Urteil des OLG Hamm vom 23.01.2006

OLG Hamm: rechtskräftiges urteil, treu und glauben, sparkasse, innenverhältnis, aufrechnung, kredit, grundstück, kündigung, versteigerung, rückführung

Oberlandesgericht Hamm, 31 U 150/05
Datum:
23.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 150/05
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 5 O 330/04
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.07.2005 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen
abgeändert.
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 695,05 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
14.01.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die
Klage der Klägerin abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 92 % und der
Beklagte 8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Gegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die
jeweilige Gegenseite zuvor ihrerseits in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
1
A.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, im Wege des
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Gesamtschuldnerausgleichs auf Zahlung von 63.640,85 € nebst Zinsen in Anspruch.
Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird
auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe der in seiner
Zusammensetzung und Berechnung vom Beklagten nicht bestrittene Klageanspruch als
Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB aus den gemeinsamen Schulden der Parteien und
deren Tilgung zu. Wenn der Beklagte mit seinen zur Aufrechnung gestellten sonstigen
Zahlungen hätte Erfolg haben wollen, habe er diese im einzelnen und für jede Position
nachvollziehbar darlegen müssen. Daran fehle es.
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Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Solange
die Klägerin ihrerseits nicht mehr als 50 % der die Parteien treffenden
Gesamtverbindlichkeiten gezahlt habe, könne sie vom Beklagten keinen Ausgleich
verlangen. Die Klägerin sei gehalten, sämtliche gemeinschaftliche Verbindlichkeiten,
die von beiden Parteien darauf erfolgten Zahlungen sowie die aktuell noch bestehenden
Restforderungen darzustellen. Jedenfalls seien vom Landgericht unberücksichtigt
gelassene Leistungen des Beklagten an die Q2 (früher E-Bank), die Volksbank T, die
Wfa Wohnungsbauförderungsanstalt (im folgenden: WfA) und an die Sparkasse T2
sowie weitere Zahlungen des Beklagten in den Ausgleich einzubeziehen. Hierzu wird
auf die Seiten 5 bis 12 der Berufungsbegründung (Bl. 192 – 199 d.A.) verwiesen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie macht nunmehr geltend, dass der
Beklagte für den bei der Q (früher E-Bank) aufgenommenen Kredit alleine einzustehen
habe, da eine Gesellschaft des Beklagten in dem mit den Darlehensmitteln auf ihrem
Grundstück errichteten Anbau ihre Geschäftsräume gehabt habe. Der Beklagte
übersehe, dass die Parteien einzelne Darlehensverbindlichkeiten eingegangen seien,
die auch einzeln ausgeglichen werden könnten. Aus den von ihr, der Klägerin, im
Rahmen der Klage nicht berücksichtigten Darlehensbeziehungen der Parteien könne
der Beklagte keine Gegenforderungen herleiten.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen verwiesen.
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B.
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Die Berufung ist ganz überwiegend begründet.
9
Die Klägerin kann von dem Beklagten lediglich die Zahlung von 695,05 € nebst Zinsen
verlangen. Ein weitergehender Anspruch steht ihr gegen den Beklagten aus § 426 Abs.
1 BGB nicht zu.
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I.
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Der Beklagte macht allerdings ohne Erfolg geltend, dass die Klägerin von ihm im Wege
des Gesamtschuldnerausgleichs Zahlung erst verlangen könne, wenn sie mehr als 50
% der die Parteien insgesamt treffenden Verbindlichkeiten erfüllt habe. Genauso wenig
ist die Klägerin gehalten, alle gemeinschaftlichen Schulden der Parteien, die von beiden
Parteien hierauf erfolgten Zahlungen und die noch bestehenden Restverbindlichkeiten
darzustellen.
