Urteil des OLG Hamm vom 18.06.2008

OLG Hamm: darlehensvertrag, ablauf der frist, vermittler, aushändigung, persönliche anhörung, arglistige täuschung, gespräch, verbraucher, widerrufsrecht, auszahlung

Oberlandesgericht Hamm, 31 U 313/06
Datum:
18.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 313/06
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 393/05
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, XI ZR 242/08
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.07.2006 verkündete Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt
wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.991,60 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16.02.2005
Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Fondsbeteiligung
an der W GbR im Nennwert von 30.000 DM sowie Übertragung der
Rechte aus dem Treuhandvertrag vom 15.07./25.08.2000 mit der D2
mbH zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die
Darlehensforderung aus dem Kreditvertrag mit der Beklagten,
Kreditvertragsnummer #####/####, vom 15.08.2000 nebst Zinsen
zurückzubezahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des
Beschlusses vom 22.11.2006 auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückzahlung von Zins- und
Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus einer
Fondsbeteiligung; er hat ferner die Feststellung begehrt, dass er gegenüber der
Beklagten aus dem zur Finanzierung der Fondsbeteiligung abgeschlossenen
Darlehensvertrag keine Rückzahlungsverpflichtungen hat.
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Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird
auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
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Der Darlehensvertrag sei nicht wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nach § 6 Abs. 1
VerbrKrG nichtig, weil durch die weisungsgemäße Auszahlung an den Treuhänder
zwecks Erwerbs eines Fondsanteils Heilung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG
eingetreten sei. Die Auszahlung an die Treuhänderin stelle sich als ein Empfangen des
Darlehens durch den Kläger dar, weil sie weisungsgemäß erfolgt ist.
6
Eine Rückabwicklung des Darlehensvertrags nach dem Haustürwiderrufsgesetz könne
der Kläger ebenfalls nicht verlangen. Dabei könne es dahinstehen, ob das
Beratungsgespräch vom 12.7.2000 mit der anschließenden Zeichnung des Fonds in
einer Haustürsituation oder aufgrund einer vorhergehenden Bestellung geführt worden
sei. Jedenfalls fehle der notwendige Zusammenhang zwischen der vermeintlichen
Haustürsituation und dem späteren Abschluss des Darlehensvertrags. Der
Darlehensvertrag sei vorliegend unstreitig knapp drei Wochen nach dem ersten
Gesprächstermin und der Zeichnung der Fondsanteile vom Kläger unterschrieben
worden. Der Kläger habe die Zeichnung der Fondsanteile auch nicht widerrufen. Wer
bei einem Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht nicht ausübe, tue dies regelmäßig
bewusst. Hiervon sei auch die wirtschaftlich eng verbundene
Finanzierungsentscheidung betroffen.
7
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er meint, weil das Landgericht
angenommen habe, dass die aufgrund fehlender Gesamtbetragsangabe gegebene
Formnichtigkeit des Darlehensvertrags geheilt worden sei, habe es als Minus zu dem
gestellten Feststellungsantrag dann aber feststellen müssen, dass der vereinbarte
Darlehenszins auf den gesetzlichen Zinssatz anzupassen sei.
8
Außerdem habe das Landgericht den Kausalzusammenhang zwischen der
Haustürsituation und der Unterzeichnung des Darlehensvertrags zu Unrecht verneint.
Aus dem Umstand, dass der Kläger die Zeichnung der Fondsanteile nicht widerrufen
habe, könne nicht geschlossen werden, dass er sich bewusst für das Anlagegeschäft
9
entschieden habe. Als der Vermittler I den Kläger nach dem Gespräch vom 12.7.2000
verlassen habe, seien bei ihm keinerlei Unterlagen zurückgeblieben. Dies gelte auch für
die Widerrufsbelehrung bzgl. des Fondsbeitritts. Im Übrigen habe sich der Kläger auf die
Angaben des Vermittlers verlassen müssen, ohne einen Fondsprospekt in den Händen
zu haben. Diesen habe er erst später erhalten. Der Kläger habe daher keine Möglichkeit
gehabt, ausreichende Überlegungen anzustellen, Risiken abzuwägen und sich in Form
eines Widerrufs gegen die Fondsbeteiligung und die hiermit verbundene Finanzierung
zu entscheiden. Dies gelte um so mehr, als dem Kläger zu diesem Zeitpunkt auch bzgl.
