Urteil des OLG Hamm vom 26.07.1999

OLG Hamm: hauptsache, verjährung, beschwerdeinstanz, ermessen, datum, mündlichkeit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 19 W 70/99
26.07.1999
Oberlandesgericht Hamm
19. Zivilsenat
Beschluss
19 W 70/99
Landgericht Münster, 2 O 82/99
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die gem. § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen
Erfolg.
Die Einlegung der sofortigen Beschwerde am 17.05.1999 gegen den am 03.05.1999 der
Klägerin zugestellten Beschluß des Landgerichts Münster erfolgte rechtzeitig.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist nach § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet,
daß grundsätzlich die Tatsachen für die Entscheidung maßgebend sind, die bis zum Eintritt
des erledigenden Ereignisses in den Prozeß eingeführt worden sind. Neue Tatsachen
können deshalb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in der Regel nicht mehr
vorgetragen werden (OLG Karlsruhe KTS 1989, 718, 719; OLG Frankfurt Jur.Büro 1991,
1392, 1393; Stein/Jonas/Bork ZPO 21. Aufl. § 91 a Rdnr. 32;
Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 57. Aufl. § 91 a Rdnr. 112, 113).
Entgegen der Ansicht der Klägerin wurden die Verjährungseinreden der Beklagten und
ihrer Streithelferin ordnungsgemäß erhoben und zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht. Zwar gilt in der Zivilprozeßordnung der Grundsatz der Mündlichkeit, allerdings
läßt das Gesetz (§ 137 Abs. 3 ZPO) eine Bezugnahme auf Schriftsätze und sonstige
Schriftstücke zu. Dabei bedarf es keiner ausdrücklichen Bezugnahme. Es genügt, daß eine
Partei erkennbar den Inhalt eines vorher überreichten Schriftsatzes zum Gegenstand ihres
mündlichen Vortrags machen will. Regelmäßig reicht insoweit die Antragstellung und die
anschließende mündliche Verhandlung (BGH NJW RR 1996, 379; BGH NJW 1992, 2148;
BGH LM § 129 ZPO Nr. 1 = WM 1981, 798; Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O. § 137
Rdnr. 29).
Vorliegend haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.1999 den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge
gestellt. Zur Stellung von Sachanträgen kam es daher nicht mehr. Insoweit ist davon
auszugehen, daß die Parteien ihren bisherigen Sachvortrag zum Gegenstand des
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Verfahrens und zur Grundlage der Kostenentscheidung machen wollten. Die
Verjährungseinreden waren mit Schriftsatz vom 02.03.1999 und vom 10.03.1999 erhoben
worden. Die Beklagte hat zum Verjährungseintritt mit Schriftsatz vom 12.03.1999 Stellung
genommen und hatte auch in den mündlichen Verhandlungen vom 15.03.1999 und vom
21.04.1999 ausreichend Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Daher ist es auch unter
Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht geboten, neuen
Tatsachenvortrag dazu in der Beschwerdeinstanz zuzulassen. Es kann daher dahingestellt
bleiben, welche Auswirkungen die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte
Verzichtserklärung auf den Verjährungseintritt hatte (vgl. dazu BGH NJW 1998, 902). Den
Eintritt der Verjährung hat das Landgericht ansonsten zutreffend festgestellt. Die
Kostenentscheidung ist daher richtig.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 ZPO.