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Zwar hat ein Gesamtschuldner grundsätzlich erst dann einen auf Zahlung gerichteten
Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB, wenn seine Leistung den Anteil der gesamten
Schuld übersteigt, den er selbst zu erbringen verpflichtet ist (BGH WM 1986, 1097; OLG
Hamm NJW 2002, 1054). Anknüpfungspunkt hierfür ist jedoch das jeweilige
Schuldverhältnis, das - auf Schuldnerseite - von mehreren Personen als
Gesamtschuldnern begründet worden ist. Bestehen mehrere Schuldverhältnisse, aus
denen die Personen jeweils als Gesamtschuldner verpflichtet sind, kann ein
Ausgleichsanspruch für jedes Schuldverhältnis gesondert geltend gemacht werden.
Vorliegend bestanden im Jahr 1999 gemeinsame Darlehensverbindlichkeiten der
Klägerin und des Beklagten gegenüber der Q (früher E-Bank), der B-Versicherung, der
Wfa, der Volksbank T und der Sparkasse T2. Es ist daher rechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage Ausgleichsansprüche nur in
Bezug auf die gesamtschuldnerischen Darlehensverbindlichkeiten der Parteien bei der
Q (früher E-Bank), der B-Versicherung und der Wfa geltend macht, die durch den Erlös
aus der Versteigerung ihres Grundstücks N-Straße ## in X vollständig oder zum Teil
abgelöst worden sind. Der Beklagte ist, worauf die Klägerin in der Berufungserwiderung
mit Recht hinweist, nicht gehindert, Gegenrechte aus den Darlehensbeziehungen zur
Volksbank T und der Sparkasse T2 darzulegen und den Ausgleichsansprüchen der
Klägerin entgegenzusetzen.
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II.
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Im einzelnen gilt für die einzelnen Rechtsverhältnisse, aus denen sich
Ausgleichsansprüche der Parteien nach § 426 BGB ergeben können, folgendes:
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1. Q2 AG (früher E-Bank)
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Insoweit ist der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch gemäß § 426
Abs. 1 BGB nicht begründet. Die Leistungen der Klägerin übersteigen nicht den Anteil
an der gesamten Schuld gegenüber der Q (früher E-Bank), den sie im Innenverhältnis
der Parteien selbst zu erbringen verpflichtet ist.
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a) Für den bei der E-Bank aufgenommenen Kredit haben die Parteien im
Innenverhältnis, anders als die Klägerin nunmehr in der Berufungserwiderung geltend
macht, entsprechend der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB je zu ein Halb
einzustehen.
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Dass der Kredit zu Errichtung eines Anbaus diente, in dem die N GmbH, deren
Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte war, ihre Geschäftsräume hatte, führt
zu keiner anderen Beurteilung. Der Kredit ist ganz wesentlich auch der Klägerin zu Gute
gekommen, weil der Anbau auf einem Grundstück errichtet wurde, das in ihrem
Alleineigentum stand. Der Wert des Grundstücks der Klägerin erhöhte sich hierdurch
und ihr standen zusätzliche Mieteinnahmen zu. Im allgemeinen muss ein Ehegatte, in
dessen Alleineigentum ein Grundstück steht, nach Scheitern der Ehe für die Bedienung
der gesamtschuldnerisch eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten sogar allein
aufkommen (vgl. BGH FamRZ 1997, 487). Der Umstand, dass die mit Hilfe des Kredits
errichteten Räumlichkeiten von einer Gesellschaft des Beklagten genutzt wurden, ist vor
diesem Hintergrund allein geeignet und ausreichend, dessen hälftige Mithaftung zu
begründen. Dem entspricht es, dass die Gebäudeerrichtung auf dem Grundstück der
Klägerin und dessen Nutzung durch die Gesellschaft des Beklagten aufeinander
abgestimmt waren und vor der Trennung der Parteien jeweils dazu dienen sollten, die
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der Familie zur Verfügung stehenden Einkünfte zu erwirtschaften. Von einer jeweils
hälftigen Haftung der Parteien sind auch das Landgericht Siegen und der Senat in dem
zwischen den Parteien geführten Vorprozess (5 O 209/02 LG Siegen = 31 U 89/02 OLG
Hamm) ausgegangen. Auf das Urteil des Landgerichts vom 4.4.2002 (Bl. 127 ff. der
Beiakte) und den Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ablehnenden
Beschluss des Senats vom 10.2.2003 (Bl. 190 ff. der Beiakte) wird verwiesen. Die
gleiche rechtliche Beurteilung lag auch der Klageschrift der Klägerin im vorliegenden
Verfahren und ihrem weiteren erstinstanzlichen Vorbringen zugrunde.
b) Die Leistungen der Klägerin an die Q2 AG sind geringer als die Hälfte der gesamten
Schuld.
