Urteil des OLG Hamm vom 12.05.1982

OLG Hamm: abweichende meinung, anhörung, beratung, arbeitslosigkeit, armenrecht, datum, rechtsgrundlage, alter

Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 192/82
Datum:
12.05.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 WF 192/82
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 8 F 62/82
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antragsgegner die
beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert mit der Begründung, es liege erst ein
Klageentwurf vor; dieser werde erst im Prozeßkostenhilfeverfahren geprüft, für das
jedoch die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht komme.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
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Die nach § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist sachlich ohne Erfolg. Das
Familiengericht hat zu Recht die Bewilligung vor Prozeßkostenhilfe für die Anhörung
des Antragsgegners im Prozeßkostenhilfeverfahren abgelehnt.
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In § 114 ZPO ist die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vorgesehen. Zur Rechtsverteidigung im
Sinne von § 114 ZPO gehört nach ganz überwiegender Meinung in Literatur und
Rechtsprechung nicht die Anhörung des Gegners im Prozeßkostenhilfeverfahren (vgl.
OLG Nürnberg NJW 1982, S. 288 mit weiteren zahlreichen Hinweisen). Der Senat
vertritt daher in Übereinstimmung mit der herrschenden Ansicht die Rechtsauffassung,
daß es für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das
Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren keine Rechtsgrundlage gibt (so auch der 8. Senat
für Familiensachen des OLG Hanna Beschl. v. 1.3.1982, 8 WF 93/82), gegen die jüngst
veröffentlichte abweichende Meinung des 1. Senats für Familiensachen des OLG Hamm
NJW 1982 S. 287.
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Die Auffassung des Senats galt für § 114 ZPO alter Fassung und gilt fort auch nach dem
Inkrafttreten des Prozeßkostenhilfegesetzes. Der Gesetzgeber hat nämlich in Kenntnis
der früheren Streitfrage, ob das Armenrecht für das Armenrechtsprüfungsverfahren
bewilligt werden kann, keine von der herrschenden Meinung abweichende gesetzliche
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Regelung getroffen.
Ebensowenig läßt sich aus den Gesichtspunkt, wie er in § 121 Abs. II Satz 1, 2.
Alternative ZPO zum Ausdruck kommt, wonach auch dem Gegner ein Anwalt
beizuordnen ist, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, ein zwingendes
Argument für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das
Prozeßkostenhilfeprüfungsverfehren herleiten. Denn § 121 ZPO regelt nur die
Beiordnung eines Anwalts, verlangt zunächst aber unabhängig davon, daß die
allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gegeben sind.
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Von vorstehenden Erwägungen abgesehen war der Antragsgegner ohne weiteres in der
Lage, such ohne anwaltliche Beratung sich zur Sache zu äußern. Seine Kinder machen
Unterhaltsansprüche geltend, gegen die der Antragsgegner sich mit dem Einwand der
Leistungsunfähigkeit wendet. Diese dazulegen dürfte im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit
kaum Schwierigkeiten bereitet haben, zumal hierfür die Hilfe der Geschäftsstelle des
Familiengerichts in Anspruch genommen werden konnte (§ 118 Abs. 1, Satz 2 ZPO).
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Die Nebenentscheidung folgt aus. § 118 Abs. I S. 4 ZPO.
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