Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2009

OLG Hamm: verkehrswert, culpa in contrahendo, fehlen einer zugesicherten eigenschaft, kaufpreis, haftung für mängel, grundstück, dachgeschoss, arglistige täuschung, unrichtige auskunft, aufwand

Oberlandesgericht Hamm, 22 U 39/08
Datum:
15.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 39/08
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 5/03
Tenor:
Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) gegen das am
22.01.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld werden zurückgewiesen.
Bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der
Kostenent-scheidung des angefochtenen Urteils.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
tragen diese selbst zu 76 % und der Beklagte zu 1) zu 24 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst
zu 38 % und die Klägerin zu 62 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und des Beklagen zu
3) trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Betrages abwen-den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 3)
gerichteten Klageverfahrens zugelassen, im Übrigen nicht zugelassen.
Gründe:
1
A.
2
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz mit wechselseitigen Berufungen um
Schadensersatzansprüche der Klägerin, und zwar gegen den Beklagten zu 1) als
Verkäufer des Grundstücks und gegen den Beklagten zu 3) als Ersteller eines
Gutachtens zum Wert des Grundstücks. Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die
Beklagte zu 2), die den Kaufvertrag als Maklerin vermittelt hat, einen Anspruch auf
Rückzahlung geleisteten Maklerhonorars geltend gemacht.
3
Wegen der Einzelheiten der Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils verwiesen.
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Die Beklagten zu 1) - 3) haben sich erstinstanzlich wechselseitig den Streit verkündet
(GA 284, 287, 292).
5
Das Landgericht hat nach persönlicher Anhörung der Parteien, Vernehmung der
Zeugen S, L2, I P und Q H2 sowie Einholung von Sachverständigengutachten des Dipl.-
Ing. C3, des Dipl.-Ing. B, des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis H
sowie des Dipl.-Ing. F unter Abweisung der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klage
den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 70.832,80 € nebst Zinsen sowie den Beklagten zu
3) zur Zahlung von 99.985,82 € nebst Zinsen verurteilt.
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Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen den
Beklagten zu 1) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 48.078,80 € wegen arglistiger
Täuschung über die Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses und in Höhe von
22.754,00 € aus Verschulden bei Vertragsschluss, weil ein Teil des umfriedeten
Grundstücks nicht im Eigentum des Beklagten zu 1) gestanden habe und er die Klägerin
hierüber nicht aufgeklärt habe. Dagegen hafte der Beklagte zu 1) der Klägerin nicht
aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Beklagten zu 3), da er nicht positiv
gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass der Verkehrswert im Gutachten des
Beklagten zu 3) deutlich zu hoch angegeben worden sei, und nicht dargetan sei, dass er
bewusst auf ein unrichtiges, nicht mehr vertretbares Gutachten hingewirkt habe.
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Die Beklagte zu 2) hafte der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Es sei nicht
widerlegt, dass die Beklagte zu 2) an die Klägerin nur die vom Beklagten zu 1)
erhaltenen Informationen wiedergegeben habe. Zudem sei auch nicht bewiesen, dass
die Beklagte zu 2) Kenntnis davon gehabt habe, dass einige der vom Beklagten zu 1)
erhaltenen und an die Klägerin weitergegebenen Informationen, insbesondere zur
Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses, falsch gewesen seien. Ferner sei auch nicht
erwiesen, dass der Beklagten zu 2) die Unrichtigkeit des vom Beklagten zu 3) erstellten
neuen Gutachtens bewusst gewesen sei, selbst wenn ihr von der Zeugin H2 der in dem
ersten Gutachten des Beklagten zu 3) ausgewiesene Verkehrswert mitgeteilt worden
sei.
8
Gegen den Beklagten zu 3) habe die Klägerin einen Schadensersatzanspruch aufgrund
der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in Höhe von
99.985,82 €. Der vom Beklagten zu 3) in seinem aufgebesserten Gutachten ermittelte
Verkehrswert sei unvertretbar hoch und liege mehr als 30 % über dem vom
Sachverständigen F ermittelten Verkehrswert von 530.000,00 €. Unter Berücksichtigung
des Umstandes, dass dem Beklagten zu 3) bei Abfassung seines Gutachtens ein
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Beurteilungsspielraum von bis zu 30 % zugekommen sei, sei von einem noch
vertretbaren Verkehrswert in Höhe von 689.000,00 € auszugehen gegenüber einem
zutreffend ermittelten Verkehrswert von 530.000,00 €. Unter weiterer Berücksichtigung
des von der Klägerin erzielten Verhandlungserfolges, nämlich des Herunterhandelns
des Kaufpreises um 50.000,00 DM, was rund 3,2 % ausmache, ergebe sich ein
hypothetischer Kaufpreis von 666.952,00 €, welcher vom tatsächlich gezahlten
Kaufpreis in Höhe von 766.937,82 € abzuziehen sei, so dass sich der erstattungsfähige
Schaden auf 99.985,82 € belaufe. Für weitere Mängel seines Gutachtens, insbesondere
die Angabe, dass das Dachgeschoss ausbaufähig sein solle, hafte der Beklagte zu 3)
dagegen nicht, da es an der Kausalität zwischen dem Mangel im Gutachten und dem
Abschluss des Kaufvertrages fehle. Denn die Klägerin und der Zeuge L2 hätten das
Gutachten vor Unterzeichnung des Kaufvertrages ausschließlich auf den Verkehrswert
hin überprüft und sich im Übrigen allein auf die Angaben des Beklagten zu 1) verlassen.
Mit diesem Urteil sind der Beklagte zu 1) und die Klägerin nicht einverstanden und
haben wechselseitig Berufung eingelegt. Während der Beklagte zu 1) weiterhin
Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage erreichen will, verfolgt die Klägerin die
gegen die Beklagten zu 1) und 3) erhobenen Ansprüche in der Berufungsinstanz in
eingeschränktem Umfang weiter.
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Die zunächst auch gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung hat die Klägerin im
Senatstermin zurückgenommen.
