Urteil des OLG Hamm vom 08.12.2010

OLG Hamm (gegenstand, ehemann, verfügungsverfahren, zpo, grund, höhe, verbindung, beteiligung, erstattung, teil)

Oberlandesgericht Hamm, 25 W 651/09
Datum:
08.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 651/09
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 100/09
Tenor:
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird abgeändert.
Die von der Antragsgegnerin auf Grund des Urteils des Oberlandesge-
richts Hamm vom 30.06.2009, AZ.: I-27 W 21/09, an die Antragstellerin
zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 5.871,60 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13.07.2009 festgesetzt.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antrag-
stellerin 58 % und die Antragsgegnerin 42 %.
Der Beschwerdewert wird auf 1.994,40 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der
Antragsgegnerin hat in wesentlichem Umfang Erfolg.
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Der Rechtspfleger hat zu Recht das Entstehen einer Terminsgebühr in Zusammenhang
mit der vorgerichtlichen Besprechung vom 09.02.2009 bejaht.
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Diese diente dazu, die gerichtliche Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu
vermeiden und die bestehenden Streitpunkte außergerichtlich zu klären. Dabei ging es
nicht nur um die gegenüber dem Ehemann der Antragsgegnerin bestehenden
Zahlungsforderungen, sondern auch um die gegenüber der Antragsgegnerin in Hinblick
auf das Anfechtungsgesetz bestehenden und später im vorliegenden einstweiligen
Verfügungsverfahren gerichtlich geltend gemachten Ansprüche, wie sie bereits im
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Anwaltsschreiben der Antragstellerin vom 18.12.2008 angekündigt worden waren. Die
bei diesem Gespräch persönlich nicht anwesende Antragsgegnerin wurde hierbei durch
ihren Ehemann vertreten. Davon ist auf Grund der anwaltlichen Versicherung der
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 25.06.2010
auszugehen. Im Zeitpunkt der Besprechung vom 09.02.2009 war die
Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit der umfassenden Verfolgung ihrer
Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin beauftragt. Das Mandat ist durch die zu den
Akten in Kopie eingereichte Vollmacht vom 23.12.2009 belegt. Damit sind die
Voraussetzungen einer Terminsgebühr im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3
RVG in Verbindung mit Nr. 3104 VV RVG als Teil der prozessnotwendigen Kosten der
Antragstellerin gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2010, I ZB 14/09, Tz. 7,zitiert
nach juris).
Die 1,2 Terminsgebühr ist aber nicht nach dem auf 170.000 EUR festgesetzten vollen
Streitwert des Ausgangsverfahrens gegen die Antragsgegnerin in Ansatz zu bringen. Da
Gegenstand der Besprechung vom 09.02.2009 auch sonstige Ansprüche der
Antragstellerin waren, die nicht im nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren
gegen die Antragsgegnerin verfolgt wurden, haftet diese nur auf Erstattung der ihrer
Beteiligung am Gesamtgegenstandswert der Besprechung entfallenden Quote. Auf der
Grundlage der von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 25.03.2010 bezifferten, nicht
bestrittenen Einzelgegenstandswerte mit einem Gesamtvolumen von 1.444.000 EUR
errechnet sich für die Antragsgegnerin eine Beteiligungsquote von 12 %.
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Danach errechnet sich der Erstattungsanspruch der Antragstellerin wie folgt neu:
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1,3 Verfahrensgebühr nach 170.000 EUR: 2.160,60 EUR
1,2 Verfahrensgebühr nach 1.444.000 EUR
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= 7.015,20 EUR; hiervon 12 %: 841,82 EUR
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Auslagenpauschale: 20,00 EUR
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3.022,42 EUR
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Unangefochtene Beschwerdekosten: 2.849,18 EUR
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Gesamterstattungsanspruch: 5.871,60 EUR
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Die hier berücksichtigte Terminsgebühr ist entgegen der
Auffassung der An-
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tragsgegnerin nicht bereits Gegenstand der in dem gegen den
Ehemann der
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Antragsgegnerin vor dem Landgericht Münster unter dem Az. 2
O 473/09
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durchgeführten Bürgschaftsrechtsstreit. Gegenstand des
dortigen Kostenfest-
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setzungsverfahrens war eine 1,2 Terminsgebühr für die Teilnahme der
Prozessbevollmächtigten an der Besprechung vom 09.02.2009 nach einem
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Gegenstandswert von 500.000 EUR. Dass diese in voller Höhe
und nicht nur
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entsprechend dem Anteil am Gesamtstreitwert von 1.444.000
EUR in Ansatz
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gebracht wurde, hat keine Auswirkungen auf die
Kostenhaftung der Antrags-
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gegnerin im vorliegenden Rechtsstreit. Insoweit ist allenfalls
eine kostenmäßige
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Überbelastung des Ehemannes der Antragsgegnerin
eingetreten, die im vorlie-
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genden Verfahren mit anderen Beteiligten nicht erfolgreich
geltend gemacht
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werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und Nr.
1812 KV zum GKG.
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Die Wertfestsetzung orientiert sich am Abänderungsinteresse
der Antrags-
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gegnerin.
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