Urteil des OLG Hamm vom 29.01.1980

OLG Hamm (kind, elterliche sorge, elterliche gewalt, mutter, eltern, verhältnis zu, vater, wechsel, wohnung, abbruch)

Oberlandesgericht Hamm, 1 UF 250/79
Datum:
29.01.1980
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 UF 250/79
Tenor:
Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 8. Mai 1979 verkündete
Urteil des Amtsgerichts Lübbecke wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Tatbestand
1
Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Amtsgericht die am 11.04.1974
geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die elterliche Gewalt über das am ...
geborene Kind ... dem Vater zugesprochen. Den Antrag der Mutter, den Vater zu
Unterhaltsleistungen für das Kind zu verurteilen, hat es abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin. Sie verlangt die Übertragung der
elterlichen Sorge auf sich und verfolgt den Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe von
140,- DM monatlich gegen den Antragsgegner weiter.
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Die Antragstellerin ist ... Jahre alt, der Antragsgegner ... Jahre. Der Mann ist
Malergeselle, die Frau nach einer abgebrochenen Lehre Taxifahrerin. Nach der Heirat
wohnten die Parteien zunächst bei den Eltern des Antragsgegners. Nach einigen
Jahren bezogen sie eine eigene Wohnung. Am 18.04.1978 zog die Antragstellerin unter
Zurücklassung des Kindes aus. Der Antragsgegner kehrte daraufhin mit ... in die
Wohnung seiner Eltern zurück. Diese betreuen seither das Kind.
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Zur Begründung der Trennung hat die Antragstellerin vorgetragen, der Antragsgegner
habe im Übermaß dem Alkohol zugesprochen. Dieser bestreitet das und führt zur
Begründung der Trennung an, die Antragstellerin habe um jeder. Preis frei sein wollen.
Im Scheidungsantrag vom 25.01.1979 schlug die Antragstellerin vor, die elterliche
Gewalt dem Antragsgegner zu übertragen wurde vorher schon eine Korrespondenz
geführt. Im Rahmen derselben erklärte sie sich bereit, das Kind dem Mann zu
überlassen, wenn er sie von Unterhaltsansprüchen des Kindes freistelle. Mit Schriftsatz
vom 06.03.1979 lehnte der Mann diesen Wunsch ab. Und verlangte mit Schriftsatz vom
28.03.1979 205,- DM monatlich Unterhalt für das Kind. Mit Schriftsatz vom 05.04.1979
begehrte die Antragstellerin, die seit März 1979 ganztägig als Taxifahrerin arbeitet, die
elterliche Sorge nunmehr für sich.
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In einem Verfahren nach § 1672 BGB wurde die elterliche Gewalt durch Beschluß vom
19.09.1978 dem Vater übertragen. Das Kind wird seither weitgehend von den
Großeltern, insbesondere der Großmutter, betreut. Diese ist ... Jahre alt und dazu in der
Lage. Die Mutter besucht das Kind und hatte es auch in den Ferien bei sich.
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Die Antragstellerin verweist zur Begründung ihres Antrages auf Übertragung der
elterlichen Sorge insbesondere darauf hin, die Verhältnisse hätten sich gegenüber 1978
erheblich geändert. Sie sei reifer geworden. Sie habe inzwischen den Zeugen
Kaschube kennengelernt, den sie heiraten wolle. Man werde eine Wohnung im Hause
ihrer künftigen Schwiegereltern beziehen. Dort stehe ein geräumiges Kinderzimmer für
das Kind zur Verfügung. Im Falle der Übertragung der elterlichen Sorge werde sie ihre
Berufstätigkeit aufgeben. Herr ... sei Fahrer eines Krankenwagens im öffentlichen Dienst
und allein zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus seinem Verdienst in der Lage. Sie
verfüge über die besseren emotionalen Beziehungen zu dem Kind. Auch Herr ...
verstehe sich gut mit ihm.
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Der Antragsgegner verweist darauf, daß auch er wieder heiraten wolle, und zwar die ...
jährige Verwaltungsangestellte .... Des Kind sei schon während der Ehe oft bei seiner
Eltern gewesen und fühle sich dort wohl. Nach dem ständigen Aufenthaltswechseln
brauche es Geborgenheit und die bisherige Umwelt. Er selbst und seine Freundin
befaßten sich insbesondere an den Wochenenden mit dem Kind. Er habe inzwischen
die Arbeitsstelle gewechselt, um nicht mehr soviel Überstunden leisten zu müssen und
für das Kind bereits in den späten Nachmittagsstunden zur Verfügung zu stehen. Die
Antragstellerin komme für die Übertragung der elterlichen Sorge nicht in Frage. Sie sei
während der Ehe weggelaufen und habe das Kind ihm Überlassen. Nur weil er sie nicht
von den Unterhaltsansprüchen freigestellt habe, fordere sie nun die elterliche Gewalt für
sich.