des Kreditgeschäftes keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz
vorgelegen habe. Im Übrigen seien dem Kläger im wesentlichen Blankoformulare zur
Unterschrift vorgelegt worden. Die Datums- und Ortsangaben seien vom Vermittler
nachträglich eingefügt worden.
Das Landgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht mit einem Schadensersatzanspruch
des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss beschäftigt, der sich daraus ergebe,
dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt
habe.
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Der Vermittler I habe zudem den Kläger, was der Beklagten unter dem Gesichtspunkt
des Verschuldens bei Vertragsschluss entgegen gehalten werden könne, arglistig
getäuscht. Bereits in erster Instanz sei dargelegt worden, dass vom Vermittler im Zuge
des Verkaufsgesprächs Zusagen gemacht worden seien, die wie die Entwicklung der
Fondsgesellschaft zeige, nicht zutreffend gewesen seien. Das Gesamtkonzept würde
sich – so seinerzeit der Vermittler – durch die Ausschüttungen und die steuerlichen
Ersparnisse von selbst tragen, wobei Ausschüttungen und steuerliche Ersparnisse die
notwendigen Aufwendungen des Klägers für Prämien zur Lebensversicherung und
Zinszahlungen an die Beklagte zumindest egalisieren würden. Dem Kläger sei eine
Steuerersparnis dargestellt worden, die im Rahmen seines Einkommens nicht
realistisch gewesen sei. In keiner Weise seien dem Kläger die Risiken dargestellt
worden, die in dem nachträglich übermittelten Verkaufsprospekt immerhin zehn Seiten
in Anspruch nähmen. Insbesondere sei es dem Kläger unbekannt gewesen, dass es
möglich sei, dass der Mietertrag der Fondsobjekte hinter den Prospektangaben
zurückbleibe. Der Kläger habe ferner keine Vorstellung davon gehabt, dass er den
wirtschaftlichen Wert seiner Beteiligung auf dem freien Markt nicht oder nur schwer
realisieren könne.
11
Erstmalig in der Berufungsverhandlung behauptet der Kläger, dass der Vermittler I ihm
gesagt habe, dass er die Beteiligung jederzeit veräußern könne.
12
Mit Schreiben vom 31.1.2005 sei gegenüber der Fondsgesellschaft die Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung erklärt worden.
13
Der Kläger beantragt,
14
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
15
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.991,60 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 16.2.2005 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus
der Fondsbeteiligung aus der W2 GbR im Nennwert von 30.000,00 DM sowie
Übertragung der Rechte aus dem Treuhandvertrag vom 15.07./25.08.2000 mit der
D mbH zu zahlen,
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sowie festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, die Darlehensforderung aus dem
Kreditvertrag mit der Beklagten, Kreditvertragsnummer: #####/####, vom
15.8.2000 nebst Zinsen zurückzubezahlen,
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hilfsweise,
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abändernd festzustellen, dass er der Beklagten aus dem zwischen den Parteien
unter dem 31.07./15.08.2000 abgeschlossenen Darlehensvertrag bis zum Ende
des Darlehensvertrages Zinsen in Höhe von nicht mehr als 4% schulde.
19
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie sei schon nicht zur Angabe eines
Gesamtbetrags verpflichtet gewesen. Zwischen den Parteien sei nicht vereinbart
gewesen, dass das streitgegenständliche Darlehen mit der vom Kläger
abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung bei der A1 habe getilgt
werden sollen. Auf S. 2 des Darlehensvertrags sei nur von einer
Kapitallebensversicherung die Rede. In einer Kapitallebensversicherung werde eine
Todesfallabsicherung mit einem Sparvorgang kombiniert. Das Anlagerisiko trage die
Versicherung. Eine fondsgebundene Lebensversicherung sei dagegen eine
Kapitalanlage, meist in Aktienfonds, auf Rechnung und Risiko des
Versicherungsnehmers. Der Versicherungscharakter entstehe ausschließlich dadurch,
dass eine Mindestleistung beim Todesfall des Versicherungsnehmers vereinbart werde.
