Urteil des OLG Hamm vom 14.04.1980

OLG Hamm (anmeldung, rechtskräftiges urteil, gegenstand des verfahrens, unwirksamkeit der kündigung, vorstand, satzung, eintragung, fristlose entlassung, beschwerde, ausscheiden)

Oberlandesgericht Hamm, 15 W 52/79
Datum:
14.04.1980
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 52/79
Vorinstanz:
Landgericht Münster, VR 1663
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) die außergerichtlichen
Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde
auf DM 100.000 festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Der Beteiligte zu 2) ist Prüfungsverband im Sinne des §54 GenG und gemäß §63 b
GenG eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB. Er ist im Juni 1971 durch
Verschmelzung des mit dem ... entstanden. Der Beteiligte zu 1) stand seit 1956 in den
Diensten des ... und wurde im Jahr 1967 zum Verbandsdirektor gewählt. Am 20. März
1969 schloß er mit diesem Verband einen Dienstvertrag, durch den er bis zur
Vollendung seines 65. Lebensjahres als Verbandsdirektor angestellt wurde. Nach der
Fusion der beiden Verbände und Gründung des Beteiligten zu 2) wurde der Beteiligte
zu 1) in der Sitzung des Verbandsausschusses vom 9. Juni 1971 in seinem Amt als
Verbandsdirektor und hauptamtlich geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestätigt.
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Nach §10 Abs. 1 der Satzung besteht der Verbandsvorstand aus 5 Mitgliedern, und zwar
aus zwei hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren und drei ehrenamtlichen
Vorstandsmitgliedern.
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Abs. 2 lautet:
5
Die hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren werden vom
Verbandsausschuß bestellt, der auch die Anstellungsbedingungen regelt. ... Mit dem
Ausscheiden aus den Diensten des Verbandes endet das Organverhältnis der
hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren.
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§11 Abs. 2 der Satzung lautet:
7
Den hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren obliegt die Erledigung der
laufenden Geschäfte des Verbandes. ...
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In Abs. 3 heißt es:
9
Die hauptamtlich geschäftsführenden Verbandsdirektoren vertreten gemeinschaftlich, im
Verhinderungsfalle jedoch einzeln, den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Sie
sind die gesetzlichen Vertreter des Verbandes im Sinne des §26 BGB. ...
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Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nach §17 Abs. 1 b Aufgabe des
Verbandsausschusses, dessen Zusammensetzung sich aus §13 der Satzung ergibt.
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Nachdem es zu Streitigkeiten über die Geschäftsführung des Beteiligten zu 1)
gekommen war, beschloß der Verbandsausschuß in einer außerordentlichen Sitzung
vom 12. Mai 1975 dessen fristlose Entlassung. An seiner Stelle wurde durch Beschluß
des Verbandsausschusses vom 2. Juni 1972 ... zum Verbandsdirektor und
geschäftsführenden Vorstandsmitglied bestellt. Daneben war und ist bis heute ... als
geschäftsführendes Vorstandsmitglied ins Vereinsregister eingetragen. Dieser meldete
zusammen mit ... das Ausscheiden des Beteiligten zu 1) und die Neubestellung des ...
zur Eintragung ins Vereinsregister an. Hierauf wurde der Beteiligte zu 1) am 23. Juni
1972 im Vereinsregister gelöscht. Kündigung und Abberufung als Vorstandsmitglied
wurden seitens des Beteiligten zu 2) noch mehrfach wiederholt.