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Auf die Forderung der Q AG (früher E-Bank) sind aus dem Versteigerungserlös
ausweislich des Teilungsplans vom 8.11.2001 (Bl. 6 ff. d.A.) insgesamt 95.090,36 €
geflossen. Unstreitig hat der Beklagte durch Auflösung einer ihm zustehenden
Lebensversicherung am 11.2.2002 weitere 26.583,91 € an die Bank geleistet und noch
weitere 598,37 €, 7,30 €, 15,50 € und 500 € erbracht (Bl. 3 d.A.). Die Restforderung der
Q (früher E-Bank) betrug per 26.2.2002, wie aus ihrem Schreiben vom gleichen Tag (Bl.
61 d.A.) hervorgeht, 93.894,36 €.
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Die Parteien streiten darum, ob zusätzlich noch die in der Berufungsbegründung
angeführten Positionen – Erlöse der Bank von 1.227,10 € aus
Vollstreckungsmaßnahmen des Jahres 2001 gegen den Beklagten (Bl. 194, 125 d.A.
dort Summe C), freiwillige Leistungen des Beklagten aus den Jahren 1999/2000 von
5.913,66 € (Bl. 194, 129/130 dort unter Summe H) sowie regelmäßige monatliche
Zahlungen von 50 € des Beklagten an die Bank seit Oktober 2001 (Bl. 193, 123 oben,
202 bis 204 d.A.) – zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen sind. Dies kann
indessen dahinstehen.
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Der der Klägerin zuzurechnende Versteigerungserlös von 95.090,36 € lag in jedem Fall
unterhalb des von ihr zu tragenden Anteils von 50 % der Forderung der Q (früher E-
Bank), die – wie sich aus der Addition des Versteigerungserlöses, der Leistung des
Beklagten an die Bank aus der Versicherungsauflösung und der Restforderung per
26.2.2002 ergibt – mehr als 215.000 € betrug.
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2. B-Versicherung
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Insoweit bestand zunächst ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten
aus § 426 Abs. 1 BGB in Höhe von 45.526,96 €.
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Durch den Erlös aus der Versteigerung des Grundstücks der Klägerin in Höhe von
91.053,91 € wurde die Darlehensverbindlichkeit der Parteien bei der erstrangig
gesicherten B-Versicherung vollständig zurückgeführt. Der Beklagte hat den der
Klägerin zuzurechnenden Betrag von 91.053,91 € nach der Regel des § 426 Abs. 1 Satz
BGB zu ein Halb, also in Höhe von 45.526,96 €, zu erstatten. Einen Sachverhalt, aus
dem sich eine anderweitige Verteilung der Haftung der Parteien im Innenverhältnis
ergeben würde, legt der Beklagte nicht dar.
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3. WfA
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Insoweit bestand zunächst ein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den
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Beklagten aus § 426 Abs. 1 BGB in Höhe von 8.613,33 €.
Durch den Erlös aus der Versteigerung des Grundstücks der Klägerin in Höhe von
17.226,66 € wurde die Darlehensverbindlichkeit der Parteien bei der zweitrangig, aber
in vollem Umfang gesicherten WfA vollständig zurückgeführt. Der Beklagte hat den der
Klägerin als Leistung zuzurechnenden Betrag von 17.226,66 € nach der Regel des §
426 Abs. 1 Satz BGB zu ein Halb, also in Höhe von 8.613,33 €, zu erstatten. Einen
Sachverhalt, aus dem sich eine anderweitige Verteilung der Haftung der Parteien im
Innenverhältnis ergeben würde, legt der Beklagte nicht dar.
