätten Stellung nehmen können. Von einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann somit für das Verfahren
erster Instanz keine Rede sein.
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Ebenso ist den Beteiligten zu 3) und 4) im Beschwerdeverfahren ausreichend
rechtliches Gehör gewährt worden. Nach Eingang der Beschwerdeschrift vom 2. Januar
1978 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Verfahrensbevollmächtigten der
Beteiligten zu 3) und 4) im Abhilfeverfahren zweimal an die Einreichung der
angekündigten Beschwerdebegründung erinnert. Erst nachdem auch die zweite
Erinnerung unbeantwortet geblieben war, hat der Amtsrichter die Akten unter dem 28.
Februar 1978 dem Landgericht vorgelegt, wovon die Beschwerdeführer alsbald
unterrichtet worden sind. Das Landgericht hat mit seiner Entscheidung noch bis zum 14.
März 1978 gewartet; bis dahin hätten die Beteiligten zu 3) und 4) spätestens Stellung
nehmen können.
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Schließlich ist das Landgericht mit Recht nicht dem Einwand der Beteiligten zu 4)
gefolgt, sie sei wegen einer stationären Krankenhausbehandlung zur Abgabe von
Erklärungen nicht in der Lage gewesen. Zwar kann das Registergericht auch nach
fruchtlosem Ablauf der Einspruchsfrist Anlaß haben, im Rahmen seiner
Abänderungsbefugnis nach § 18 FGG die Aufforderung zur Registeranmeldung
aufzuheben oder jedenfalls von der Festsetzung eines Zwangsgeldes abzusehen, wenn
es auf Grund veränderter Umstände oder aus anderen Gründen die Überzeugung
gewinnt, daß ein Anlaß zum Einschreiten nicht (mehr) besteht (Jansen, FGG, 2. Aufl.,
Rdn. 57 zu § 132 und Rdn. 11 zu § 133 FGG m. weit. Nachw.; Keidel/Winkler, Rdn. 10
zu § 133 FGG) .Eine solche Maßnahme kann insbesondere geboten sein, wenn sich
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nachträglich ergibt, daß der Beteiligte der Aufforderung zur Anmeldung aus
entschuldbaren Gründen nicht nachgekommen ist und zu erwarten steht, daß er ihr in
angemessener Frist Folge leisten wird (KG JW 1936, 2C2).So liegt es hier jedoch nicht.
Während für den Beteiligten zu 3) eine Entschuldigung überhaupt nicht vorgebracht
worden ist, hat die Beteiligte zu 4) nur eine vorübergehende Verhinderung geltend
gemacht. Anhaltspunkte dafür, daß sie die verlangte Anmeldung nicht wenigstens bis
zum Erlaß der Beschwerdeentscheidung hätte nachholen können, hat sie jedoch nicht
dargetan.
Die angefochtenen Zwangsgeldfestsetzungen sind danach gegenüber dem Beteiligten
zu 3) in Höhe von 1.000 DM und gegenüber der Beteiligten zu 4) in Höhe von 500 DM
gerechtfertigt. Insoweit waren den Beteiligten zu 3) und 4) auch die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen (§ 138 FGG).
27
2.) Dagegen ist das Rechtsmittel begründet, soweit es sich um das Verlangen nach
Vornahme und Anmeldung einer Firmenänderung handelt. Die angefochtene
Beschwerdeentscheidung beruht in dieser Hinsicht auf einer Verletzung des Gesetzes
(§ 27 FGG), weil die Vorinstanzen die Voraussetzungen eines Zwangsgeldverfahrens
nach §§ 132, 133 FGG verkannt haben. Das Registergericht war gesetzlich nicht befugt,
in der von ihm vorgesehenen Weise auf eine Firmenänderung hinzuwirken.