Der Versicherungsnehmer habe am Ende der Laufzeit ein Wahlrecht zwischen einer
Übertragung der Fondsanteile und der Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags.
22
Der Kläger habe bei Zeichnung des Fondsanteils eine Widerrufsbelehrung
unterzeichnet. Hierzu überreicht die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren eine auf
den 15.7.2000 datierte Widerrufsbelehrung (Anlage BK1) und behauptet hierzu, dass es
unter diesem Datum ein weiteres Vermittlungsgespräch mit dem Kläger gegeben habe.
23
Der Vortrag des Kägers zu einem Beratungsfehler sei unsubstantiiert und werde
bestritten.
24
Das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes sowie das Vorliegen einer
Haustürsituation am 12.07.2000 hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat vom 28.05.2008 unstreitig gestellt.
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Erstmalig im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.05.2008
behauptet die Beklagte abweichend vom Klägervortrag und den erstinstanzlichen
Feststellungen Ausschüttungen in Höhe von 900,00 DM jährlich bis 2002, von 450,00
DM jährlich bis 2004, sowie von 450,00 DM jährlich ab 2008.
26
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Berichterstattervermerk zur Senatssitzung
vom 28.05.2008 verwiesen.
27
II.
28
Die zulässige Berufung ist in der Sache auch begründet.
29
Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG in der bis zum 30.09.2000 gültigen
Fassung (im Folgenden: HWiG) auf Rückzahlung geleisteter Zinsraten in Höhe von
4.991,60 EUR zu.
30
1.
31
Die Berufung des Klägers erhebt keine Einwendungen, soweit das Landgericht die
Klage im Hauptantrag zurückgewiesen hat und diese auf einen Anspruch aus den §§
812, 818 BGB wegen fehlender Auszahlung gestützt war.
32
2.
33
Die Rüge des Klägers, das Landgericht habe zu Unrecht die Nichtigkeit des
Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG und einen daraus resultierenden
bereicherungsrechtlichen Anspruch, geltend gemacht im Hauptantrag, verneint, bleibt
ohne Erfolg.
34
Auch der Senat braucht der Frage, ob der Darlehensvertrag der Parteien wegen
fehlender Gesamtbetragsangabe nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig ist, nicht weiter
nachzugehen. Denn eine Nichtigkeit wäre auf jeden Fall nach § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG geheilt. Nach dieser Norm tritt Heilung durch den Empfang des versprochenen
Darlehens ein. Davon ist wie im Fall des § 7 Abs. 3 VerbrKrG und des § 607 Abs. 1 BGB
a.F. auszugehen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des
Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Vertragsgegners in der
vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde. Wird die Darlehensvaluta auf Weisung
des Darlehensnehmers an einen Dritten ausbezahlt, so hat der Darlehensnehmer
regelmäßig den Kreditbetrag empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft
gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat. Dementsprechend gilt ein
Darlehen auch dann als empfangen, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an
einen Dritten ausgezahlt hat (BGH Urteil vom 09.05.2006 XI ZR 377/04).
35
Diese Voraussetzungen liegen hier vor; insbesondere ist die Auszahlung der Valuta an
die Treuhänderin auf Weisung des Klägers erfolgt, denn der Kreditvertrag vom
31.07./15.08.2000 enthält eine entsprechende Auszahlungsanweisung des Klägers
zugunsten der Treuhänderin. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Heilung nach §
6 Abs. 2 VerbrKrG vor.
36
3.
