Urteil des OLG Hamm vom 06.02.2006

OLG Hamm: begründung des urteils, fahrverbot, freies ermessen, leichte fahrlässigkeit, ausnahmefall, taxifahrer, höchstgeschwindigkeit, urlaub, gefährdung, angemessenheit

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 31/06
Datum:
06.02.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 31/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 60 OWi 767 Js 206/05 (53/05)
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu
Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.
Gründe:
1
I.
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Der Landrat des F -Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 8. Februar 2005 gegen den
Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße
in Höhe von 185,00 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe
nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
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Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das
Amtsgericht ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des
Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße in Höhe von 350,00 € verurteilt.
Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
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Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
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"Der Betroffene ist von Beruf Taxifahrer, hat Ehefrau und ein Kind zu unterhalten
und ist deshalb auf die Fahrerlaubnis existenziell angewiesen.
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Der Betroffene befuhr mit dem Pkw, Taxi, amtliches Kennzeichen ##-## ## am
04.12.2004 gegen 5.40 Uhr die I- Straße, B #, im Stadtgebiet H Fahrtrichtung I. Mit
normaler Stadtgeschwindigkeit – die genaue Geschwindigkeit konnte nicht ermittelt
werden – näherte er sich dem Bereich der Lichtzeichenanlage I-Straße / F-Straße.
Die F-Straße mündet aus Sicht des Betroffenen von links in die I-Straße. Zu dieser
frühen Uhrzeit zeigte die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen Rotlicht. Hierbei
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handelt es sich um ein sogenanntes Dauerrotlicht, das nur auf Anforderungskontakt
auf Grün umschaltete. Die Lichtzeichenanlage stand schon einige Minuten auf
Rotlicht, als der Betroffene sich ihr näherte. Ohne anzuhalten und mit
unverminderter Geschwindigkeit setzte der Angeklagte (richtig: der Betroffene:
Anmerkung des Senats) seine Fahrt der B # folgend in Richtung I fort. Ob die
Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt für die F-Straße ebenfalls Rotlicht zeigte,
konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Jedenfalls näherte sich von
dieser Straße aus kein Fahrzeug dem Einmündungsbereich, so dass durch den
Rotlichtverstoß des Betroffenen niemand beeinträchtigt wurde."
Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass der Betroffene viermal verkehrsrechtlich in
Erscheinung getreten und jeweils mit einem Bußgeld belegt worden ist, davon in drei
Fällen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der Tatvorwurf
der vierten Bußgeldsache wird nicht mitgeteilt.
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Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 2
BKatV festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt
begründet:
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"Der Betroffene hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, die Lichtzeichenanlage sei
ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Ortskenntnisse durchaus
bekannt. Er habe sie an diesem Morgen aber nicht bewusst wahrgenommen und
realisiert, wahrscheinlich sei er in Gedanken gewesen und einfach durchgefahren.
Diese Einlassung des Betroffenen wurde vom Zeugen PK L in der Verhandlung
gestützt. Dieser hat nämlich bekundet, er habe anlässlich der gezielten
Rotlichtkontrolle aus einer Entfernung von etwa 40 Metern beobachtet, wie der
Betroffene mit unverminderter Geschwindigkeit die Lichtzeichenanlage passiert
hätte. Er habe also nicht etwa die Geschwindigkeit vermindert, nach anderen
Fahrzeugen Ausschau gehalten und dann unter Missachtung des Rotlichts seine
Fahrt fortgesetzt.
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Bei dieser Situation ist das Gericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem
Fehlverhalten des Betroffenen um ein Augenblicksversagen gehandelt hat, zumal
er bisher noch nicht durch einen Rotlichtverstoß oder eine sonstige
Vorfahrtsverletzung in Erscheinung getreten ist.
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Angesichts dieses Augenblicksversagens und der bereits dargelegten beruflichen
und familiären Situation erschien es vertretbar, gemäß § 4 Abs. 4
Bußgeldkatalogverordnung unter Wegfall des Fahrverbots die Regelgeldbuße zu
erhöhen."
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Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung
teilgenommen hatte, am 21. Oktober 2005 zunächst ohne Gründe zugestellt worden, da
die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des
Urteils beantragt und der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet
hatte. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft sodann am
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11. November 2005 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das
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Urteil form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie unter näheren
Ausführungen mit der Sachrüge begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch
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beschränkt hat und der die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzenden Ausführungen
beigetreten ist.
