Urteil des OLG Hamm vom 16.12.2005

OLG Hamm: unterhalt, verbot des widersprüchlichen verhaltens, leistungsfähigkeit, treu und glauben, fahrtkosten, nettoeinkommen, erwerbseinkommen, anteil, unfall, kirchensteuer

Oberlandesgericht Hamm, 11 UF 118/05
Datum:
16.12.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 UF 118/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 729/04
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. April 2005 verkündete
Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Warendorf teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
- für die Zeit vom 09.04.2003 bis 31.08.2004 rückständigen Unterhalt in
Höhe von
4.451,56 Euro,
- für die Zeit vom 01.09. - 31.10.2004 monatlich 570,00 Euro,
- für die Zeit vom 01.11.2004 - 30.06.2005 monatlich 540,00 Euro sowie
- ab dem 01.07.2005 monatlich 482,65 Euro,
zu zahlen, abzüglich ab September 2004 monatlich gezahlter 290,00
Euro, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 4.731,56 Euro (4.451,56 Euro + 280,00 Euro
Restunterhalt September 2004) seit dem 18.09.2004, aus weiteren
monatlich 280,00 Euro ab dem 04.10.2004, 04.11.2004, aus weiteren
monatlich 250,00 Euro ab dem 04.12.2004, 04.01.2005, 04.02.2005,
04.03.2005, 04.04.2005, 04.05.2005 und 04.06.2005 sowie aus weiteren
monatlich 193,50 Euro ab dem 04.07.2005, 04.08.2005, 04.09.2005,
04.10.2005 und 04.11.2005.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung
wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 10 %
und der Beklagte 90 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 20 % und
dem Beklagten zu 80 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der klagende Kreis (im folgenden: Kläger) nimmt den Beklagten aus übergeleitetem
Recht auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch. Zugrunde liegt dem folgender
Sachverhalt:
2
Der Beklagte ist in leitender Stellung bei der Fa. X GmbH & Co. KG in W beschäftigt und
Eigentümer eines Wohnhauses in T, in dem sich neben der eigengenutzten, ca. 133 qm
großen Wohnung des Beklagten eine weitere, bis zu ihrer Heimunterbringung von
seiner Mutter genutzte und seitdem leerstehende Wohnung mit einer Größe von ca. 56
qm befindet. Die Ehefrau des Beklagten ist bis einschließlich Oktober 2004 einer
geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, seit deren Aufgabe ist sie ohne eigenes
Einkommen. Der Sohn des Beklagten ist Student, Anfang 2004 hat er sich für ein
Gastsemester in Sydney/Australien aufgehalten, die hiermit verbundenen Flugkosten
und Studiengebühren hat der Beklagte getragen.
3
Der Kläger leistet seit dem 01.04.2003 für die in einem Alten- und Pflegeheim
untergebrachte Mutter des Beklagten nach Maßgabe der nicht durch eigenes
Einkommen und Vermögen gedeckten Heim- und Pflegekosten in wechselnder Höhe
Hilfe zur Pflege. Nach vorangegangener Anzeige der Leistungsgewährung mit
Schreiben vom 09.04.2003 und nachfolgender Korrespondenz zur Ermittlung der
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten und seines -letztlich nicht als
leistungsfähig eingestuften und inzwischen verstorbenen- Bruders forderte der Kläger
den Beklagten mit Schreiben vom 08.10.2003 (Bl. 20 f GA) auf, für die Zeit vom 09.04. -
31.10.2003 einmalig 1.952,67 Euro und ab dem 01.11.2003 monatlich laufend 290,00
Euro als Unterhalt für seine Mutter zu zahlen. Dieser Zahlungsaufforderung kam der
Beklagte zunächst nur teilweise nach, was zu weiterer Korrespondenz der Parteien
führte, in deren Verlauf der Kläger seine Ansprüche letztlich neu berechnete und so für
die Zeit vom 09.04.2003 - 31.08.2004 einen Unterhaltsrückstand von 6.934,23 Euro und
ab 01.09.2004 einen Unterhaltsanspruch von monatlich 570,00 Euro ermittelte
(Schreiben vom 30.08.2004; Bl. 27 f GA). Der Beklagte nahm dies zum Anlass, nach
Maßgabe eines Schreibens vom 02.9.2004 (Bl. 29 GA) auf der Grundlage des früheren
Zahlungsverlangens des Klägers für den Zeitraum bis 31.08.2004 weitere 942,67 Euro +
1.540,00 Euro nachzuzahlen und seine laufenden Unterhaltszahlungen ab 01.10.2004
auf monatlich 290,00 Euro zu erhöhen.
4
Mit seiner Klage verlangt der Kläger unter näherer Darlegung seiner
Anspruchsberechnung weitergehenden Unterhalt.
5
Der Beklagte ist dem entgegen getreten. Er hat an seiner bereits vorprozessual
vertretenen Auffassung festgehalten, nur in Höhe seiner erbrachten Zahlungen
unterhaltspflichtig zu sein.
