Urteil des OLG Hamm vom 15.12.2010

OLG Hamm (kläger, stand, zahlung, fahrzeug, reparatur, gutachten, einwirkung, erstattung, durchführung, höhe)

Oberlandesgericht Hamm, I-20 U 108/10
Datum:
15.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 108/10
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 42/10
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Juni.2010 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
A.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Mercedes-Benz Coupé, CLS 320 CDI 7
3
G-Tronic/DPF, für das er bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung genommen hat,
der die "Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 1. Januar
2008" (im Nachfolgenden: AKB der Beklagten Stand 01.01.2008) der Beklagten
zugrunde liegen. Er verlangt Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nebst Zinsen
und Anwaltskosten.
4
Nachdem im Dezember 2008 das Kfz des Klägers durch Unbekannte erheblich
beschädigt worden war, veranschlagte der von der Beklagten beauftragte
Sachverständige X in seinem Gutachten vom 09.01.2009 die Kosten der Reparatur auf
17.306,13 EUR brutto.
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Unter Hinweis auf eine von ihm eingeholte Auskunft einer Mercedes-Fachwerkstatt,
wonach die Reparatur einen Aufwand von ca. 30.000 EUR erfordere, verlangte der
Kläger von der Beklagten die Einholung eines unabhängigen Gutachtens, woraufhin die
Beklagte mit Schreiben vom 15.01.2009 eine erneute Besichtigung des Fahrzeugs
anbot, wenn der Kläger das Fahrzeug in eine Fachwerkstatt verbringe.
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In dem daraufhin seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 22.01.2009 eingeleiteten
selbständigen Beweisverfahren (Landgericht Bochum I-3 OH 1/09) ermittelte der
7
Sachverständige Dipl.-Ing. L in seinem Gutachten vom 03.07.2009 einen
Reparaturaufwand von 21.569,40 EUR netto bzw. 25.667,59 EUR brutto.
Auf die Zahlungsaufforderung des Klägers vom 13.07.2009 teilte die Beklagte mit
Schreiben vom 20.07.2009 zunächst mit, die Zahlung von einer Überprüfung des
gerichtlichen Sachverständigengutachtens abhängig zu machen und zahlte am
20.08.2009 den Betrag von 20.489,66 EUR an den Kläger.
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Der Kläger hat mit seiner Klage Nutzungsausfall für die Zeit vom 09.01.2009 bis zum
20.08.2009 (222 Tage zu je 79 EUR) verlangt. Die Beklagte habe vertragliche Pflichten
aus der Kraftfahrversicherung verletzt, in dem sie versucht habe, die von ihr zu
erbringende Versicherungsleistung durch eine vermeintlich objektive Feststellung zu
seinen Lasten zu reduzieren; sie habe es noch nicht einmal für notwendig erachtet, den
von ihr selbst festgestellten Betrag auszuzahlen. Der Kläger habe sein Fahrzeug in
einem unreparierten, nicht fahrbereiten Zustand halten müssen, bis die Beklagte die
Erklärung abgegeben habe, ihre Einwände auch gegen das gerichtliche Gutachten
aufzugeben.
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Der Kläger hat neben der Nutzungsausfallentschädigung von 17.539 EUR die
Erstattung einer im selbständigen Beweisverfahren angefallenen anwaltlichen
Verfahrensgebühr von 718,40 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Kosten von
961,28 EUR verlangt.
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Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien und wegen der gestellten Anträge
wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage kostenpflichtig abgewiesen und ausgesprochen, dass
die Beklagte die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen habe. Die Klage
gerichtet auf Erstattung der Verfahrensgebühr sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig, weil die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des
anhängigen Rechtsstreits gehörten und deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren
geltend zu machen seien. Ein Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung folge
weder aus dem Versicherungsvertrag noch aus den §§ 280 ff BGB. Der Nutzungsausfall
sei schadensrechtlich nur dann auszugleichen, wenn der Schädiger in den Gegenstand
des Gebrauchs eingegriffen habe, woran es hier fehle, weil die von der Beklagten
geschuldete Geldleistung dem Kläger zur freien Verfügung gestanden habe. Die Kosten
des selbständigen Beweisverfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil
sie sich bei dessen Einleitung in Verzug befunden habe.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der Nutzungsentschädigung nunmehr
nur noch für 205 Tage verlangt.