II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
17
1.
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Gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde bestehen keine
Bedenken.
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Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung an die Verurteilung wegen eines qualifizierten fahrlässigen
Rotlichtverstoßes zu stellen sind. Innerorts ist regelmäßig von einer zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen, so dass die genaue Angabe der von
dem Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit nicht erforderlich ist. Aufgrund des
Umstandes, dass es sich bei der vorliegenden Lichtzeichenanlage um ein sogenanntes
Dauerrotlicht handelt, ist davon auszugehen, dass der Betroffene gefahrlos hätte
anhalten können.
20
2.
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Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung
hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Die Erwägungen, auf Grund derer das
Amtsgericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen hat,
halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalles der konkrete
Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den
Tatrichter (vgl. BGHSt 38, 125 ff. = NZV 1992, 286 ff.). Diesem ist jedoch insoweit kein
rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von
Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist. Der dem Tatrichter
verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder
von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und
unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in
gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar
insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles
oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der
Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist
(vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi
108/05 m. w. N.).
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Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen
abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche
Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles
gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw.
beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher
Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher
Umstände ausreicht. Einen solchen Ausnahmefall können z.B. der drohende Verlust
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Umstände ausreicht. Einen solchen Ausnahmefall können z.B. der drohende Verlust
des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage
begründen (vgl. OLG Hamm, VRS 92, 369). Derartige Umstände sind aber weder
hinreichend dargelegt noch nachgewiesen worden. In den Urteilsgründen wird zwar
mitgeteilt, der Betroffene sei Taxifahrer und habe seine Ehefrau und ein Kind zu
unterhalten. Weitere Ausführungen dazu, inwieweit eine existenzielle Gefährdung des
Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbotes gegeben ist, enthält das Urteil
aber nicht. Der Grundsatz, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten als
selbstverschuldet hinzunehmen sind und für ein Absehen von einem Fahrverbot nicht
ausreichen, gilt grundsätzlich auch für Taxifahrer, da anderenfalls die Nebenfolge bei
bestimmten Berufsgruppen praktisch ausscheiden würde (vgl. Senatsbeschluss vom 06.
Januar 2000 in 2 SsOWi 1274/99; ferner Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., §
25 StVG, Rdnr. 25 m. w. N.). Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, inwieweit
der Betroffene in der Lage gewesen wäre, das Fahrverbot zumindest teilweise in der
Zeit seines Jahresurlaubs abzuwickeln und dadurch die beruflichen Auswirkungen
eines einmonatigen Fahrverbots zumindest abzumildern. in diesem Zusammenhang ist
auch nicht ermittelt worden, ob es sich bei dem Betroffenen um einen selbständigen
Taxiunternehmer oder um einen angestellten Fahrer handelt. Für den letztgenannten
Fall hätte aufgeklärt werden müssen, für welchen zusammenhängenden Zeitraum der
Arbeitgeber bereit wäre, Urlaub zu gewähren und ob der Betroffene in der den Urlaub
überschreitenden Restzeit des Fahrverbots durch einen anderen Bediensteten des
Betriebes vertreten werden könnte. Allein die Möglichkeit einer Kündigung ohne nähere
Feststellungen zu deren Wahrscheinlichkeit und Durchsetzbarkeit vermag ein Absehen
von einem regelmäßig zu verhängenden Fahrverbot nicht zu begründen (OLG Hamm,
Beschluss vom 17. November 2005 in 3 Ss OWi 717/05 – m.w.N.).
In der Rechtsprechung ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es nicht
dem gesetzgeberischen Willen entspricht, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie
beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die
Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu
belegen, Berufstätige aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen
(vgl. zur Frage der Verhängung eines Fahrverbotes gegen einen mehrfach
verkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Taxifahrer: Senatsbeschluss vom 18. Juli
1995 in 2 SsOWi 386/95 = NZV 1995, 498; ferner Beschluss des hiesigen 4. Senats für
Bußgeldsachen vom 02. Dezember 2003 in 4 SsOWi 719/03).
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Im Übrigen hat der Amtsrichter die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu
überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl.
