Urteil des OLG Hamm vom 05.02.2008

OLG Hamm: solidarität, beschränkung, scheidung, befristung, erwerbstätigkeit, trennung, kritik, grenzbereich, abänderungsklage, dispositionen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 1 WF 22/08
05.02.2008
Oberlandesgericht Hamm
1. Senat für Familiensachen
Beschluss
1 WF 22/08
Amtsgericht Essen-Borbeck, 12 F 177/07
Auf die Beschwerde wird dem Kläger unter Beiordnung von
Rechtsanwalt N in E ratenfrei Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er eine
Beschränkung /Begrenzung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf
nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 1.1.2010 erstrebt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Auslagen werden nicht erstattet; die Beschwerdegebühr wird auf die
Hälfte ermäßigt.
Gründe:
Der Kläger erstrebt einen Wegfall seiner Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen
Unterhalts für die Zeit ab Dezember 2007, hilfsweise ab dem 1.1.2008. Das Amtsgericht hat
dies im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es sei keine Änderung der dem
abzuändernden Urteil vom 3.2.2006 zugrundeliegenden Tatsachen eingetreten. Zudem
liege eine Ehe von langer Dauer mit ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin vor, bei
der nicht aus Billigkeitsgründen eine nachträgliche Befristung des Unterhaltsanspruchs
erfolgen könne, auch nicht in Ansehung der jüngeren Rechtsprechung des BGH und der
Unterhaltsreform.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Wertung des
Amtsgerichts überzeuge nicht.
Die Beschwerde hat in gewissem Umfang Erfolg.
I.
Für die Zeit bis Ende Dezember 2007 bleibt die Beschwerde erfolglos. Zwar erfasst die
Unterhaltsreform auch "Altfälle" (dazu BT-Drucks. 16/1830 S. 32); insoweit ist allerdings
eine Stichtagsregelung getroffen worden: gem. § 36 Nr. 7 EGZPO ist für die bis zum
31.12.2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche weiterhin das bisherige Recht
maßgebend. Insoweit kommt nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH eine
nachträgliche Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 V BGB
a.F. zwar prinzipiell auch bei Ehen in Betracht, die länger als zwanzig Jahre gedauert
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haben, wobei es darauf ankomme, ob ehebedingte Nachteile vorliegen. Dies stellt der
Antragsteller aber in Abrede.
Mit der entsprechenden Einwendung dürfte er indessen gem. § 323 II ZPO ausgeschlossen
sein, weil ihm – jedenfalls nach der Rechtsprechung des Bundessgerichtshofs –
entsprechender Sachvortrag und entsprechende Einwendungen schon im letzten Termin
zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich des angegriffenen Urteils vom 3.2.2006 möglich
waren. Denn nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war spätestens
seit seiner Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Anwendung lediglich der Differenz–
anstelle der Anrechnungsmethode im Jahre 2001 ersichtlich, dass infolge der jetzt
wertvoller empfundenen Haushaltstätigkeit auch die Frage einer Befristung neu zu
überdenken sei (BGH, Urteil vom 28.2.2007, XII ZR 37/05, Rn 55 ff).
II.
Für die Zeit ab Januar 2008 ist das neue Recht in der Fassung der Unterhaltsreform
anzuwenden. Diese betont zum einen den auch bisher schon geltenden Grundsatz der
Eigenverantwortlichkeit der früheren Partner nach dem Eheende noch stärker.
Insbesondere wollte der Gesetzgeber damit aber bewusst korrigierend eingreifen, als er
den lebenslangen nachehelichen Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehepartners als
besondere Ausnahme für die Fälle einer besonderen Unbilligkeit eines früheren Wegfalls
ausgestalten wollte und von der Wahrung des bisherigen Standes nach Maßgabe der
ehelichen Verhältnisse abgerückt ist. Deshalb hat er neben einer engeren Fassung des §
1574 BGB, soweit zumutbar auszuübende Erwerbstätigkeiten angesprochen sind, die
früheren Beschränkungsmöglichkeiten des § 1578 I 2, 3 BGB und die früheren
Befristungsmöglichkeiten beim Aufstockungsunterhalt nach § 1573 V BGB
zusammengefasst und für auf alle nachehelichen Unterhaltstatbestände anwendbar erklärt
und im übrigen durch Aufnahme der vom BGH entwickelten Rechtsprechung zu den
ehebedingten Nachteilen diese Rechtsprechung auch normativ sanktioniert.