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In der Folgezeit war der Beteiligte zu 1) beim Beteiligten zu 2) nicht mehr beschäftigt,
stellte jedoch seine Dienste zur Verfügung. Er führte gegen den Beteiligten zu 2)
mehrere Zivilprozesse mit dem Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen und
die Weiterbezahlung seiner Bezüge zu erreichen. Nachdem durch rechtskräftiges Urteil
des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 1976 (25 U 17/75) festgestellt worden war,
daß die Kündigung unwirksam sei und das Dienstverhältnis fortbestehe, meldete der
Beteiligte zu 1) unter Beifügung dieses Urteils mit notariell beurkundeter Erklärung vom
15. April 1977 zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster an, daß
er geschäftsführendes Vorstandsmitglied sei. Zu diesem Zeitpunkt waren im
Vereinsregister als geschäftsührende Vorstandsmitglieder ... und ... eingetragen. Hierauf
ordnete das Amtsgericht - Rechtspfleger - am 2. Mai 1977 die Eintragung des Beteiligten
zu 1) als geschäftsührendes Vorstandsmitglied an und gab diese Vefügung den
Beteiligten bekannt, ohne sie bisher zu vollziehen. Auf den Widerspruch des Beteiligten
zu 2) legte der Rechtspfleger die Sache dem Richter vor, der nicht abhalf und dem
Landgericht zur Entscheidung vorlegte. Dieses behandelte das Rechtsmittel als
Beschwerde und hob mit dem angefochtenen Beschluß vom 6. Februar 1979 die
Eintragungsverfügung auf und wies die Anmeldung zur Eintragung zurück. Hiergegen
hat der Beteiligte zu 2) weitere Beschwerde eingelegt, mit welcher er weiterhin seine
Eintragung ins Vereinsregister erstrebt. Der Beteiligte zu 2) hat um Zurückweisung des
Rechtsmittels gebeten.
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II.
14
1.
15
Die weitere Beschwerde ist statthaft und in der rechten Form eingelegt, §§27, 29 FGG.
16
Der Beteiligte zu 1) ist auch beschwerdebefugt, da ihn der angefochtene Beschluß in
der von ihm beanspruchten Rechtsstellung als Organ des Beteiligten zu 2)
beeinträchtigt. Seine Beschwerdebefugnis wird auch nicht etwa dadurch
ausgeschlossen, daß diese Rechtsstellung bereits durch rechtskräftiges Urteil
aberkannt wäre (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 1970, 283 = OLGZ 1970, 419). Das ist
nämlich nicht der Fall. Das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8.
März 1978 - 8 U 264/77 - geht zwar in den Gründen davon aus, daß die Organstellung
des Beteiligten zu 1) beendet sei, entfaltet jedoch insoweit keine Rechtskraft, da
Streitgegenstand lediglich die - vom Oberlandesgericht bejahte - Zahlungsverpflichtung
des Beteiligten zu 2) aus dem Dienstverhältnis war. Vielmehr ist die Feststellung der
Fortdauer der Organstellung des Beteiligten zu 1) (u.a.) Gegenstand des Verfahrens 4 U
270/77 vor dem Landgericht Münster; dieser Teil des Verfahrens ist aber mit Rücksicht
auf das hier vorliegende Beschwerdeverfahren ausgesetzt worden.
2.
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In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Hierbei kann dahinstehen,
ob die Erwägungen des Landgerichts über die Beendigung der Organstellung des
Beteiligten zu 1), mit welchen es seine Entscheidung begründet hat, zutreffen; denn die
Entscheidung erweist sich schon aus anderen Gründen, die einer materiell-rechtlichen
Prüfung der Beendigung der Organstellung vorhergehen, als im Ergebnis richtig, §27
Abs. 2 FGG i.V.m. 563 ZPO.
18
a)
19
Dem Landgericht lag eine zulässige Erstbeschwerde des Beteiligten zu 2) vor. Zwar ist
die Eintragungsverfügung an sich nicht beschwerdefähig, wie das Landgericht auch
nicht verkennt, da es sich lediglich um einen gerichtsinternen Vorgang handelt. Anderes
gilt aber, wenn sie - wie hier - einem Beteiligten bekannt gemacht und noch nicht
vollzogen ist (OLG Stuttgart, a.a.O.; Keidel/Kuntze/Winkler, FG, 11. Aufl., FGG §19 Rdn.