6
Das Amtsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil teilweise stattgegeben
und den Beklagten verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.09.2004 - 31.03.2005
rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.034,00 Euro nebst (gestaffelter) Zinsen abzüglich
monatlich gezahlter 290,00 Euro, für April und Mai 2005 monatlich 422,00 Euro sowie
ab Juni 2005 monatlich 383,00 Euro zu zahlen. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass
7
der Kläger von dem Beklagten für den Zeitraum bis August 2004 nur monatlich 290,00
Euro verlangen könne, da die weitergehende Inanspruchnahme aufgrund der mit
Schreiben vom 08.10.2003 erfolgten, auf diesen Betrag beschränkten
Zahlungsaufforderung treuwidrig sei. Für die Folgezeit hat das Amtsgericht dagegen
eine unter den Berechnungen des Klägers liegende Leistungsfähigkeit des Beklagten
ermittelt.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in
Höhe der zuletzt noch geltend gemachten Mehrforderung erster Instanz weiter. Er
wiederholt und vertieft hierzu weitgehend sein erstinstanzliches Vorbringen, bemängelt
die Berechnungen des Amtsgerichts unter näherer Darlegung als in Teilen unrichtig und
hält daneben insbesondere daran fest, dass der Beklagte nach der vorprozessualen
Korrespondenz nicht darauf habe vertrauen dürfen, nur in Höhe des zunächst von ihm
geforderten Betrages von 290,00 Euro auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu
werden.
8
Der Kläger beantragt,
9
den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an
ihn für den Zeitraum 09.04.2003 - 31.08.2004 rück-ständigen Unterhalt in Höhe
von 4.451,56 Euro sowie ab dem 01.09.2004 laufenden Unterhalt in Höhe von
monatlich 570,00 Euro und ab dem 01.11.2004 laufenden Unterhalt in Höhe von
monatlich 540,00 Euro zu zahlen, zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 18.09.2004, abzüglich ab September 2004 monatlich
gezahlter 290,00 Euro.
10
Der Beklagten beantragt,
11
die Berufung zurückzuweisen.
12
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter weitgehender Wiederholung,
Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie den Berichterstattervermerk zum
Senatstermin vom 25.11.2005 Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Die zulässige Berufung der Klägers ist teilweise begründet.
16
1.
17
Über die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber
seiner Mutter, deren nach § 91 I BSHG übergeleitete Ansprüche der Kläger mit seiner
Klage geltend macht, besteht zwischen den Parteien weder dem Grund nach noch
hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfs in dem noch mit der Berufung verfolgten
Umfang Streit. Die Klageforderung hält sich nach unwidersprochenem Vortrag des
Klägers durchgängig im Rahmen seiner erbrachten Leistungen in Höhe der
ungedeckten Kosten für die Heimpflege der Unterhaltsberechtigten.
18
2.
19
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten im streitbefangenen Unterhaltszeitraum ab
09.04.2003 wird dagegen bestimmt durch die Höhe seiner eigenen Einkünfte, daneben
aber auch durch bestehende anderweitige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner
Ehefrau und seinem volljährigen, im Studium befindlichen Sohn. Auf Seiten der Ehefrau
sind dabei bis zur Kündigung ihrer Anstellung zum 31.10.2004 (Bl. 53 GA) eigene
Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit zu berücksichtigen. Im einzelnen gilt hierzu
folgendes:
20
a)
Erwerbseinkommen des Beklagten
21
aa)
2003
22
Das im Jahr 2003 erzielte Erwerbseinkommen des Beklagten lässt sich dem
erstinstanzlich vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2003 vom 13.05.2004 (Bl. 127c
GA) entnehmen, der ein steuerpflichtiges Jahresbruttoeinkommen von 78.751,00 Euro
ausweist. Bei einer Besteuerung nach Steuerklasse 3 mit 2,0 Kinderfreibeträgen führt
dies zu folgendem Nettoverdienst (Berechnung nach Gutdeutsch/WinFam 1/2005
leichter Modifikation entsprechend dem v.g. Steuerbescheid):
23
Gesamtbrutto
78.751,00 Euro
./. Lohnsteuer (gemäß Steuerbescheid)
- 17.791.00 Euro
./. Kirchensteuer
- 1.218,42 Euro
./. SolZ.
- 744,59 Euro
./. Krankenversicherung (14,3 %)
- 3.024,45 Euro
./. Pflegeversicherung
- 359,55 Euro
./. Rentenversicherung (Bemessungshöchstgrenze 62.400,00 Euro) - 6.084,00 Euro
./. Arbeitslosenversicherung
- 2.028,00 Euro
Nettoeinkommen
47.500,99 Euro
d.h. monatsdurchschnittlich
3.958,42 Euro
24
Vom Einkommen des Beklagten abzusetzen sind berufsbedingte Fahrtkosten, die der
Senat bei einer einfachen Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle von 6 km und
Ansatz von -zwischen den Parteien unstreitigen- 240 Arbeitstagen mit monatlich
57,60
Euro
25
Abzusetzen sind weiterhin die in der Verdienstbescheinigung für 2002 (Bl. 46 GA)
ausgewiesenen und nach glaubhaften Angaben des Beklagten vor dem Senat auch
danach fortlaufend gezahlten vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers von
monatlich 26,59 Euro mit der Nettoquote von 60,32 % =
16,04 Euro
Einzahlung des Beklagten in eine zusätzliche betriebliche- Altersversorgung, die sich im
Jahr 2002 auf 1.503,00 Euro = monatsanteilig
125,25 Euro
mangels abweichender Angaben für das Jahr 2003 in gleicher Höhe in Ansatz zu
26
bringen sind.
Es ergibt sich dann bis hierhin -ohne die noch gesondert anzusprechende
Steuererstattung für 2002- ein Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 2003 von
27
monatsdurchschnittlich
3.958,42 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten
- 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen netto
- 16,04 Euro
./. Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung
- 125,25 Euro
3.759,53
Euro
28
bb)
2004
29
Sein im Jahr 2004 erzieltes Einkommen belegt der Beklagte durch die bereits
angesprochene Lohnsteuerbescheinigung für 2004 (Bl. 127a GA), die bei einem hierin
ausgewiesenen steuerpflichtigen Jahresbruttoeinkommen von 87.016,90 Euro sowie
einer Besteuerung nach Steuerklasse 3 mit nun nur noch 1,0 Kinderfreibeträgen zu
folgender Einkommensberechnung führt (Berechnung nach Gutdeutsch/WinFam 1/2005
mit leichter Modifikation entsprechend der v.g. Lohnsteuerbescheinigung):
30
Gesamtbrutto
87.016,90 Euro
./. Lohnsteuer (gemäß Bescheinigung)
- 19.867,27
Euro
./. Kirchensteuer
- 1.588,86 Euro
./. SolZ.