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Der Senat hat ein Gutachten der Dipl-Psychologin ... eingeholt. Auf das Gutachten vom
24.09.1979 Bl. 103 ff. d.A. wird Bezug genommen. Außerdem sind im Termin vom
22.01.1980 außer den Parteien die Zeugen ... und Fräulein ... vernommen worden.
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Die Zeugin ... Jahre alt, wohnhaft in ... nach Belehrung aussagebereit, hat bekundet, ...
sei im kommenden März 2 Jahre bei ihr. Das Kind sei mit nur wenig Kleidung
angekommen. Es sei von dem Sohn gebracht worden, weil die Mutter habe ausziehen
wollen. Im April sei dies dann auch geschehen. Im Mai 1978 habe sie bei ihr angerufen
und sich nach dem Kind erkundigt. Sie - die Zeugin - habe gefragt, ob sie mit dem Kind
nicht zu ihren Eltern ziehen wolle, dann habe sie doch das Kind bei sich. Darauf habe
die Antragstellerin erwidert, sie wolle mit dem Kind nichts zu tun haben, sie wolle frei
sein. Sie - die Zeugin - sei zur weiteren Versorgung des Kindes bereit. Der
Antragsgegner kümmere sich um das Kind, wenn er von der Arbeit komme.
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Der Zeuge ... Jahre alt aus Espelkamp, hat ausgesagt, er kenne die Antragstellerin seit
etwa 1 1/2 Jahren. Er wolle sie heiraten. Hierüber sei man sich seit gut einem Jahr, also
etwas vor Weihnachten 1978 einig geworden. Er habe ein gutes Verhältnis zu ... derzeit
verdiene er zwischen 1.400 und 1.600,- DM. Eine Wohnung im Haus seiner Eltern stehe
zur Verfügung.
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Die Zeugin ... Jahre alt aus ... hat bekundet, sie kenne den Antragsgegner seit etwa 1
1/2 Jahren. Man wolle in 1 bis 2 Jahren heiraten. Vorerst wolle sie berufstätig bleiben.
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Sie habe ein gutes Verhältnis zu dem Kind und sei zusammen mit dem Antragsgegner
jedes Wochenende mit dem Kind zusammen.
Die Sachverständige ... hat ihr Gutachten erläutert. U.a. hat sie ausgeführt, es basiere
darauf, daß die Angaben der Mutter über ihre zukünftigen Pläne bezüglich Heirat und
Berufsaufgabe stimmten. Besonders überzeugend habe die Übergabeszene auf sie
gewirkt. Das Kind habe sich nach dem Verlassen von Großmutter und Vater sofort der
Mutter zugewandt und alles Vorherige sei vergessen gewesen. Es habe die Mutter voll
in Beschlag genommen und offensichtlich gute emotionale Beziehungen zu ihr. Der
Grund für die Änderung des an sich zufriedenstellenden gegenwärtigen Zustandes sei
der Erziehungsstil der Großeltern. Es werde dort zu sehr auf das Kind eingegangen. Es
werde zu wichtig genommen, man sei insgesamt, wie bei einer Großmuttererziehung
üblich, zu nachsichtig. Das Kind habe zum Vater nicht so enge Beziehungen wie zur
Mutter, wohl aber zur Großmutter und zum Großvater. Ein Abbruch der Beziehungen zu
diesen müsse nicht durch den Umzug zur Mutter herbeigeführt werden.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
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Die elterliche Sorge für das Kind ist nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts dem
Vater zu übertreten. Diese Regelung entspricht im Sinne des § 1671 II BGB n.F. dem
Kindeswohl an besten.
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Das Kindeswohl gebietet die Übertragung des Sorgerechts auf derjenigen Elternteil, bei
dem das Kind infolge der dort gegebenen Möglichkeiten der persönlicher. Betreuung,
der erzieherischer.
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Fähigkeiten sowie sonstiger äußerer, seelischer und geistiger Gegebenheiten am
besten gefördert werden kann, nach Möglichkeit unter Berücksichtigung bestehender
Bindungen (§ 1671 II BGB n.F.), des Kindeswillen (§ 1671 III n.F.) und insbesondere
unter Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichförmigkeit der Erziehung
(Kontinuitätsgrundsatz). Liegen diese Voraussetzungen, was häufig der Fall ist, nicht
sämtlich in der Person eines Elternteils vor, so sind bei beiden vorhandene Fähigkeiten
und Gegebenheiten gegeneinander abzuwägen und der Regelung der Vorzug zu
geben, bei der das Kindeswohl am ehesten gewahrt erscheint. Eine optimale Lösung
wird sich dabei kaum finden lassen, weil die mit der Trennung der Eltern verbundenen
Umwälzung das Kind in den meisten Fällen in eine Krise stürzen.
