Urteil des OLG Hamm vom 05.12.1995

OLG Hamm (in angemessener weise, verhältnis zu, beschwerde, vater, antragsteller, verzicht, begründung, partner, verhältnis, jugendamt)

Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 358/95
Datum:
05.12.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 358/95
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 62 F 108/95
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM.
Gründe:
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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht dem Antragsteller ein
beaufsichtigtes Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern ... (geb. am 04.02.91) und
... (geb. am 17.03.93) eingeräumt, und zwar am ersten Freitag eines jeden Monats in der
Zeit von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr in der städtischen Erziehungsberatungsstelle in ....
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die - unter Wiederholung
ihres früheren Vortrags - im wesentlichen darauf verweist, daß der Antragsteller sich im
Jahre 1994 praktisch nicht um seine Kinder gekümmert habe und die im übrigen
befürchtet, die Tochter ... könne nach der erfolgreichen Therapie in der ersten Hälfte
1994 durch die Neuaufnahme eines Kontaktes mit ihrem Vater in alte Auffälligkeiten
zurückfallen.
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Die gem. § 621 e ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung hat der Sorge der Kindesmutter durch das eingeschränkte und nur in
Anwesenheit eines Mitarbeiters der Erziehungsberatungsstelle ... erlaubte
Umgangsrecht in angemessener Weise Rechnung getragen. Das Umgangsrecht gem. §
1634 BGB soll dem Berechtigten die Möglichkeit geben, sich von der Entwicklung und
dem Wohlergehen seiner Kinder zu überzeugen und die zwischen ihnen bestehenden
natürlichen Bande zu pflegen. Dabei kommt es regelmäßig nicht auf Umstände an, die
zum Verlust oder - wie hier - zum Verzicht des Sorgerechts oder auch zum Scheitern der
Ehe geführt haben. Dem Antragsgegner kann das Umgangsrecht auch nicht gänzlich
mit der Begründung versagt werden, er habe sich längere Zeit nicht um seine Kinder
gekümmert und keinen Umgang mit ihnen gepflegt. Dies beruht, wie das Amtsgericht
zutreffend ausgeführt hat, auf den verständlichen trennungsbedingten Umständen und
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den hierdurch ausgelösten unruhigen Verhältnissen, die sich jetzt, nachdem der
Kindesvater seit dem 27.07.95 wiederverheiratet ist und auch die Kindesmutter ein
freundschaftliches Verhältnis zu einem anderen Partner gefunden hat, stabilisiert haben
dürften.
Auch das Jugendamt hat in den Stellungnahmen vom 12.06.95 (GA 8 f.) und im Termin
am 16.08.95 (GA 28 f.) eine behutsame Kontaktaufnahme zwischen dem Antragsteller
und seinen Kindern befürwortet. Es hat darauf hingewiesen, daß es derzeit keine
Gründe gibt, die dafür sprechen, daß die früher aufgetretenen Probleme bei ... sich
wieder einstellen würden, wenn der Kontakt zum Vater neu belebt wird. Dies entspricht
auch der Einschätzung der Therapeutin der Beratungsstelle ..., Frau ... Aus diesem
Grunde hat sich Frau ... bereit erklärt, gerade in der Anfangsphase die Besuchskontakte
zwischen den Kindern und ihrem leiblichen Vater zu begleiten. Wenn beide Elternteile
diese Kontakte mit gutem Willen und wechselseitigem loyalen Verhalten - zu dem sie
verpflichtet sind - unterstützen, ist nicht erkennbar, daß eine so ausgestaltete
Umgangsregelung dem Wohl der Kinder widerspricht.
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Nach all dem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
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