Urteil des OLG Hamm vom 03.04.2006

OLG Hamm: abrede, datum

Oberlandesgericht Hamm, 31 W 48/06
Datum:
03.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 W 48/06
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 525/05
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e:
1
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache jedoch
keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe
zu Recht verweigert, weil für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch mit dem
modifizierten Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, § 114 ZPO.
2
Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung Bezug, die im Einklang stehen mit den Grundsätzen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch seitens des Senats in ständiger
Rechtsprechung zugrunde gelegt werden.
3
Im Ausgangspunkt stellt die Beschwerde auch nicht in Abrede, dass die rechtlichen
Ausführungen des Landgerichts zutreffen. Soweit die Beschwerde auf dem Standpunkt
steht, in der angefochtenen Entscheidung fehle es an der wertenden
Gesamtbetrachtung, so vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Denn auch bei einer Gesamtschau besteht kein tatsächlicher Anhaltspunkt für die
Annahme, der Antragsgegnerin hätten sich die "kaufmännischen und juristischen
Defizite" des Antragstellers aufdrängen müssen. Ebenso wenig besteht ein tatsächlicher
Anhaltspunkt für die Annahme, dass den Mitarbeitern der Antragsgegnerin bekannt
gewesen sei oder sich ihnen hätte aufdrängen müssen, dass die aus der
Nachfinanzierung fließenden Beträge nicht dem Antragsteller würden zu Gute kommen.
Ein diesbezüglicher Wissensvorsprung durch die Antragsgegnerin ist nicht im Ansatz
dargetan. Für eine Pflicht der Antragsgegnerin, von sich aus auf bestimmte
Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken oder dem Antragsteller Hinweise zu erteilen, ist
deshalb kein Raum. Der Antragsteller beschränkt sich auf Vermutungen, die nicht
Grundlage für Feststellungen sein können, so dass wegen des Verbots einer
unzulässigen Ausforschung auch kein rechtlicher Anlass für eine Beweisaufnahme
4
besteht.