13
Zwar sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die verspätete, aber
nicht zweckgebundene Zahlung einer Versicherungsleistung keinen unmittelbaren
Eingriff in den Gebrauch eines Gegenstandes darstelle. Das Landgericht habe jedoch
nicht berücksichtigt, dass die Beklagte die tatsächliche Nutzung durch den Kläger
blockiert habe. Hätte sich die Beklagte entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung
auf das Sachverständigenverfahren nach Eingang des Schreibens vom 12.01.2009
eingelassen, hätte das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen unschwer
innerhalb einer Woche erstellt werden können; das Fahrzeug hätte innerhalb einer
weiteren Woche repariert werden können. Der Kläger habe die Reparatur unabhängig
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von der Zahlung der Beklagten vornehmen können; deshalb habe nicht die verzögerte
Zahlung, sondern die pflichtwidrige Blockadehaltung der Beklagten es unmöglich
gemacht, das nicht fahrbereite Fahrzeug vor Abschluss der beweissichernden
Feststellungen reparieren zu lassen und wieder in Gebrauch zu nehmen. Die
pflichtwidrige Verweigerung im Sachverständigenverfahren habe zu einem
unmittelbaren Eingriff in die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs geführt. Die Beklagte
könne ihm auch kein Mitverschulden entgegen halten, weil das Ziel einer
Schadensfeststellung durch die Einholung eines Privatgutachtens nicht hätte erreicht
werden können.
Seinen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Kosten des Beweisverfahrens habe das
Landgericht durch seinen Kostenausspruch abweichend tituliert und werde deshalb
nicht weiter verfolgt. Die vorgerichtlichen Kosten seien durch den
Rechtsschutzversicherer des Klägers reguliert worden und deshalb nunmehr an diesen
zu erstatten.
15
Der Kläger beantragt,
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abändernd
17
1.
18
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.274,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 16.12.2009 zu zahlen,
19
2.
20
die Beklagte zu verurteilen, an seinen Rechtsschutzversicherer, die P
Rechtsschutzversicherung AG, I-Straße, E zur Schadennummer ######9856
vorgerichtliche, vom Versicherer gezahlte 961,28 EUR Kosten zu zahlen.
21
Die Beklagte beantragt,
22
die Berufung zurückzuweisen.
23
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Darlegungen.
24
Wegen des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst ihrer Anlagen verwiesen.
25
Die Akten 3 OH 1/98 Landgericht Bochum waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat.
26
B.
27
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat seine
Klage gerichtet auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu Recht abgewiesen.
28
I.
29
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu.
30
1.
31
Ein bedingungsgemäßer Entschädigungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung
gemäß Ziffer A. 2.3 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 besteht nicht. Der
Anspruch des Klägers aus der Vollkaskoversicherung wegen Beschädigung seines
Fahrzeugs umfasst nicht einen erlittenen Nutzungsausfall. Denn Nutzungsausfall ist von
dem vereinbarten Leistungskatalog der Kaskoversicherung in den Ziffern A.2.6 bis
A.2.11 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 nicht erfasst. Zur Klarstellung bringt die
Klausel A.2.15.1 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 dies nochmals zum
Ausdruck (vgl. Stiefel/Maier/Meinecke, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., A.2.13 Rz 1;
Hahn/Kreuter-Lange/Schwab/Stomper, Allgemeine Kraftfahrtbedingungen, A.2.13. AKB
2008 Rz 1002: "Ausschluss mit deklaratorischer Bedeutung"). Dem entspricht es, dass
die Kaskoversicherung eine Sachversicherung ist und keine Vermögensschäden
umfasst, die sich erst an eine Sachwertbeschädigung anschließen (Meinecke a.a.O. Rz
8).
32
2.
33
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung als
Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 ff BGB zu.
34
a)
35
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges nach § 286 Abs. 1 BGB ist nicht
gegeben.