37
Soweit sich der Kläger mit seiner Berufung auch auf einen Einwendungs- und
Rückforderungsdurchgriff wegen Schadensersatzansprüchen gegen die Initiatoren
stützt, weil er über die Risiken der Anlage nicht aufgeklärt worden sei, dringt er hiermit
nicht durch. Zwar gelten nach dem Urteil des BGH vom 21.11.2006 (WM 2007, 200) die
in der Entscheidung BGH WM 2006, 1194, 1200 f aufgestellten Grundsätze über einen
Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten
Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der
finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs auch bei einem verbundenen
Geschäft, wenn die Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige
38
Täuschung begangen haben und die Bank mit ihnen in institutionalisierter Art und
Weise zusammengearbeitet hat. Jedoch hat der Kläger nicht dargelegt, arglistig seitens
der Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter getäuscht worden zu sein.
Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer
vorsätzlichen Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten (c.i.c.) kommt vorliegend nicht
in Betracht.
39
Soweit der Kläger insoweit behauptet, dass der Vermittler I ihm das Anlagemodell als
ein sich durch Ausschüttungen und steuerliche Ersparnisse selbst tragendes Modell
dargestellt habe, reicht dies zur Begründung eines Anspruchs nicht aus. Bei solchen
Äußerungen des Vermittlers handelt es sich regelmäßig um subjektive Werturteile und
unverbindliche Anpreisungen, die lediglich werbenden Charakter haben (BGH WM 06,
2343, 2345). Der Kläger selbst hat im Rahmen der Klageschrift die behauptete
Darstellung des Vermittlers als eine "schillernde" bezeichnet, sodass davon
ausgegangen werden kann, dass auch er den Anpreisungscharakter der Aussagen
erkannt hat.
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Auch die behauptete mangelnde Risikoaufklärung reicht für die Annahme eines
Anspruchs aus vorsätzlicher c.i.c. nicht aus. Dies gilt insbesondere auch für den
behaupteten fehlenden Hinweis darauf, dass die Mieterträge der Fondsobjekte hinter
den Prospektangaben zurückbleiben könnten. Hierbei handelt es sich um ein allgemein
bekanntes Risiko, so dass ein Interesse des Vermittlers an einem Verschweigen dieser
Tatsache und mithin ein vorsätzliches Handeln nicht angenommen werden kann.
41
Schließlich führt auch der schriftsätzliche Vortrag des Klägers, wonach der Vermittler
nicht auf eine fehlende Veräußerbarkeit der Fondsbeteiligung hingewiesen habe, nicht
zum Vorliegen eines Anspruchs aus vorsätzlicher c.i.c.
42
Zwar besteht nach neuester höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine
Verpflichtung des Vermittlers darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung einer solchen
Beteiligung in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich
ist (BGH WM 2007, 542), so dass objektiv tatbestandlich eine Pflichtverletzung in
Betracht kommen mag.
43
Es spricht jedoch nichts dafür, dass der Vermittler I bereits im Jahre 2000 Kenntnis von
einer solchen Aufklärungspflicht hatte, die erst seit 2007 höchstrichterlich angenommen
wird, und gleichwohl vorsätzlich schwieg. Mithin fehlt es an den subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen für eine vorsätzliche c.i.c.
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Soweit der Kläger erstmalig in der Berufungsverhandlung behauptet hat, dass der
Vermittler ihm wahrheitswidrig gesagt habe, dass er seine Fondbeteiligung jederzeit
veräußern könne, handelt es sich bei diesem Vorbringen um ein solches, welches
gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, weil es ohne weiteres
bereits in erster Instanz hätte erbracht werden können. Dort hat der Kläger jedoch
diesen Sachvortrag nicht gehalten.
45
4.
46
Der Kläger verfügt jedoch über einen Anspruch auf Rückabwicklung gem. § 3 HWiG.
47
4.1.
48
Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist zur Überzeugung des Senates
ursächlich aufgrund der inzwischen unstreitigen Haustürsituation vom 12.07.2000
zustande gekommen.