11 Fußn. 3; offengelassen im Senatsbeschluß vom 6. Oktober 1953, 15 W 310/53,
DnotZ 1954, 92; a.A. wohl Jansen, FGG, 2. Aufl., §19 Rdn. 15). Dies entspricht einem
praktischen Bedürfnis, vor zweifelhaften Eintragungen eine beschwerdefähige
gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Der Beteiligte zu 2) war auch
beschwerdebefugt, weil es ich um die Zusammensetzung seines Vorstands handelte.
20
b)
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In der Sache hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend die Eintragungsverfügung als
zu Unrecht ergangen aufgehoben und die Anmeldung zur Eintragung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es dargelegt, daß der Beteiligte zu 1) unbeschadet der Fortdauer
des Dienstverhältnisses - infolge wirksamer Abberufung durch den Verbandsausschuß
nicht mehr geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Beeteiligten zu 2) sei.
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Ob diese Beurteilung der materiellen Rechtslage zutrifft, kann hier dahinstehen.
Jedenfalls bildete die Anmeldung des Beteiligten zu 1) vom 15. April 1977 keine
geeignete Grundlage für die vom Amtsgericht verfügte Eintragung, da sie schon aus
formellen Gründen hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Anmeldung allein durch
den Beteiligten zu 1) entspricht nämlich nicht dem Erfordernis des §67 BGB, wonach die
Anmeldung einer Vorstandsänderung zum Vereinsregister durch den Vorstand - und
zwar den neuen Vorstand (KGJ 18, 33; Soergel/Siebert/Schultze-v. Lasaulx, BGB, 11.
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Aufl., §67 Rdn. 3) zu erfolgen hat. Hierbei ergibt sich der Begriff des Vorstandes aus §26
BGB. Da nach der Satzung des Beteiligten zu 2) der Vorstand im Sinne des §26 BGB
aus den beiden Verbandsdirektoren als den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern
besteht, sind Änderungen des Vorstands von diesen Vorstandsmitgliedern anzumelden
(OLG Karlsruhe, Justiz 1978, 140). Dabei ist es ohne Belang, ob es sich aus der Sicht
des Beteiligten zu 1) lediglich um eine "Wiedereintragung" anstelle des seiner Meinung
nach zu Unrecht derzeit im Vereinsregister eingetragenen ... handelt. Aus
registerrechtlicher Sicht liegt schon deshalb eine Änderung im Sinne des §67 BGB vor,
weil die Eintragung eines anderen als des derzeit eingetragenen Vorstandes
angemeldet worden ist. Hierbei wie auch bei den folgenden Erörterungen kann die
Rechtsgrundlage für die vom Beteiligten zu 1) angemeldete Vorstandsänderung
dahinstehen. Anzumerken ist allerdings, daß die Anmeldung auch deshalb
problematisch erscheint, weil nicht zugleich das Ausscheiden eines der beiden
eingetragenen Vorstandsmitglieder angemeldet worden ist und folglich bei Vollzug der
angefochtenen Verfügung entgegen der Satzung drei geschäftsführende
Vorstandsmitglieder eingetragen wären. Der Beteiligte zu 1) hat im übrigen erst im Laufe
des Verfahrens zu erkennen gegeben, daß er anstelle von eingetragen werden wolle,
ohne dessen Ausscheiden anzumelden.