Wie sich die Rechtsprechung entwickeln wird, ist derzeit noch nicht zuverlässig
abzusehen. Allerdings wird auf die jüngere Rechtsprechung des BGH seit April 2006
zurückgegriffen werden können. Dabei ist festzuhalten, dass der BGH sich nie auf eine
konkrete Zeitdauer einer Ehe festgelegt hat, von der an die Ehe als "lang" anzusehen sei.
Er hat allerdings schon recht früh (BGH FamRZ 1990, 857 (858)) nach Einführung der
Befristungsmöglichkeiten im Jahre 1986 ausgeführt, dass der "Grenzbereich" einer Ehe
von langer Dauer etwa bei zehn Jahren beginne. Die jüngere Rechtsprechung deutet
allerdings auf einen sehr breiten Grenzbereich hin, der auch bei einer Ehedauer von 20
Jahren noch längst nicht, jedenfalls nicht allein deswegen, überschritten ist. Auch der
Wortlaut des neuen § 1578b BGB und die amtliche Begründung sprechen dafür, dass die
Ehedauer nur ein Kriterium im Rahmen der geforderten Gesamtabwägung ist. Dazu heißt
es in der Begründung zu seinem Entwurf (BT-Drucksache 16/1830 S. 18):
Mit § 1578b des Entwurfs wird eine grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände
geltende Billigkeitsregelung eingefügt, die nach Maßgabe der in der Regelung
aufgeführten Billigkeitskriterien eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von
Unterhaltsansprüchen ermöglicht.
Damit wird der vom Gesetzgeber mit dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20. Februar
1986 (BGBl. I S. 301) eingeschlagene Weg fortgesetzt. Das 1. EheRG (Erstes Gesetz zur
Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976, BGBl. I S. 1421) ließ in der bis
zum 1. April 1986 geltenden Fassung kaum Raum für Billigkeitsabwägungen. Die
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Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung bestand nicht. Von Beginn an ist dies unter
Hinweis darauf kritisiert worden, dass einschneidende wirtschaftliche Folgen einer
Trennung und Scheidung, wie sie insbesondere durch die Auferlegung einer grundsätzlich
lebenslangen Unterhaltspflicht entstehen, nicht völlig losgelöst von
Billigkeitsgesichtspunkten geregelt werden können (vgl. Willutzki, Brühler Schriften zum
Familienrecht, Bd. 3, [1984], 15 [16 ff.] m. w. N.). Diese Kritik hat der Gesetzgeber mit dem
Unterhaltsänderungsgesetz aufgegriffen und durch die Einfügung von § 1573 Abs. 5 BGB
erstmals die Möglichkeit geschaffen, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den
Aufstockungsunterhalt aufgrund von Billigkeitserwägungen zeitlich zu begrenzen.
Gleichzeitig wurde durch § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ermöglicht, bei allen
Unterhaltstatbeständen das Maß des Unterhalts auf den angemessenen Lebensbedarf
herabzusetzen. Das Gesetz verfolgte hiermit ausdrücklich das Ziel, die Eigenverantwortung
zu fördern und der Einzelfallgerechtigkeit mehr Raum zu geben (vgl.
Bundestagsdrucksache 10/2888, 11 f.; s. auch Brudermüller, FamRZ 1998, 649 [650]).
Von diesen Möglichkeiten hat die Rechtsprechung in den folgenden Jahren jedoch
kaum Gebrauch gemacht. In jüngster Zeit hat die Kritik vor allem vor dem Hintergrund der
Abkehr des Bundesgerichtshofes von der so genannten Anrechnungsmethode und
Hinwendung zur so genannten Differenzmethode mit der Entscheidung vom 13. Juni 2001
(BGHZ 148, 105 ff.) deutlich zugenommen (vgl. Scholz, FamRZ 2003, 265 [271];
Brudermüller, FF 2004, 101 ff.; Grandel, FF 2004, 237 ff.; Schwarz, NJW-Spezial 2004, 295
ff., 2005, 7 ff.; Anw-Komm-Fränken, BGB [2005], § 1573 Rn. 32). In der neueren
Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1084; OLG München, FuR 2003,
326) ist eine Tendenz zu einer vermehrten Beschränkung von Unterhaltsansprüchen
festzustellen.