49
Entscheidend für die Frage, ob ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Vorliegen
einer Haustürsituation und einem späteren Vertragsschluss zu bejahen ist, ist, ob die
ursprüngliche Überraschungssituation zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch
fortwirkt und ob sich der Darlehensnehmer noch in einer Lage befindet, in der er in
seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon
Abstand zu nehmen, beeinträchtigt ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen
den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der
Vertragserklärung wird für den Nachweis des Kausalzusammenhangs vom Gesetz nicht
gefordert. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung
nimmt aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit
ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung
möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt,
ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls (BGH WM 2006, 1243, 1244).
Der Bundesgerichtshof hat die Annahme, dass die Kausalität bei einem Zeitraum von
knapp drei Wochen zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des
Darlehensvertrags entfällt, wenn den Kausalzusammenhang in Frage stellende
Umstände – wie etwa das Unterlassen des Widerrufs des Fondsbeitritts trotz
ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung – hinzutreten, als rechtlich unbedenklich
angesehen (BGH aaO).
50
Zwischen dem Gespräch in der Wohnung des Klägers am 12.7.2000 und der
Unterzeichnung des Darlehensvertrags lagen nach dessen Vorbringen zwei bis drei
Wochen. Ausgehend von dem auf dem Darlehensvertrag eingetragenen Datum
31.7.2000 waren es 19 Tage, was innerhalb des vom Kläger angegebenen Zeitraums
liegt. Eine Indizwirkung für ein ursächliches Fortwirken der Haustürsituation aufgrund
engen zeitlichen Zusammenhangs mit dem Abschluss des Darlehensvertrages ist
deshalb vorliegend zu bejahen.
51
Vorliegend sind keine Umstände erkennbar, die diesen Kausalzusammenhang in Frage
stellen könnten. Insbesondere steht nicht fest, dass dem Kläger mit der Zeichnung des
Fondsbeitritts eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt worden ist, so dass aus der
Nichtausübung des Widerrufsrechts bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Darlehensbvertrages keine dem Kläger ungünstigen Schlussfolgerungen gezogen
werden können.
52
Zwar behauptet die Beklagte, dass der Kläger den Fondsbeitritt nicht am 12., sondern
am 15.07.2000 gezeichnet habe und auch an diesem Tage die diesbezügliche
Widerrufserklärung unterschrieben und ausgehändigt bekommen habe. Beides stellt der
Kläger jedoch in Abrede. Für die Darstellung der insoweit beweisbelasteten Beklagten
bzgl. eines weiteren Gesprächstermins am 15.07.2000 spricht zwar, dass die
entsprechende Auftragsurkunde, auf die sich die Beklagte zu Beweiszwecken bezieht,
das Datum 15.07.2000 trägt und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde zu
vermuten ist (BGH NJW 02, 3164). Jedoch hat die persönliche Anhörung des Klägers
sowie die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der
Zeugin y dessen Überzeugung ergeben, dass es lediglich zwei Gesprächstermine unter
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Beteiligung des Klägers gegeben hat, nämlich den des Erstbesuches des Vermittlers I
und den, anlässlich dessen der Darlehensvertrag vom Kläger unterzeichnet wurde. Der
Kläger hat nachvollziehbar geschildert, dass die Fondsbeteiligung bereits in dem ersten
Gespräch gezeichnet wurde und dass der Vermittler I am Ende dieses ersten
Gespräches angekündigt habe, erst nach Klärung der Finanzierungsfragen erneut mit
ihm in Kontakt treten zu wollen. Dies sei dann auch erst geschehen, als der
Darlehensvertrag von dem Kläger unterschrieben werden konnte. Die Darstellung des
Klägers zur Ankündigung eines weiteren Termins erst nach Klärung der
Finanzierungsfragen hat die Zeugin y glaubhaft bestätigt. Sie hat zudem auf Befragen
angegeben, dass bei dem weiteren Gespräch vom 31.07.2000 in keiner Weise Bezug
genommen worden sei auf ein etwaig zwischenzeitlich geführtes weiteres Gespräch.