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Die vom Beklagten im Jahr 1999 an die WfA gezahlten 1.478,64 € (4 * 723 DM, Bl. 196,
129 d.A. dort unter Summe H) kann der Beklagte dem Ausgleichsanspruch der Klägerin
nicht mit Erfolg entgegensetzen. Der Beklagte hat insbesondere wegen dieser
Zahlungen gegen die jetzige Klägerin im Vorprozess 5 O 209/01 LG Siegen gesondert
einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht (vgl. die Positionen 4, 6, 10, 13 der
Aufstellung auf Seite 3 der Anspruchsbegründung, Bl. 19 der Beiakte), den ihm das
Landgericht insoweit durch rechtskräftiges Urteil vom 4.4.2002 zugebilligt hat (vg. S. 4
des Urteils, Bl. 130 der Beiakte). Der Anspruch ist ausweislich der weiteren
Entscheidungsgründe durch eine von der jetzigen Klägerin erklärte Aufrechnung
erloschen (S. .5/6 des Urteils, Bl. 131/132 der Beiakte). Es stellt ein widersprüchliches
und nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unbeachtliches Verhalten dar, wenn der
Beklagte die Zahlungen, wegen derer ihm bereits ein gesonderter Ausgleichsanspruch
zugebilligt worden ist, nunmehr ein zweites Mal berücksichtigt wissen will, indem er sie
dem von der Klägerin geltend gemachten Ausgleichsanspruch anspruchsmindernd
entgegen hält.
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4. Aufrechnung durch die Klägerin gegen Ansprüche des Beklagten
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Die der Klägerin danach ursprünglich gegen den Beklagten zustehende
Ausgleichsforderung von 54.140,29 € (45.526,96 € + 8.613,33 €) ist in Höhe von
49.566,31 € (7.566,31 € + 42.000 €) durch von der Klägerin erklärte Aufrechnungen
erloschen. Es verbleibt eine restliche Forderung der Klägerin von 4.573,98 €.
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a) Ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Siegen vom 4.4.2002 (5 O
209/01) hat die jetzige Klägerin in Höhe von 7.566,31 € (S. 5/6 des Urteils, Bl. 131,132
der Beiakte) - nicht wie vorliegend in der Klageschrift angegeben in Höhe von nur
6.384,05 € (vgl. Bl. 3 d.A.) - mit ihrem Ausgleichsanspruch aus der Rückführung des
Darlehens der B-Versicherung gegen einen Anspruch des jetzigen Beklagten
aufgerechnet.
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b) Ausweislich des im Zugewinnausgleichsverfahren (15 F 924/01 AG Siegen = 13 UF
496/02 OLG Hamm) unter dem 13.6.2003 geschlossenen Vergleichs hat die Klägerin
mit der ihr aus dem Gesamtschuldnerausgleich zustehenden Forderung ferner gegen
einen Zugewinnausgleichsanspruch des Beklagten in Höhe von 42.000 € aufgerechnet
(Bl. 250 der Beiakte).
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5. Aufrechnung durch den Beklagten (aus dem Komplex Volksbank T und Sparkasse
T2) gegen die restliche Forderung der Klägerin
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a) Aus der Rückführung des von den Parteien bei der Volksbank T gemeinsam
aufgenommenen Darlehens steht dem Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus § 426
36
Abs. 1 BGB in Höhe von 2.646,54 € gegen die Klägerin zu.
Die Parteien haften im Innennverhältnis nach der Regel des § 426 Abs. 1 BGB zu
gleichen Teilen. Einen Sachverhalt, aus dem sich eine andere Haftungsverteilung
ergeben würde, haben weder der Beklagte noch die Klägerin vorgetragen. Der Kredit ist,
wie sich aus einer Gegenüberstellung des von der Bank per Mahnbescheid geltend
gemachten (Bl. 17/18 d.A.) und des getilgten Betrags ergibt, vollständig zurückgeführt
worden.
