Urteil des OLG Hamm vom 02.10.1998

OLG Hamm (internationale zuständigkeit, gesellschaft mit beschränkter haftung, verdeckte gewinnausschüttung, zuständigkeit, zpo, auseinandersetzung, zeuge, wohnsitz, einlassung, verzicht)

Oberlandesgericht Hamm, 29 U 212/97
Datum:
02.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 212/97
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 O 279/97
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. Oktober 1997 verkündete
Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 22.643,55 DM.
Von der Wiedergabe des
Tatbestandes
1
Entscheidungsgründe
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I.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend
entschieden, daß die Regelung im notariellen Vertrag vom 26. September 1996 es der
Klägerin verwehrt, die Beklagte noch wegen der streitigen Darlehensforderung in
Anspruch zu nehmen.
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II.
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1.
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Verfehlt sind allerdings die Ausführungen des Landgerichts zur internationalen
Zuständigkeit, die das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen hat. Die
internationale Zuständigkeit kann sich jedenfalls nach deutschem Recht nicht allein
daraus ergeben, daß die Klage unter der angegebenen Inlandsanschrift zugestellt und
der Beklagten offenbar auch zugegangen ist. Die Beklagte hat substantiiert behauptet,
bereits seit Jahren in Italien zu wohnen. Damit bestimmt sich die Zuständigkeit der
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deutschen Gerichte nach den Bestimmungen des EG-Gerichtsstands- und
Vollstreckungsübereinkommens vom 27.9.1968 (EuGVÜ). Sind die
zuständigkeitsrelevanten Tatsachen - wie hier - streitig, ist es Sache des Klägers, sie
darzulegen und zu beweisen (Schlosser, EuGVÜ/LÜ, Art.19,20 Rz.1).
2.
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Der allgemeine Gerichtsstand des Art.2 EuGVÜ setzt einen inländischen Wohnsitz
voraus. Ob ein solcher gegeben ist, bestimmt sich gemäß Art.52 Abs.1 EuGVÜ nach
deutschem Recht, also nach § 7 BGB (vgl. BGH FamRZ 1994,299). Die Beklagte müßte
daher in Deutschland - zumindest auch - einen Lebensmittelpunkt haben oder jedenfalls
zum Zeitpunkt der Klageerhebung gehabt haben (§ 261 Abs.3 Nr.2 ZPO analog). Dafür
können die Angabe der Inlandsanschrift in verschiedenen Urkunden, die unter
Mitwirkung der Beklagten zustandegekommen sind, wie z.B. der notarielle Vertrag vom
29.9.1996, und die Führung beim Einwohnermeldeamt zwar als Beweisanzeichen
dienen(vgl. BGH NJW-RR 1990,506); sie führen aber nicht zu einer Beweislastumkehr.
Im Laufe des Berufungsverfahrens ist deutlich geworden, daß die Beklagte in der Tat
zumindest ihren geschäftlichen Lebensmittelpunkt in Italien hat. Daß sie daneben noch
einen Wohnsitz in Deutschland unterhält, ist von der Klägerin nicht hinreichend
dargelegt worden.
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3.
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In Betracht kommt jedoch der Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes nach Art.5
Nr.1 EuGVÜ. Er setzt voraus, daß die Beklagte bei Abschluß des Darlehensvertrages
am 16.12.1991 über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte. Nach ständiger
Rechtsprechung des EuGH bestimmt sich der Erfüllungsort im Sinne des Art.5 Nr.1
EuGVÜ nach dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht (Thomas/Putzo/Hüßtege, 21.
Aufl., EuGVÜ Art.5 Rz.3 m.Nw.) und das ist für Darlehensverträge gemäß Art.28 Abs.2
EGBGB das am Verwaltungssitz der Klägerin als Darlehensgeberin geltende Recht (vgl.
Palandt/Heldrich, EGBGB Art.28 Rz.12). § 269 BGB stellt mangels abweichender
Vereinbarung oder sonstiger Umstände auf den Wohnsitz des Schuldners bei
Entstehung des Schuldverhältnisses ab. Die Beklagte hat in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, seinerzeit auch noch einen Wohnsitz in
Deutschland unter der im Darlehensvertrag angegebenen Anschrift unterhalten zu
haben. Sie hat aber auch unwiderlegt Wohnanschriften in Italien seit 1982 angegeben.