28
Wie bereits ausgeführt, können Einwendungen gegen die der Zwangsgeldfestsetzung
zugrundeliegende Verfügung allerdings grundsätzlich nur im Wege des Einspruchs
nach §§ 132, 134 f. FGG geltend gemacht werden. Macht der Verpflichtete davon keinen
Gebrauch und setzt das Registergericht daraufhin ein Zwangsgeld fest, so kann die
gegen die Festsetzung gerichtete Beschwerde nach § 139 Abs. 2 FGG nicht darauf
gestützt werden, daß die Verfügung, durch welche das Zwangsgeld angedroht worden
ist, nicht gerechtfertigt gewesen sei. Diese Einschränkung der Beschwerdegründe setzt
jedoch voraus, daß die vorangegangene Zwangsgeldandrohung gesetzlich zulässig
gewesen ist und das Registergericht sich dabei im Rahmen seiner Befugnisse gehalten
hat. § 139 Abs. 2 FGG setzt nämlich voraus, daß das Zwangsgeld "nach Maßgabe des §
133 FGG, d.h. in einem Fall festgesetzt worden ist, in dem das Registergericht bei einem
sein Einschreiten rechtfertigenden Sachverhalt das Zwangsgeldverfahren eingeleitet
hat. Welche Sachverhalte ein solches Einschreiten rechtfertigen können, ergibt sich aus
§ 132 Abs. 1 FGG. War das Zwangsgeldverfahren danach von vornherein unzulässig,
weil einer der in § 132 FGG genannten Fälle nicht vorgelegen hat, und ist das
Registergericht somit ohne gesetzliche Ermächtigung eingeschritten, so findet § 139
Abs. 2 FGG keine Anwendung; vielmehr ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des
Zwangsgeldes unbeschränkt zulässig (KGJ 42, 167; Keidel/Winkler, Rdn. 6 zu § 139
FGG; Jansen, Rdn. 20 zu § 139 FGG).
29
Für das Verfahren des Registergerichts fehlte im vorliegenden Fall - soweit es um die
Firmenänderung geht - eine gesetzliche Grundlage. Es trifft zwar zu, daß die im
Handelsregister eingetragene und bisher von der Gesellschaft geführte Firma "xxx KG"
nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
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Nachdem nämlich die xxx Gesellschaft mit beschränkter Haftung als persönlich
haftende Gesellschafterin in die Kommanditgesellschaft eingetreten ist, erfordert es der
Grundsatz der Firmenklarheit ( § 18 Abs. 2 HGB), einen auf die GmbH hindeutenden
Zusatz in die Firma aufzunehmen. Dies entspricht gefestigter Rechtsprechung und gilt
auch in dem hier vorliegenden Fall der Firmenfortführung nach § 24 HGB (BGHZ 62,
31
216, 226 = Rpfleger 1974, 303; BGHZ 65, 103 = NJW 1976, 48 = Rpfleger 1976, 9;
BayObLGZ 1978 Nr. 10 = Rpfleger 1978, 219; BayObLG Rpfleger 1978, 322; OLG Köln
Rpfleger 1976, 17 = GmbH-Rdsch. 1975, 253; KG Rpfleger 1978, 323 = MDR 1978, 760
= DNotZ 1978, 370; ebenso Baumbach/Duden, HGB, 23. Aufl., Anm. 5 C zu § 161). Die
Unzulässigkeit der Firma rechtfertigt es aber noch nicht, nach § 132 FGG gegen die
Gesellschafter einzuschreiten.
§ 14 HGB, der allein als Grundlage für eine Zwangsgeldandrohung nach § 132 Abs. 1
FGG in Betracht kommt, setzt voraus, daß eine Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung
der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister besteht.