- 970,97 Euro
./. Kranken- und Pflegeversicherung entsprechend AG-Zuschuss (Bl.
127a)
- 3.442,11 Euro
./. AN-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Bl. 127a)
- 8.034,12 Euro
Nettoeinkommen
53.113,57 Euro
d.h. monatsdurchschnittlich
4.426,13 Euro
31
Das v.g. Gesamtbruttoeinkommen des Beklagten im Jahr 2004 beinhaltet allerdings
entsprechend der Arbeitgeberbescheinigung Bl. 127b eine Urlaubsabgeltung von
4.062,00 Euro brutto für nicht genommenen Urlaub im Jahr 2003 sowie daneben eine
Mehrarbeitsvergütung in Höhe von nochmals 7.500,00 Euro brutto als Entgelt für im Jahr
2003 geleistete Mehrarbeit des Beklagten im Zusammenhang mit der Einführung eines
SAP-Programms HR bei seinem Arbeitgeber. Dass die Urlaubsabgeltung dem
Beklagten als Entgelt für überobligatorische Leistungen an seiner Arbeitsstelle in vollem
Umfang zu belassen ist, stellt der Kläger dabei mit der Berufung nicht mehr in Frage
(vgl. hierzu auch Wendl/Staudigl-Dose, 6. Aufl. § 1 Rz. 67), so dass sich der Streit der
Parteien letztlich auf die unterhaltsrechtliche Behandlung der dem Beklagten gezahlten
Mehrarbeitsvergütung beschränkt. Diese ist nach Auffassung des Senats allein mit
32
einem Anteil von 1/3 dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten zuzurechnen
ist. Der Senat verkennt dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ
2004, 186 ff, 187) auch Überstundenvergütungen grundsätzlich in voller Höhe als
unterhaltsrelevantes Einkommen anzusehen sind, sofern sie nur in geringem Umfang
anfallen oder die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem von dem
Unterhaltschuldner ausgeübten Beruf üblich ist (BGH aa0. unter Hinweis auf BGH
FamRZ 1980, 984). Letzteres kann im Streitfall indes nicht angenommen werden. Wie
der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt hat, umfasst
das ihm gezahlte Festgehalt angesichts seiner Tätigkeit als Personalleiter im Betrieb
seines Arbeitgebers von vornherein in gewissem Umfang auch anfallende Überstunden,
die hierdurch mit abgegolten werden. Gerade vor diesem Hintergrund kann die Zahlung
einer einmaligen Mehrarbeitsvergütung durch den Arbeitgeber des Beklagten nur als
Entgeltung eines überdurchschnittlichen Arbeitseinsatzes verstanden werden, weshalb
es zu einer sachfremden Verzerrung führen würde, wenn man die gezahlte
Mehrarbeitsver-gütung entsprechend der Forderung des Klägers schlicht in ein
Verhältnis zum üblichen Gesamteinkommen des Beklagten stellen und so -da unter 10
% des sonstigen Jahresbruttos 2004 liegend- als im Sinne der angesprochenen BGH-
Rechtsprechung im Umfang gering und daher in Gänze als Teil des obligatorischen
Einkommen ansehen wollte. Sachgerecht erscheint hier vielmehr eine vermittelnde
Lösung, die dahin geht, den unterhaltsrelevanten Anteil der Mehrarbeitsvergütung auf
1/3 = 2.500,00 Euro zu begrenzen (§ 287 ZPO), so dass mithin ein Betrag von brutto
(4.062,00 Euro + 5.000,00 Euro =) 9.062,00 Euro als nicht unterhaltsrelevant aus dem
Einkommen des Beklagten in 2004 herauszurechnen ist. Bei einer Nettoquote von 61,04
% entspricht dies einem Betrag von
netto 5.531,44 Euro
Euro
Vom Einkommen des Beklagten abzusetzen sind daneben weiterhin die
berufsbedingten Fahrtkosten in genannter Höhe, der Arbeitgeberanteil der
vermögenswirksamen Leistungen sowie die Einzahlungen des Beklagten in die
betriebliche Altersversorgung, wobei sich diese nach Angaben des Beklagten ab 2004
entsprechend der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung Bl. 127a GA um eine weitere
Einzahlung von 2.472,00 Euro
im Vorjahr berücksichtigten Einzahlung von 1.503,00 Euro = monatsanteilig
125,25
Euro
des BGH (FamRZ 2004, 792 ff, 793) insoweit berücksichtigungsfähigen Gesamtaufwand
von 5 % des Bruttoeinkommens. Es ergibt sich dann bis hierhin -weiterhin ohne die
noch gesondert anzusprechende Steuererstattung für 2003- ein Nettoeinkommen des
Beklagten im Jahr 2004 von
33
monatsdurchschnittlich 4.426,13 Euro
./. Urlaubsabgeltung + Mehrarbeitsvergütung - 460,95 Euro
3.965,18 Euro
3.965,18
Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten
- 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen (Nettoquote
61,04 %)
- 16,23 Euro
./. Einzahlungen in die zusätzliche (betriebliche) Altersversorgung)
- 125,25
Euro
34
- 206,00
Euro
3.560,1
Euro
c)
ab 2005
35
Für die Zeit ab dem 01.01.2005 legt der Senat der Unterhaltsbemessung das um
Sondervergütungen (Urlaubsabgeltung + Mehrarbeitsvergütung) bereinigte
Bruttoeinkommen des Beklagten im Jahr 2004 zugrunde, was zu einem
Ausgangsbetrag von
75.454,90 Euro
Euro) führt, der damit etwas unter dem in 2003 erzielten liegt, in der Tendenz im
wesentlichen aber auch den aufsummierten Jahreszahlen der im Senatstermin
vorgelegten Verdienstabrechnung des Beklagten für Oktober 2005 entspricht. Es ergibt
sich so in der Prognose ein Nettoeinkommen des Beklagten von (Berechnung nach
Gutdeutsch/WinFam 1/2005):
36
Gesamtbrutto
75.454,90 Euro
./. Lohnsteuer
- 15.000,00 Euro
./. Kirchensteuer
- 1.174,68 Euro
./. SolZ.