Wie eine durch mehrere Schuldnerwohnsitze bedingte Mehrheit von Erfüllungsorten
zuständigkeitsrechtlich zu behandeln ist, ist streitig. Materiellrechtlich wird insoweit dem
Schuldner ein Wahlrecht eingeräumt (MünchKomm-Keller, § 269 Rz.49;
Palandt/Heinrichs, § 269 Rz.16), was jedoch den zuständigkeitsrechtlichen Interessen
nicht gerecht wird (vgl. Schack, Der Erfüllungsort im deutschen, ausländischen und
internationalen Privat- und Zivilprozeßrecht, 1985, Rz.108). Es erscheint angemessener,
das Wahlrecht dem Kläger zu belassen, wie es bei anderweitig begründeter
konkurrierender Zuständigkeit sowohl der Regelung in § 35 ZPO entspricht als auch für
das EuGVÜ vertreten wird (Geimer/Schütze, Europ. Zivilverfahrensrecht, 1997, Art.2
Rz.49 u.109).
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Die Frage kann letztlich offen bleiben, denn die internationale Zuständigkeit ergibt sich
jedenfalls aus Art.18 EuGVÜ wegen rügeloser Einlassung der Beklagten bzw. wegen
verspäteter Zuständigkeitsrüge. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4.7.1997 auf die
Klage erwidert, jedoch erst mit Schriftsatz vom 26.9.1997 die Zuständigkeit gerügt Es
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kann dahinstehen, ob die zuständigkeitsbegründende Einlassung noch auf Verspätung
nach Maßgabe der §§ 282 Abs.3, 296 Abs.3 ZPO gestützt werden kann (so die bislang
hM, vgl. OLG Düsseldorf, RIW 1990,689; OLG Frankfurt, RIW 1993,933; Leipold, IPRax
1982,222,224; MünchKomm-Gottwald, Schußanhang B.1., EuGVÜ Art.18 Rz.7; Schack,
Internat. Zivilverfahrensrecht, 2.Aufl., Rz.488; aA OLG L3, NJW 1988,2182, Kropholler,
Europ. Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Art.18 Rz.1), nachdem der BGH zu § 39 ZPO
entschieden hat, die Rüge der internationalen Unzuständigkeit könne noch in der
mündlichen Verhandlung erhoben werden (BGHZ 134,127 = NJW 1997,397; vgl. Anm.
Pfeiffer, ZZP 1997,370). Vorrangig ist die Interpretation des Art.18 EuGVÜ durch den
EuGH, der offensichtlich eine frühzeitige Klärung der Zuständigkeitsfrage verlangt, wenn
er im Anschluß an die Zulassung der gleichzeitigen hilfsweisen Einlassung zur
Hauptsache feststellt, Kläger und Gericht müßten schon bei der ersten Einlassung des
Beklagten erkennen können, daß sie sich gegen die Zuständigkeit des Gerichts richtet
(Amtl. Slg. 1981,1671 = IPRax 1982,234,237). Der EuGH meint zwar im folgenden, auf
die Unterschiede der nationalen Verfahrensordnungen zu den an eine Einlassung zu
stellenden Anforderungen Rücksicht nehmen zu müssen, begrenzt das aber
dahingehend, daß die Rüge der fehlenden Zuständigkeit, soweit sie nicht vor jedem
Vortrag zur Hauptsache vorgebracht wird, keinesfalls mehr nach Abgabe derjenigen
Stellungnahme erhoben werden könne, die nach dem innerstaatlichen Prozeßrecht als
das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist. Eine
Klageerwiderung verliert ihre Funktion als erstes Verteidigungsvorbringen aber nicht
dadurch, daß sie vor einem international unzuständigen deutschen Gericht und ggf. auf
dessen Aufforderung hin abgegeben worden ist.
III.
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1.
14
Der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag vom 16.12.1991 richtet sich
gegen die Beklagte persönlich. Das ergibt sich zunächst aus der eindeutigen
Parteibezeichnung in der Vertragsurkunde. Daß insoweit eine falsa demonstratio
vorläge, weil in Wirklichkeit die Firma F srl Darlehensnehmerin sein sollte, hat die
Beklagte nicht hinreichend dargetan. Das gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, daß
mit der Darlehensvaluta ein repräsentatives Möbelstück für den Show-Raum der
zukünftigen Fa. F bezahlt werden sollte und auch bezahlt worden ist, es sich also um
ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt hätte. Hinzu kommt nämlich, daß die
Fa. F sich seinerzeit in einem nicht näher konkretisierten Gründungsstadium befand,
was nach dem dafür maßgeblichen italienischen Recht zur Folge hatte, daß sie rechtlich
noch nicht existent war (vgl. Behrens/Kronke, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
im internationalen und europäischen Recht, 2. Aufl., Rz. I 15). Es hätte also, wenn
tatsächlich die Fa. F Darlehensnehmerin sein sollte, in der Folgezeit einer
Schuldübernahme bedurft. Dazu ist es ausweislich der kontinuierlichen Führung des
Darlehens unter dem Namen der Beklagten, wie sie mit der Bilanz zum 31.12.1995
belegt und von dem Zeugen L2 bestätigt worden ist, nie gekommmen.