Die Zeugin vermochte sich noch sicher daran zu erinnern, dass der Fondsbeitritt bei
dem ersten Gespräch am 12.07.2000 vom Kläger unterschrieben worden sei, sowie
dass sämtliche dem Kläger zur Unterschrift vorgelegten Unterlagen in der Datumszeile
keinen Eintrag enthielten und dem Kläger bei dem ersten Gespräch keinerlei Unterlagen
ausgehändigt worden seien.
Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Zeugin bekundeten
Tatsachen. Sie hat sie detailreich, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei
geschildert und war dabei ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Wiedergabe der
Geschehnisse bemüht. Die Kenntnis der Zeugin von einer fehlenden Aushändigung von
Unterlagen anlässlich des Gespräches vom 12.07.2000 erscheint insbesondere auch
deshalb glaubhaft, weil sowohl der Kläger als auch die Zeugin überzeugend bekundet
haben, dass es die Zeugin ist, die sich um die Aufbewahrung wichtiger Unterlagen auch
des Klägers kümmert.
54
Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei der Zeugin um die damalige Lebensgefährtin
und heutige Ehefrau des Klägers handelt und sie deshalb ein gewisses eigenes
Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits haben könnte. Dies allein rechtfertigt aber
nicht die Annahme, dass die Zeugin wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, da
Anhaltspunkte hierfür ansonsten nicht zu Tage getreten sind.
55
Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Fondsbeitritt bereits bei dem
ersten Gespräch gezeichnet wurde und dass dem Kläger bei diesem Termin eine
Widerrufsbelehrung bzgl. des Fondsbeitritts nicht ausgehändigt worden ist. Fehlt es
aber an einer solchen Aushändigung und mithin am Ablauf der Frist bis zum
31.07.2000, sowie an der einhergehenden Möglichkeit des Klägers, sich aufgrund der
Widerrufsbelehrung noch einmal mit dem Für und Wider des Anlage- und
Finanzierungsgeschäftes kritisch auseinander zu setzen, so kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass der Kläger den Darlehensvertrag abgeschlossen hat, ohne
in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen zu sein.
56
4.2.
57
Der Kläger hat seine Erklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 31.01.2005 wirksam widerrufen. Die einwöchige
Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG hat mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu
laufen begonnen, da die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag erteilte
Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Zwar führt der Zusatz, dass im Falle des Widerrufes
auch die finanzierten verbundenen Geschäfte nicht wirksam zustande kommen, nicht
zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung (vgl. BGH WM 2007, 1117). Die von der Beklagten
58
erteilte Widerrufsbelehrung enthielt aber die Erklärung, dass die Widerrufsfrist
frühestens beginne, wenn die Belehrung über das Widerrufsrecht ausgehändigt worden
sei, "jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des
Darlehensvertrages erhalten haben". Sie genügte damit nicht den gesetzlichen
Anforderungen des § 2 Abs. 1 S. 2 HwiG. Die Widerrufsfrist begann nach dieser
Vorschrift – unabhängig vom Erhalt einer Ausfertigung des Darlehensvertrages – mit der
Aushändigung einer Belehrung an den Verbraucher.
Nach der hier verwendeten Belehrung sollte jedoch die Aushändigung der Belehrung
nicht zum Beginn des Fristlaufs führen, sondern nur dann, wenn kumulativ eine weitere
Bedingung erfüllt war, nämlich der Erhalt einer von der Beklagten unterzeichneten
Ausfertigung des Darlehensvertrages. Damit stellt die Belehrung der Beklagten auf
einen anderen Fristbeginn ab als es dem Gesetz entsprach. Die Belehrung war deshalb
– gemessen an dem zum Zeitpunkt der Belehrung geltenden Recht – inhaltlich
unzutreffend. Diese Fehlerhaftigkeit wirkte sich in jenen Fällen aus, in denen der
Verbraucher die Belehrung über sein Widerrufsrecht bereits ausgehändigt erhalten hat,
er aber noch keine gegengezeichnete Darlehensvertragsausfertigung erhalten hat. In
diesen Fällen begann die Frist nach dem Gesetz mit Beginn der Aushändigung der
Widerrufsbelehrung und nach dem von der Beklagten verwendeten Belehrungswortlaut
erst zu einem späteren, regelmäßig nicht genau feststellbaren Zeitpunkt. Im
vorliegenden Fall sah sich auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf konkrete
Nachfrage des Senates nicht in der Lage, den von ihm für zutreffend erachteten
Fristbeginn zu datieren.