- 717,86 Euro
./. Krankenversicherung
- 3.024,45 Euro
./. Pflegeversicherung
- 359,55 Euro
./. Rentenversicherung
- 6.084,00 Euro
./. Arbeitslosenversicherung
- 2.028,00 Euro
Nettoeinkommen
47.066,36 Euro
d.h. monatsdurchschnittlich
3.922,17 Euro
37
Bei gebotener Fortschreibung der im Vorjahr angefallenen Abzüge mit einer nur
geringfügigen Veränderung hinsichtlich der Einzahlungen des Beklagten in die
betriebliche Altersvorsorge, die sich im Jahr 2005 auf 3.975,00 Euro (1.503,00 Euro +
2.496,00 Euro) summieren werden, stellt sich das unterhaltsrelevante Einkommen des
Beklagten (ohne Steuererstattung) danach auf:
38
monatsdurchschnittlich
3.922,17 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten
- 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen netto
- 16,57 Euro
./. Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgung
-125,25 Euro
- 208,00 Euro
3.514,75
Euro
39
b)
sonstige unterhaltsrelevante Abzüge
40
Weitere einkommensmindernde Abzugsposten sind zum einen der
Gewerkschaftsbeitrag des Beklagten in mit
5,89 Euro
die vorgetragenen Kosten einer Unfall- und einer zusätzlichen privaten
Krankenversicherung des Beklagten von insgesamt
43,20 Euro
Euro).
41
Hinsichtlich der daneben geltend gemachten Beitragszahlungen für bestehende
Hausrat-, (Kfz-) Haftpflicht- und sonstige Versicherungen muss sich der Beklagte
dagegen darauf verweisen lassen, diese aus seinem (ohnehin um 50 % erhöhten, vgl.
BGH FamRZ 2004, 186 ff, 188) Selbstbehalt zu bestreiten.
42
c)
Steuererstattungen
43
Im Jahr 2003 haben der Beklagte und seine Ehefrau aufgrund gemeinsamer
Veranlagung nach Maßgabe des Steuerbescheides vom 07.08.2003 (Bl. 77 f GA) für
das Jahr 2002 eine Steuererstattung von
986,68 Euro
nach Maßgabe des Steuerbescheides vom 13.05.2004 (Bl. 127c ff GA) für das Jahr
2003 Steuern in Höhe von
1.227,36 Euro
Steuererstattung für das Jahr 2004 dagegen ausweislich des im Senatstermin
vorgelegten Sterbescheides vom 16.06.2005 bei 1.753,03 Euro. Die genannten
Erstattungsbeträge sind jeweils anteilig im Verhältnis der um Werbungskosten
bereinigten Einkommen beider Ehegatten in den jeweiligen Steuerjahren dem
unterhaltsrelevanten Einkommen zuzurechnen (§ 287 ZPO), auf Seiten des Beklagten
zu einer Erhöhung seines unterhaltsrelevanten Einkommens umfolgende
monatsanteiligen Beträgen führt:
44
2003: 986,68 Euro x 97,42 % (Anteil des Beklagten) = 961,22 Euro
80,10 Euro
2004: 1.227,36 Euro x 96,95 % (Anteil des Beklagten) = 1.189,93 Euro
99,16 Euro
2005: 1.753,03 Euro x 97,61 % (Anteil des Beklagten) = 1.711,13 Euro
142,59 Euro
45
c)
Wohnvorteil des Beklagten
46
Dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht nur durch sein Erwerbseinkommen,
sondern daneben in gleicher Weise auch durch Vermögenserträge und sonstige
wirtschaftliche Nutzungen bestimmt wird, die er aus seinem Vermögen zieht, ist
zwischen den Parteien unstreitig und entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH
(vgl. nur BGH FamRZ 2003, 1179 ff, 1180). Danach muss sich der Unterhaltspflichtige
u.a. auch die Gebrauchsvorteile einkommenserhöhend zurechnen lassen, die er durch
mietfreie Nutzung einer in seinem Eigentum stehenden Immobilie zieht. Diese sind
dabei in tatrichterlicher Würdigung nicht nach der bei einer Fremdvermietung
erzielbaren objektiven Marktmiete des Objektes, sondern auf der Grundlage der
ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen (BGH aa0. mit weiterem Nachweis, u.a. auf
Kalthoener/Büttner-Niepmann, 9. Auf. Rz. 188a, 781a; Wendl/Staudigl-Pauling, 6. Aufl. §
