Urteil des OLG Hamm vom 09.12.2010

OLG Hamm (zpo, schreibfehler, vorinstanz, datum)

Oberlandesgericht Hamm, I-4 W 116/10
Datum:
20.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-4 W 116/10
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 18 O 90/10
Tenor:
wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.10.2010
der Beschluss der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Dortmund vom 22.09.2010 abge-ändert. Der Antragsgegnerin wird im
Wege der einstweiligen Verfügung und wegen der Dringlichkeit der
Sache ohne mündliche Verhandlung bei Vermeidung eines vom Gericht
für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern,
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für den Wein „Pintia“, Jahrgang 2006, zu
werben:
„Der beste Pintia!“,
wie in ihrem Prospekt „Trends & Tradition, Die besten Weine Europas“
auf S. 29 (Anl. A 1) geschehen:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Beschwerdewert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet und führt aus
§§ 935, 940, 890 II ZPO; §§ 8 I, III Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 11 I 2 Nr. 1 LFGB
abändernd zum Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Der für den Erlass der
Verfügung nötige Verfügungsgrund ergibt sich aus § 12 II UWG. Der
2
Verfügungsanspruch ist gegeben, weil die Angabe "der beste Pintia!" irreführend ist. Bei
dieser Angabe handelt es sich im konkreten Zusammenhang der beanstandeten
Werbung nicht nur, wie es das Landgericht gemeint hat, um ein subjektives Werturteil,
sondern unter Berücksichtigung der beiden in rot hervorgehobenen Einstufungen der
Weintester "Parker 92/100, Guía Prosensa 96/100" in überprüfbarer Weise um die
Inanspruchnahme einer absoluten Spitzenstellung. Dass es sich hierbei nur um eine
persönliche Notiz des Einkäufers zum Geschmack des Pintia handelt, wie die
Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.09.2010 vorgerichtlich geltend gemacht hat,
kommt hierin gerade nicht zum Ausdruck. Vielmehr wird die behauptete Spitzenstellung
durch die Mitteilung der konkreten Klassifizierungen objektiviert und auf eine sachliche
Grundlage gestellt. Tatsächlich ist der beworbene Pintia; Jahrgang 2006, nach den von
der Antragsgegnerin selbst zugrunde gelegten Maßstäben jedoch nicht "der beste", da
der darauf folgende Jahrgang "Pintia 2007" entsprechend besser bewertet worden ist,
nämlich bei Parker mit "93+" und bei Proensa mit "97" Punkten (Anl. 3 zur
Antragsschrift). Solche Bewertungen von Weinen sind anerkannt und werden jedenfalls
vom durch die Werbung angesprochenen Verkehr als entsprechend für die
Kaufentscheidung mit relevant angesehen. Dass es sich bei dem beworbenen Pintia,
Jahrgang 2006, danach um den besten handelt, ist unzutreffend und von daher
irreführend. Ein Bagatellfall ist nicht anzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
3