59
Die Belehrung der Beklagten war somit inhaltlich unzutreffend; sie war geeignet, den
Verbraucher davon abzuhalten, sein Widerrufsrecht bereits unmittelbar nach
Aushändigung der Belehrung auszuüben.
60
Die Beklagte kann die Zulässigkeit der von ihr verwendeten Belehrung nicht damit
rechtfertigen, dass sie auf spätere Gesetzesvorschriften (§§ 361a Abs. 1 a.F., 355 Abs. 2
BGB) verweist. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist allein an den im Zeitpunkt
der Erteilung der Belehrung geltenden Vorschriften, mithin an § 2 HWiG in der Fassung
vom 16.01.1986 gültig bis zum 30.09.2000, zu messen. Die Frage der Wirksamkeit einer
Widerrufsbelehrung kann allein auf der Grundlage des zum Zeitpunkt ihrer Erteilung
geltenden Rechts beurteilt werden. Denn der Verbraucher muss sich zu diesem
Zeitpunkt über die ihm zur Verfügung stehenden Widerrufsmöglichkeiten im Klaren sein,
weil er andernfalls ihm zustehende Rechte nicht ausüben kann. Eine vom
Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des § 2 HWiG im Sinne der späteren
Gesetzesvorschriften kommt nicht in Betracht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass
der Fristbeginn nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers abweichend vom
Wortlaut der Regelung erst mit Aushändigung eines vollständig unterzeichneten
Vertrages beginnen sollte.
61
Soweit die Beklagte im Einklang mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom
02.05.2007 (Az.: 3 U 271/06, S. 12 f der Urteilsausfertigung) meint, die Belehrung führe
im Ergebnis zu einer Begünstigung des Verbrauchers, lässt dies die Unrichtigkeit der
erteilten Belehrung nach damals geltendem Recht nicht entfallen. Tatsächlich wird der
Verbraucher auch nicht begünstigt. Denn die Widerrufsfrist wird nach der Belehrung der
Beklagten nicht verlängert, sondern deren Beginn verschiebt sich lediglich auf eine für
den Verbraucher nicht absehbare Zeit und in einer vom damaligen Gesetz nicht
vorgesehenen Weise. Damit liegt keine Begünstigung, sondern eine Benachteiligung
62
des Verbrauchers vor, weil er durch den damals von der Beklagten verwendeten
Belehrungswortlaut über den Beginn des Widerrufszeitraums unzutreffend informiert
worden ist.
Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist auch nicht etwa deshalb als
zutreffend anzusehen, weil ohnehin eine Widerrufsfrist erst mit Vertragsschluss zu
laufen beginne. Denn zum einen ist der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 HWiG eindeutig,
der für den Beginn der Widerrufsfrist auf den Zeitpunkt der Aushändigung der Belehrung
abstellt. Zum anderen ist Gegenstand eines Widerrufs stets nur die eigene
Willenserklärung des Widerrufenden. Es ist deshalb nicht erkennbar, dass die durch das
Widerrufsrecht gegebene Lösungsmöglichkeit des Verbrauchers zur Voraussetzung
haben sollte, dass sich der Unternehmer in Gestalt seiner Annahmeerklärung zuvor
selbst gebunden hat.
63
4.3.
64
Aufgrund entsprechender Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im
Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 28.05.2008 ist es nunmehr
zwischen den Parteien unstreitig, dass der Darlehensvertrag und die treuhänderische
Beteiligung an dem Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9
VerbrKrG darstellen.
65
4.4.