Daran knüpft der Entwurf mit dem neu eingefügten § 1578b an. Die Neuregelung
verfolgt das Ziel, die Beschränkung von Unterhaltsansprüchen anhand objektiver
Billigkeitsmaßstäbe und hier insbesondere anhand des Maßstabs der "ehebedingten
Nachteile" zu erleichtern.
Hinsichtlich des Begriffs dieser ehebedingten Nachteile knüpft der Gesetzgeber an die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gleichwertigkeit in der Ehe arbeitsteilig
erbrachter Leistungen der Ehepartner an. Diese begründe aber nicht von vornherein eine
"Lebensstandardgarantie" im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und der Höhe nach nicht
abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung. Die nacheheliche Solidarität gebiete vielmehr
nur, dem bedürftigen Partner die Nachteile auszugleichen, die ihm deshalb entstehen, weil
er wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe nicht oder nicht ausreichend in der Lage ist,
nach der Scheidung für seinen Unterhalt zu sorgen. Beispielhaft und ohne Anspruch auf
Vollständigkeit nennt der Gesetzgeber dabei die Kindesbetreuung, an die vornehmlich bei
Betreuungs-, Ausbildungs- und Aufstockungsunterhalt zu denken sei.
Soweit andere Unterhaltsansprüche betroffen sind (Alters-, Krankheits- oder
Arbeitslosigkeitsunterhalt) träfen die diesen Unterhaltstatbeständen zugrundeliegenden
Tatsachen teilweise unabhängig von der Ehe ein und seien nicht "ehebedingt". Deshalb
könne gerade in diesen Fällen, was aber in jedem Einzelfall sorgfältig unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe zu prüfen sei, eine uneingeschränkte Fortwirkung
ehelicher Solidarität, die sich in einem Unterhaltsanspruch niederschlage, unangemessen
sein. In der amtlichen Begründung (a.a.O.) heißt es dazu:
§ 1578b des Entwurfs erfasst auch die Fälle, in denen es nicht um die Kompensation
"ehebedingter Nachteile", sondern allein um das Ausmaß der darüber hinausgehenden
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nachehelichen Solidarität geht. Zu denken ist etwa an den Fall der Erkrankung eines
Ehegatten, die ganz unabhängig von der Ehe eingetreten ist. Billigkeitsmaßstab für die
Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts ist hier allein die fortwirkende
Solidarität im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung, wobei die in § 1578b Abs. 1
Satz 3 des Entwurfs genannten Umstände auch Bedeutung für das Ausmaß einer
fortwirkenden Verantwortung haben. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Ehe. Die
gleichen Grundsätze gelten auch für den Fall, in dem etwa eine Erwerbstätigkeit allein an
der bestehenden Arbeitsmarktlage scheitert und damit nicht auf einen "ehebedingten
Nachteil" zurückzuführen ist. Ob und in welchem Ausmaß der Unterhaltsanspruch wegen
Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 BGB in Höhe und/oder Dauer beschränkt werden kann,
wird auch hier ganz wesentlich von der Dauer der Ehe abhängen.
Im konkreten Fall bedeutet das, dass neben der objektiv wohl langen Ehedauer die
Erwerbstätigkeitsvita der Antragsgegnerin – Kinderbetreuungszeiten haben hier nicht
vorgelegen – ebenso in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen ist wie die Gründe und die
Auswirkung der Erwerbsunfähigkeit der Antragsgegnerin.
Das sprengt indessen, auch vor dem Hintergrund der weitgehend noch ungeklärten
Rechtslage und der nicht abzusehenden Entwicklung der Rechtsprechung, den Rahmen
des summarischen PKH-Verfahrens. Der – schon im Erstfestsetzungsverfahren, erst recht
daher in einem von ihm betriebenen Abänderungsverfahren – für die Voraussetzungen des
§ 1578b BGB (sog. "Gegenausnahme") darlegungs- und beweispflichtige (so schon BGH
FamRZ 1990, 857 ff) Antragsteller hat dazu behauptet, dass der Antragsgegnerin, die keine
Kinder betreut, sondern durch eigene Erwerbstätigkeit auch schon vor der Trennung im
Jahre 1983 an der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse mitgewirkt habe, keine
ehebedingten Nachteile entstanden seien. Dieser Vortrag, der für die Entscheidung im
PKH-Verfahren ohnehin als zutreffend zu unterstellen ist, kann deshalb auch im Lichte der
zum bisherigen § 1573 V BGB zuletzt ergangenen Rechtsprechung dazu führen, dass die
Zubilligung eines unbefristeten oder unbeschränkten Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt
unbillig erscheint.
