Urteil des OLG Hamm vom 03.06.2008

OLG Hamm: unterbrechung, genehmigung, hauptsache, vollstreckbarkeit, vertretung, mangel, zivilprozess, verkündung, datum, beruf

Oberlandesgericht Hamm, 19 U 26/08
Datum:
03.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 26/08
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 57/07
Tenor:
Auf die Berufung des Klagers wird das am 19. Dezember 2007
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht
Hagen zurückverwiesen.
Gründe
1
Der Klager verlangt Restwerklohn aus diversen Bauverträgen.
2
Dazu haben seine Prozessbevollmächtigten unter dem 16.02.2007 Zahlungsklage
erhoben.
3
Für die Beklagte meldeten sich unter dem 23.03.2007 die Rechtsanwälte Kirsten und
Jörg I aus F als Prozessbevollmächtigte.
4
Am 12.09.2007 fand ein Kammertermin vor dem LG Hagen statt, in dem für die Beklagte
Rechtsanwalt I auftrat und verhandelte. Die Kammer erließ einen Beweisbeschluss und
terminierte die Fortsetzung der Verhandlung auf den 28.11.2007.
5
In diesem Fortsetzungstermin trat erneut Rechtsanwalt I als Beklagtenvertreter auf.
6
Die Kammer vernahm Zeugen und setzte Verkündungstermin auf den 19.12.2007 an.
7
Am 19.12.07 verkündete die Kammer ein klageabweisendes Urteil.
8
Unter dem 30.01.2008 meldeten sich die ProzessbevoIImächtigten des Klägers beim LG
Hagen und beantragten, dem Verfahren Fortgang zu geben und die Beklagte
aufzufordern, einen neuen Anwalt zu bestellen. Der Grund war, dass bereits am
16.07.2007 gegen Rechtsanwalt I und am 17.08.2007 gegen Rechtsanwalt I ein
9
vorläufiges Tätigkeitsverbot ergangen war. Damit sei der Rechtsstreit seit diesem
Zeitpunkt unterbrochen gewesen. Von dem Tätigkeitsverbot hätten sie erst jetzt
erfahren.
Das Landgericht Iehnte diesen Antrag ab, weil inzwischen ein Urteil ergangen war.
Dieses sei aber nicht nichtig, sondern Iediglich mit der - inzwischen bereits eingelegten
Berufung - anzufechten.
10
In der Berufung tragt der Kläger vor, für den Zivilprozess nehme die Rechtsprechung an,
dass mit der Verkündung eines vorläufigen Berufsverbots im Anwaltsprozess eine
Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 244 ZPO eintrete.
11
Daraus folge, dass das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2007
verkündete Urteil des Landgerichts nicht habe ergehen dürfen.
12
Der Klager beantragt,
13
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Sie hat vorsorglich die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt und weiter vorgetragen, aus
Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sei es zweckmäßig und sinnvoll, das Verfahren in
der Berufungsinstanz auch materiell-rechtlich zu entscheiden. Die formellen Bedenken
des Klagers rechffertigten es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Es sei
nicht ansatzweise damit zu rechnen, dass das Landgericht eine andere Entscheidung
treffen werde.
17
II.
18
Die Berufung hat Erfoig.
19
Der Senat hat die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Antrag des Klägers
zurückverwiesen, weil das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und deshalb
eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.
20
Das Landgericht hat in Unkenntnis des vorläufigen Tätigkeitsverbotes gegen den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten mündliche Verhandlungen mit
Beweisaufnahme durchgeführt, als das Verfahren bereits gemäß § 244 ZPO
unterbrochen war. Das am 16.07.2007 verkündete vorläufige Tätigkeitsverbot hatte
gemäß § 150, 155
ausüben durfte. Damit war er rechtlich ,,unfähig” die Vertretung einer Partei im
Anwaltsprozess vor dem Landgericht fortzuführen. Gemäß § 249 ZPO hätte seitens des
Landgerichts nach dem 16.07.2007 nichts mehr veranlasst werden dürfen, weder
mündliche Verhandlungen, noch die Beweisaufnahme, und es hätte kein Urteil erlassen
und verkündet werden dürfen.
21
Wird dennoch ein Urteil erlassen, so ist dieses nicht nichtig. Es muss vielmehr mit der
Berufung angefochten werden, was auch während der Unterbrechung hätte geschehen
22
können. Liegen dann die Voraussetzungen des §
zurückverwiesen werden (ZoIIer-ZPO/Greger §
durchgeführte Beweisaufnahme bereits in die Zeit nach der Unterbrechung des
Verfahrens fiel, ist diese in jedem Fall vollständig zu wiederholen.
Die Zurückverweisung wird auch nicht dadurch gehindert, dass die §§ 244, 249 ZPO in
der Hauptsache dem Schutz der von einem nicht vertretungsberechtigten Rechtsanwalt
vertretenen Partei dienen und im vorliegenden Fall die Beklagte erstinstanzlich
erfolgreich war. Es ist zwar anerkannt, dass die relative Unwirksamkeit des Verstoßes
gegen §§ 244, 249 ZPO von dem Gegner nach § 295 ZPO
(ZoIIer-ZPO/Greger § 249 Rn 4). Hier Iiegt eine solche Genehmigung aber gerade nicht
vor, vielmehr beantragt der Kläger die Zurückverweisung wegen dieses
Verfahrensfehlers. Ohne die Genehmigung verbleibt es aber bei der Unwirksamkeit der
Prozesshandlungen des Prozessvertreters, worauf sich der Gegner berufen kann, ohne
dass seine Motive vom Gericht zu überprüfen wären.
23
III.
24
Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit waren dem
erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten.
25
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
26