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Der Beklagte hat für den Zeitraum ab Darlehenskündigung (Herbst 1999) eigene
Zahlungen von 10.208,09 € dargelegt (Bl. 195, 126/127 dort Summe E) und durch das
Schreiben der Volksbank T3 vom 27.11.2003 (Bl. 206 d.A) in dieser Höhe
nachgewiesen. Die Klägerin hat dagegen Leistungen von 1.642,75 € erbracht.
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Wegen eines bis zum 8.9.2000 an die Volksbank T gezahlten Teilbetrags von 9.000 DM
oder 4.601,63 € kann der Beklagte allerdings, wie die Klägerin mit Recht einwendet (Bl.
267 d.A.), keinen Ausgleichsanspruch mehr geltend machen. Der Beklagte hat
insbesondere wegen dieser Zahlungen gegen die jetzige Klägerin im Vorprozess 5 O
209/01 LG Siegen bereits gesondert einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht (vgl.
die Positionen 28 - 30, 32, 33, 35, 38 - 40 der Aufstellung auf Seite 3 der
Anspruchsbegründung, Bl. 19 der Beiakte), den ihm das Landgericht insoweit durch
rechtskräftiges Urteil vom 4.4.2002 zugebilligt hat (vg. S. 4 des Urteils, Bl. 130 der
Beiakte, mit Verweis auf den Beschluss vom 27.11.2001, Bl. 100 R der Beiakte). Der
Anspruch des jetzigen Beklagten ist ausweislich der weiteren Entscheidungsgründe
durch eine von der jetzigen Klägerin erklärte Aufrechnung erloschen (S. 5/6 des Urteils,
Bl. 131/132 der Beiakte).
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Die von der Klägerin in den Jahren 2000 und 2001 an die Volksbank T3 geleisteten
Beträge von 2.100 DM (1.073,71 €) und 500 DM (255,65 €) (vgl. Bl. 206 d.A., 103 der
Beiakte) sind im Vorprozess im Rahmen einer von der dortigen Beklagten/hiesigen
Klägerin zur Aufrechnung gestellten Forderung berücksichtigt worden (vgl. S. 5
vorletzter Absatz des Urteils, S. 131 der Beiakte) und somit, wie der Beklagte zutreffend
rügt, ebenfalls verbraucht.
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Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs sind vorliegend daher zugunsten des
Beklagten nur noch 5.606,46 € (10.208,09 € - 4.601,63 €) und zugunsten der Klägerin
nur noch 313,39 (1.642,74 € - 1.073,71 € - 255,65 €) zu berücksichtigen. Es errechnet
sich ein aufrechenbarer Anspruch des Beklagten von 2.646,54 €[(5.606,46 € – 313,39
€)/2].
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b) Aus der Rückführung des von den Parteien bei der Sparkasse T2 als
Gesamtschuldner in Anspruch genommen, inzwischen gekündigten Kontokorrentkredits
steht dem Beklagten ein Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB in Höhe von
1.232,39 € gegen die Klägerin zu.
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Die Parteien haften im Innenverhältnis nach der Regel des § 426 Abs. 1 BGB zu
gleichen Teilen. Einen Sachverhalt, aus dem sich eine andere Haftungsverteilung
ergeben würde, haben weder der Beklagte noch die Klägerin vorgetragen. Die Klägerin
verkennt in der Berufungserwiderung (Bl. 268 d.A.), dass sie eine Verwendung der
Darlehensvaluta darlegen muss, die zu einer ihr günstigen Abweichung von der
gesetzlichen Regel führt. Verfügungen über das Girokonto und eine hierauf beruhende
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Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits, die allein im Interesse des Beklagten lagen,
werden von der Klägerin indessen auch nach Hinweiserteilung in der
Senatsverhandlung nicht konkret vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Dies gilt
insbesondere, soweit die Klägerin behauptet, dass von dem Konto die
Krankenversicherung der Kinder und Grundbesitzabgaben bezahlt worden seien.