66
Die Kläger sind aufgrund dessen nicht verpflichtet, der Beklagten die Darlehensvaluta
zurückzuzahlen; sie haben lediglich die Rechte aus ihrer Fondsbeteiligung bzw. die
Rechte aus dem Treuhandvertrag zu übertragen.
67
Umgekehrt schuldet die Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 HWiG Rückzahlung der von
den Klägern erbrachten Zins- und Tilgungsraten in unstreitiger Höhe von insgesamt
5.336,72 EUR, wobei die von den Klägern vereinnahmten Fondsausschüttungen in
Höhe von insgesamt 345,12 EUR anzurechnen sind, so dass sich ein verbleibender
Betrag von 4.991,60 EUR ergibt.
68
Soweit die Beklagte erstmalig im Rahmen der Berufungsverhandlung behauptet hat,
dass dem Kläger höhere Ausschüttungen zugeflossen seien, handelt es sich bei diesem
Vorbringen um ein solches, welches gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO unzulässig ist, weil
es ohne weiteres bereits in erster Instanz hätte erbracht werden können. Dort hat die
Beklagte jedoch diesen Sachvortrag nicht gehalten, obwohl das Landgericht bereits im
Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2006 auf die in Betracht kommende
Entscheidungserheblichkeit der Höhe der Ausschüttungen hingewiesen hatte.
69
Dass dem Kläger auf den Anspruch aus § 3 HWiG anrechenbare (vgl. BGH, Urteil vom
24.4.2007 – XI ZR 17/06), unverfallbare Steuervorteile entstanden sind, die er ohne die
streitgegenständliche Fondbeteiligung nicht erzielt hätte, ist von der für die tatsächlichen
Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung primär darlegungspflichtigen Beklagten
nicht geltend gemacht worden. Ein entsprechender Abzug war deshalb nicht
vorzunehmen.
70
4.5.
71
Die sich aus dem Widerruf nach dem HWiG ergebenden Rückzahlungsansprüche nach
§ 3 HWiG entstanden erst mit dem Widerruf vom 31.01.2005 und konnten deshalb vor
dem Widerruf nicht geltend gemacht werden. Die seit dem 01.01.2002 geltende
dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB hätte gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
jedenfalls nicht vor dem 31.12.2005 zu laufen begonnen, so dass Verjährung nicht
eingetreten ist.
72
5.
73
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Prozesszinsen gem. § 291 BGB ab dem Zeitpunkt
der Geltendmachung, da dieser nach Rechtshängigkeit und Fälligkeitszeitpunkt der
Forderung (vgl. oben 4.5) liegt.
74
6.
75
Aus dem Vorstehenden oben unter 4. folgt zugleich, dass das Landgericht zutreffend die
beantragten Feststellung ausgesprochen hat dahingehend, dass der Kläger aus dem
Darlehensvertrag nicht mehr zu Rückzahlungen verpflichtet ist.
76
7.
77
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78
Der Senat hat davon abgesehen, den Kläger im Hinblick auf seine teilweise
Klagerücknahme an den Kosten zu beteiligen, da sich die Rücknahme nur auf eine
verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung bezog und keine höheren Kosten
veranlasst hat, § 92 Abs. 2 ZPO (BGH NJW-RR 1996, 256).
79
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Das Oberlandesgericht
Celle hat in seinem Urteil vom 02.05.2007(3 U 271/06) die Formulierung in der
Widerrufsbelehrung der Beklagten, dass der Lauf der Frist erst mit Aushändigung der
Belehrung, nicht jedoch vor Erhalt einer gegengezeichneten Ausfertigung des
Darlehensvertrages beginne, für gesetzeskonform erachtet. Da der Senat von dieser
obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, erfordert die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
80
Der Streitwert war wie geschehen auf bis zu 25.000,00 Euro festzusetzen und setzt sich
aus dem Wert des Zahlungsantrages mit 4.991,60 Euro und dem Wert des
Feststellungsantrages mit 19.176,72 Euro (Höhe der Darlehensvaluta, Bl. 81 d.A.)
zusammen.
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