47
2 Rz. 639).
Mit dem Kläger hält der Senat hier den Ansatz eines qm-Preises von 5,00 Euro für
gerechtfertigt (§ 287 ZPO), der unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Beklagten angemessen erscheint und bei einer Größe der vom Beklagten genutzten
Wohnung von unstreitig 133 qm so zu einem -dem Beklagten hälftig zuzurechnenden-
Ausgangsbetrag von
665,00 Euro
Wohnvorteil durch verbrauchsunabhängige Kosten, die insbesondere für Grundsteuer,
Gebäudeversicherung, Straßenreinigung oder Schornsteinfegergebühren anfallen (BGH
FamRZ 2003, 1179 ff, 1181; BGH NJW 2000, 284 ff, 287) und von den Parteien
erstinstanzlich übereinstimmend (Bl. 66; 74 GA) mit insgesamt 1.419,40 Euro (1.358,44
Euro öffentliche Abgaben + 60,96 Euro Bewirtschaftungskosten) = monatsanteilig
118,28 Euro
gesehen hat, die berücksichtigungsfähigen Kosten des Beklagten centgenau zu
beziffert, muss sein Berufungsvorbringen, mit dem nun ohne nähere Begründung für die
vorgenommene Reduzierung nur noch Kosten in einer Gesamthöhe von jährlich
1.269,26 Euro akzeptiert werden, als unbeachtlich angesehen werden.
48
Nicht abzugsfähig ist allerdings andererseits die vom Beklagten angeführte und mit
monatlich 200,00 Euro in Ansatz gebrachte Instandhaltungsrücklage. Ein
entsprechender Abzug wäre unterhaltsrechtlich nur dann anzuerkennen, falls er der
Finanzierung konkret ins Auge gefasster Instandhaltungsmaßnahmen dienen würde, die
überdies erforderlich sein müssten, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des
Hauses zu erhalten (BGH NJW 2000, 284 ff, 287). Hierzu fehlt indes hinreichend
substantiierter Vortrag des Beklagten, auch die von ihm erstinstanzlich vorgelegten
Rechnungen über den Einbau neuer Fenster sowie den Austausch von zwei
Heizplatten belegen allein den Anfall der dort ausgewiesenen Kosten, nicht aber die
Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten im v.g. Sinne.
49
d)
Mietwert der Einliegerwohnung
50
Neben dem Wohnvorteil der eigengenutzten Wohnung muss sich der Beklagte weiterhin
-fiktiv und auch insoweit hälftig- Mieterträge von monatlich
280,00 Euro
Euro) zurechnen lassen, die er durch eine ihm zumutbare Vermietung der seit der
Heimunterbringung seiner Mutter leerstehenden, ca. 56 qm großen Einliegerwohnung in
seinem Haus erzielen könnte. Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2002, 1698
ff, 1702 unter Hinweis auf BGH FamRZ 980, 43; vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner-
Niepmann, aa0. Rz. 188a; Wendl/Staudigl-Pauling, aa0. § 2 Rz. 641 f), der der Senat
folgt, kann von einem Pflichtigen, der nicht in der Lage ist, den Bedarf des Berechtigten
aus seinem laufenden Einkommen zu decken, nach § 1603 I BGB zur Steigerung seiner
Leistungsfähigkeit auch eine Verwertung seines Vermögens erwartet werden, sofern
diese nicht unzumutbar, insbesondere nicht etwa unwirtschaftlich ist.
51
Dass eine Vermietung der Einliegerwohnung in seinem Haus für den Beklagten
unwirtschaftlich oder unzumutbar wäre, ihn selbst insbesondere über Gebühr in der
eigenen Nutzung seines Anwesens beeinträchtigen würde, vermag der Senat auch
nach den ergänzenden Darlegungen des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung
hier nicht festzustellen, ebenso wenig wie auch, dass sich der Beklagte tatsächlich
ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht hat.
52
e)
Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten
53
Zwischen den Parteien ist dem Grunde nach unstreitig, dass der Beklagte neben seiner
Mutter -nach § 1609 BGB vorrangig- auch seiner Ehefrau und seinem volljährigen, aber
noch studierenden Sohn Unterhalt schuldet.
54
aa)
55
Den vollen Bedarf des Sohnes setzen die Parteien übereinstimmend mit monatlich
654,00 Euro
Unterbringung liegt (vgl. Ziffer 13.1.2 HLL: bis 30.06.2005 mtl. 600,00 Euro, ab
01.07.2005 mtl. 640,00 Euro) und durch darin enthaltene Krankenversicherungskosten
gerechtfertigt wird (Bl. 43 GA).
56
bb)
57
Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau richtet sich nach
§§ 1360, 1360a BGB, wobei der hiernach geschuldete Familienunterhalt an sich nicht
auf die Gewährung einer frei verfügbaren laufenden Geldrente für den jeweils anderen
Ehegatten ist, bei Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen wie hier im Rahmen
des streitbefangenen Elternunterhalts aber dessen ungeachtet mit bestimmten
Geldbeträgen veranschlagt und in die Berechnung eingestellt werden kann (BGH
FamRZ 2004, 792 ff, 793; FamRZ 2003, 860 ff, 864 f).
58
(1)
59
Auszugehen ist dabei grundsätzlich von einem Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe
der Hälfte der beiderseitigen Einkünfte der Ehegatten (BGH FamRZ 2003, 860 ff, 864
unter Hinweis auf BGH FamRZ 2002, 742 f), soweit diese die ehelichen
Lebensverhältnisse geprägt haben und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden
sind. Im übrigen ist ein durch überobligatorische Tätigkeit erworbener
Einkommensbestandteil insgesamt außer Betracht zu lassen und zudem die aus
gemeinsamer Haushaltsführung nach allgemeiner Lebenserfahrung erwachsene
Kostenersparnis im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) in Abzug zu bringen (BGH
FamRZ 2004, 792 ff, 793; FamRZ 2003, 860 ff, 866).