Die Forderung der Sparkasse T2 valutierte ausweislich ihres Schreibens vom 7.10.2005
(Bl. 207 d.A.) zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 1.809,76 €. Der Beklagte hat für die Zeit
von der Darlehenskündigung (18.7.2000) bis Oktober 2005 eigene Zahlungen von
5.658,61 € schlüssig dargelegt. Diese setzten sich aus den Zahlungen von der
Kündigung bis Februar 2005 von 4.937,61 € (dies entspricht dem auf Bl. 197, 129 d.A.
dort Summe G genannten, rechnerisch zutreffenden Betrag von 5.960,19 € abzüglich
des für den 15.2.2000 angegeben Zahlungsbetrags von 1.022,58 €, Bl. 128 d.A. Position
95; letzterer kann im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nicht berücksichtigt
werden, da nicht vorgetragen ist, dass er endgültig der Darlehenstilgung diente und
hierüber bis zur Kündigung nicht wieder vom Konto verfügt wurde) und aus Zahlungen
von März bis September 2005 von 721 € (vgl. Bl. 208/209 d.A.) zusammen. Die
Zahlungen sind zu einem großen Teil belegt (vgl. die Forderungsaufstellungen der
Sparkasse T2 Bl. 83 – 87, 88 – 90, 208 - 209 d.A). Im Übrigen ist das Vorbringen der
Klägerin, soweit sie die Zahlungen pauschal bestreitet, unbeachtlich. Da sie als
Mitschuldnerin Kenntnis über die Tilgungsleistungen hatte oder jedenfalls ohne
weiteres haben konnte, hätte es ihr oblegen, im einzelnen vorzutragen, welche der vom
Beklagten dargelegten Zahlungen sie nicht gelten lassen will. Die Klägerin hat
ausweislich des Schreibens der Sparkasse T2 vom 7.10.2005 (Bl. 207 d.A.) 539,03 €
und weitere 845,04 €, insgesamt 1.384,07 € erbracht.
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Von den Tilgungsleistungen nach Kündigung von insgesamt 7.042,69 € (5.658,61 € +
1.384,08 €) und der Restforderung von 1.809,76 € per 7.10.2005, insgesamt 8.852,44 €,
hatte der Beklagte im Innenverhältnis die Hälfte, also 4.426,22 €, zu tragen. Mit den
erbrachten Zahlungen von 5.658,61 € hat er 1.232,39 € mehr geleistet, als im
Innenverhältnis der Parteien auf ihn entfallen. Diesen Betrag kann er von der Klägerin
ersetzt verlangen.
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c) Von der Restforderung der Klägerin von 4.573,98 € (s. oben B II 4) verbleibt nach
Abzug der aufrechenbaren Forderungen von 2.646,54 € und 1.232,39 € eine Forderung
von 695,05 €.
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6. Soweit der Beklagte wegen der restlichen Positionen zur Summe H in Höhe von
372,30 €, die sich aus der Unterdeckung seines Kontos wegen der Bedienung der
Darlehensverbindlichkeiten ergeben (Bl. 198, 129/130 d.A.), zunächst einen Anspruch
geltend gemacht hat, hat er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat fallen gelassen. Das Gleiche gilt, soweit der Beklagte zunächst einen
Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB wegen der Steuerschuld für das Jahr 1999 (vgl.
Bl. 198, 130 d.A.) geltend gemacht hat.
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III.
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Soweit die Klägerin die Klage im Berufungsverfahren hilfsweise auf einen
Ausgleichsanspruch in Höhe von 7.434,05 € für Aufwendungen auf ihr Haus im 2.
Halbjahr 1999 gestützt hat (Bl. 269 d.A.), hat sie ihr Vorbringen in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat ebenfalls fallen gelassen.
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IV.
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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zinsen kann die
Klägerin erst ab Rechtshängigkeit verlangen. Das vorgerichtliche Mahnschreiben der
Klägerin beinhaltete eine erhebliche Zuvielforderung und ließ für den Beklagten den
tatsächlich geschuldeten Betrag nicht erkennen. Die prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 ZPO, § 45 Abs. 3 GKG, §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543
Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs geklärt oder solche des Einzelfalls.
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