Urteil des OLG Hamm vom 10.05.2005

OLG Hamm: arzneimittel, in den verkehr bringen, medizinprodukt, neues recht, gesundheit, arbeitssicherheit, apotheker, werbung, auskunft, notfall

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 4 U 178/04
10.05.2005
Oberlandesgericht Hamm
4. Zivilsenat
Urteil
4 U 178/04
Landgericht Münster, 25 O 25/02
Auf die Berufung der Beklagten werden das am 23. November 2004
verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Münster und das diesem Urteil zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch
über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht
zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin zu 1) vertreibt in Deutschland das Arzneimittel "P", das sie von der Klägerin zu
2) bezieht. Die Beklagte zu 1), deren alleiniger Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, stellt
das Mittel "P1" her und vertreibt es an Krankenhäuser unter bestimmten Bedingungen. Die
Parteien streiten unter anderem darüber, ob es sich bei "P1" um ein Arzneimittel oder ein
Medizinprodukt handelt.
"P1" wird insbesondere in der Krebstherapie eingesetzt. Dazu wird das Mittel intervenös in
den Körper des Patienten eingeführt, nachdem es zuvor in einer Salzlösung gelöst worden
ist. Durch die Ausbreitung im Körper gelangt die Substanz auch in das Tumorgewebe, wo
es angereichert wird. Durch den Einsatz von Laserlicht wird "P1" angeregt. Innerhalb der
Zelle kommt zu einem Energietransfer von dem Laserlicht auf den in den Zellen gelösten
Sauerstoff. Die Sauerstoffmoleküle werden durch die Energieerhöhung verändert. Der
veränderte Sauerstoff führt dann zu einer Schädigung der Mitochondrien in den Zellen.
Diese Veränderung führt schließlich zum Absterben der Zelle, ohne dass der genaue
Ablauf im Einzelnen geklärt ist. "P1" verändert sich dabei nicht und wird vom Körper
unverändert ausgeschieden.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2001 (Bl. 24) bot der Beklagte zu 2) dem Apotheker H unter
streitigen Umständen das Mittel unter Hinweis darauf, dass es als Arzneimittel in
Deutschland noch nicht zugelassen sei, für klinische und interne Studien sowie für
Therapieversuche an. Er wies dabei darauf hin, dass dem Verkauf des Präparates für
solche Zwecke arzneimittelrechtlich nichts im Wege stehe. Er erklärte ferner in dem
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Schreiben, dass es für Apotheken die Möglichkeit gebe, das Präparat als Chemikalie zu
beziehen und nach sorgsamer Prüfung an die Kliniker weiterzugeben. Am Ende des
Schreibens führte der Beklagte zu 2) aus, das Präparat stehe in ausreichender Menge zur
Verfügung und könne nach entsprechender Anforderung am nächsten Tag eintreffen.
Die Kläger haben behauptet, bei "P1" handele es sich ebenso wie bei dem Produkt "P" um
ein in der photodynamischen Therapie eingesetztes Arzneimittel, das somit
zulassungspflichtig sei. Daher dürften es die Beklagten ohne eine Zulassung gemäß § 21
Abs. 1 AMG nicht in den Verkehr bringen, wobei Inverkehrbringen die Vorratshaltung zum
Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an
andere sei (§ 4 Abs. 17 AMG). Die Beklagten dürften den Vertrieb auch nicht so bewerben
und keine irreführenden Behauptungen aufstellen, wie es in dem Schreiben vom 31. Juli
2001 an den Apotheker H geschehen sei. Bei der Anfrage des von ihnen als Testperson
eingesetzten Apothekers sei ersichtlich auch kein Notfall vorgespiegelt worden. Die
Beklagten hätten vielmehr in Kenntnis des Umstandes, dass "P1" noch nicht als
Arzneimittel zugelassen sei, die alsbaldige Übersendung des bereit gehaltenen Präparats
ohne weitere Voraussetzungen angeboten. Auf die Zulassung als Medizinprodukt durch
das Landesamt für Gesundheit und Arbeitssicherheit in L könnten sich die Beklagten schon
deshalb nicht berufen, weil sie selbst davon ausgegangen seien, dass es sich um ein
Arzneimittel handele, das noch zugelassen werden müsse.
