Urteil des OLG Hamm vom 06.03.2008

OLG Hamm: einstweilige verfügung, verbraucher, computer, wettbewerbsverhältnis, erlass, widerrufsrecht, unternehmer, wettbewerber, ware, lieferung

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 206/07
Datum:
06.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 206/07
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 25 O 127/07
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 13. November 2007
verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Münster wird zurückge-wiesen, mit der Maßgabe, dass in der
Beschlussverfügung die Worte „und/oder anbieten zu lassen“ und
“Rückgabe“ entfallen und es am Ende des Verbotstenors heißt: „(Anlage
3 zur Antragsschrift, Bl. 9 – 21 d. A.)“.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
2
Die Antragstellerin bietet im Internet gewerblich Computer, Drucker und Druckerzubehör
an. Die Antragsgegnerin vertreibt bei X unter dem Verkäufernamen "X1" EDV-Artikel.
3
Am 20. August 2007 informierte die Antragsgegnerin im Rahmen des Angebotes einer
Computertastatur über das Widerrufsrecht wie folgt:
4
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von
Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der Sache
widerrufen.
Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung
5
Am Ende der Widerrufsbelehrung hieß es:
6
"Der Widerruf ist zu richten an:
7
I2 GmbH & Co. KG
8
Q-Weg
9
##### I
10
Tel: ###########".
11
Die Antragstellerin hat diese Widerrufsbelehrung für fehlerhaft und gesetzwidrig
gehalten und dabei auch beanstandet, dass die Antragsgegnerin in Zusammenhang mit
der Angabe des Adressaten der Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer angegeben
hat. Mit der am 13. September 2007 eingegangenen Antragsschrift hat die
Antragstellerin am 17. September 2007 eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der
Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel unter anderem
untersagt worden ist,
12
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet-
Handelsplattform www.X.de den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Computer
und Computerzubehör mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und
dabei im Rahmen der erforderlichen Informationen über das gesetzliche Widerrufs-
/Rückgaberecht über den Beginn der Widerrufsfrist mit "frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung" zu belehren, wie in der Auktion mit der Nr. ########## am 20. August 2007
geschehen.
13
Die Antragsgegnerin hat gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung zunächst
umfassend Widerspruch eingelegt. Im Hinblick auf das weitergehende Verbot, das die
Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufskontaktdaten betraf, hat die
Antragsgegnerin den zunächst eingelegten Widerspruch zurückgenommen.
14
Die Antragstellerin hat den Erlass der einstweiligen Verfügung verteidigt. Sie hat
gemeint, die erfolgte Belehrung sei nicht klar und verständlich im Sinne von § 312 c
Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sei fehlerhaft, weil die in einem X-Angebot befindliche
Widerrufsbelehrung gerade noch nicht die erforderliche Belehrung in Textform sei. Auf
Grund der Besonderheiten des dortigen Vertragsschlusses, die sich durch die Annahme
der verbindlichen Angebote durch den entsprechenden Käufer ergäben, erfolge die
Belehrung in der Textform des § 126 b BGB in der Regel erst nach Vertragsschluss.
Durch die Information in den Internetangeboten könne § 126 b BGB ausnahmsweise nur
dann gewahrt sein, wenn der Kunde sich die Internetseite ausgedruckt oder auf der
eigenen Festplatte abgespeichert habe. In allen anderen Fällen müsse erst noch eine
weitere geeignete Belehrung über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung
des Widerrufsrechts hinzukommen. Bei einem solchen Verstoß gegen die
Informationspflichten beim Fernabsatz handele es sich auch nicht um eine Bagatelle.
Insoweit hat sich die Antragstellerin auch auf die Rechtsprechung des Senats bezogen.
15
Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf die angebliche unzutreffende
Widerrufsbelehrung die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt. Sie hat das
Verhalten der Antragstellerin als Teil einer Abmahnwelle und damit als
rechtsmissbräuchlich angesehen. Im Hinblick darauf, dass sie zum Zwecke der
Belehrung über den Widerruf die Formulierung verwendet habe, wie sie in der
Widerrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vorgeschlagen worden sei, könne
darin kein wettbewerbswidriges Verhalten gesehen werden. Selbst wenn aber die
Belehrung falsch gewesen sein sollte, liege allenfalls eine Bagatelle vor. Insoweit hat
die Antragsgegnerin auf Entscheidungen von Instanzgerichten verwiesen. Sie hat
gerügt, dass es für den nicht rechtskundigen Unternehmer nicht mehr erkennbar sei, wie
16
er den gesetzlichen Informationspflichten nachkommen könne, ohne sich Abmahnungen
von darauf spezialisierten Wettbewerbern und Anwälten auszusetzen.