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Insbesondere läßt sich eine Pflicht zur Anmeldung
nicht aus § 31 Abs. 1 HGB herleiten, wonach u.a. eine Änderung der Firma zum
Handelsregister anzumelden ist. Die Vorschrift setzt voraus, daß eine Firmenänderung
erfolgt ist; sie bietet aber - in Verbindung mit § 14 HGB - keine Handhabe, um eine noch
vorzunehmende Firmenänderung zu erzwingen. Dies ergibt sich aus der Zweckrichtung
des § 14 HGB - nämlich die Übereinstimmung zwischen der wirklichen Sach- und
Rechtslage und dem Inhalt des Handelsregisters sicherzustellen - sowie aus § 15 HGB,
der von einzutragenden und eingetragenen Tatsachen handelt. Eine erst
bevorstehende, aber noch nicht erfolgte Firmenänderung ist keine eintragungsfähige
Tatsache. Sie kann somit nicht Gegenstand einer Anmeldung zur Eintragung im
Handelsregister sein.
32
Die von dem Rechtspfleger des Amtsgerichts angeordnete Firmenänderung ist bisher
nicht erfolgt. Ist die Firma einer Handelsgesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgelegt,
so bedarf es zu ihrer Änderung einer Änderung des Vertrages (Schlegelberger/Geßler,
HGB 4. Aufl., Rdn. 2 zu § 107; Flechtheim in Düringer/Hachenburg, HGB, 3. Aufl., Anm.
2 zu § 107; Westermann in Westermann/Scherpf/Paulick/Bulla/Hackbeil, Handbuch der
Personengesellschaften, Rdn. 129 I). Mangels abweichender Bestimmungen der
Gesellschaftsvertrag ist dazu die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, und zwar
bei der Kommanditgesellschaft auch die der Kommanditisten; denn sie sind auf Grund
ihrer personenrechtlichen Mitgliedschaft grundsätzlich gleichberechtigte Partner des
Komplementärs (Westermann a.a.O. Anm. 805 I und 849 I).
33
Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für eine Firmenänderung sind im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. In dem bei Eintritt der xxx Gesellschaft mit beschränkter
Haftung neugefaßten Gesellschaftsvertrag vom 7. September 1968 ist in § 1 festgelegt,
daß die Firma der Kommanditgesellschaft "xxx KG" lautet. Zu einer Änderung dieser
Firma durch Aufnahme eines GmbH-Zusatzes bedarf es mithin einer Änderung des
Gesellschaftsvertrages. Sie ist nach § 19 a des Vertrages nur mit Zustimmung
sämtlicher Gesellschafter möglich und muß schriftlich vereinbart werden. Eine derartige
Vertragsänderung liegt nicht vor. Zwar haben die Beteiligten zu 1) und 2) unter dem 24.
August 1977 in schriftlicher Form zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, daß
die Firma der Gesellschaft nunmehr "xxx GmbH & Co KG" laute (wohingegen Frau xxx
angemeldet hat, daß die Firma "..." GmbH u. Co KG" laute). Es erscheint aber
bedenklich, darin die Zustimmung zu einer entsprechenden Vertragsänderung zu
sehen; denn diese Zustimmung muß dem Vertragspartner - d.h. dem Beteiligten zu 3)
und dem Kommanditisten xxx - und nicht dem Registergericht gegenüber erklärt werden.
Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an der notwendigen Zustimmung des Beteiligten
zu 3) und seines Sohnes. Sie kann nicht mit den in §§ 14 HGB, 152, 153 FGG
vorgesehenen Zwangsmitteln erwirkt werden.
34
Im übrigen stehen dem vom Registergericht gewählten Verfahren auch praktische
Gründe entgegen. Wie der GmbH-Zusatz zu lauten hat, können allein die Gesellschafter
bestimmen; das Registergericht kann ihnen insoweit keine Anweisungen erteilen. Wie
allein schon die unterschiedlichen Anmeldungen der Beteiligten zu 1) und 2) einerseits
("... GmbH & Co KG") und der früheren Gesellschafterin xxx andererseits ("... GmbH u.
Co KG") zeigen, kommen für den Zusatz verschiedene Fassungen in Betracht (so z.B.
auch "... Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co KG"). Das Registergericht ist
nicht befugt, eine davon verbindlich vorzuschreiben.