III.
Mit diesen Einwendungen ist der Antragsgegner für die Zeit ab dem 1.1.2008 auch nicht
ausgeschlossen. Dabei bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die jetzige Anpassung
des Gesetzes an die jüngere BGH-Rechtsprechung eine Rechtsänderung i.S.e.
nachträglichen Änderung gem. § 323 ZPO darstellt, die den Einstieg in die
Abänderungsklage ermöglicht. Denn der Gesetzgeber hat die Klärung dieser Problematik
durch die Übergangsvorschriften, namentlich durch § 36 Nr. 2 EGZPO, deshalb überflüssig
gemacht, als er die Tatsachen, die den Regelungsgehalt der geänderten Bestimmungen
ausfüllen, von vornherein der Präklusion gem. § 323 II ZPO entzogen hat.
IV.
Es erscheint dem Senat allerdings auch ausgehend vom Sachvortrag des Antragsgegners
absolut fernliegend, dass eine solche zeitliche Begrenzung, wie der Antragsteller sie
erstrebt, schon zeitgleich mit dem Inkrafttreten des geänderten Unterhaltsrechts am
1.1.2008 eingreifen wird.
Denn der Gesetzgeber legt Wert auf die Feststellung, dass ein behutsamer Übergang vom
alten auf das neue Recht bezweckt ist. Das kommt in § 36 Nr. 1, 2 EGZPO zum Ausdruck.
Die Bestimmung lautet:
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1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig entschieden,
ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind
Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des
Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche
Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter
Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
Die Bestimmung ist insoweit von besonderer Bedeutung, als sie nach dem Willen des
Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/1830 S. 33) nicht nur prozessuale Wirkungen entfalten soll
und etwa im Hinblick auf das fehlende Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze der erstrebten
Abänderung eine Abänderungsklage als unzulässig erscheinen lassen kann, sondern
daneben auch einen materiell-rechtlichen Wirkungsgehalt haben soll. Die
materiellrechtliche Einschränkung ist dabei nämlich das Erfordernis der Prüfung, ob dem
Unterhaltsberechtigten eine Abänderung unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die
getroffene Regelung zumutbar ist. Dazu heißt es in der Begründung (S. 33), dieses
Kriterium ermögliche eine flexible, an der Einzelfallgerechtigkeit orientierte Überleitung
bestehender Unterhaltsregelungen auf die neue Rechtslage. Das Vertrauen sowohl eines
Unterhaltsberechtigten als auch eines Unterhaltsverpflichteten, der sich in Anbetracht eines
titulierten Unterhaltsanspruchs bzw. einer nicht titulierten – ausdrücklichen oder
stillschweigenden – Unterhaltsvereinbarung auf den Fortbestand der Regelung eingestellt
hat und nun mit einem Abänderungsverlangen konfrontiert wird, sei grundsätzlich
schutzwürdig; es sei bei der Entscheidung über die Änderung der Unterhaltsregelung zu
berücksichtigen.
Die genannte Bestimmung wird hier zu berücksichtigen sein, weil es um die Abänderung
des Urteils vom 3.2.2006 geht. Deshalb wird das Ergebnis der Billigkeitsprüfung gem. §
1578b BGB, sofern es zu einer Beschränkung des Unterhaltsanspruchs führt, einer
weiteren Zumutbarkeitsprüfung zu unterziehen sein, ob und ab wann der beklagten der
gänzliche Wegfall des nachehelichen Unterhaltsanspruchs unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes zuzumuten ist. Das schließt der Senat angesichts der vorgetragenen
Umstände, des Alters der Beteiligten, des Gesundheitszustands der Antragsgegnerin und
der getroffenen, längerfristig bindenden finanziellen Dispositionen wie etwa
Mietverpflichtungen und zur Verhinderung eines abrupten Endes des derzeitigen
wirtschaftlichen Standes nach Maßgabe der früheren ehelichen Verhältnisse für die
Zeitdauer von mindestens weiteren zwei Jahren aus. Für die Zeit danach wird indessen
das Ergebnis des Hauptverfahrens abzuwarten sein; diese Abwägung würde den Rahmen
des großzügigen und summarischen PKH-Verfahren ebenfalls sprengen.