Das Landgericht hat die erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Zur Begründung hat
es ausgeführt, der Antragstellerin stehe als Mitbewerberin ein Unterlassungsanspruch
aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 312 c, 312 d, 355
BGB als Verfügungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin zu. Die Parteien seien
Wettbewerber. Die beanstandete Belehrung über den Beginn der Widerrufspflicht
verstieße gegen die Belehrungspflichten nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, der eine
Marktverhaltensregelung sei. Die Frist beginne nämlich zwingend erst mit dem Erhalt
einer Widerrufsbelehrung in Textform. Bei Angeboten im Internet sei das Kriterium des §
126 b BGB aber nur dann gewahrt, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der
Erklärung beim Verbraucher komme. Dazu reiche die Lektüre des Textes als solche
nicht aus. Die Formulierung "Die Widerrufsfrist beginnt spätestens mit Erhalt dieser
Belehrung" erwecke aber mit ihrer unklaren Ausdrucksweise den Eindruck, die
maßgebliche Widerrufsbelehrung liege schon vor. Diese Formulierung verstoße nach
der Rechtsprechung des Senats im Übrigen auch gegen das Irreführungsverbot nach §
5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Bei dem Verstoß handele es sich auch nicht um eine Bagatelle, die
den Verbraucher nur unerheblich beinträchtige.
17
Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie bestreitet erstmals in
einem späteren Schriftsatz ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.
Sie beruft sich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamburg erneut
darauf, dass es keinen Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 3 UWG darstellen könne,
wenn die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist wie hier dem Mustertext des
Gesetzgebers folge. Es könne von keinem Gewerbetreibenden verlangt werden, dass er
im komplizierten Fernabsatzrecht klüger sein müsse als der Gesetzgeber. Dies gelte
umso mehr, als es als Folge von verschiedenen Abmahnwellen momentan nicht
möglich sei, selbst eine völlig abmahnsichere Widerrufsbelehrung zu formulieren. Es
gebe eine Vielzahl von widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen zu den einzelnen
Anforderungen. Ein einziger relativer Schutz sei deshalb die Verwendung des
Mustertextes, die aber dann wortgetreu erfolgen müsse. Auf die Richtigkeit des
Wortlauts der Musterbelehrung müsse und dürfe der Gewerbetreibende vertrauen,
zumal die Bundesregierung noch einmal bestätigt habe, dass die
Musterwiderrufsbelehrung den gesetzlichen Vorgaben genüge. Die Antragsgegnerin
hält es auch für realitätsfern, anzunehmen, die auf der Plattform von X erfolgende
Belehrung sei keine Belehrung in Textform. Der Verbraucher gehe davon aus, dass eine
Belehrung, die als Text auf seinem Bildschirm erscheine, die Textform wahre. Dies gelte
umso mehr, als der gesamte Wortlaut des entsprechenden Angebotes dauerhaft von X
gespeichert werde. Deshalb müsse die Musterbelehrung auch gerade für die
Widerrufsbelehrung bei einem Angebot im Internet gelten. Abschließend führt der
Antragsgegner noch aus, dass eine andere Auslegung des Textformerfordernisses
gegen Art. 9 der Richtlinie 2000/31/EG verstoße, weil sie den Abschluss von Verträgen
auf elektronischem Wege erschwere.
18
Der Antragstellerin verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.
19
Sie hält die angegriffene Widerrufsbelehrung nach wie vor für missverständlich, da die
Widerrufsfrist nicht mit dem Erhalt "dieser" Belehrung im Internet zu laufen beginne,
sondern erst nach Mitteilung der Belehrung in Textform und Erhalt der Ware. Es seien
Unklarheiten vorprogrammiert, die zu einem Wettbewerbsvorteil der Antragsgegnerin
20
führen würden. Die Belehrung auf der Internetseite sei keine solche in Textform. Die
Antragstellerin weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Angebote bei
X nicht dauerhaft, sondern nur für 90 Tage gespeichert würden. Die Antragsgegnerin
könne sich auch schon deshalb nicht auf die Musterwiderrufsbelehrung berufen, da sie
von dieser ohnehin abgewichen sei, indem sie zusätzlich ihre Telefonnummer
angegeben habe.
II.
21
Die Berufung ist unbegründet, weil der Antragstellerin der geltende gemachte und
zugesprochene Unterlassungsanspruch in der klargestellten Verbotsfassung gegen die
Antragsgegnerin zusteht.
22
1) Die Antragstellerin hat ihren Verfügungsanspruch in erster Instanz allein auf den
dargelegten Gesetzesverstoß gestützt und nicht einmal hilfsweise auf den Aspekt der
irreführenden Werbung, der einen anderen Streitgegenstand darstellt.