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Hiervon ausgehend, ist festzustellen, daß ... seit nahezu 2 Jahren beim Vater lebt und
dort im Haushalt von dessen Eltern aufwächst. Demzufolge sind, da der Vater sich
bisher während der Woche wegen seiner Berufstätigkeit kaum dem Kinde widmen
könnte, die Großeltern, und zwar besonders die Großmutter, zentrale Bezugspersonen
des Kindes. Die emotionalen Beziehungen des Vaters treten demgegenüber in den
Hintergrund.
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Der Senat ist mit der Sachverständigen Dipl.-Psych. ... der Ansicht, daß der
gegenwärtige Zustand des Kindes, was die Versorgung, aber auch geistige und
seelische Betreuung und Förderung betrifft, zufriedenstellend ist. Die Sachverständige
wünscht gleichwohl, diesen Zustand zu verändern. Sie fürchtet, daß das Kind auf Dauer
durch die sog. Großmutter-Erziehung leidet. Der Erziehungsstil eines altersmäßig zwei
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Generationen weiteren Menschen wird - insoweit stimmt der Senat der
Sachverständigen zu - im allgemeinen durch zu große Nachsichtigkeit, Besorgtheit und
durch allzu großes Eingehen auf das Kind gekennzeichnet, mit den Folgen der sog.
over protection. Bei Vorhanden sein einer besseren Alternative wird daher einer
Regelung, die zu einer Erziehung des Kindes durch, die Großeltern führt, nicht der
Vorzug zu geben sein.
Eine bessere Alternative steht hier jedoch zumindest gegenwärtig nicht zur Verfügung.
Es mag zutreffen, daß der Vater die Möglichkeiten, starke emotionale Bindungen zu
dem bei ihm befindlichen Kind aufzubauen, nicht genutzt hat oder nicht nutzen konnte.
Auf diese Weise mag die Mutter darin sogar einen Vorsprung vor ihm erlangt haben. Bei
Erteilung der elterlichen Sorge an den Vater bleiben jedoch die aufgezeigten starken
Beziehungen des Kindes zu den Großeltern, besonders der Großmutter, erhalten. Auch
derartige Bindungen sind, wie aus § 1671 II BGB n.F. folgt, bei der Entscheidung zu
berücksichtigen.
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Der Senat teilt nicht die Ansicht der Sachverständigen, daß bei überwechseln des
Kindes zur Mutter kein Abbruch der Bindungen an die Großeltern zu befürchten wäre.
Abgesehen davon, daß der. Großeltern schon aus Rechtsgründen ein Umgangsrecht
gem. § 1634 BGB nicht zusteht, bilden den Lebensmittelpunkt des Kindes die neuen
Betreuungspersonen. Diejenigen, die dort keinen Platz haben, treten erfahrungsgemäß
in den Hintergrund. Dies entspricht auch der gesetzlich vorgesehenen Regelung. Die
elterliche Sorge kann, wie § 1671 IV Satz 1 BGB n.F. ausdrücklich bestimmt, nur einem
Elternteil zustehen. Zu ihm soll das Kind seine zentrale Bindungen entwickeln. Dem
Nichtsorgeberechtigten verbleibt lediglich ein Umgangsrecht. Dies ist nach
herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur darauf beschränkt, sich von der
Entwicklung des Kindes zu überzeugen und die verwandtschaftlichen Beziehungen
aufrechtzuerhalten. Der oft - auch von psychologischen Sachverständigen - praktizierte
Kompromiß eines ausgedehnten Besuchsrechts - in der Hoffnung, bestehende
Bindungen nicht zum Erliegen kommen zu lassen, führt erfahrungsgemäß häufig zur
Verunsicherung des Kindes. Dies weiß am Ende gar nicht mehr, wo es hingehört. Nur
zu häufig gerät es dabei noch zwischen die Fronten nachehelicher Konflikte der Eltern.
Im Ergebnis worden daher bestehende Bindungen an den einen Elternteil durch die
Übertragung des Sorgerechts auf den anderen weitgehend beeinträchtigt oder
abgebrochen.