36
aa)
37
Allerdings hat sich die Beklagte, anders als sie meint, in Verzug befunden. Nach Ziffer
A.2.16.1 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 tritt Verzug ein, wenn die Beklagte
ihre Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt hat. Zum Zwecke
dieser Feststellung hat die Beklagte das Gutachten ihres Sachverständigen X vom
09.01.2009 eingeholt, der einen Fahrzeugschaden von 14.542,97 EUR netto festgestellt
hat. Nach Erhalt dieses Gutachtens haben keine weiteren Feststellungen der Beklagten
zu Grund – der offenbar zu keinem Zeitpunkt im Streit war - und Höhe ihrer
Zahlungspflicht geschwebt. Damit hatte die Beklagte ihre Zahlungspflicht in Höhe
dieses Betrages festgestellt. Ihre zweitinstanzlich vertretene Auffassung, ohne
Verschulden habe ihr Sachbearbeiter mit der Zahlung bis zum Abschluss des
selbständigen Beweisverfahrens warten dürfen, überzeugt schon deswegen nicht, weil
die Beklagte die Zahlung des durch ihr eigenes Gutachten festgestellten Zahlbetrages
nach eigenem erstinstanzlichen Vorbringen nur irrtümlich unterlassen hat und sie bis
Mitte 2010 davon ausgegangen ist, prompt gezahlt zu haben. Eine nähere Aufklärung
der Gründe für die Nichtzahlung des vom eigenen Sachverständigen festgestellten
Entschädigungsbetrages war nicht möglich, weil der anwaltliche Terminsvertreter nicht
Sachbearbeiter und hierzu nicht informiert sowie der geladene Parteivertreter nicht
erschienen war.
38
Anders als die Beklagte meint war Fälligkeitsvoraussetzung auch nicht etwa die
Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nach Ziffer A.2.17 AKB 2008. Denn
die Beklagte hat in den von ihr verwendeten, hier vereinbarten AKB Stand 01.01.2008
39
ein solches Sachverständigenverfahren als Fälligkeitsvoraussetzung nicht vereinbart.
Vielmehr ist in Ziffer A.2.19 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 dem
Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt worden, einen
Sachverständigenausschuss über die Höhe des Schadens entscheiden zu lassen ("Bei
Meinungsverschiedenheiten … können Sie einen Sachverständigenausschuss
entscheiden lassen".). Damit ist eine von Ziffer A.2.17 AKB 2008 ("Bei
Meinungsverschiedenheiten … entscheidet ein Sachverständigenausschuss".)
inhaltlich abweichende Regelung getroffen; die Durchführung des
Sachverständigenverfahrens ist nach den hier verwendeten AVB nicht
Fälligkeitsvoraussetzung, sondern ein Recht des Versicherungsnehmers.
bb)
40
Allerdings stellt der vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfall vorliegend keinen
ersatzfähigen Verzugsschaden dar.
41
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verlust von
Gebrauchsvorteilen eines Kfz einen nach den §§ 249 ff BGB ersatzfähigen
Vermögensschaden darstellen. Voraussetzung hierfür ist neben einer fühlbaren
Beeinträchtigung der Nutzung, die wiederum einen Nutzungswillen und eine
hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraussetzt, der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit
(vgl. Palandt/Grüneberg, 69. Aufl., § 249 BGB Rz 40 ff). Der Verlust der
Gebrauchsmöglichkeit erfordert dabei eine unmittelbare, nachteilige Einwirkung auf das
Fahrzeug selbst (BGHZ 55, 146, 148; BGHZ 85, 11, 15).
42
Die bloße Nichtzahlung einer geschuldeten Versicherungssumme stellt keine solche
unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug selbst dar. Dies sieht der Kläger nicht
anders, wie nicht nur seine Berufungsbegründung, sondern auch bereits die Klageschrift
zeigt. Eine solche unmittelbare, nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst wäre
nur dann anzunehmen, wenn die Regulierungszahlung des Versicherers allein der
Reparatur des Kfz dient und keine anderen Zwecke mit der Zahlung verfolgt werden.
Zwar heißt es in Ziffer A.2.8.1 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008, dass die
Zahlung "für die Reparatur" erfolge; dieser Formulierung und auch den vereinbarten
AKB im Übrigen ist eine Zweckgebundenheit des Regulierungsbetrages jedoch nicht zu
entnehmen. Damit steht es dem Versicherungsnehmer frei, den seitens des
Versicherers gezahlten Betrag sowohl für die Schadensbeseitigung selbst als auch für
außerhalb des Schadensereignisses liegende Zwecke einzusetzen (OLG Düsseldorf
r+s 2006, 63; OLG Schleswig r+s 1995, 408; Prölls/Martin/Knappmann,
Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., A.2.13 AKB 2008 Rz 28 Hahn/Kreuter-
Lange/Schwab/Stomper A.2.14 AKB 2008 Rz 1039). Deshalb stellt die Nichtzahlung der
Versicherungsleistung keine objektbezogene Einwirkung auf die Sache dar.