60
(2)
61
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sieht der Senat im Streitfall die gesamten
Einkünfte beider Ehegatten unter Einschluss des bis einschließlich Oktober 2004
erzielten Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beklagten, des angesprochenen
Wohnvorteils sowie auch etwaiger fiktiver Mieterträge aus der Einliegerwohnung als
eheprägend an.
62
Das Einkommen der Ehefrau belief sich dabei im Jahr 2003 ausweislich des
vorgelegten Steuerbescheides (Bl. 127c GA) auf netto (3.467,00 Euro ./. 484,00 Euro
Lohnsteuer ./. 43,48 Euro Kirchensteuer ./. 4,34 Euro Solidaritätszuschlag =)
2.935,18
Euro
abzusetzen sind allerdings noch berufsbedingte Fahrtkosten, die beide Parteien
ausgehend von einer einfachen Wegstrecke von 2 km mit
17,60 Euro
63
181 GA). Da konkrete Angaben hierzu fehlen, legt der Senat auch für die Zeit bis
einschließlich Oktober 2004 ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beklagten in
vorgenannter Höhe zugrunde.
(3)
64
Die der Ehefrau des Beklagten erwachsende Kostenersparnis aufgrund gemeinsamer
Haushaltsführung schätzt der Senat mit dem Kläger in Anlehnung an das Verhältnis der
Selbstbehaltssätze in Ziffern 21.3.2 und 22.3 der Hammer Leitlinien (bis 30.06.2005:
1.250,00 Euro und 950,00 Euro; seit dem 01.07.2005 1.400,00 Euro und 1.050,00 Euro)
und entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung zur Schätzung einer
Kostenersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung in sonstigen
Unterhaltsverhältnissen auf pauschal
25 %
FamRZ 2004, 794 f zur Entscheidung BGH FamRZ 2004, 792 f). Die Notwendigkeit
einer Pauschalierung ergibt sich zwingend schon aus dem Umstand, dass andernfalls
eine Überprüfung jeder einzelnen Position der anfallenden Lebenshaltungskosten auf
eine hierin enthaltene Kostenersparnis erforderlich wäre (s. Borth, aao.), die in der
Realität nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar wäre. Soweit der Beklagte
dem demgegenüber einwendet, tatsächlich erwachse seiner Ehefrau durch das
Zusammenleben mit ihm keinerlei Kostenersparnis, widerspricht dies allgemeiner
Lebenserfahrung und vermag schon von daher nicht zu überzeugen.
65
f)
66
Auf der Grundlage der vorstehenden Darlegungen ergibt sich für die Leistungsfähigkeit
des Beklagten folgende Berechnung, bei der der Senat ungeachtet des grundsätzlich
zutreffenden Hinweises des Klägers auf den im Ehegattenunterhalt geltenden
Halbteilungsgrundsatz und eine danach mögliche eingleisige Unterhaltsberechnung zur
besseren Vergleichbarkeit an dem vom Amtsgericht zugrunde legten Berechnungsweg
festhält :
67
aa)
Unterhaltszeitraum 09.04. - 31.12.2003
68
Beklagter Ehefrau
69
Erwerbseinkommen
3.958,42
Euro
244,60 Euro
zzgl. Steuererstattung 2002 mtl.
80,10
Euro
2,12 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2)
332,50
Euro
332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2)
140,00
Euro
140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2)
- 59,14
Euro
- 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten
- 57,60
Euro
- 17,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL
- 16,04
70
Euro
./. betriebliche Altersversorgung
- 125,25
Euro
./.Gewerkschaftsbeitrag
- 5,89
Euro
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung
- 43,20
Euro
__________
Nettoeinkommen
4.203,90
Euro
642,48 Euro
Familieneinkommen insgesamt (4.203,90 Euro + 642,48 Euro) = 4.846,38
Euro
Haftungsquoten für den
Unterhalt des Sohnes
86,74 % 13,26 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro
567,28
Euro
86,72 Euro
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des Sohnes =
4.192,38
Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach Halbteilungsgrundsatz
2.096,19
Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung = 25 %
524,05 Euro
1.572,14
Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (642,48 Euro ./. 86,72 Euro)
555,76 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau
1.016,38
Euro
Der für den Elternunterhalt nach Maßgabe der
Leistungsfähigkeit des Beklagten verfügbare Betrag beträgt
danach:
Einkommen des Beklagten
4.203,90
Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig
- 567,28
Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau
-
1.016,38
Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2 HLL
-
1.250,00
Euro
1.370,24
Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 %
- 685,12
Euro
Leistungsfähigkeit des Beklagten
685,12
Euro
Der mit der Klage geltend gemachte Betrag liegt durchgängig deutlich niedriger.
71
bb)
Unterhaltszeitraum 01.01. - 31.10.2004
72
Beklagter Ehefrau
73
Erwerbseinkommen
4.426,13
Euro
244,60 Euro
./. Urlaubsabgeltung/Mehrarbeitsvergütung
- 460,95 Euro
zzgl. Steuererstattung 2003 mtl.