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2.
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Die Klägerin kann die Forderung jedoch nicht mehr geltend machen, nachdem es zu der
mit Vertrag vom 26.9.1996 beurkundeten Auseinandersetzung und Entflechtung der
Firmen U und F sowie der Gesellschafter T2 und X gekommen ist. Das folgt allerdings
nicht schon aus dem Wortlaut der Erledigungsklausel in § 2 des Vertrages, denn diese
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ist offensichtlich mißlungen. Die Formulierung ergibt für sich genommen keinen
vernünftigen T4. Es erscheint zwar plausibel, daß sie so lauten sollte, wie ihr Verfasser,
der Zeuge L2, angegeben hat, also bezogen auf die Gesellschaften. Das zwingt aber
nicht zu der Annahme, daß die streitbefangene Darlehensforderung von der
Auseinandersetzung unberührt sein sollte. Entscheidend ist, ob die Beklagte in der
damaligen Situation die Klausel so verstehen durfte, daß auch diese Forderung von
dem wechselseitigen Verzicht erfaßt sein sollte. Das ist nach der Überzeugung des
Senats der Fall.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann davon ausgegangen werden, daß
zumindest für den Zeugen T2 eine weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten nicht
mehr in Betracht kam. Nach den Angaben des Zeugen L2 war die
Gesellschafterversammlung mit der Zielsetzung der Auseinandersetzung einberufen
worden und der Zeuge Dr. T war von der Beklagten aus diesem Grunde hinzugezogen
worden. Es ist unstreitig, daß zwischen den Beteiligten jedenfalls insoweit
Übereinstimmung bestand, daß die Entflechtung der Firmen U und F zwangsläufig mit
einem gewissen Forderungsverzicht zu Lasten der Klägerin einhergehen mußte. Ob
dabei einzelne Forderungen angesprochen worden sind, ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme eher zu verneinen. Weder der Zeuge T2 noch der Zeuge Dr. T haben
sich daran erinnern können. Soweit der Zeuge L2 bekundet hat, die auf den Namen der
Beklagten laufenden Konten sollten bestehen bleiben, beruht dies offensichtlich auf
seiner Schlußfolgerung, daß ein solcher Verzicht als verdeckte Gewinnausschüttung
gewertet werden könnte.
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Gegen die Annahme, daß diese Forderungen tatsächlich offen bleiben sollten, spricht
der Umstand, daß der Zeuge T2 gerade darüber verärgert war, daß er als Folge der
Auseinandersetzung das Verrechnungskonto X ausgleichen mußte, über das ihre
Kreditkartenabrechnungen liefen. Für den Zeugen Dr. T war es selbstverständlich, daß
auch die persönlichen Konten der Beklagten in den Verzicht einbezogen sein sollten,
weil es primär um die Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen T2 und der Beklagten
ging. Vor diesem Hintergrund ist ihm auch nicht die Sinnwidrigkeit der Formulierung des
§ 2 des Vertrages aufgefallen, dessen wortgleiche Entwurfsfassung ihm von dem
Zeugen L2 zugesandt worden war.
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Entscheidend ist jedoch letztlich, daß die Darlehensforderung kurz vor der
Gesellschafterversammlung streitig geworden war, wie sich aus dem Schreiben der
Beklagten an den Zeugen T2 vom 30.7.1996 ergibt. Sollte die Forderung ungeachtet der
beabsichtigten Auseinandersetzung und des umfassenden Verzichts seitens der
Klägerin bestehen bleiben, hätte dies in irgendeiner Weise deutlich gemacht werden
müssen. Dazu ist es nicht gekommen und offenbar hat niemand dazu eine
Veranlassung gesehen. Dann aber ist es treuwidrig, wenn die Klägerin sich jetzt darauf
beruft, diese Forderung sei von dem Verzicht ausgenommen gewesen, während sie den
Verzicht auf Forderungen aus dem persönlichen Konto offensichtlich hinnimmt.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO und die Festsetzung der Beschwer auf
§ 546 Abs.2 ZPO
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