Mit der Klage haben die Klägerinnen begehrt,
1) den Beklagten unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
a) nicht zugelassene Arzneimittel, insbesondere das Arzneimittel P1,
hilfsweise nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehene Medizinprodukte, insbesondere
das Medizinprodukt P1, zu Zwecken interner Studien, zu Zwecken von Therapieversuchen
und/oder als Chemikalie zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten und/oder
abzugeben und/oder die vorbezeichneten Handlungen durch Dritte begehen zu lassen;
und/oder
b) in der Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel,
hilfsweise in der Werbung für Medizinprodukte, insbesondere für das Medizinprodukt P1,
zu behaupten und/oder behaupten zu lassen,
aa) dem Vertrieb nicht zugelassener Arzneimittel für interne Studien und/oder
Therapieversuche stehe nichts im Wege und/oder arzneimittelrechtlich nichts im Wege;
und/oder
bb) dem Vertrieb nicht zugelassener Arzneimittel als Chemikalie stehe nichts im Wege
und/oder arzneimittelrechtlich nichts im Wege
und/oder
cc) zum anderen gebe es für Apotheken die Möglichkeit, das Präparat P1 als Chemikalie
zu beziehen und an die Kliniker weiterzugeben;
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insbesondere, wenn dies in der Form geschieht wie im nachstehenden Schreiben vom 31.
Juli 2001 (Bl. 4);
2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Klägerinnen sämtlichen aus den
unter vorstehender Ziffer 1 genannten Handlungen entstehenden Schaden zu ersetzen;
3) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Klägerinnen Auskunft über
Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 zu erteilen, wobei die Auskunft nach
Kalendervierteljahren und Adressaten aufzuschlüsseln ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben in erster Linie geltend gemacht, es handele sich bei "P1" um ein
Medizinprodukt, wie sowohl das Landesamtes für Gesundheit und Arbeitssicherheit des
Landes Schleswig-Holstein in L als auch die Prüfstelle N festgestellt hätten. Sie haben
ferner unter Beweisantritt die Umstände näher dargelegt, unter denen es zu dem Schreiben
und dem Angebot an den Apotheker H gekommen sei. Daraus ergebe sich, dass das
Schreiben als Auslöser einen vorgespiegelten Notfall gehabt habe, so dass es sich nicht
um eine Werbung für das Produkt im wettbewerbsrechtlichen Sinne gehandelt habe.
Das Landgericht hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 432
ZPO um Mitteilung des Schreibens vom 28. April 2003 an das Landesamt für Gesundheit
und Arbeitssicherheit Schleswig-Holstein ersucht. In dem Schreiben (Bl. 373 ff.) geht das
Bundesinstitut davon aus, dass es sich bei "P1" um ein Arzneimittel handelt. Das Gericht
hat zudem Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens über die Frage, ob "P1" ein Arzneimittel sei oder ein
Medizinprodukt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen Prof. T2 vom 28. Juni 2004 (Bl. 395 ff.) Bezug genommen. Danach ist
"P1" als Arzneimittel einzustufen, weil es pharmakologische Wirkungen entfalte.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Landgericht durch Teilurteil vorab über
den nach seiner Auffassung entscheidungsreifen Unterlassungsantrag zu 1 a) entschieden
und diesen Klageantrag zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich
bei "P1" um ein Arzneimittel handele, so dass die Beklagten nach §§ 8, 4 Nr. 11 UWG
verpflichtet seien, es zu unterlassen, das Mittel entgegen § 21 AMG ohne
arzneimittelrechtliche Zulassung in Verkehr zu bringen. Nach dem jetzt geltenden Recht
könne es jedenfalls für den Unterlassungsanspruch dahinstehen, ob sich die Beklagten auf
die Entscheidung der sogenannten befassten Stelle als zuständiger Behörde hätten
verlassen dürfen, die das Präparat als Medizinprodukt eingestuft hatte.
Dieses Teilurteil greifen die Beklagten mit der Berufung an. Sie machen zunächst erneut
geltend, sie hätten das streitige Mittel als Medizinprodukt hergestellt, abgegeben und
vertrieben, wobei die Einordnung als Medizinprodukt auf entsprechenden
Verwaltungsakten der zuständigen Arzneimittelüberwachungsstelle beruht habe. Sie legen
insoweit noch ein weiteres Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und
Arbeitssicherheit des Landes Schleswig-Holstein vom 12. August 2002 vor, welches sie
schon erstinstanzlich überreicht haben wollen, das sich aber aus nicht bekannten Gründen
bislang nicht bei den Akten befunden hat. Sie wenden sich dagegen, dass das Landgericht
sich bei der Einordnung des Mittels als Arzneimittel überwiegend auf das Gutachten des
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Sachverständigen Prof. T2 gestützt habe und dabei die Tatbestandswirkung der Schreiben
des Landesamtes und der N und einen sich daraus ergebenden Vertrauensschutz nicht
ausreichend berücksichtigt habe. Hätte es das getan, so hätte das Landgericht nach der
Meinung der Beklagten einen Verstoß gegen § 21 AMG und insbesondere gegen §§ 3, 4
Nr. 11 UWG verneinen müssen. Die Beklagten weisen in diesem Zusammenhang darauf
hin, dass auch nach der Novellierung des UWG das Vorliegen einer rechtsgestaltenden
Erlaubnis, die noch nicht in einem dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden sei,
einem Gesetzesverstoß entgegen stehe. In der Sache machen die Beklagten weiterhin
geltend, "P1" sei kein Arzneimittel, sondern ein Medizinprodukt. Sie machen dazu nähere
Ausführungen und kritisieren im einzelnen das vom Landgericht eingeholte
Sachverständigengutachten. Sie beantragen im Hinblick auf die Kernfrage, ob "P1" seine
Hauptwirkung pharmakologisch und/oder über Metabolismus erziele, die Einholung eines
weiteren Sachverständigengutachtens.
