Urteil des OLG Hamm vom 27.10.2009

OLG Hamm (fahrverbot, ablauf der frist, wirkung, anordnung, stpo, brandenburg, sache, dauer, verteidiger, strafrecht)

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss OWi 451/09
Datum:
27.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 451/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 4 OWi 56/09
Tenor:
1. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern
übertragen.
2. Das angefochtene Urteil wird insoweit aufgehoben, dass von den
zwei angeordneten dreimonatigen Fahrverboten eines entfällt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
3. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene.
Gründe
1
I.
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines
Kraftfahrzeuges unter Wirkung berauschender Mittel (Morphin, Kokain und
Benzoylecgonin) in zwei Fällen zu Geldbußen von jeweils 750 Euro verurteilt und
gegen ihn zwei Fahrverbote von jeweils drei Monaten unter Gewährung der sog.
"Viermonatsfrist" verhängt.
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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 25.09.2008 und am
28.09.2008 öffentliche Straßen mit einem PKW, wobei er unter Wirkung der o. g.
berauschenden Mittel stand.
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Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und rügt die
Verletzung formellen und materiellen Rechts.
5
II.
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Die Sache war zur Fortbildung des Rechts gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat
in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. Die Frage, ob zwei in Tatmehrheit
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zueinander stehende Ordnungswidrigkeiten in einem Urteil (neben zwei Geldbußen
auch) mit zwei (dreimonatigen) Fahrverboten geahndet werden können oder ob
vielmehr in einem Urteil wegen mehrerer Taten nur auf ein einheitliches Fahrverbot
erkannt werden kann, stellt eine Rechtsfrage dar, die vorliegend
entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig ist. Der Umstand, dass
bereits einige Oberlandesgerichte diese Frage im letztgenannten Sinne entschieden
haben, steht einer Übertragung zur Fortbildung des Rechts nicht entgegen, da diese
auch dann angängig ist, wenn es erst vereinzelte obergerichtliche Entscheidungen zu
der Rechtfrage gibt und die Entscheidung zur Festigung der Rechtsprechung beiträgt
(vgl.: KG Berlin NZV 1992, 162; OLG Hamm NJW 1972, 1061). So verhält es sich hier.
Die nachfolgend unter III. geschilderte Rechtsprechung zu der aufgezeigten Frage gilt
es zu festigen, zumal bisher – soweit ersichtlich – eine Entscheidung des hiesigen
Oberlandesgerichts hierzu noch nicht ergangen ist.
Bei dieser Entscheidung (Ziffer 1 des Tenors) handelt es sich um eine Entscheidung
des Einzelrichters, Richter am Oberlandesgericht Dr. Q.
8
III.
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Die Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin geringfügigen Erfolg.
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1.
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Die Verhängung zweier Fahrverbote von jeweils drei Monaten begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Stehen zwei Ordnungswidrigkeiten, die jeweils
mit einem Fahrverbot gehandet werden könnten, in Tatmehrheit, so kann nach der
bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung in dem diese
Ordnungswidrigkeiten gleichzeitig aburteilenden Urteil nur auf ein Fahrverbot erkannt
werden (vgl.: BayObLG Beschl. v. 21.11.1995 – 1 ObOWi 595/95 – juris; OLG
Brandenburg VRS 106, 212, 213; OLG Düsseldorf NZV 1998, 298; OLG Düsseldorf
NZV 1998, 512, 513; Göhler-Gürtler OWiG 15. Aufl. § 20 Rdn. 6 und Göhler-Seitz a.a.O.
§ 66 Rdn. 24). Dies wird auf drei Argumente gestützt (OLG Brandenburg VRS 106, 212,
213):
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Parallele zum Strafrecht: Dort darf neben einer Gesamtstrafe auch nur auf ein
Fahrverbot erkannt werden.
Die Funktion des Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlangt
eine Gesamtbetrachtung aller zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten und damit die
Prüfung – und eventuelle Anordnung – nur eines Fahrverbots.