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Die Klägerin trägt vor, es werde äußerst vorsorglich daran festgehalten, dass dem
Beklagten zu 1) Arglist zur Last falle, obwohl es letztendlich hierauf nicht ankomme. Der
Beklagte zu 1) hafte nämlich nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo. Unstreitig
sei, dass der Ehemann der Klägerin, der Zeuge L2, für diese ein Wertgutachten verlangt
habe und der Beklagte zu 1) zugesagt habe, dieses zu erstellen und es noch vor
Abschluss des Kaufvertrages vorzulegen. Durch die Übergabe des Gutachtens des
Beklagten zu 3) habe der Beklagte zu 1) eine Auskunft über den Verkehrswert der
Immobilie erteilt, die objektiv falsch gewesen sei. Für diese unrichtige Auskunft habe der
Beklagte zu 1) zu haften, weil er die Unrichtigkeit des Verkehrswertgutachtens gekannt
habe. Es falle ihm nicht nur Fahrlässigkeit zur Last. Unabhängig davon hafte er aber
auch gem. § 278 BGB für das vom Landgericht zutreffend festgestellte Verschulden des
Beklagten zu 3), dessen er sich als Erfüllungsgehilfe bedient habe.
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Der im Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss beziehe sich nur auf die
kaufrechtliche Haftung für Mängel der Kaufsache, nicht aber auf eine Haftung nach den
Grundsätzen der culpa in contrahendo wegen der Unrichtigkeit des mitgeteilten
Verkehrswerts.
13
Der vom Beklagten zu 1) zu ersetzende Schaden bestehe in der Differenz zwischen
dem Verkehrswert der Immobilie und dem vereinbarten Kaufpreis und belaufe sich auf
236.937,82 €. Im Hinblick auf die Geltung der Regelverjährung werde mit der Berufung
jedoch nur noch der ursprünglich eingeklagte Betrag von 185.763,24 € weiterverfolgt
(ohne die Klageerhöhung erster Instanz).
14
Abzüglich der vom Landgericht mit anderer Begründung zuerkannten 70.832,80 €
verbleibe ein Differenzbetrag von 114.930,44 €, der mit dem Berufungsantrag geltend
gemacht werde, wobei die Klage auch auf die Gesichtspunkte gestützt bleibe, aufgrund
derer die Verurteilung des Beklagten zu 1) durch das Landgericht erfolgt sei.
15
Hilfsweise werde die Klage auch auf das Rechtsinstitut des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage gestützt. Denn jedenfalls seien die Parteien bei Zugrundelegung
des Vortrags des Beklagten zu 1) bei Abschluss des Kaufvertrages vom 17.10.2001
übereinstimmend von der Richtigkeit des im Beurkundungstermin übergebenen
Gutachtens ausgegangen, so dass dieses Geschäftsgrundlage geworden sei. Da
inzwischen feststehe, dass diese Geschäftsgrundlage nicht den Tatsachen entspreche,
sei der Kaufpreis entsprechend anzupassen.
16
Zutreffend habe das Landgericht die Haftung des Beklagten zu 3) nach den
Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter festgestellt. Allerdings
seien die Ausführungen zur Schadenshöhe fehlerhaft. Keineswegs könne unter dem
Gesichtspunkt rechtmäßigen Alternativverhaltens ein Beurteilungsspielraum von 30 %
zugrunde gelegt werden, bevor eine Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu 3) angenommen
würde. Denn die Berufung auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten sei nur beachtlich,
wenn der Schädiger bei pflichtgemäßem Verhalten denselben Erfolg herbeigeführt
hätte; nicht ausreichend sei, dass er den Erfolg hätte herbeiführen können. Zudem habe
der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte zu 3) keineswegs
nachgewiesen, dass er bei pflichtgemäßem Vorgehen eine Bewertung von
530.000,00 € zzgl. 30 % hätte vornehmen können. Gerade im Hinblick darauf, dass es
sich bei dem Beklagten zu 3) um einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen für Grundstücksbewertungen handele und dieser ein für dieses Amt
begründetes Vertrauensverhältnis für sich in Anspruch nehme, sei eine
Schadensermittlung unter Berücksichtigung eines Ermessens- oder
Beurteilungsspielraums nicht zulässig. Es werde im Übrigen bestritten, dass bei
Vermeidung der dem Beklagten zu 3) zur Last fallenden Fehler sich ein anderer Wert als
der von dem Sachverständigen im vorliegenden Verfahren zutreffend ermittelte
Verkehrswert von 530.000,00 € ergeben hätte.
17
Im Hinblick auf die bereits angesprochene Verjährungsproblematik werde nur die
ursprüngliche Klageforderung in Höhe von 185.763,24 € weiterverfolgt.
18
Die Klägerin beantragt - unter Berücksichtigung der Rücknahme der gegen die Beklagte
zu 2) gerichteten Berufung - nunmehr,
19
I.
20
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts
Bielefeld vom 22.01.2008
21
1.
22
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 114.930,44 €,
insgesamt also 185.763,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a.
über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und
zwar als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 3),
23
2.
24
25
3.
26
den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 85.777,42 €, insgesamt
also 185.763,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar als
Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1),
27
II.
28
die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen.
29
Der Beklagte zu 1) beantragt,
30
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
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32
2. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt, also auch
insoweit, als er zur Zahlung von 70.832,80 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2003
verurteilt worden ist, abzuweisen.
33
34
Der Beklagte zu 3) beantragt,
35
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
36
Der Beklagte zu 1) trägt zur Begründung seiner eigenen Berufung vor, unzutreffend sei
schon die Annahme des Landgerichts, das Dachgeschoss sei nicht im Sinne der
Errichtung eines zweiten Kinderzimmers weiter ausbaufähig gewesen. Ein solcher
Ausbau sei vielmehr technisch möglich gewesen, was sich schon daran zeige, dass die
Klägerin inzwischen auch tatsächlich weiteren Wohnraum im Dachgeschoss errichtet
habe. Insbesondere sei es unrichtig, dass von einer Ausbaufähigkeit nur gesprochen
werden könne, wenn die Bausubstanz erhalten bleibe und nur noch Innenarbeiten
vorzunehmen seien. Der Begriff "Ausbau" bedeute keineswegs ein Weniger gegenüber
dem Begriff "Umbau".
37
Zudem habe sich die Klägerin mit den im Zusammenhang mit einem Ausbau
auftretenden Fragen bautechnischer und kostenmäßiger Art weder bei den Gesprächen
noch bei der Beurkundung näher beschäftigt. Dies lasse den Schluss zu, dass es für die
Klägerin unerheblich gewesen sei, welchen Aufwand eine Umgestaltung erfordern
würde. Eine arglistige Täuschung liege jedenfalls nicht vor. Keineswegs habe das
Landgericht festgestellt, dass er, der Beklagte zu 1), der Klägerin mitgeteilt habe, die
Errichtung weiteren Wohnraums im Dachgeschoss sei
problemlos
38
solche Auskunft habe er auch tatsächlich nicht gegeben. Die Klägerin habe sich
insbesondere auch bei Aushändigung des Gutachtens des Beklagten zu 3) nicht mit den
bautechnischen Gegebenheiten und den hierfür aufzuwendenden Kosten weiter
beschäftigt. Ihm, dem Beklagten zu 1), sei auch nicht bekannt, welche konkreten
Vorstellungen sich die Klägerin in dieser Hinsicht gemacht habe.