35
Der angefochtene Beschluß und die zugrundeliegenden
Zwangsgeldfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts sind danach aufzuheben, soweit
sie die Anmeldung einer Firmenänderung betreffen; denn das Verfahren des
Registergerichts entbehrt insoweit einer gesetzlichen Grundlage. Da die
Entscheidungen beider Vorinstanzen auf dem gleichen Rechtsfehler beruhen und
weitere Maßnahmen des Registergerichts in Betracht kommen, ist die Sache an das
Amtsgericht zurückzuverweisen.
36
Wegen der weiteren Sachbehandlung sei ergänzend auf folgendes hingewiesen:
37
Die Grundlage für ein Einschreiten des Registergerichts könnten im vorliegenden Fall
einerseits § 140 FGG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 HGB und andererseits § 142 FGG
bilden. Im Gegensatz zu den §§ 14 HGB, 132 FGG, die positiv auf die Anmeldung einer
bestimmten zulässigen Firma zielen, bieten die §§ 37 Abs. 1 HGB, 140 FGG die
Möglichkeit, den Gebrauch einer unzulässigen Firma zu verhindern. Die Vorschriften
gelten auch für Handelsgesellschaften (Keidel/Winkler, Rdn. 1 zu § 140 FGG). Ihrer
Anwendung steht es nicht entgegen, daß die unzulässige Firma - wie hier - im
Handelsregister eingetragen ist (Keidel/Winkler, Rdn. 6 zu § 140 FGG). Fraglich
erscheint allerdings, ob die Kommanditgesellschaft die im Gesellschaftsvertrag
festgelegte, durch den Eintritt der Komplementär-GmbH unzulässig gewordene Firma
noch im Sinne der §§ 37 Abs. 1 HGB, 140 FGG gebraucht. Bedenken dagegen könnten
deshalb bestehen, weil die Beteiligte zu 1), die allein zur Vertretung der
Kommanditgesellschaft nach außen berechtigt ist (§§ 125 Abs. 1, 170 HGB), durch die
Anmeldung der geänderten Firma ("... GmbH & Co KG") zum Ausdruck gebracht hat,
daß sie die im Vertrag festgelegte Firma im Geschäftsverkehr nicht mehr zu führen
beabsichtigt. Für die Anwendung der §§ 37 Abs. 1 HGB, 140 FGG wird es deshalb
darauf ankommen, ob die Kommanditgesellschaft trotz der Anmeldung vom 24. August
1977 noch von der bisherigen Firma (ohne GmbH-Zusatz) Gebrauch macht.
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Als zweckmäßiger könnte es sich erweisen, ein Verfahren nach § 142 FGG einzuleiten.
Die Vorschrift ermöglicht es, eine unzulässig eingetragene Firma unabhängig von ihrem
tatsächlichen Gebrauch im Handelsregister zu löschen. In der Rechtsprechung ist
anerkannt, daß das Registergericht auch die abgeleitete Firma einer
Kommanditgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, als unzulässig beanstanden und von Amts
wegen löschen kann, wenn ihr kein die Rechtsform als GmbH & Co KG
kennzeichnender Zusatz beigefügt wird (BGHZ 62, 216 = Rpfleger 1974, 303; BGHZ 65,
103 = NJW 1976, 48 = Rpfleger 1976, 9; BGH Rpfleger 1977, 359; Senatsbeschluß vom
21.4.1977 - 15 W 43/76 - = Rpfleger 1977, 244). Wird die Firma gelöscht, so muß es den
Gesellschaftern überlassen bleiben, sich auf eine andere, zulässige Firma zu einigen
oder die Einigung notfalls im Klagewege herbeizuführen. Dabei ist zu berücksichtigen,
daß es einer Mitwirkung der Frau nicht bedarf, da sie wirksam aus der Gesellschaft
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ausgeschieden ist, auch wenn diese Tatsache noch nicht im Handelsregister
eingetragen ist.