Urteil des OLG Hamm vom 19.10.1998

OLG Hamm (erhöhung, vorschrift, umfang, zpo, annahme, eintritt, gkg, teil, vorinstanz, beschwerde)

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 319/98
Datum:
19.10.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 319/98
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 O 115/97
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Die von der Beteiligten zu 2) an die Beteiligten
zu 1) als Gesamtgläubiger zu zahlende Anwaltsver-
gütung wird anderweitig unter Hinzusetzung von 11,00
Zustellungskosten auf 1.359,15 DM nebst 4 % Zinsen
seit dem 28. April 1998 festgesetzt.
Die Beteiligte zu 2) trägt die Kosten des Erinne rungs- und
Beschwerdeverfahrens nach einem Gegen-
standswert bis zu 1.200 DM.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in vollem Umfang Erfolg.
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Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß sich bei Abschluß
eines Vergleichs in zweiter Instanz über nicht anhängige Ansprüche der Gebührensatz
des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO von 15/10 auf 19,5/10
erhöht. Für eine Beschränkung der Erhöhung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf den
anhängigen Teil des Vergleichs (so von Eicken/ Madert in NJW 1996, 160;
Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 13. Aufl.,§ 23 Rdnr. 53) besteht keine
Veranlassung. Denn auch ein nicht anhängiger Anspruch wird durch seine
Miterledigung in einem zweitinstanzlichen Vergleich soweit in das Berufungsverfahren
einbezogen, daß eine Anwendung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO
gerechtfertigt ist. Diese Vorschrift setzt nicht die Anhängigkeit des "Gebührengegen-
standes" im Berufungsverfahren voraus. Vielmehr ordnet sie allgemein eine Erhöhung
des Gebührensatzes im Berufungsverfahren an. Der Wortlaut der Vorschriften der §§ 11
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Abs. 1 Satz 4, 23 Abs. 1 BRAGO läßt daher nicht die zwingende Annahme zu, bei der
Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 BRAGO handele es sich um eine "Erfolgsgebühr", so
daß hinsichtlich der Vergleichsgebühr im höheren Rechtszug eine Erhöhung nach § 11
Abs. 1 Satz 4 BRAGO nur in dem Umfang eintritt, in dem als Erfolg des Vergleichs ein
dort anhängiger Rechtsstreit beendet wird (vgl. Auch KG AnwBl. 1998, 212 f. mwN.).
Entsprechend dem Festsetzungsantrag der Beteiligten zu 1) vom 24.04.1998 waren
demnach zu ihren Gunsten an Gebühren und Auslagen insgesamt 1.359,15 DM
festzusetzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den
§§ 12 GKG, 3 ZPO:
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