OLG Hamm, VRS 95, 138). Auch hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Es ist
nicht ersichtlich, ob der Betroffene überhaupt eine Gefährdung seiner Existenz
vorgetragen hat. Selbst wenn hier – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer
Stellungnahme vom 19. Januar 2006 zutreffend hingewiesen hat – genügend Umstände
hätten festgestellt werden können, hätte ein Betroffener, wenn er aufgrund des
Fahrverbotes mit durchgreifenden beruflichen Schwierigkeiten zu rechnen hätte, diese
auch dann hinzunehmen, wenn – wie hier – wegen der Vielzahl der bereits in der
Vergangenheit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten keine andere Maßnahme
als die Verhängung der Denkzettelmaßnahme "Fahrverbot" mehr bleibt (vgl. OLG
Hamm, VRS 93, 377).
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Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Tatrichters, ein Absehen vom Fahrverbot sei
auch deshalb gerechtfertigt, weil der Betroffene bisher noch nicht durch einen
Rotlichtverstoß oder eine sonstige Vorfahrtsverletzung in Erscheinung getreten sei.
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Der Umstand, dass ein Betroffener unbelastet ist, ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall
zu begründen. Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht nämlich
gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (vgl. BayObLG, NZV 1994,
487; vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 1999 in 2 Ss OWi 1533/98
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– m. w. N., OLG Hamm, NZV 1995, 366, 367). Das folgt für das Fahrverbot aus § 4 Abs.
1 BKatV, in dem die Verwirklichung bestimmter Tatbestände als grobe Pflichtverletzung
i. S. d. § 25 Abs. 2 S. 2 StVG qualifiziert ist, die in der Regel die Verhängung eines
Fahrverbots zur Folge haben sollen, ohne dass eine Vorahndung vorausgesetzt wird
(vgl. OLG Hamm a.a.O.).
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Der vom Amtsgericht des weiteren angeführte Umstand, dass durch den
Verkehrsverstoß niemand beeinträchtigt worden ist, vermag ebenfalls weder allein noch
im Zusammenhang mit den anderen Umständen einen Ausnahmefall zu begründen.
Gleiches gilt für den vom Amtsgericht des Weiteren angeführte Umstand, dass der
Verkehrsverstoß drittens (angeblich) zu verkehrsarmer Zeit geschehen ist. Auch dieser
vermag ebenfalls weder allein noch im Zusammenhang mit den anderen Umständen
einen Ausnahmefall zu begründen. In objektiver Hinsicht beschreiben nämlich die
Tatbestände, für die 4 2 Abs. 1 BKatV i.V.m. der Anlage und der Tabelle das Fahrverbot
als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend
und gefahrtragend sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der
Verkehrssituation regelmäßig nicht an. Insbesondere kann es den Betroffenen im
allgemeinen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war (vgl. BGH
NJW 1997, 3252 f).
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Schließlich rechtfertigt die weitere Begründung des Amtsgerichts zum
Augenblicksversagen ein Absehen vom Fahrverbot ebenfalls nicht. Die
Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2006
Folgendes ausgeführt:
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"Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lag nämlich ein Augenblicksversagen
gerade nicht vor. Unter einem Augenblicksversagen kann nur ein kurzfristiges
Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen
gebotenen Sorgfalt verstanden werden (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2004 –
3 Ss OWi 518/04 -). Von einem nur kurzfristigen Versagen des Betroffenen i.S.
einer lediglich momentanen Unaufmerksamkeit kann im vorliegenden Verfahren
indes nicht die Rede sein. Nach den Urteilsfeststellungen war dem Betroffenen die
Lichtzeichenanlage aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Ortskenntnis
durchaus bekannt. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass sich der Betroffene der bereits seit geraumer Zeit Rotlicht
zeigenden Lichtzeichenanlage auf gerader Strecke angesichts der Tatzeit am
04.12.2004 um 05.40 Uhr im Dunkeln näherte, kann dies nicht mehr als bloße
Unaufmerksamkeit und leichte Fahrlässigkeit angesehen werden, die auch von
einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer nicht immer vermieden werden
kann. Derjenige, der ein von ihm zu beachtendes Wechsellichtzeichen überhaupt
nicht wahrnimmt, zeigt gerade die grobe Nachlässigkeit und
Verantwortungslosigkeit, derentwegen es regelmäßig geboten ist, die
Besinnungsfunktion des Fahrverbotes anzuwenden (zu vgl. OLG Hamm, VRS 93,
377)."
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Da somit das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes auf einer nicht
tragfähigen Begründung beruht, kann das angefochtene Urteil - angesichts der
Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot - im gesamten
Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
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Die Sache war daher in diesem Umfang an das Amtsgericht Schwelm zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
zurückzuverweisen.
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