Urteil des OLG Hamm vom 10.01.2006

OLG Hamm: bezahlung, vollstreckbarkeit, bewirtschaftung, pachtvertrag, eigentümer, datum

Oberlandesgericht Hamm, 10 U 94/05
Datum:
10.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 94/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 17 Lw 89/04
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Juni 2005 verkündete Urteil
des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Lemgo wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe :
1
I.
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Zur Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand sowie die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nebst Verweisungen Bezug
genommen ( Bl. 114 – 121 d.A.).
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Mit seiner Berufung rügt der Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung des
erstinstanzlichen Gerichts und wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag.
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Er ist der Auffassung, es sei unstreitig gewesen, dass zwischen ihm und dem früheren
Pächter Q ein Unterpachtverhältnis bestanden habe. Dies zusammen mit den weiter
vorhandenen Indizien belege, dass auch zwischen den Parteien ein unbefristetes
Unterpachtverhältnis zustanden gekommen sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 23.06.2005 abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen :
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1. 632,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.10.2004,
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2. 1.627,50 € zum 01.10.2005,
9
3. 1.627,50 € zum 01.10.2006,
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4. 990,50 € zum 31.12.2007,
11
5. 990,50 € zum 31.12.2008,
12
6. 990,50 € zum 31.12.2009,
13
7. 1.011,50 € zum 31.12.2010,
14
8. 1.057,00 € zum 31.12.2011,
15
9. 1.123,50 € zum 31.12.2012,
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10. 1.144,50 € zum 31.12.2013.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet weiterhin Grund und
Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbes. die
Berufungsbegründung vom 05.09.2005 ( Bl.144 –146 d.A.), den klägerischen Schriftsatz
vom 28.11.2005 ( Bl. 158 -161 d.A.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 23.09.2005
( Bl. 151-153 d.A. ) verwiesen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein vertraglicher Schadensersatz-anspruch
gem. § 586 II, 536 a BGB zu. Denn das für einen solchen Anspruch erforderliche
Unterpachtverhältnis zwischen den Parteien kann nicht festgestellt werden.
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Nach der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen, dem Eigentümer L2, kann
weder auf einen zwischen ihm und dem Kläger noch auf einen zwischen den Parteien
selbst bestehenden Pachtvertrag geschlossen werden.
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Die weitere Bewirtschaftung der Pachtfläche durch den Kläger kann ebenso plausibel
mit dem vom Beklagten behaupteten und vom Zeugen L2 bestätigten "Pachtschutz"
erklärt werden. Gleiches gilt für die zweimalige Bezahlung von 218,- € an den Beklagten
durch den Kläger.
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Gegen dieser Wertung spricht auch nicht die Erwähnung eines "auf zwei Jahre
befristeten Pachtvertrages" im vorprozessualen Schriftverkehr der Rechtsanwälte der
Parteien (vgl. Schriftsatz des Rechtsanwalts des Beklagten vom 24.09.2004 , Bl. 7 d.A.).
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In dieser anwaltlichen Formulierung vermag der Senat kein Zugeständnis eines
Pachtvertrages durch den Beklagten zu sehen. Zum einen ist gleichzeitig in dem o.g.
Schriftsatz wieder nur von "Pächterschutz" die Rede. Zum anderen handelt es sich
ersichtlich nur um die damalige Wertung des Rechtsanwalts des Beklagten. Der
Beklagte selbst hat zeitgleich in einem von ihm verfassten Schreiben
( Schreiben vom 30.09.2004, Bl. 11 d.A.) das Bestehen eines pachtrechtlichen
Nutzungsvertrages bestritten.
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Schließlich ist ein Unterpachtverhältnis auch nicht "automatisch" zwischen den Parteien
aufgrund eines gesetzlichen Eintrittsrechts zustande gekommen.
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Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Richters in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen. Deshalb kann es auch dahinstehen, ob
zwischen dem Vorpächter Q und dem Kläger ein Unterpachtverhältnis bestanden hat.
Insgesamt schließt sich der Senat den Wertungen des erstinstanzlichen Gerichts an, auf
die zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen wird.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
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IV.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert,
§ 543 II 1 ZPO.
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