Darüber hinaus vertreten die Beklagten auch die Auffassung, dass die Art und Weise, wie
es zu dem Testkaufversuch gekommen sei, unlauter gewesen sei. Sie tragen dazu unter
Beweisantritt erneut vor, dass der Apotheker H die Existenz eines Patienten mit einem
lebensbedrohlichen und auf andere Weise nicht zu behandelnden Speiseröhrenkarzinom
im Krankenhaus in X vorgespiegelt habe und zur Behandlung dieses angeblichen Notfalls
das Mittel "P1" erbeten habe. Wegen dieses unlauteren Verhaltens dürften sich die
Klägerinnen auch nicht auf das dadurch provozierte Schreiben des Beklagten zu 2) vom
31. Juli 2001 berufen. Die Bezeichnung von P1 als Arzneimittel in diesem Schreiben sei
zum damaligen Zeitpunkt korrekt gewesen, weil es die Kategorie der Medizinprodukte, die
gerade für Präparate im Bereich zwischen Arzneimitteln und technischen Geräten
geschaffen worden sei, damals noch nicht gegeben habe. Zuletzt weisen die Beklagten
darauf hin, dass das Verbot selbst dann, wenn P1 Arzneimittel sei und die
Tatbestandswirkung der begünstigenden Verwaltungsakte nicht greife, in jedem Fall zu
weit ginge. Die Herstellung und der Vertrieb des Mittels müssten sowohl im Bereich des
individuellen Heil- und Therapieversuchs in Form des "compassionate-use" als auch zum
Zwecke von klinischen Studien weiter zulässig bleiben. Sonst könnte es nie zu den
erforderlichen Prüfungen und einer arzneimittelrechtlichen Zulassung kommen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage, soweit sie zugesprochen worden ist, unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Teilurteil und die Einordnung des Mittels "P1" als
Arzneimittel mit näheren Ausführungen. Sie weisen insbesondere auch darauf hin, dass es
Medizinprodukte schon seit langen Jahren gebe und die besonderen Voraussetzungen des
"compassionate-use" allenfalls den Einsatz von Arzneimitteln außerhalb ihres
zugelassenen Bereichs durch Ärzte rechtfertigen könne, nicht aber durch die Hersteller
solcher Produkte.
II.
Die Berufung ist begründet, weil das Landgericht hier zu Unrecht ein Teilurteil erlassen hat,
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obwohl die Voraussetzungen des § 301 ZPO nicht vorlagen. Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr.
7 ZPO ist die Sache, deren weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. Das ist
nach § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne einen entsprechenden Antrag einer Partei möglich und
hier auch geboten.
1) Das Landgericht hat durch Teilurteil über einen Teil des Unterlassungsbegehrens der
Klägerinnen entschieden, das wiederum zusammen mit den unbeschiedenen Anträgen auf
Feststellung der Schadenersatzpflicht und auf Auskunft zu den Hauptanträgen des
Klageverfahrens gehört. Folgerichtig hat das Landgericht, nachdem es einen der
Hauptanträge zugesprochen und noch weitere Hauptanträge bei ihm anhängig sind, auch
nicht über die Hilfsanträge entschieden, auf die es ankommen könnte, wenn man etwa den
beschiedenen Hauptantrag für unbegründet halten würde.
2) Der Erlass eines Teilurteils setzt nach § 301 ZPO zunächst voraus, dass der
Streitgegenstand teilbar ist und nur ein Teil des Streitverhältnisses zur Entscheidung reif
ist. Weitere Voraussetzung dafür ist aber, dass die Entscheidung über den Teil des
Klagebegehrens davon unabhängig sein muss, wie das Schlussurteil über den Rest des
noch anhängigen Klagebegehrens entscheidet. Die Gefahr widersprüchlicher
Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Berufungsgericht,
muss ausgeschlossen sein (BGH WRP 2000, 1296, 1297 –SUBWAY/ Subwear).