Des Weiteren habe er, der Beklagte zu 1), sich auf die Beurteilung in dem Gutachten
des Beklagten zu 3) verlassen dürfen. Soweit das Landgericht davon ausgehe, ihm sei
durch seinen Kontakt zu dem Dipl.-Ing. I2 bereits im Jahre 1994 bekannt geworden,
dass das Dachgeschoss nur mit erheblichem Aufwand zu weiterem Wohnraum
umgestaltet werden könne, sei dies rechtsfehlerhaft. Tatsächlich habe er im Jahre 1994
den Dipl.-Ing. I2 mit dem Ausbau der Doppelgarage im Erdgeschoss zu einer separaten
Einliegerwohnung beauftragt. Bei Gelegenheit dieser Umbaumaßnahmen hätten er und
seine Ehefrau den Architekten interessehalber und völlig unverbindlich auf die
grundsätzliche Möglichkeit eines Ausbaus des Dachgeschosses zu einem weiteren
Kinderzimmer angesprochen. Eine Beauftragung des Architekten zur Prüfung dieser
Ausbaufähigkeit oder gar der Ausführung des Ausbaus habe es im bindenden Sinne
nicht gegeben. Tatsächlich sei der Ausbau auch nicht wegen bautechnischer
Schwierigkeiten oder wegen der Höhe der Kosten unterlassen worden; vielmehr sei er
lediglich für einen späteren Zeitpunkt ins Auge gefasst worden. Dieses Vorhaben habe
sich dann aber mit der Aufgabe der Zahnarztpraxis des Beklagten zu 1) und seiner
Übersiedlung in die USA erledigt.
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Im Übrigen habe der Architekt Dipl.-Ing. I2 anlässlich eines Gesprächs vom 19.10.1994
seiner, des Beklagten, Ehefrau nach Hinzuziehung eines Bauunternehmers mitgeteilt,
ein Ausbau sei generell möglich, aber technisch aufwändiger und teurer als z.B. der
gerade durchgeführte Garagenumbau. Auf konkrete technische Einzelheiten sei ebenso
wenig eingegangen worden wie eine nähere Darlegung der Kosten erfolgt sei.
Irgendwelche Vorbemerkungen eines Statikers M seien der Ehefrau damals weder
übergeben noch gezeigt worden. Keineswegs habe seine Ehefrau seinerzeit gegenüber
dem Architekten I2 die Entscheidung mitgeteilt, der Ausbau solle wegen des damit
verbundenen Aufwands unterbleiben. Er selbst, der Beklagte zu 1), sei auch nicht
anderweitig von dem Architekten Dipl.-Ing. I2 über technische Schwierigkeiten oder
Kosten eines Ausbaus des Dachgeschosses unterrichtet worden.
40
Im Übrigen könne auch der Schadensermittlung des Gutachters C3 nicht gefolgt
werden.
41
Soweit das Landgericht von einer Haftung ausgegangen sei, weil ein Teil der
eingefriedeten Gartenfläche zum Grundstück des Nachbarn P gehört habe, sei das
angefochtene Urteil ebenfalls unrichtig. Der Beklagten zu 1) sei genau das Grundstück
verkauft worden, welches in seinem, des Beklagten zu 1), Eigentum gestanden habe. Es
habe schon gar keine Pflicht auf seiner Seite bestanden, die Klägerin von sich aus
darauf hinzuweisen, dass ein kleiner Teil des eingefriedeten Bereichs trotz der
Umfriedung nicht zum verkauften Anwesen gehören würde. Vielmehr wäre es Sache der
Klägerin gewesen, sich vor dem Kauf über die Grenzen des Grundstücks zu
unterrichten. Selbst bei Bejahung einer diesbezüglichen Aufklärungspflicht habe er
diese aber erfüllt, da er die Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages über die
Pachtsituation unterrichtet habe. Die landgerichtliche Beweiswürdigung sei insoweit
unzutreffend, wobei das Landgericht möglicherweise sogar die Beweislast verkannt
habe.
42
Soweit der Zeuge P bekundet habe, der Zeuge L sei bei dem Hinweis auf die
Pachtsituation aus allen X gefallen, könne das für die Feststellung einer fehlenden
Aufklärung nicht ausreichen, da der Zeuge L seine Überraschung genauso gut gespielt
haben könne, um dem Nachbarn nicht zu zeigen, dass er über die
Eigentumsverhältnisse schon zuvor Bescheid gewusst habe. Ferner reiche auch der
Umstand, dass er, der Beklagte zu 1), den Pachtzins für das Jahr 2002 an den Zeugen P
im voraus gezahlt habe, als alleiniges Indiz für die Annahme einer nicht
vorgenommenen Aufklärung nicht aus.
43
Soweit das Landgericht darauf abgestellt habe, er, der Beklagte zu 1), habe wissen
müssen, dass er die Klägerin über die Pachtsituation aufzuklären habe, und dass er
diese Aufklärung nicht geleistet habe, begründe dies allenfalls eine fahrlässige
Aufklärungspflichtverletzung, nicht aber ein vorsätzliches Handeln. Auf fahrlässige
Angabe oder Nichtangaben des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache könne
ein Schadensersatzanspruch von der Klägerin jedoch nicht gegründet werden. Vielmehr
hätten die Parteien eine Gewährleistung auch für nicht arglistig verschwiegen oder
vorgespiegelte Eigenschaften der Kaufsache in § 4 des Kaufvertrages ausgeschlossen.
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Schließlich sei dem Landgericht auch hinsichtlich seiner Schadensberechnung nicht zu
folgen. Es sei von einem zu hohen Wert der gepachteten Teilfläche ausgegangen. Es
handele sich bei der Fläche nämlich um schlichtes Ackerland, in keinem Fall auch nur
zum Teil Bauland. In Ansatz zu bringen sei allenfalls ein Bodenwert von 3,32 €/qm,
woraus sich bei einer Flächengröße von 725 qm ein Betrag von lediglich 2.407,00 €
ergebe.
45
Selbst bei einer ungerechtfertigten Einstufung der Fläche als Park-/Gartenfläche und
Zugrundelegung des vom Gutachter Dipl.-Ing. B für diese Flächennutzung angesetzten
Quadratmeterpreises von 15,70 € würde sich nur ein Wert von 11.382,50 € errechnen.