Festzuhalten bleibt, daß es - unbeschadet der materiell-rechtlichen Befugnis des
Beteiligten zu 1) zur Anmeldung - jedenfalls insoweit an der nach §67 BGB
erforderlichen Anmeldung durch den Vorstand fehlt, als nicht noch ein weiteres
geschäftsführendes Vorstandsmitglied ebenfalls die Eintragung angemeldet hat, so daß
zumindest in formeller Hinsicht eine ordnungsgemäße Anmeldung durch den Vorstand
im Sinne des §26 BGB (d.h. hier durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder)
vorläge. Hierbei führt es zu keiner anderen Beurteilung, daß die Satzung in §11 Abs. 2
Einzelvertretungsbefugnis für den Verhinderungsfall vorsieht. Daß die Anmeldung von
Vorstandsänderungen durch alle Vorstandsmitglieder, hier durch die
geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, die nach der Satzung den Vorstand im Sinne
des §26 BGB bilden, zu bewirken ist, entspricht einer weit verbreiteten Auffassung. (KGJ
41 A 152; KG DR 1942, 725; LG Düsseldorf, NJW 1949, 787; LG Wuppertal, MDR 1951,
735; LG Stade, MDR 1962, 50; LG Lüneburg, DnotZ 1964, 491; BGB-RGRK (Steffen),
12. Aufl., §67 Rdn. 2, §71 Rdn. 3; Ermann/Westermann, BGB, 6. Aufl., §67 Rdn. 1;
Palandt/Heinrichs, BGB 39. Aufl., §67 Anm. 1; §59 Anm. 1; Münchner Kommentar
(Reuter), BGB, §71 Rdn. 3; Märkle, Der Verein, 3 Aufl., S. 22, 30; Bassenge, FGG, 2
Aufl., §159 Anm. 2 a; Jansen, a.a.O., §159 Rdn. 13; Michaelis, Registerwesen (1930),
Seite 223; Richert, SchlHA 1956, 309 und NJW 1956, 365; Reichert/Dannecker/Kühr,
Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 2. Aufl., Rdn. 86). Der entgegengesetzten
Meinung Stöbers (Vereinsrecht 2. Aufl., Rdn. 298 und Rpfleger 1967, 342), daß die
Anmeldung durch den Vorstand in satzungsgemäß vertretungsberechtigter Zahl oder
durch ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied erfolgen könne, hat sich ein
Teil von Rechtsprechung und Schrifttum mit der Maßgabe angeschlossen, daß
zwischen der Erstanmeldung des Vereins und späteren Anmeldungen zu unterscheiden
sei. Während die Erstanmeldung von allen Vorstandsmitgliedern vorzunehmen sei,
könnten spätere Anmeldungen durch die satzungsgemäß vertretungsberechtigten
Mitglieder in der erforderlichen Zahl, gegebenenfalls durch ein zur Einzelvertretung
berechtigtes Vorstandsmitglied allein erfolgen (LG Hof, MittBayNot 1973, 342; AG
Mannheim, Rpfleger 1979, 196; Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 10. Aufl.,
Seite 204; Soergel/Siebert/Schultze-v. Lasaulx, a.a.O., §67 Anm. 3 (anders noch die 10.
Aufl.); Staudinger/Coing, BGB, 10./11. Aufl., §59 Rdn. 4; Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O.,
§159 Rdn. 21; offengelassen in BayObLGZ 1972, 29, 36). Zur Begründung dieser
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Differenzierung wird angegeben, daß bei der Erstanmeldung die
Vertretungsverhältnisse noch nicht aus der Satzung ersichtlich seien, während dies bei
späteren Anmeldungen der Fall sei (so Sauter/Schweyer a.a.O.). Dies ist sicher richtig,
für die zu beurteilende Frage indessen nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Zum
einen muß die Differenzierung zwischen Erstanmeldung und späteren Anmeldungen
problematisch erscheinen, da sie sich nicht aus dem Gesetz ergibt, und zum anderen
entbehrt sie, da nichts auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers schließen
läßt, der inneren Rechtfertigung. Das BGB kennt in den maßgeblichen Vorschriften über
die registermäßige Behandlung eingetragener Vereine (§§55 ff) nur einen Begriff des
Vorstandes, nämlich denjenigen, der sich aus §26 BGB ergibt. Diesem Vorstand
obliegen die Pflichten, die sich aus den betreffenden Bestimmungen ergeben, und die
sich zugleich für ihn als Rechte darstellen. Eine Differenzierung der genannten Art muß
daher als willkürlich erscheinen, zumal sie von der Sache her nicht geboten ist.
Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Anmeldung von Vorstandsänderungen (das
gleiche dürfte für Satzungsänderungen nach §71 BGB gelten) ist stets von allen
Vorstandsmitgliedern im Sinne des §26 BGB zu bewirken, weil es sich bei der
Anmeldung um eine den Vorstandsmitgliedern obliegende persönliche Verpflichtung
handelt, die sich nicht aus ihrer rechtsgeschäftlichen Vertretungsbefugnis, sondern aus
ihrer Stellung als gesetzlicher Vorstand ergibt. Diese Bewertung ergibt sich aus der im
Gesetzeswortlaut ("der Vorstand") klar zum Ausdruck gekommenen Entscheidung des
Gesetzgebers für die Anmeldung beim eingetragenen Verein, so daß der Vergleich mit
der Rechtslage bei Gesellschaften (so Stöber, Rpfleger 1967, 342 f) keine abweichende
Beurteilung zu rechtfertigen vermag. Gegenüber dieser persönlichen Verpflichtung - das
Kammergericht bezeichnet sie in der in DR 1942, 725 f. abgedruckten Entscheidung
sogar als öffentlich-rechtliche Pflicht der Vorstandsmitglieder gegenüber dem
Registergericht - sind die Regelungen der Satzung über die Vertretungsbefugnis ohne
Bedeutung, da sie nur die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins zum Gegenstand
haben, während es vorliegend eben nicht um die Vertretung des Vereins, sondern um
eine den Vorstandsmitgliedern in dieser Eigenschaft vom Gesetz auferlegte persönliche
Verpflichtung geht. Die satzungsgemäße Regelung der rechtsgeschäftlichen
Vertretungsbefugnis kann deshalb nicht dazu führen, bei einzelnen, nicht für die
rechtsgeschäftliche Vertretung des Vorstands erforderlichen Vorstandsmitgliedern die
Pflicht - und das Recht - zur Anmeldung auszuschließen. Wie mißlich eine solche
Beschränkung der Rechtsstellung der übrigen Vorstandsmitglieder in Bezug auf die
Anmeldung des Vorstands wäre, zeigt recht deutlich der vorliegende Fall: eine nicht im
Vereinsregister eingetragene Person meldet sich zum Vereinsregister als neuer
Vorstand an, wobei das Registergericht die Verhinderung anderer Vorstandsmitglieder
nicht nachzuprüfen braucht, und setzt sich bei Einzelvertretungsbefugnis so an die
Stelle des im Vereinsregister eingetragenen Vorstandes. Inwieweit durch die
Prüfungspflicht des Registerrichters ein solches Ergebnis vermieden werden könnte,
braucht hier nicht entschieden zu werden. Die vorliegende Fallgestaltung zeigt aber,
daß es sich bei der Anmeldung zum Vereinsregister nicht nur um eine Pflicht, sondern
um ein Recht des Vorstandes handelt, das durch die Erstreckung der
rechtsgeschäftlichen Alleinvertretungsbefugnis auch auf diesen Tatbestand in
bedenklicher Weise beschnitten würde. Nur ergänzend sei noch bemerkt, daß die
Anmeldung zum Vorstand durch eine nicht im Vereinsregister eingetragene Person
jedenfalls dann an der Prüfungspflicht des Registerrichters scheitern dürfte, wenn an der
Anmeldungspflicht nicht noch andere im Vereinsregister eingetragene Personen
mitwirken.
Nach alledem war die weitere Beschwerde zurückzuweisen, ohne daß es darauf
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ankommt, ob der Beteiligte zu 1) tatsächlich noch geschäftsführendes Vorstandsmitglied
des Beteiligten zu 2) ist. Die Klärung dieser Frage muß dem bereits anhängigen
Zivilprozeß vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung erbibt sich aus §13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
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Die Wertfestsetzung beruht auf §§131 Abs. 2, 28, 30 Abs. 2 KostO.
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