99,16 Euro
3,12 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2)
332,50 Euro 332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2)
140,00 Euro 140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2)
- 59,14 Euro - 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten
- 57,60 Euro - 17,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL
- 16,23 Euro
./. private (betriebliche) Altersversorgung
- 125,25 Euro
- 206,00 Euro
./.Gewerkschaftsbeitrag
- 5,89 Euro
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung
- 43,20 Euro __________
Nettoeinkommen
4.023,53
Euro
643,48 Euro
Familieneinkommen insgesamt (4.023,53 Euro + 643,48
Euro) =
4.667,01
Euro
Haftungsquoten für den
Unterhalt des Sohnes
86,21 %
13,79 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro
563,81 Euro 90,19 Euro
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des
Sohnes
4.013,01
Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach Halbteilungsgrundsatz
2.006,51
Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung =
25 %
501,63 Euro
1.504,88
Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (643,48 Euro ./. 90,19
Euro)
553,29 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau
951,59 Euro
Für den Elternunterhalt verfügbar ist danach ein Betrag
von:
Einkommen des Beklagten
4.023,53
74
Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig
- 563,81 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau
- 951,59 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2
HLL
- 1.250,00
Euro
1.258,13
Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 % - 629,07 Euro
629,07 Euro
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten übersteigt damit weiterhin die Klageforderung.
75
cc)
Unterhaltszeitraum 01.11. - 31.12.2004
76
Beklagter Ehefrau
77
Erwerbseinkommen
4.426,13
Euro
./. Urlaubsabgeltung/Mehrarbeitsvergütung
- 460,95 Euro
zzgl. Steuererstattung 2003 mtl.
99,16 Euro
3,12 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2)
332,50 Euro 332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2)
140,00 Euro 140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2)
- 59,14 Euro - 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten
- 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL
- 16,23 Euro
./. private (betriebliche) Altersversorgung
- 125,25 Euro
- 206,00 Euro
./.Gewerkschaftsbeitrag
- 5,89 Euro
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung
- 43,20 Euro __________
Nettoeinkommen
4.023,53
Euro
416,48 Euro
Familieneinkommen insgesamt (4.023,53 Euro + 416,48
Euro) =
4.440,01
Euro
Haftungsquoten für den
Unterhalt des Sohnes
90,62 %
9,38 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro
592,65 Euro 61,35 Euro
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des
Sohnes
3.786,01
Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach Halbteilungsgrundsatz
1.893,00
Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung =
473,25 Euro
78
25 %
1.419,75
Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (416,48 Euro ./. 61,35
Euro)
355,13 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau
1064,62
Euro
Für den Elternunterhalt verfügbar ist danach ein Betrag
von:
Einkommen des Beklagten
4.023,53
Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig
- 592,65 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau
- 1.064,62
Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2
HLL
- 1.250,00
Euro
1.116,26
Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 % - 558,13 Euro
558,13 Euro
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bleibt damit nach wie vor über der Klageforderung
von ab November 2004 monatlich 540,00 Euro zurück.
79
dd)
Unterhaltszeitraum 01.01. - 30.06.2005
80
Beklagter Ehefrau
81
Erwerbseinkommen
3.922,17
Euro
zzgl. Steuererstattung 2004 mtl.
142,59 Euro 3,49 Euro
zzgl. Wohnvorteil Ehewohnung (je 1/2)
332,50 Euro 332,50 Euro
zzgl. Mietertrag Einliegerwohnung (je 1/2)
140,00 Euro 140,00 Euro
./. verbrauchsunabhängige Hauskosten (je 1/2)
- 59,14 Euro - 59,14 Euro
./. berufsbedingte Fahrtkosten
- 57,60 Euro
./. Arbeitgeberanteil vwL
- 16,57 Euro
./. private (betriebliche) Altersversorgung
- 125,25 Euro
- 208,00 Euro
./.Gewerkschaftsbeitrag
- 5,89 Euro
./. private Unfall- und Krankenzusatzversicherung
- 43,20 Euro ___________
Nettoeinkommen
4.021,61
416,85 Euro
82
Euro
Familieneinkommen insgesamt (4.021,61 Euro + 416,85
Euro) =
4.438,46
Euro
Haftungsquoten für den
Unterhalt des Sohnes
90,61 %
9,39 %
d.h. bei einem Unterhaltsbedarf von mtl. 654,00 Euro
592,59 Euro 61,41 Euro
Familieneinkommen nach Abzug des Unterhalts des
Sohnes
3.784,46
Euro
Familienunterhalt der Ehefrau nach
Halbteilungsgrundsatz
1.892,23
Euro
./. Kostenersparnis aus gemeinsamer Haushaltsführung =
25 %
473,06 Euro
1.419,17
Euro
gedeckt durch eigenes Einkommen (416,85 Euro ./. 61,41
Euro)
355,44 Euro
ungedeckter Bedarf der Ehefrau
1.063,73
Euro
Für den Elternunterhalt verfügbar ist danach ein Betrag
von:
Einkommen des Beklagten
4.021,61
Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig
- 592,59 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau
- 1.063,73
Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2
HLL
- 1.250,00
Euro
1.115,29
Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50
%
- 557,65 Euro
Leistungsfähigkeit des Beklagten
557,65 Euro
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten liegt damit weiterhin über der Klageforderung von
monatlich 540,00 Euro.
83
ee)
Unterhaltszeitraum ab 01.07.2005
84
Als Folge des zum 01.07.2005 auf 1.400,00 Euro angehobenen Mindestselbstbehalts
des Beklagten ändert sich seine Leistungsfähigkeit bei ansonsten unveränderten
Zahlen wie folgt:
85
86
Einkommen des Beklagten
4.021,61 Euro
./. Unterhalt des Sohnes anteilig
- 592,59 Euro
./. ungedeckter Bedarf der Ehefrau
- 1.063,73 Euro
./. Mindestselbstbehalt des Beklagten nach Ziffer 21.3.2 HLL
- 1.400,00 Euro
965,29 Euro
hiervon dem Beklagten anrechnungsfrei zu belassen 50 %
- 483,38 Euro
Leistungsfähigkeit des Beklagten gerundet
482,65 Euro
86
Bei einem Unterhaltsverlangen des Klägers von nach wie vor monatlich 540,00 Euro
erweist sich die Klage als teilweise unbegründet.