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Der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter Dipl.-Ing. X2 habe zudem auch die
Nutzungsmöglichkeit der Pachtfläche betragsmäßig erfasst und sei unter diesem
Gesichtspunkt zu einem deutlich niedrigeren Wert (8.250,00 €) gekommen.
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Der Beklagte zu 3), der seine eigene Verurteilung nicht angefochten hat, trägt zur
Begründung des Zurückweisungsantrags hinsichtlich der Berufung der Klägerin vor, zu
Recht habe das Landgericht in Übereinstimmung mit den Feststellungen des
Sachverständigen F einen 30%igen Wertermittlungsspielraum berücksichtigt. Bei der
Prüfung, ob sich ein Verkehrswertgutachten als zutreffend erweise, sei immer ein
Bewertungsspielraum in Rechnung zu stellen, da sich der Verkehrswert eines Objekts
nicht anhand einer Berechnungsformel oder einer anderen naturwissenschaftlichen
Methode genau berechnen lasse. Ein Spielraum von +/ 30 % sei auch nicht zu hoch,
sondern eher zu niedrig gemessen bei einem äußert großzügigen und hochwertig
ausgestatteten und architektonisch anspruchsvollem Objekt auf einem parkähnlichen
4.000 qm großen Grundstück im Außenbereich. Denn es könne zur Ermittlung des
Verkehrswertes kaum auf vergleichbare Objekte und deren Verkaufspreise abgestellt
werden, weil derartige Vergleichsobjekte nicht oder jedenfalls nur in ganz geringer
Anzahl existierten.
48
Der Bewertungsspielraum sei auch bereits bei der Feststellung, ob und inwieweit dem
Gutachter bei der Bewertung des Objekts eine objektive Pflichtverletzung unterlaufen
49
sei, zu berücksichtigen. Dementsprechend komme eine Pflichtverletzung auch nur in
Betracht, soweit der Verkehrswert von ihm, dem Beklagten, mit einem über 689.000,00 €
(530.000,00 € zzgl. 30 %) hinausgehenden Betrag beziffert worden sei. Wenn dann der
von ihm, dem Beklagten zu 3), ermittelte Wert außerhalb des ihm zuzubilligenden
Bewertungsspielraums gelegen habe, möge der Klägerin dem Grunde nach zwar ein
Schadensersatzanspruch zustehen. Der Bewertungsspielraum sei aber auch bei der
Berechnung des Schadens zu berücksichtigen, d.h., es sei insoweit abzustellen auf die
Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und der Verkehrswertobergrenze.
Der Schadensberechnung des Landgerichts könne im Übrigen insoweit nicht gefolgt
werden, als zugunsten der Klägerin von der Verkehrswertobergrenze ein Abzug von
3,2 % in Ansatz gebracht worden sei. Denn die Klägerin habe nach ihrem eigenen
Vortrag durch das Gutachten lediglich sichergestellt haben wollen, dass der vereinbarte
Kaufpreis nicht über den Verkehrswert des Objekts hinausgehe. Sie habe lediglich
sichergehen wollen, kein schlechtes Geschäft zu machen. Wenn er, der Beklagte zu 3),
daher den Verkehrswert mit 1,5 Mio. DM beziffert hätte, wäre es auch bei dem schon
vorverhandelten Kaufpreis in Höhe von 1,5 Mio. DM geblieben. Dafür, dass die Klägerin
grundsätzlich nur bereit gewesen wäre, einen Kaufpreis unterhalb des Ergebnisses des
Verkehrswertgutachtens zu entrichten, sei nichts vorgetragen.
50
B.
51
Nachdem das gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Rechtsmittel zurückgenommen
wurde, war noch über die gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichteten Berufungen der
Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 1) zu entscheiden.
52
Diese noch aufrecht erhaltenen Rechtsmittel bleiben erfolglos.
53
I. Berufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 1):
54
Diese Berufung ist unbegründet, da der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) ein
Anspruch aufgrund der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Beklagten zu 3) vom
11.10.2001 nicht zusteht. Das Landgericht hat einen derartigen Anspruch zutreffend
verneint.
55
1. Aufgrund kaufrechtlicher Gewährleistung gem. § 463 a.F. kann die Klägerin keinen
Schadensersatzanspruch unter dem genannten Gesichtspunkt herleiten.
56
Unabhängig von der Frage, ob ein bestimmter Grundstückswert Gegenstand einer
Eigenschaftszusicherung i. S. d. § 463 S. 1 BGB gewesen sein könnte, hat der Beklagte
zu 1) keinen bestimmten Grundstückswert zugesichert. Soweit der Beklagte zu 1) der
Klägerin im Vorfeld der Beurkundung oder im Beurkundungstermin den im Gutachten
des Beklagten zu 3) genannten Verkehrswert von 1.550.000,00 DM mitgeteilt hat, liegt
darin nicht die Zusicherung oder eine Garantieübernahme für die Richtigkeit eines
solchen Wertes. Auch eine Vereinbarung darüber, dass der ausgehandelte Kaufpreis
dem Verkehrswert des Grundstücks entsprach, ist bei Zugrundelegung des Vortrags der
Klägerin nicht anzunehmen.
57
2.
58
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich des
59
Verkehrswertes des Grundstücks ist eine Haftung des Beklagten zu 1) zu verneinen.
Dass dem Beklagten zu 1) bewusst war oder es ihm hätte klar sein müssen, dass die
Angabe des Verkehrswertes im Gutachten des Beklagten zu 3) wesentlich zu hoch war,
ist nicht hinreichend dargelegt. Soweit der Text des Gutachtens teilweise
Verschönerungen gegenüber dem ursprünglichen Gutachten aufweist, mögen diese
zwar auf Betreiben des Beklagten zu 1) vorgenommen worden sein. Bis auf die
Darstellung der Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses im Sinne der Schaffung eines
weiteren Kinderzimmers handelt es sich hierbei aber um die üblichen Herausstellungen,
die noch nicht ein Maß überschritten, welches den Beklagten zu 1) zu der Erkenntnis
hätte bringen müssen, dass hierdurch der ermittelte Grundstückswert wesentlich zu
hoch angegeben worden war. Jedenfalls ist nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1)
den Beklagten zu 3) aufgefordert hat, den im Rahmen einer Gutachtenerstattung zur
Verfügung stehenden Bewertungsspielraum zu verlassen und einen nicht mehr
vertretbaren Verkehrswert anzusetzen.
