Urteil des OLG Hamm vom 12.03.2009

OLG Hamm: schweigen, fahrzeug, form, entschuldigung, einspruch, gewissheit, geständnis, ermessensspielraum, kontrolle, datum

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 173/09
Datum:
12.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 173/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 20 OWi 69 Js 1465/08 (729/08)
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es
nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur
Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen
Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3
OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, §§ 46
Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Zusatz:
1
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat v. 4. März 2009 wie
folgt Stellung genommen:
2
"Der nach §§ 80 Abs. 1 und 3, 79 Abs. 3 OWIG, §§ 341 ff. StPO rechtzeitig gestellte
Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist form- sowie fristgerecht begründet
worden.
3
Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 € beträgt, richten sich die
Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2
OWiG. Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten
weniger bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts
(§ 80 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder wenn das Urteil wegen Versagung
des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1
4
Nr. 2 OWiG). Dagegen kann die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden.
5
Die Verfahrensrüge des Betroffenen, mit der er die Verletzung des § 73 Abs. 2
OWiG und die Gesetzwidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG
geltend macht, entspricht den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3, 80
6
Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Nach den genannten Vorschriften
muss bei einer Verfahrensrüge der Tatsachenvortrag so vollständig sein, dass das
Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob
ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen
zutrifft (OLG Düsseldorf, NZV 2007, 251 ff).
7
Vorliegend ermöglicht die Begründungsschrift des Betroffenen eine Überprüfung
seitens des Rechtsbeschwerdegerichts, ob nach diesen Grundsätzen eine
Versagung rechtlichen Gehörs vorliegt. In der Begründungsschrift wird der Wortlaut
des Schriftsatzes des Verteidigers, Rechtsanwalt Q, des Betroffenen vom
08.12.2008, mit dem die Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum
persönlichen Erscheinen beantragt worden war, vollständig wiedergegeben. Aus
der Begründungsschrift ergibt sich auch der dem Betroffenen zur Last gelegte
Verkehrsverstoß. Der Begründungsschrift ist ferner zu entnehmen, dass und mit
welcher Begründung der Betroffene einen Antrag auf Entbindung von der
Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt hat. Ferner wird dargelegt,
dass dieser Antrag vom Gericht nicht im Sinne des Betroffenen beschieden worden
ist. Schließlich ist der Begründungsschrift zu entnehmen, dass der Betroffene eine
Einlassung zur Sache abgegeben und außerdem erklärt hat, dass von ihm in der
Hauptverhandlung keine weitere Aufklärung der Sache zu erwarten sei. Der
Betroffene hat auch dargelegt, dass sein Verteidiger eine besondere, über die
Verteidigervollmacht hinausgehende Vertretungsvollmacht besaß und diese auch
dem Gericht vorlag.
8
In der Sache kann die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs jedoch keinen
Erfolg haben. Das Amtsgericht hat es rechtsfehlerfrei abgelehnt, dem Betroffenen
gem. § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu
entbinden. Gem. § 73 Abs. 2 OWiG entbindet das Gericht den Betroffenen auf
dessen Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn er sich
zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur
Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher
Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dem Tatrichter ist bei der
Beurteilung der Frage, ob die Anwesenheit des Betroffenen in der
Hauptverhandlung zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts
erforderlich ist, ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Das
Rechtsbeschwerdegericht hat sich auf einer rechtlichen Kontrolle der
tatrichterlichen Entscheidung zu beschränken. Nur schwerwiegende Mängel der
tatrichterlichen Entscheidung bei der Ablehnung eines Entbindungsantrags können
dazu führen, dass die Einspruchsverwerfung nach
9
§ 74 Abs. 2 OWiG als rechtsfehlerhaft zu bewerten ist.
10
Es muss sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände aufdrängen, dass die
Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur Aufklärung
wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich war (OLG
Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.).
11
Wie das Amtsgericht Münster zutreffend ausgeführt hat, hat der Betroffene seine
Fahrereigenschaft nicht eingeräumt, sondern lediglich nicht bestritten, das
Fahrzeug bei dem ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß geführt zu haben. Ein
bloßes Nichtbestreiten stellt jedoch kein Geständnis dar und bietet keine
12
hinreichende Tatsachengrundlage für die richterliche Überzeugungsbildung. Auf
eine derart unklare Einlassung lässt sich nicht die Feststellung stützen, dass der
Betroffene das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich geführt hat. Der Tatrichter
hat keinesfalls ermessensfehlerhaft gehandelt, wenn er es bei dieser Sachlage für
seine Überzeugungsbildung für erforderlich gehalten hat, sich in der
Hauptverhandlung durch lnaugenscheinnahme des Betroffenen und des bei dem
Rotlichtverstoß aufgenommenen Lichtbildes selbst Gewissheit darüber zu
verschaffen, ob der Betroffene der Fahrer war. Die Notwendigkeit, den Betroffenen
als Fahrer zur Tatzeit zu identifizieren, war durch das bloße Nichtbestreiten der
Fahrereigenschaft nicht entfallen (zu vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.).
Darüber hinaus hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass angesichts
der Vorbelastungen des Betroffenen eine deutliche Erhöhung der Regelgeldbuße
in Betracht zu ziehen war. In diesen Fällen ist das Amtsgericht grundsätzlich
verpflichtet, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen aufzuklären, da diese
in einem solchen Fall zu den wesentlichen Gesichtspunkten des Sachverhalts i.S.
von § 73 Abs. 2 OWiG gehören (zu vgl. BayObLG, NJW 1999, 2292 m.w.N.).
13
Der Betroffene hat in dem Entbindungsantrag vom 08.12.2008 nicht ausdrücklich
mitgeteilt, er werde zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ebenfalls schweigen.
Vielmehr enthält der Entbindungsantrag lediglich den ausdrücklichen Hinweis, er
werde zur Sache keine weiteren Angaben machen. Das Amtsgericht konnte
aufgrund des Entbindungsantrages demnach nicht davon ausgehen, dass der
Betroffene auch zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen schweigen werde.
14
Nach alledem drängte es sich nicht auf, dass die Anwesenheit des Betroffenen in
der Hauptverhandlung zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des
Sachverhalts nicht erforderlich war. Da der Betroffene in der Hauptverhandlung
ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der
Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hatte das Amtsgericht den
Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen (§ 74 Abs. 2
OWiG).
15
Die erhobene Sachrüge begründet den Zulassungsantrag ebenfalls nicht. Da ein
Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG ausschließlich aufgrund
verfahrensrechtlicher Vorschriften ergeht und keinen materiell-rechtlichen Inhalt
hat, somit der Schuldspruch nicht gerügt werden kann (zu vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 28.10.2008 - 3 Ss OWi 789/08 -) und Rechtsfehler bei der
Überprüfung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen oder etwaiger
Verfahrenshindernisse nicht vorliegen, sind weitere Zulassungsgründe nicht
erkennbar."
16
Dem schließt sich der Senat an.
17