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Den hiernach bei Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter unvermeidbar
erscheinenden weitgehenden Abbruch der Bindungen zur Großmutter hält der Senat
zum gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen der Ansicht der Sachverständigen nicht für
vertretbar, ... hat in den ersten 4 Jahren seines Lebens einen überdurchschnittlich
großen Wechsel seiner Umwelt und seiner Bezugspersonen hinnehmen müssen. So
hat er die ersten Jahre mit seinen Eltern im Hause der Großeltern gelebt und wurde dort
in erheblichem Maße von der Großmutter mitbetreut. Im Jahre 1977 bezogen die
Eheleute eine eigene Wohnung, was zur erheblichen Einschränkung der Beziehungen
zur bisherigen Betreuungsperson führte. Im Jahre 1978 dann erfolgte der erneute
Wechsel zur Großmutter unter Einschränkung der Beziehungen zur Mutter. Es kann kein
Zweifel bestehen, daß diese häufigen Veränderungen eine wesentliche Ursache für die
von der Großmutter geschilderten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes wie Stottern und
nächtliche Angstgefühle sind. Derartige Auffälligkeiten sind nach Eingewöhnung in den
Haushalt der Großeltern immer seltener geworden und treten jetzt erst offenbar wieder
auf, nachdem die Sorgerechtsentscheidung akut wird. Ein erneuter Wechsel zum
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gegenwärtigen Zeitpunkt führt zu neuerlicher Verunsicherung und Beunruhigung des
Kindes. Es mag zutreffen, daß ... obwohl er die Mutter nur zweimal im Monat sieht, recht
guten Kontakt zu ihr hat. Dieser Umstand gebietet aber derzeit nicht den Abbruch der
Bindungen von mindestens gleich starker Qualität zur Großmutter. Die Wichtigkeit der
Aufrechterhaltung gerade der Beziehungen zur Betreuungsperson wird in neuerer Zeit
in besonderem Maße im Rahmen der Problematik der sog. faktischen Elternschaft
herausgestellt (vgl. Hassenstein: Faktische Elternschaft, Sonderdruck aus Jahrgang 2,
1977, Familiendynamik, interdisziplinäre Zeitung für Praxis und Forschung, mit weiteren
Nachweisen).
Die Gutachterin berücksichtigt nach Auffassung des Senats außerdem zu wenig den
Wechsel des sozialen Umfelds, den die Änderung des gegenwärtigen Zustandes mit
sich bringen würde. Es ist aber allgemein anerkannt, daß gerade bis zum 6. oder 7.
Lebensjahr, worauf die Kinderärztin ... in ihrer Stellungnahme von 01.12.1979 zu Recht
hinweist, nicht die zentrale Bezugspersonen und obendrein das gesamte soziale
Umfeld zu häufig wechseln sollte. Das gilt gerade bei diesem in der Vergangenheit
bereits geschädigten Jungen. Die aufgezeigten Probleme einer Großmuttererziehung
stehen derzeit nicht in einer Weise im Vordergrund, daß sie einen solchen
einschneidenden Wechsel erforderlich machten.
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Hinzukommt, daß die Argumente zugunsten der Mutter weitgehend auf Erwartungen
bezüglich ihres künftigen Verhaltens beruhen. Sie hat, wenn auch im Rahmen einer
Ehekrise, das Kind bereits einmal im Stich gelassen. Noch Anfang 1979 hat sie erklärt,
auf das Kind bei Freistellung von den Unterhaltsleistungen verzichten zu wollen, obwohl
sie und der Zeuge ... bereits damals eine Eheschließung beabsichtigten. Erst
unmittelbar nach Aufforderung zur Unterhaltszahlung hat sie Anspruch auf die elterliche
Sorge erhoben. Heute führt sie an, sie habe sich geändert und sei reifer geworden. Ob
dies alles zutrifft, ist ungewiß. Das gilt insbesondere auch bezüglich der von ihr
behaupteten Absicht, ihre Berufstätigkeit aufzugeben. Dieser Umstand ist aber für die
Zuerkennung des Sorgerechts von grundlegender Bedeutung, weil das Kind sonst nur
von einer Großmuttererziehung zur anderen überwechselt.
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Sofern sich die Verhältnisse auf seiten der Mutter in Zukunft stabilisieren und
andererseits das Kind nicht demnächst in eine zu gründende Familie des Vaters
integriert wird, muß allerdings die Sorgerechtsentscheidung etwa um die Zeit der
Schuleinführung des Kindes überprüft werden. Bis dahin hat es jedoch beim
Gegenwärtigen Zustand zu verbleiben.
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Der von der Antragstellerin geltend gemachte Unterhaltsanspruch des Kindes ist
gleichfalls zurückzuweisen, da ihr gem. 1623 BGB die Befugnis zur Geltendmachung
fehlt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 ZPO, 131 KO, 13 a FGG.
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