Gegen diese Annahme spricht insbesondere auch der Umstand, dass bereits ein
früheres - nicht vom Beklagten zu 1) initiiertes - Gutachten desselben Sachverständigen
vorlag, welches zu einem Wert in Höhe von 1.430.000,00 DM gelangt war, der somit rd.
7 % unter dem neu festgesetzten Verkehrswert lag.
60
Insoweit konnte der Beklagte zu 1) noch von einem vertretbaren Ansatz des
Verkehrswertes ausgehen.
61
3.
62
Soweit die Berufungsbegründung darauf abstellt, eine Haftung des Beklagten zu 1)
ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss in der Form
fahrlässiger Begehrungsweise, ist dem nicht zu folgen.
63
Zwar ist als unstreitig davon auszugehen, dass die Klägerin bzw. der für sie auftretende
Zeuge L bei der ersten Besichtigung nach einem Wertgutachten zu dem Grundstück
gefragt hat und der Beklagte zugesagt hat, ein Wertgutachten des Beklagten zu 3)
rechtzeitig zum Notartermin vorzulegen. Hierdurch mag die Klägerin auch deutlich
gemacht haben, dass sie den Kaufvertrag ohne ein solches Wertgutachten nicht
abschließen würde.
64
Gleichwohl kann aber auch aus Sicht der Klägerin nicht angenommen werden, dass der
Beklagte zu 1) durch Übergabe des Gutachtens eine verbindlich gemeinte Auskunft
über den Verkehrswert der Immobilie erteilt hat.
65
Zwar müssen Auskünfte, die ein Verkäufer erteilt, grundsätzlich richtig sein, und eine
vorsätzliche oder auch nur fahrlässige Auskunftserteilung können die Haftung nach den
Grundsätzen der c.i.c. auslösen.
66
Für die Bewertung war jedoch vorliegend aus der Sicht beider Parteien, auch der
Klägerin und ihres Ehemannes, eine erhebliche Sachkunde erforderlich, die bei beiden
Parteien nicht vorhanden war. Wenn der Beklagte sich daher zur Vorlage eines
Bewertungsgutachtens verpflichtete, so kann nicht angenommen werden, dass er
darüber hinaus auch eine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts übernehmen wollte
oder er sich des Beklagten zu 3) als Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB bedient hat.
67
II. Berufung des Beklagten zu 1):
68
Diese richtet sich gegen die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen wegen
arglistigen Verschweigens einer fehlenden Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses in
Höhe von 48.078,80 € und wegen eines Minderwerts des Kaufobjekts unter dem
Gesichtspunkt der Zugehörigkeit einer Teilfläche von 725 qm zum Nachbargrundstück
des Zeugen P.
69
Die Berufung ist im Ergebnis unbegründet.
70
1.
71
Das Landgericht hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 48.078,80 € wegen
mangelnder Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses auf der Grundlage der
Gewährleistungsvorschriften gem. §§ 463, 462, 459 II, 433 BGB zuerkannt.
72
a)
73
Grundsätzlich kann das Fehlen einer nach dem Vertrag vorausgesetzten
Ausbaufähigkeit zwar als Sachmangel angesehen werden.
74
Ob ein derartiger Mangel vorliegend gegeben ist, ist allerdings zweifelhaft.
75
Nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C3
handelte es sich bei der vorgefundenen Dachkonstruktion um eine Dreieck-Streben-
Binderkonstruktion, die für einen Ausbau nicht geeignet war. Daher sei es erforderlich,
den Dachstuhl abzutragen und Fundamente und Stützen für die neu einzubauende
Decke über dem Erdgeschoss zu schaffen. Die Dachkonstruktion sei freitragend neu zu
erstellen. Danach seien die in Mitleidenschaft gezogenen Bauteile des Erdgeschosses
wiederherzustellen und der Ausbau vorzunehmen.
76
Aus dem Gutachten ergibt sich, dass grundsätzlich der Dachraum über der im
Erdgeschoss gelegenen früheren Garage und jetzigen Einliegerwohnung zu einem
Kinderzimmer umgebaut werden kann, wenn auch mit sehr hohen Kosten, wobei der
Sachverständige als Differenz zwischen den tatsächlichen Herstellungskosten des
Kinderzimmers zu den fiktiven Kosten lediglich eines Innenausbaus einen Betrag von
48.078,80 € (ohne pauschalen Mietausfall) ermittelt hat.
77
Auch der seinerzeit mit dem Umbau der Garage zu einer Einliegerwohnung vom
Beklagten zu 1) beauftragte Architekt Dipl.-Ing. I2 stellt in seinem Antwortschreiben an
den Ehemann des Klägers vom 28.03.2002 (K 8) darauf ab, dass die vorgefundene
Konstruktion eine Nutzung des Dachraumes verhindere und einen Ausbau nicht
zulasse. Der Statiker M habe dann allerdings eine Lösung aufgezeigt, wie die
konstruktiven Voraussetzungen für einen Ausbau hätten geschaffen werden können.
Eine Änderung der Konstruktion durch Einbau stärkerer Deckenbalken und Stützen im
Erdgeschoss zur Lastabtragung wären erforderlich gewesen. Dabei sei berücksichtigt
gewesen, dass die tragenden Außenwände aus einer Holzkonstruktion
(Fertigbauweise) bestehen und kaum zusätzliche Lasten aufnehmen könnten. Wegen
der sehr aufwändigen technischen Realisierung sei damals der Ausbau unterblieben,
und es seien keine baulichen Vorkehrungen für einen späteren Ausbau getroffen
worden, so dass ohne diese Vorkehrungen auch heute kein Ausbau erfolgen könne.
78
Wenn die Maßnahme heute, nach erfolgtem Ausbau der Garage zu Wohnzwecken,
ausgeführt werden sollte, wären die Kosten noch erheblich höher, weil dann neben
Erneuerung der Decke auch die fertigen Wände im Erdgeschoss zum Einbau der
Stützen aufgeschlitzt werden müssten.
79
Aufgrund der vorgenannten Einschätzungen von zwei Sachverständigen ist objektiv von
einer fehlenden Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses nicht auszugehen.
80
Dies gilt umso mehr, als unstreitig die Klägerin inzwischen einen Ausbau des
Dachraumes zu einem weiteren Kinderzimmer hat durchführen lassen, wenn auch mit
erheblichem konstruktiven und auch finanziellen Aufwand.
81
Ein Sachmangel ist daher zu verneinen.
82
b) Auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gem. § 459 II BGB ist nicht
anzunehmen. In der Angabe des Beklagten zu 1), das Dachgeschoss sei zu einem
Kinderzimmer ausbaufähig, ist eine diesbezügliche Zusicherung, die zu einer vom
Verschulden unabhängigen Haftung führen würde, nicht zu sehen.