87
3.
88
Bei den vorstehenden Erörterungen noch unberücksichtigt geblieben ist der Streit der
Parteien darüber, in welcher Höhe der Kläger den Beklagten aufgrund seiner mit
Schreiben vom 09.04.2003 (Anl. 9 zur Klageschrift) erfolgten Rechtswahrungsanzeige
im Zeitraum bis einschließlich August 2004 in Anspruch nehmen kann. Hintergrund des
Streits ist dabei der Umstand, dass der Kläger den Beklagten zunächst mit Schreiben
vom 08.10.2003 (Anl. 5 zur Klageschrift) nach Überprüfung seiner eingereichten
Einkommensnachweise zur Zahlung eines Betrages von nur insgesamt 1.952,67 Euro
für den Zeitraum 09.04. - 31.10.2003 und monatlich 290,00 Euro ab dem 01.11.2003
aufgefordert hat, bevor er später mit Schreiben vom 30.08.2004 (Anl. 7b zur Klageschrift)
aufgrund einer durchgeführten Überprüfung untern Hinweis auf zwischenzeitlich
ergangene Entscheidungen des BGH eine Forderung in Höhe von 6.934,23 Euro für
den Zeitraum 09.04. - 31.08.2004 und monatlich 570,00 Euro an 01.09.2004 erhob, die
der Beklagte dann seinerseits zum Anlass nahm, Zahlungen entsprechend dem
ursprünglichen Zahlungsverlangen gemäß Schreiben vom 08.10.2003 zu leisten.
89
Das Amtsgericht ist insoweit der Auffassung gewesen, dass der Kläger durch seine mit
Schreiben vom 08.10.2003 vorgenommene Bezifferung seiner Unterhaltsforderung
einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der nach Treu und Glauben (Verbot des
widersprüchlichen Verhaltens) bis einschließlich August 2004 einer weitergehenden
Inanspruchnahme des Beklagten über die dort genannten Beträge hinaus entgegen
stehe, zumal der Beklagte sich im Vertrauen auf die ihm mitgeteilte -eingeschränkte-
Unterhaltsverpflichtung entschlossen habe, einen kostspieligen Auslandsaufenthalt
seines Sohnes zu finanzieren. Dem folgt der Senat nicht.
90
a)
91
Nach dem Inhalt des Schreibens vom 08.10.2003 -dort S. 2 a.E. (= Bl. 21 GA)- ist dem
Beklagten entgegen abweichender Darstellung im laufenden Verfahren die seiner
Inanspruchnahme zugrunde liegende Berechnung des Klägers mit übersandt worden,
aus der sich nach dem Inhalt des weiteren Schreibens des Klägers vom 22.10.2003
(Anl. 7 zur Klageschrift) ergab, dass die Leistungsfähigkeit des Beklagten vom Kläger an
sich höher veranschlagt wurde, gleichwohl aber ursprünglich nur eine Inanspruchnahme
in Höhe von 50 % des ermittelten Betrages beabsichtigt war. Schon von daher relativiert
sich der vom Amtsgericht erhobene Vorwurf eines treuwidrigen, weil widersprüchlichen
92
Verhaltens des Klägers.
b)
93
Zu berücksichtigen ist weiter, dass durch die Rechtswahrungsanzeige des Klägers vom
09.04.2003 zunächst einmal jegliches Vertrauen des Beklagten darauf, dass er mit einer
Inanspruchnahme auf Elternunterhalt für seine in Heimpflege befindliche Mutter nicht zu
rechnen habe, auch ohne jede Bezifferung der auf ihn zukommenden Forderungen
zerstört war, während in der späteren Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs mit
Schreiben des Klägers vom 08.10.2003 kein Verzicht auf weiterreichende
Rechtswirkungen der vorangegangenen Rechtswahrungsanzeige verbunden war (BGH
NJW, 2589 ff, 2590). Auch danach musste dem Beklagte vielmehr angesichts des
Hinweises des Klägers in seiner Rechtswahrungsanzeige vom 09.04.2003 (Bl. 30 GA),
dass er zur Zeit Sozialhilfeleistungen von monatlich
504,26 Euro
Beklagten erbringe, klar sein, dass der Kläger bestrebt sein würde, ihn -den Beklagten-
nach Maßgabe seines verfügbaren Einkommens bis zur Höhe dieser Aufwendungen in
Anspruch zu nehmen (BGH aa0.). Vor allem aber hat der Beklagte angesichts seiner mit
Schreiben vom 19.10.2003 erklärten anfänglichen Zurückweisung der ursprünglichen
Zahlungsaufforderung des Klägers gerade kein Vertrauen in die Richtigkeit der dem
zugrunde liegenden Berechnungen des Klägers und eine Beschränkung seiner
Inanspruchnahme auf den anfangs geforderten Betrag zum Ausdruck gebracht, sondern
sich -gleichsam sehenden Auges- in Kenntnis der vom Kläger angestellten
Berechnungen zur Höhe seiner Leistungsfähigkeit (s.o.) auf einen Streit mit ungewissem
Ausgang eingelassen.
94
Unter den dargelegten Umständen ist schließlich auch die Behördeneigenschaft des
Klägers allein nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten in den
Bestand der ursprünglichen Zahlungsaufforderung gemäß Schreiben des Klägers vom
08.10.2003 zu begründen (vgl. auch hierzu BGH NJW 1985, 2589 ff, 2590).
95
4.
96
Der Zinsanspruch beruht auf § 288 I BGB, die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 8, 10, 713
ZPO.
97