23
Sie stützt sich auch jetzt in der Berufungsinstanz weiter auf den geltend gemachten
Verstoß gegen § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB. Das gilt umso mehr, als sie für den Fall, dass
sie ihr Begehren auch auf den vom Landgericht bejahten Anspruch aus § 5 UWG
stützen würde, Probleme mit dem Verfügungsgrund bekommen würde.
24
2) Der Unterlassungsantrag ist jedenfalls nach der erfolgten Klarstellung hinreichend
bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragstellerin hat nunmehr die
konkrete Verletzungshandlung der Antragsgegnerin einbezogen, die ihre Waren im
Übrigen selbst anbietet und überhaupt kein Rückgaberecht einräumt.
25
3) Der Antragstellung steht auch § 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen. Es liegen keine
Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragstellerin vor. Was die
Antragsgegnerin dazu vorträgt, betrifft nur ganz allgemein das die entstandene
rechtliche Unsicherheit ausnutzende Abmahnverhalten bestimmter Anwälte, das
systembedingt sein soll. Es ersetzt aber keinen konkreten Vortrag dazu, wieso gerade
auch die Antragstellerin sachfremde Motive verfolgen soll.
26
4) Der Verfügungsgrund ist gegeben. Bei Vorliegen des behaupteten Verstoßes gegen
die §§ 3, 4 UWG wird die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Es spricht
hier auch nichts dafür, dass die Vermutung widerlegt sein könnte. Die Antragstellerin hat
am 18. Mai 2007 von dem behaupteten Verstoß Kenntnis erlangt. In angemessener Zeit
danach, nämlich am 15. Juni 2007, ist der auf den gerügten Gesetzesverstoß gestützte
Antrag auf Erlass der eidesstattlichen Verfügung bei Gericht eingegangen.
27
5) Der Antragstellerin steht als Mitbewerberin der Antragsgegnerin ein
Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312 c
Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil in dem beanstandeten Angebot eine unlautere
Wettbewerbshandlung der Antragsgegnerin zu sehen ist, die den Wettbewerb im
Interesse der Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.
28
a) Die Antragstellerin hat hier hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie Mitbewerberin
der Antragsgegnerin im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist. Gewerbetreibende stehen
dann in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander, wenn sie den gleichen
Kundenkreis haben und sich deshalb mit ihren Angeboten gegenseitig behindern
29
können, indem sie als Wettbewerber gleichartige Waren innerhalb desselben
Endverbraucherkreises abzusetzen suchen. Das ist hier der Fall, wo die Antragstellerin
glaubhaft gemacht hat, dass beide Parteien Computerzubehör verkaufen. Auf die Größe
des jeweiligen Umsatzes kommt es nicht an. Soweit die Antragsgegnerin jetzt erstmals
ein konkretes Wettbewerbsverhältnis pauschal bestreitet, ist dieses Bestreiten
angesichts des Vorgesagten nicht geeignet, die glaubhaft gemachten Tatsachen in
Zweifel zu ziehen.
b) Die Antragsgegnerin hat hier auch gegen § 4 Nr. 11 UWG verstoßen. Gegen diese
Vorschrift verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu
bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten
zu regeln. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entfaltet im
Rahmen der Vollharmonisierung nunmehr auch in Deutschland Rechtswirkung. § 4 Nr.
11 UWG ist nunmehr erweiternd auszulegen und in richtlinienkonformer Auslegung
fallen darunter alle Vorschriften, die das Verhalten eines Unternehmens gegenüber
Verbrauchern regeln, auch soweit sie den Abschluss und die Durchführung von
Verträgen über Waren und Dienstleistungen betreffen. Bei § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB,
der die Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt,
handelt es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten von
Unternehmern im Interesse der Verbraucher bestimmt (BGH MMR 2007, 40, 42 –
Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG Hamm NJW 2005, 2319 = MMR 2005, 540). Zu
diesen vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationspflichten im
Fernabsatzgeschäft gehört nach BGB-InfoV 1 Nr. 10 auch die allgemeine Information
über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs.
30
c) Die Antragsgegnerin hat auch gegen ihre vorvertraglichen Informationspflichten nach
§ 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen, indem sie nicht klar und verständlich über das bei
Fernabsatzgeschäften nach § 312 d BGB bestehende Widerrufsrecht informiert hat.