43
Ebenso wenig stellt es eine unmittelbare, nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug
selbst dar, dass der Kläger während des anhängigen Beweissicherungsverfahrens von
einer Reparatur und damit von der Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit deshalb
abgesehen hat, um sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand dem gerichtlich bestellten
Sachverständigen vorführen zu können. Denn damit lag allein ein Eingriff in die
Dispositionsmöglichkeiten des Klägers vor; die Möglichkeit zur Reparatur mit eigenen
Mitteln – über die der Kläger nach seinem Vorbringen in der Klageschrift verfügte - und
zur sich daran anschließenden Nutzung waren nicht berührt. Dadurch unterscheidet
sich der hier gegebene Fall von solchen Konstellationen, in denen der BGH einen
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Nutzungsausfallschaden anerkannt hat (BGHZ 40,345: Vorenthaltung der Kfz-papiere;
BGHZ 63, 203: Blockierung der Garagenausfahrt; BGHZ 55, 153: Sperrung eines
schiffbaren Gewässers, so dass einem darin befindlichen Schiff jede
Bewegungsmöglichkeit genommen war; BGHZ 85,11: Verzögerung der
Fahrzeugherausgabe durch Fahrzeugbesitzer).
cc)
45
Da der geltend gemachte Nutzungsausfall vorliegend somit schon keinen ersatzfähigen
Verzugsschaden darstellt, kann offenbleiben, ob die Parteien den Ersatz von
Nutzungsausfall durch die Regelung in Ziffer A.2.15.1 der AKB der Beklagten Stand
01.01.2008 auch für den Fall des Verzuges seitens des Versicherers ausgeschlossen
haben (so OLG Schleswig r+s 1995, 408; Stiefel/Maier/Meinecke A.2.14 Rz 8, dagegen
Hahn/Kreuter-Lange/
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Schwab/Stomper A.2.14. AKB 2008 Rz 1039).
47
b)
48
Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung
nach § 280 Abs. 1 BGB zu.
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Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer pflichtwidrigen
Verweigerung der Mitwirkung im Sachverständigenverfahren zum Ersatz von
Nutzungsausfall verpflichtet. Denn der Kläger hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zu
dem in Ziffer A.2.19 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 geregelten
Sachverständigenverfahren aufgefordert; eine solche Aufforderung liegt auch nicht in
seinem Schreiben vom 12.01.2009. Denn dort kündigt der Kläger für den Fall der von
ihm gesetzten Frist die Einleitung des gerichtlichen Beweisverfahrens an. Zwar zieht der
Kläger dort auch eine Verständigung auf die Einholung eines "unabhängigen
Sachverständigengutachtens" in Betracht; dies entspricht jedoch nicht dem vereinbarten
Sachverständigenverfahren, der die Bildung eines Ausschusses bestehend aus drei
Kfz-Sachverständigen vorsieht. Damit kann keine Rede davon sein, dass sich die
Beklagte dem vereinbarten Sachverständigenverfahren entzogen habe.
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Ebenso wenig hat die Beklagte dadurch, dass sie sich nicht mit dem Kläger auf die
Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens verständigt hat, eine ihr
gegenüber dem Kläger obliegende Pflicht verletzt. Es war Sache des Klägers zur
Durchsetzung seines Anspruchs entweder das vereinbarte Recht zur Durchführung
eines Sachverständigenverfahrens nach Ziffer 2.19 der AKB der Beklagten Stand
01.01.2008 auszuüben oder ein unter Umständen zeitaufwendiges selbständiges
Beweisverfahren einzuleiten.
51
Im Hinblick auf die Erörterungen in der Senatsverhandlung ist darauf hinzuweisen, dass
der Kläger die Durchführung des vereinbarten Sachverständigenverfahrens auch dann,
wenn die Beklagte die Mitwirkung verweigert hätte, hätte bewirken können. Denn nach
Ziffer A.2.19.2 Satz 2 der AKB der Beklagten Stand 01.01.2008 hätte dann der von dem
Kläger zu benennende Sachverständige das Recht zur Benennung des anderen
Sachverständigen gehabt; auch in einem solchen Fall wäre es im Übrigen grundsätzlich
bei dem vereinbarten Procedere geblieben.
52
3.
53
Etwaige Zinsschäden des Klägers werden von diesem nicht geltend gemacht und sind
nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
54
II.
55
Für die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten ist kein Raum, weil bereits ein
durchsetzbarer Hauptanspruch nicht besteht.
56
III.
57
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 Abs. 2 ZPO.
58
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die
für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.
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