83
c)
84
Jedoch ist eine Haftung des Beklagten zu 1) unter dem Gesichtspunkt eines
Verschuldens bei Vertragsschluss gegeben.
85
Auch wenn ein Mangel unter dem Gesichtspunkt fehlender Ausbaufähigkeit des
Dachgeschosses zu verneinen ist, hat jedenfalls die Pflicht des Beklagten zu 1)
bestanden, wenn er in dem Exposé ausdrücklich auf die weitere Ausbaumöglichkeit im
Dachgeschoss hinweisen ließ und auch unstreitig bei einem Besichtigungstermin auf
Befragen auf die Möglichkeit der Einrichtung eines weiteren Kinderzimmers im
Dachgeschoss hingewiesen hat, gleichzeitig auch seine Kenntnisse über einen
ungewöhnlich hohen konstruktiven Aufwand und hohe Kosten der Ausbaumaßnahme
den Erwerbsinteressenten mitzuteilen.
86
Derartige Kenntnisse hat der Beklagte zu 1) bei Zugrundelegung der Darstellung im
Schreiben des Architekten Dipl.-Ing. I2 vom 28.03.2002 gehabt. Im Schreiben des
Architekten I2 vom 27.11.2001 (GA 120) ist zudem erwähnt, dass er in seinen
Unterlagen auch einen Vermerk des Ingenieurbüros für Baustatik M und G habe, den er
am 19.10.1994 erhalten habe (vgl. GA 121). Darin sind die erforderlichen Maßnahmen
schriftlich niedergelegt.
87
Des weiteren hat nach einer Notiz des Architekten I2 vom 19.10.1994 ein Gespräch
zwischen Frau I, dem Bauunternehmer C und dem Architekten stattgefunden, bei dem
der Befund des Herrn M besprochen und von Frau I entschieden worden sei, dass der
Ausbau des Dachraumes wegen der technischen Schwierigkeiten und
dementsprechend aufwändiger Ausführung unterbleiben solle.
88
Die Tatsache, dass das in der Aktennotiz erwähnte Gespräch stattgefunden hat, ist
zwischen den Parteien auch unstreitig.
89
Der Beklagte zu 1) hat auch eingeräumt, von seiner Ehefrau über das Ergebnis der
90
Gespräche mit dem Architekten I2 informiert worden zu sein. Selbst wenn er nach seiner
anlässlich seiner persönlichen Anhörung abgegebenen Darstellung zu diesem
Zeitpunkt von der Hinzuziehung eines Statikers nichts wusste, war ihm aufgrund des
Berichtes seiner Ehefrau jedenfalls bekannt, dass der von ihm mit Umbauarbeiten im
Erdgeschoss beauftragte Architekt I2 auf Befragen erklärt hatte, für einen Ausbau des
Dachgeschosses müssten Stützen eingezogen werden.
Von der Erforderlichkeit der Verstärkung der Statik hatte der Beklagte zu 1) daher
Kenntnis.
91
Zwar mag über Kosten eines vorzunehmenden Ausbaus, insbesondere über konkrete
Kosten erforderlicher statischer Maßnahmen, seinerzeit nicht gesprochen worden sein.
92
Dass ein Ausbau mit derartigen statischen Verstärkungsmaßnahmen deutlich höhere
Kosten verursachen würde als der reine Ausbau eines für die Schaffung eines weiteren
Kinderzimmers ausreichend tragfähigen Dachbodens, war aber offensichtlich und dem
Beklagten zu 1) zur Überzeugung des Senats nach Lage der Dinge auch bewusst.
93
Die Ausführungen des Beklagten zu 1) im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
17.12.2008 geben zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.
94
Auf den erforderlichen bautechnischen Aufwand und den Umstand, dass damit höhere
als üblicherweise zu erwartende Kosten verbunden sein würden, hätte der Beklagte zu
1) hinweisen müssen.
95
Im Hinblick auf die pflichtwidrig unterlassene Weitergabe seines Wissens haftet er der
Klägerin auf Ersatz der durch die Durchführung statischer Verstärkungsmaßnahmen
erforderlichen zusätzlichen Kosten des Dachgeschossausbaus, die sich nach dem
Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. C3 auf 48.078,80 € belaufen.
96
2.
97
Soweit sich der Beklagte zu 1) gegen die Verurteilung zur Zahlung weiteren
Schadensersatzes in Höhe von 22.754,00 € wegen fehlender Informierung der Klägerin
und ihres Ehemannes über den Umfang des verkauften Grundstücksareals wendet, ist
die Berufung ebenfalls unbegründet.
98
a)
99
Es bestand die Pflicht des Beklagten zu 1), die Klägerin vor Abschluss des
Kaufvertrages über die von der Grundstückseinfriedigung abweichende
Grundstücksgrenze zum Nachbarn P zu informieren. Die Einfriedigung eines
Grundstücks vermittelt Kaufinteressenten regelmäßig den Eindruck, dass der
eingefriedete Teil zu einem Grundstück auch im Rechtssinne gehört. Aus diesem
Grunde konnten die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann den Eindruck gewinnen, dass sie
auch den ebenfalls von der Einfriedigung umschlossenen Grundstücksteil erwerben
würden, der zum Grundstück des Zeugen P gehörte.
100
Dies gilt vorliegend um so mehr, als in dem vom Beklagten zu 1) veranlassten Exposé
ausdrücklich darauf hingewiesen wird, das Grundstück sei komplett eingefriedet.
101
Unstreitig ist ferner, dass auch der Beklagte zu 1), als er selbst seinerzeit das
Grundstück vom Voreigentümer erwarb, davon ausgegangen war, das gesamte
umfriedete Grundstück zu erwerben und ebenso überrascht war, als der Zeuge P auf
sein Eigentum hinwies und Pachtzahlungsansprüche geltend machte. Demzufolge
musste dem Beklagten klar sein, dass die Klägerin über die Lage der wirklichen
Grundstücksgrenze zu informieren war.
102
b)
103
Dass der Beklagte diese Aufklärungspflicht verletzt hat und die Klägerin vor dem
Abschluss des Kaufvertrages nicht auf die Pachtsituation hingewiesen hat, ist vom
Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Insbesondere aus der Aussage des
Zeugen P ergibt sich, dass der Zeuge L2 "aus allen Wolken gefallen ist", als er von dem
Zeugen nach Abschluss des Kaufvertrages über die Eigentumssituation und das
Pachtverhältnis informiert worden ist. Der Einwand des Beklagten zu 1), der Zeuge L
könne seine Überraschung auch nur gespielt haben, erscheint als nicht durchgreifend.