Zwar hat sie im Rahmen ihres Internetauftritts zutreffend darauf hingewiesen, dass eine
Vertragserklärung innerhalb von einem Monat in Textform oder durch Rücksendung der
Sache widerrufen werden könne. Sie hat aber weiter mitgeteilt, dass diese Frist
"frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Diese Information war aber falsch, in
jedem Fall nicht vollständig. Es fehlt insbesondere der Hinweis darauf, dass insoweit
noch eine Belehrung in Textform erforderlich ist, die nach § 312 c Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 BGB-Info V spätestens mit dem Erhalt der Ware erfolgen
muss. Nur auf diese Belehrung in Textform, die die Antragsgegnerin in Zusammenhang
mit der Form des Widerrufs in der Belehrung selbst definiert, bezieht sich im Übrigen
auch die Musterbelehrung zu § 14 Abs. 1 BGB-Info V. Die Frage, ob ein Unternehmer,
der die Musterwiderrufsbelehrung in Textform wortgetreu benutzt, gegen § 312 c Abs. 2
BGB verstößt und dann auch ein solcher Gesetzesverstoß den Wettbewerb nicht nur
unwesentlich im Sinne der Verbraucher beeinträchtigt, bedarf deshalb hier keiner
Entscheidung. Die Musterbelehrung gilt nicht für die Information über das Bestehen des
Widerrufsrechts vor Abschluss des Vertrages im Sinne von § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB,
um die es hier geht. Erst wenn die nach § 312 c Abs. 2 BGB erforderliche Belehrung in
Textform im Sinne des § 126 b BGB erfolgt ist, kann die Widerrufsfrist zu laufen
beginnen. Die Belehrung im Internetauftritt (also
diese
Hinweises) wahrt als solche nicht die Textform, weil sie die Erklärung nicht hinreichend
perpetuiert. Das ist in Rechtsprechung und Literatur auch nicht streitig (vgl.
insbesondere OLG Köln OLGR 2007, 695, 698 ; KG MMR 2007, 185, jeweils m.w.N.).
Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass die
31
Angebote von X bis zu 90 Tage gespeichert werden. Auch das stellt nicht ausreichend
sicher, dass der Verbraucher nach Belieben auf die inhaltlich garantiert unveränderte
Erklärung zurückgreifen kann. Zur erforderlichen Perpetuierung könnte es allenfalls
genügen, wenn der Verbraucher die betreffende Seite ausdruckt oder auf seinem
Computer speichert. Auch auf dieses weitere Erfordernis hat die Antragsgegnerin aber
nicht hingewiesen. Die gewählte pauschale Formulierung ist sogar in
wettbewerbsrechtlich relevanter Weise irreführend (vgl. OLG Hamm MMR 2007, 377).
Beim Verbraucher kann angesichts der von der Antragsgegnerin gewählten
Formulierung der Eindruck entstehen, dass die Frist in bestimmten Fällen schon durch
die vorvertragliche Information zu laufen beginnt. Das ist aber –wie ausgeführt- gerade
nicht der Fall. Einer solchen Wertung steht auch die Richtlinie 2000/31/EG nicht
entgegen. Sie will zwar den elektronischen Rechtsverkehr fördern und seine
Erschwerung verhindern, aber nur und gerade in Verbindung mit einer Stärkung der
Rechte der Verbraucher im Fernabsatzgeschäft, die gerade auch zu den strengen
Informationspflichten geführt haben.
d) Ein solcher Gesetzesverstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu
beeinträchtigen. Ob die Bagatellklausel greift, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Im
Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der UGP-Richtlinie kommt es im Hinblick
auf die Wesentlichkeit des Verstoßes im Sinne des § 3 UWG dabei darauf an, ob die
Handlung nach Art. 5 II lit. a i.V. mit Art. 2 lit. e und k der Richtlinie geeignet ist, das
wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen
(Köhler, NJW 2008, 177, 180). Wer zwar grundsätzlich über das Widerrufsrecht nach §
312 c Abs. 1 Satz 1 BGB informiert, dabei aber den unzutreffenden Eindruck erweckt,
dass diese vorvertragliche Information schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann
(vgl. Senat MMR 2007 ,a.a.O.), beeinflusst das Verbraucherverhalten in diesem Sinne
erheblich. Der so belehrte Verbraucher kann dem Hinweis nämlich die Fehlvorstellung
entnehmen, die Frist laufe schon und sei deshalb bei einer späteren Lieferung schon
teilweise und bei einer Lieferung nach zwei Wochen schon ganz abgelaufen. Dadurch
wird der Wettbewerb im Sinne der Verbraucher mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt
und das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers auch wesentlich
beeinflusst. Gegen die Annahme einer Bagatelle spricht in beiden Fällen auch noch,
dass auch ein an sich geringerer Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift ausreichen
kann, wenn eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist und eine nicht unerhebliche
Nachahmungsgefahr besteht, die mit einer Verunsicherung der Verbraucher verbunden
ist. Ein konkreter Wettbewerbsvorteil der Antragsgegnerin ist dabei ebenso wenig
erforderlich wie ein konkreter Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin.
32
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
33
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,
34
711, 713 ZPO.
35