Da das Gesetz nicht erlaubt, zwei gleichzeitig rechtskräftig gewordene
Fahrverbote nacheinander zu vollstrecken, wäre es sinnlos, mehrere Fahrverbote
nebeneinander anzuordnen.
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Der Senat schließt sich dieser Ansicht an. Zwar vermag das Argument der Parallele
zum Strafrecht wenig zu überzeugen, da dort nach den Regelungen der §§ 53 f. StGB
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auch eine Gesamtstrafe, also eine einheitliche Hauptsanktion, im Falle der Tatmehrheit
gebildet wird, während im Ordnungswidrigkeitenrecht nach § 20 OWiG das
Kumulationsprinzip gilt, so dass die beiden Sanktionssysteme insoweit gar nicht
vergleichbar sind. Die weiteren Argumente der zitierten Rechtsprechung überzeugen
aber. Das Fahrverbot hat Denkzettel- und Besinnungsfunktion. Wie der Rahmen von ein
bis drei Monaten Dauer (§ 25 Abs. 1 StVG) zeigt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass
diese Funktion in diesem Rahmen auch zu erzielen ist, ein längerfristiges Fahrverbot
insoweit also nicht erforderlich ist (BayObLG a.a.O.). Grundsätzlich würden zwei in
einem Erkenntnis verhängte Fahrverbote auch zeitgleich vollstreckt werden, denn sie
würden beide mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam, was eine doppelte
Anordnung sinnlos machen würde. Auch in dem Falle der Gewährung der sog.
"Viermonatsfrist" (§ 25 Abs. 2a StVG) – wie hier – gilt nichts anderes. Auch hier würden
die Fahrverbote mit Ablieferung des Führerscheins oder spätestens vier Monate nach
Rechtskraft wirksam werden. Entsprechendes gilt gem. § 25 Abs. 5 StVG bei
ausländischen Fahrerlaubnissen. Aus § 25 Abs. 2a S. 2 StVG lässt sich nichts anderes
herleiten, da diese Vorschrift die Verhängung von Fahrverboten in unterschiedlichen
Verfahren betrifft ("weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt"; i.E. auch OLG
Brandenburg a.a.O.). Schließlich spricht gegen eine Kumulation von Fahrverboten auch,
dass eine solche gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Der Umstand, dass dies
nicht der Fall ist, während in § 20 OWiG bezüglich der Geldbußen insoweit eine
ausdrückliche Regelung getroffen wurde, zeigt, dass Kumulation von Fahrverboten auch
nicht möglich sein soll. Dass die Bußgeldbehörde dies alles ggf. unterlaufen könnte,
indem sie für jede Ordnungswidrigkeit getrennte Bußgeldbescheide erlässt (vgl. dazu
Bohnert in KK-OWiG 3. Aufl. § 20 Rdn. 7) steht dem nicht entgegen. In diesen Fällen
könnte, wenn bereits ein Fahrverbot rechtskräftig verhängt war, ggf. bei der Ahndung der
weiteren Ordnungswidrigkeit berücksichtigt werden, ob nicht insoweit bereits die
Denkzettel- und Besinnungsfunktion durch das erste Fahrverbot erreicht wird.
Der Senat konnte das zweite Fahrverbot gem. § 79 Abs. 6 OWiG selbst in Wegfall
bringen, da eine andere Entscheidung als die getroffene insoweit nicht in Betracht kam.
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2.
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Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet i. S. v. § 79 Abs. 3
OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund
der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des
Betroffenen ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen aus der
Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen.