104
Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil der Beklagte zu 1) den Pachtzins noch bis
zum Jahre 2002 einschließlich gezahlt hat, wofür aber keine Veranlassung bestanden
hätte, wenn er die Klägerin als Grundstückskäuferin auf die Notwendigkeit des
Abschlusses eines Pachtvertrages mit dem Zeugen P hingewiesen hätte oder die
Erteilung eines solchen Hinweises vor Kaufvertragsabschluss auch nur beabsichtigt
hätte.
105
Auch insoweit geben die Ausführungen des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom
17.12.2008 keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
106
Aus dem Vortrag des Beklagten zu 1), die Klägerin auf die von der Einfriedigung
abweichende Lage der Grenze hingewiesen zu haben, ergibt sich zugleich auch ein
vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 1) im Rahmen des vorvertraglichen
Verschuldens.
107
Bei vorsätzlicher Begehungsweise im Rahmen des vorvertraglichen Verschuldens
haftet der Verkäufer auf Ersatz des Vertrauensschadens, insbesondere bei Verletzung
von Offenbarungs, Aufklärungs- und Beratungspflichten. Ein derartiger Anspruch ist
dann auch nicht ausgeschlossen, soweit sich das Verschulden des Verkäufers auf die
Beschaffenheit des Kaufgegenstandes (Fehler oder zusicherungsfähige Eigenschaft i.
S. d. § 459 BGB a.F.) bezieht (vgl. Palandt-Putzo, 61. Aufl., BGB, vor § 459 Rn. 7 unter
Hinweis auf BGH NJW 1992, 2564).
108
c)
109
Die Einwendungen des Beklagten zu 1) gegen die auf dem Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. B beruhende Schadensberechnung sind ebenfalls
unbegründet.
110
Der Sachverständige B hat in seinem auf den Stichtag 17.10.2001 bezogenen
berichtigten Gutachten vom 06.07.2005 (GA 339 ff) für die 181 qm große Fläche, die für
die baulichen Anlagen erforderlich ist (Fläche I) einen Preis von 78,50 €/qm zugrunde
gelegt und für die Fläche II (Park/Garten) einen Preis von 15,70 €/qm.
111
Die sich somit ergebenden Werte von 14.211,00 € + 8.543,00 € ergeben den vom
Landgericht insoweit zuerkannten Betrag von 22.754,00 €.
112
Soweit der Beklagte zu 1) meint, es sei ein Bodenwert von lediglich 3,32 €/qm für die
Gesamtfläche von 725 qm als schlichtes Ackerland zugrunde zu legen, ist ihm nicht zu
folgen. Die Berechnung des Schadens bzw. des Minderwertes beruht auf der
Überlegung, dass die in Rede stehenden Flächen fiktiv als zum Kaufgrundstück gehörig
anzusehen wären. In diesem Fall hätte die Klägerin aber entsprechende Mehrflächen
erworben, die als Baufläche bzw. Park/Gartenfläche anzusehen wären.
113
Eine andere Bewertung wäre allenfalls dann angebracht, wenn man unterstellen würde,
der Nachbar P sei zur Veräußerung der in Rede stehenden Grundstücksflächen zum
Ackerlandpreis bereit, den der Sachverständige Dipl.-Ing. B mit 3,32 €/qm ermittelt hat
(GA 343).
114
Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden, da die in Rede stehenden
Grundstücksflächen tatsächlich höherwertig genutzt werden und keine Anhaltspunkte
dafür gegeben sind, dass der Nachbar zu einer Veräußerung der Fläche von 725 qm zu
einem Gesamtpreis von lediglich 2.407,00 € bereit sein könnte.
115
Auf den vorgenannten Aspekt weist im Übrigen auch der von der Klägerin mit der
Überprüfung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B beauftragte
Privatgutachter Dipl.-Ing. X2 in seinem Gutachten vom 06.10.2006 hin.
116
Dort ist ausgeführt, der in Höhe von 23.500,00 € zutreffend ermittelte Verkehrswert sei
eher zu gering als zu hoch, da diese Grundstücksfläche aufgrund einer fehlenden
schriftlichen Vertragsvereinbarung über die Nutzung spekulativen Charakter besitze und
ein Nachbar unter Umständen den Preis gezielt in die Höhe treiben könne.
117
Der Privatgutachter X2 räumt allerdings ein, dass bezüglich der derzeitigen Pacht von
150,00 € p.a. die Ermittlung der Schadenshöhe auch durch eine Barwertermittlung
erfolgen könne, die zu einem Barwert und damit Schaden in Höhe von 8.250,00 € führe
(S. 6 des Gutachtens).
118
Diese Ermittlung beruht jedoch auf der hierfür angenommenen Restnutzungsdauer der
auf der Fläche I stehenden Gebäude von 80 Jahren, worum es vorliegend jedoch nicht
allein geht. Es geht vielmehr nicht lediglich um die Nutzung der Grundstücksflächen
innerhalb des genannten Zeitraums, sondern auch um das Interesse der Klägerin als
Käuferin am Erwerb eines vollständigen, innerhalb der vorhandenen Einfriedigung
gelegenen Grundstücks. Zur Ermittlung des auf dem Fehlen der genannten Flächen
beruhenden Schadens ist das vom Sachverständigen Dipl.-Ing. B gewählte Verfahren
der Ermittlung der Verkehrswerte der beiden Flächen die richtige Methode.
119
III. Berufung der Klägerin gegen den Beklagten zu 3):
120
Diese richtet sich gegen die Abweisung des einen Betrag von 99.985,82 €
übersteigenden Betrages, wobei die Klägerin im Hinblick auf die
Verjährungsproblematik lediglich die ursprüngliche Klageforderung in Höhe von
185.763,24 € weiterverfolgt, also weitere 85.777,42 € verlangt.
121
Die Berufung der Klägerin bleibt auch insoweit erfolglos.
122
1.
123
Der Beklagte zu 3) akzeptiert allerdings seine dem Grunde nach bestehende Haftung
wegen fehlerhafter Erstellung des Wertermittlungsgutachtens nach den Grundsätzen
des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Dies entspricht der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, wonach ein Sachverständiger bei Erteilung eines
Gutachtenauftrages hier für eine Wertermittlung davon ausgehen muss, dass die
Prüfung auch im Interesse eines Dritten durchgeführt werden und das Ergebnis diesem
Dritten als Entscheidungsgrundlage dienen soll (vgl. BGH NJWRR 2002, 1528; vgl.
auch BGH NJWRR 2007, 1332 für die Haftung einer mit der Prüfung des Prospekts
beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft).