Unabhängig von der Frage, ob der Streitgegenstand der Unterlassungsansprüche
einheitlich und somit nicht teilbar gewesen sein könnte, durfte das Teilurteil hier schon
deshalb nicht erlassen werden, weil dadurch die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen
eröffnet worden ist.
3) Unter Widersprüchlichkeit in diesem Sinne sind nämlich auch die Fälle der
Präjudizialität zu verstehen. Damit ist gemeint, dass die Entscheidung über den Reststreit
keine gemeinsame Vorfrage umfassen darf, die auch für den erledigten Teilstreit von
Bedeutung ist. Hier setzt der Unterlassungsanspruch zu 1 b) aber unter anderem voraus,
dass es sich bei "P1" um ein Arzneimittel handelt, das ohne Zulassung nicht in Verkehr
gebracht werden darf. Die Arzneimitteleigenschaft ist deshalb eine solche gemeinsame
Vorfrage, deren Beantwortung die Gefahr widersprüchlicher Entscheidung mit sich bringt.
Hinzu kommt, dass die Klägerinnen den Unterlassungsanspruch unter 1 a) ebenso wie den
Anspruch unter 1 b) nicht nur alternativ, sondern auch kumulativ gestellt haben, wie die
"und"-Verknüpfung zeigt.
Das bedeutet aber, dass es auch Streitgegenstand der Klage ist, dass das Arzneimittel
"P1" wie beschrieben vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten und/oder abgegeben wird
und
genommenem Schreiben vom 31. Juli 2001 aufgestellt werden. Über diesen Antrag ist
noch nicht entschieden. Es liegt auf der Hand, dass die im Teilurteil getroffene
Entscheidung über die Wettbewerbswidrigkeit des Teilhandelns ohne Berücksichtigung der
zusätzlichen Äußerungen für diesen Antrag präjudiziell ist. Vor diesem Hintergrund kann es
offen bleiben, ob es für die Entscheidung über den Antrag zu 1 a) wegen der Einbeziehung
des Schreibens des Beklagten zu 2) vom 31. Juli 2001 als konkrete Verletzungshandlung
auch darauf ankommen könnte, was auf Seiten der Klägerinnen und ihres Testkäufers als
Veranlassung für das Schreiben geschildert worden ist. Käme es darauf an, bestünde auch
insoweit mit Blick auf die Entscheidung über den Antrag zu 1 b) die Gefahr
widersprechender Entscheidungen, auch wenn die Frage im landgerichtlichen Urteil aus
Rechtsgründen nicht angesprochen worden ist.
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4) Es liegt auch insoweit ein unzulässiges Teilurteil vor, als das Landgericht nicht über den
Auskunfts- und Schadenersatzanspruch entschieden hat. Im Hinblick auf das
Unterlassungsbegehren und diese Anträge kann, unabhängig davon, dass insoweit das zur
Zeit der Verletzungshandlung geltende Recht anzuwenden ist (vgl. BGH GRUR 2005, 166,
167 –Puppenausstattungen), die Wettbewerbswidrigkeit des gerügten Verhaltens für beide
Komplexe nur einheitlich beantwortet werden und ist damit präjudiziell (vgl. Ahrens/Bähr,
Der Wettbewerbsprozeß, 5. Auflage, Kap. 29 Rdn. 14).
5) Eine eigene Entscheidung des Senats ist nicht angezeigt. Das sogenannte Hinaufziehen
des in 1. Instanz anhängig gebliebenen Teils des Rechtsstreits ist nur ausnahmsweise
gerechtfertigt und hier schon deshalb nicht angezeigt, weil hinsichtlich der Feststellung der
Schadenersatzpflicht und des vorbereitenden Auskunftsanspruchs –wie oben schon
ausgeführt- auf das "alte" Recht abzustellen ist und es dafür bislang an einer
ausreichenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage fehlt. Gleiches gilt auch für den
Unterlassungsanspruch, wenn insoweit die Verurteilung auf das Schreiben vom 31. Juli
2001 als die vorgetragene Verletzungshandlung eine daraus folgende und
Wiederholungsgefahr gestützt worden ist, was allerdings so nicht deutlich ausgesprochen
worden ist. Nur dann, wenn der Verurteilung die unstreitige Berühmung der Beklagten, das
Mittel herstellen und an Krankenhäuser vertreiben zu dürfen, und eine darauf beruhende
Begehungsgefahr zugrunde liegen würde, wäre neues Recht anzuwenden.
Die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind
nicht gegeben.
Eine Kostenentscheidung und eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind
nicht veranlasst.