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Näherer Erörterung bedarf nur Folgendes:
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Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Strafverfahren, dem der Besitz von
Betäubungsmitteln bei den hier verfahrensgegenständlichen Taten zu Grunde lag, einer
gesonderten Verfolgung und Aburteilung der vorliegenden Ordnungswidrigkeiten nicht
entgegensteht. Ein Verfolgungshindernis wegen eines Verstoßes gegen das
Doppelverfolgungsverbot besteht nicht. Es handelt sich um zwei sachlich-rechtliche
Taten die auch grundsätzlich prozessual selbständig sind. Eine unlösbare innere
Verknüpfung zweier Handlungen, die über die bloße Gleichzeitigkeit ihrer Ausführung
hinausginge, liegt nicht vor, wenn der Täter mit einem Kraftfahrzeug unter Wirkung
berauschender Mittel fährt und hierbei Betäubungsmittel ohne einen erkennbaren
Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang als Teil seines persönlichen
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Gewahrsams mit sich führt (BGH NStZ 2004, 694, 695; vgl. auch: Senatsbeschluss vom
14.07.2009 – 3 Ss OWi 355/09).
Die Annahme, dass der Betroffene bei den Fahrten unter der Wirkung berauschender
Mittel (§ 24a StVG) stand, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die bei ihm
ermittelten Konzentrationen der in der Anlage zu § 24a StVG genannten berauschenden
Substanzen lagen (mit Ausnahme der Kokainkonzentration bei der zweiten Tat) jeweils
(z. T. deutlich) über den Grenzwerten der Grenzwertkommission (vgl. dazu
Hentschel/König/Dauer StVG § 24a Rdn. 21a).
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Auch die Bußgeldbemessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da im
Verkehrszentralregister bereits mehrere Entscheidungen nach §§ 316, 315c Abs. 1 Nr. 1
lit. A StGB eingetragen waren, war vom Regelsatz von 750 Euro gem. Ziff. 242.2 BKatV
auszugehen. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Betroffenen reichen aus und stehen der Anwendung des Regelsatzes
nicht entgegen. Dem Betroffenen stehen monatlich etwa 1500 Euro, abzgl. 200 Euro
Unterhaltszahlungen, zur Verfügung. Insoweit ist die Ahndung der beiden Verstöße mit
dem Regelsatz von jeweils 750 Euro (wegen der Voreintragungen) ersichtlich nicht
übermäßig. Der Betroffene kann die Geldbußen, auf deren Zahlung er sich mit
zeitlichem Vorlauf einstellen kann, aus seinem laufenden Einkommen erbringen, ohne
selbst hilfsbedürftig zu werden.
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Dass der Betroffene von seiner polnischen Fahrerlaubnis – so seine unwiderlegte
Einlassung – in Deutschland ohnehin keinen Gebrauch machen darf, steht einer
Anordnung eines Fahrverbots nicht entgegen. Ein Fahrverbot kann auch dann
angeordnet werden, wenn der Betroffene gar keine Fahrerlaubnis besitzt (vgl.
Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 25 Rdn. 11, 31), was das Amtsgericht auch zutreffend
begründet hat.
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IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO. Der geringe
Teilerfolg rechtfertigt es nicht, den Betroffenen teilweise von den Kosten zu entlasten.
Denn nach den Ausführungen unter II.1. ändert sich für ihn in der Sache nichts, da auch
ein Fahrverbot von zweimal drei Monaten gleichzeitig zu vollstrecken und damit (wie
jetzt auch) de facto ein Fahrverbot von drei Monaten gegeben gewesen wäre.
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Der Senat konnte nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 StPO entscheiden. Die Frist
wurde durch die Zustellung der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft an
Rechtsanwalt E2 am 02.10.2009 in Lauf gesetzt. Rechtsanwalt E2 ist zwar nicht der vom
Betroffenen gewählte Verteidiger und hat das Empfangsbekenntnis "i.V.f. RA X"
unterschrieben. Rechtsanwalt E2 hat aber auf telefonische Nachfrage des
Berichterstatters erklärt, dass er insoweit vom gewählten Verteidiger unterbevollmächtigt
war. Die vom Betroffenen unterschriebene Verteidiger-vollmacht berechtigt zur Erteilung
einer Untervollmacht.
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