124
2.
125
In der Berufungsinstanz geht es nur noch um die Berechnung des Schadens.
126
Das Landgericht hat dem Beklagten zu 3) zugebilligt, dass er bei Abfassung seines
Gutachtens einen Beurteilungsspielraum von bis zu 30 % gehabt habe, was nach den
Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F die höchste tolerierbare Abweichung
darstelle. Unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens sei daher für
die Schadensberechnung und den Haftungsumfang der vom Sachverständigen F
ermittelte Verkehrswert von 530.000,00 € fiktiv um 30 % auf 689.000,00 € zu erhöhen,
wovon dann aber noch der Verhandlungserfolg der Klägerin in Höhe von 3,2 %
abzuziehen sei, so dass ein hypothetischer Kaufpreis von 666.952,00 € zugrunde zu
legen sei. Nach Abzug dieses Betrages vom tatsächlich gezahlten Kaufpreis in Höhe
von 766.937,82 € ergebe sich ein erstattungsfähiger Schaden von lediglich 99.985,82 €.
127
Der Senat hält im Ergebnis die vom Landgericht vorgenommene Schadensberechnung
für zutreffend.
128
Der dem Beklagten zu 3) zugebilligte Toleranzaufschlag von 30 % auf den objektiven
Verkehrswert in Höhe von 530.000,00 € erscheint als gerechtfertigt.
129
Grundsätzlich ist zwar bei der Schadensberechnung auf die Differenz zwischen dem
vom Sachverständigen in seinem Gutachten angegebenen und dem tatsächlichen
Verkehrswert als dem Kaufpreis, der bei ordnungsgemäßer Gutachtenerstellung bezahlt
worden wäre, abzustellen. Denn es ist der Betrag anzusetzen, um den der Käufer im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers den Gegenstand zu teuer
erworben hat (vgl. BGH NJW 1993, 1323).
130
Allerdings kann die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h.
der Einwand, der Schaden wäre auch bei ebenfalls möglichen, rechtmäßigen
Verhaltensweisen entstanden, für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich
sein (vgl. BGH, Urteil vom 03.02.2000 - III ZR 296/98). Dabei soll es sich nicht um ein
Problem der Kausalität der pflichtwidrigen Handlung, sondern um ein
Zurechnungsproblem handeln. Vielmehr gehe es um die der Bejahung des
Kausalzusammenhangs nachfolgende Frage, inwieweit einem Schadensverursacher
die Folgen seines pflichtwidrigen Verhaltens bei wertender Betrachtung billigerweise
zugerechnet werden können. Dabei soll der Schutzzweck der jeweils verletzten Norm
darüber entscheiden, ob und inwieweit der Einwand des rechtmäßigen
131
Alternativverhaltens im Einzelfall erheblich ist (vgl. BGHZ 96, 157; BGHZ 120, 281).
Der Umstand, dass die Erstattung des Gutachtens vom 11.10.2001 erklärtermaßen zur
Ermittlung des Verkaufs- und Verkehrswertes diente und für den Beklagten zu 3) auch
erkennbar war, dass das Gutachten u.a. auch für einen Dritten, nämlich einen
Kaufinteressenten bestimmt gewesen ist und der Beklagte zu 3) als öffentlich bestellter
und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten
Grundstücken den Eindruck erweckt hat, über besondere, durch staatliche Anerkennung
ausgewiesene Sachkunde zu verfügen, könnte es nahe legen, jedenfalls bei einer
vorsätzlich
Alternativverhalten nicht durchgreifen zu lassen. Denn einem Sachverständigen, der
sich
bewusst
billigerweise auch der gesamte Schadensumfang zuzurechnen sein.
132
Insoweit fällt dem Beklagten zu 3) sicherlich zur Last, dass er ohne erneute
Ortsbesichtigung für Verkaufszwecke ein erneutes Gutachten erstattet hat, das
gegenüber dem ca. ein Jahr zuvor von ihm im Auftrag einer Kaufinteressentin erstellten
Gutachten zu einem um 120.000,00 DM höheren Verkehrswert kam und in
verschiedenen beschreibenden Positionen "verschönert" worden war. Daraus ist zu
folgern, dass der Beklagte bei der Wertermittlung nicht objektiv, sondern im Interesse
seines Auftraggebers vorgegangen ist.
133
Allerdings ist nicht festzustellen, dass der Beklagte zu 3) bereits bei der Erstellung des
ersten Gutachtens vom 24.11.2000 eine gleiche Motivation hatte und auch hier
absichtlich gegen anerkannte Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat. Der seinerzeit
ermittelte Verkehrswert von 1.430.000,00 DM = 731.147,39 € lag bereits knapp 38 %
über dem vom Sachverständigen F ermittelten Verkehrswert von 530.000,00 €, also
außerhalb der maximalen Spannbreite von 30 %.
134
Der Sachverständige F hat hierbei einen Marktanpassungsabschlag von 18 %
vorgenommen, während der Beklagte zu 3) in beiden Gutachten wegen der
Einzigartigkeit der Immobilie Abschläge nicht für angebracht gehalten hat.
135
Zudem ist zu beachten, dass der Verkehrswert eines Grundstücks ohnehin keine
mathematisch exakt ermittelbare Größe darstellt und daher ein Bewertungsspielraum
anzuerkennen ist, der dann auch im Interesse des Sachverständigen vor
Inanspruchnahme bei selbst geringen Abweichungen bestehen muss.
Konsequenterweise ist es dann gerechtfertigt, den Sachverständigen von Fällen der
Absicht abgesehen lediglich für den außerhalb der zuzubilligenden Bewertungsspanne
liegenden Schaden haften zu lassen.
136
Bei der gebotenen wertenden Betrachtung erscheint es vorliegend nicht als billig, eine
Haftung des Beklagten zu 3) für die gesamte Differenz zwischen Verkaufspreis und dem
durch Gutachten ermittelten Wert zu bejahen.
137
Es ergibt sich daher kein Anspruch der Klägerin, der den vom Landgericht zuerkannten
Betrag von 99.985,82 € überschreitet.
138
IV.
139
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
140
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
140
Die Revision ist lediglich bezüglich des gegen den Beklagten zu 3) gerichteten
Klageverfahrens zugelassen worden.
141
Bezüglich des gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Klageverfahrens sind die
Voraussetzungen für eine Revisionszulassung gem. § 543 II ZPO nicht gegeben.
142