Urteil des OLG Hamm vom 03.02.2010

OLG Hamm (bedrohung, uwg, urheberrecht, wert, beschwerde, zpo, verletzung, höhe, schaden, umstände)

Oberlandesgericht Hamm, 4 W 3/10
Datum:
03.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 W 3/10
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 523/09
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 20.000.-- €
trägt die Antragstellerin.
Gründe:
1
Die Beschwerde ist schon deshalb unbegründet, weil es im vorliegenden Verfahren an
einem Verfügungsgrund fehlt.
2
Es ist ständige Senatsrechtsprechung und auch herrschende Meinung, dass die
Vermutung der Dringlichkeit entsprechend § 12 Abs. 2 UWG bei
Unterlassungsansprüchen aus dem Urheberrecht keine analoge Anwendung findet
(OLG Hamburg WRP 2007, 816; KG GRUR-RR 2003, 262 –Harry Potter
Lehrerhandbuch; Nordemann, Urheberrecht, 10. Auflage, § 97 Rdn. 199;
Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 12 Rdn. 3.14 m.w.N.) Insoweit besteht keine
Regelungslücke im urheberrechtlichen Bereich. Zum einen hat der Gesetzgeber bei
Novellierungen des Urheberrechts unterlassen, eine entsprechende Regelung
einzuführen. Zum anderen sind die Rechte des Verletzten im Allgemeinen durch die
Möglichkeit einer Schadensersatzklage im Rahmen der Lizenzanalogie hinreichend
gewahrt.
3
Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO hat die Antragstellerin nicht
dargetan. Sie müsste im Hinblick auf einen urheberrechtlichen Anspruch aus § 97 Abs.
1 UrhG glaubhaft machen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes
die Verwirklichung des Vervielfältigungsrechtes der Lizenznehmerin der Urheberin ohne
eine Eilregelung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Das könnte der Fall sein,
wenn systembedingt eine weite Verbreitung von schlichten Vervielfältigungsstücken
geschützter Werke von erheblichem Wert drohen würde. Eine solche Bedrohung würde
derjenigen Bedrohung gleichzustellen sein, die von einer Markenpiraterie ausgeht.
Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Es wird von der Antragstellerin
lediglich vermutet, dass in gezielter Form serienweise verschiedene geschützte Motive,
4
an denen sie Nutzungsrechte geltend macht, hergestellt und vertrieben werden. Eine
Herstellung der beanstandeten Objekte durch die Antragsgegnerin ist nicht glaubhaft
gemacht worden, worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Die
Antragsgegnerin hat lediglich in zwei Verletzungsfällen im Oktober 2009 und im
Dezember 2009 Bearbeitungen von unterschiedlichen Objekten aus dem Programm der
"Art in Motion" zum Verkauf angeboten. Im vorliegenden Fall handelte sich um eine
nach dem Motiv " " gefertigte Uhr, die in einer Filiale in angeboten und für 14,90 €
verkauft wurde. Wieviel weitere Uhren dort oder in anderen Filialen der Antragsgegnerin
angeboten wurden, ist nicht dargelegt oder ersichtlich. Die Antragstellerin vermutet
insoweit nur ganz allgemein eine bundesweite Streuung von Plagiaten. Da auch die
näheren Umstände des Absatzes von hochwertigen Drucken mit den Motiven, die eine
Gebrauchskunst zum Gegenstand haben, durch die Antragstellerin nicht bekannt sind,
kann wegen der glaubhaft gemachten Beeinträchtigung von einem drohenden
Rufschaden für den Urheber und die Nutzungsberechtigten nicht ausgegangen werden.
Es ist auch im Übrigen nicht von einer unwiederbringlichen Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin auszugehen, insbesondere droht ihr kein
nicht zu ersetzender Schaden. Denn durch den Schadensersatzanspruch, dessen Höhe
im Wege der Lizenzanalogie leicht zu errechnen ist, ist die Antragstellerin auch als
potentielle Verletzte regelmäßig ausreichend gesichert, wenn im Hauptsacheprozess
die Verletzung ihrer Urheberrechte festgestellt werden sollte. Da hier die
Aktivlegitimation und die Berechtigung der Antragstellerin in Bezug auf das
Verbreitungsrecht problematisch sind, würde die Antragsgegnerin einen nur schwer
auszugleichenden Nachteil erleiden, wenn sie zur Unterlassung und Auskunftserteilung
gegenüber der Antragstellerin verpflichtet würde, obwohl dieser die geltend gemachten
Rechte möglicherweise nicht zustehen.
Auf die vom Landgericht in den Vordergrund gestellten Zweifel, wer genau Inhaber
welcher von der Urheberin abgeleiteten Nutzungsrechte ist, kommt es deshalb nicht
mehr an.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6